3 GG. Grundrechte hätten im Rahmen der privatrechtlichen Beziehungen nur eine abgeschwächte Bedeutung, was das Bundesarbeitsgericht verkenne. Es werde nicht bestritten, dass sich die Arbeitnehmerin auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG für das Kopftuchtragen berufen könne. Ihr Grundrecht sei jedoch nicht absolut geschützt. Schranken für das Recht der Arbeitnehmerin ergäben sich aus den Rechten der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs.
3 GG. Es sei eine Abwägung zwischen den kollidierenden Grundrechtspositionen geboten. Es bedürfe der Herstellung praktischer Konkordanz im Rahmen der einfachrechtlichen Normen. Das Bundesarbeitsgericht trage insoweit den eigenen Vorgaben nicht Rechnung, weil es einseitig die Interessen der Arbeitnehmerin und deren Grundrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 GG berücksichtige. Das Bundesarbeitsgericht verkenne, dass ein Arbeitgeber sich auf die Berufs-, Vertragsfreiheit und Privatautonomie berufen könne. Es müsse einem Arbeitgeber möglich sein, das Arbeitsverhältnis einer Verkäuferin mit intensivem Kundenkontakt auch wegen des religiös bedingten Kopftuchtragens zu kündigen. B. Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. I. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entfalten die Grundrechte im Privatrechtsverkehr ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 42, 143 <148>; 103, 89 <100>; vgl. speziell zu den Kündigungsvorschriften BVerfGE 97, 169 <175 ff.> sowie BVerfGE 92, 140 <150 ff.>; 96, 152 <163 ff.>; 96, 171 <180 ff.>; 96, 189 <197 ff.>; 96, 205 <210 ff.>). Bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen kann Art. 12 Abs. 1 GG auch zugunsten des Arbeitgebers eingreifen (vgl. BVerfGE 99, 202 <211 ff.>). Auch die Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 4 Abs. 1 GG ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 32, 98 <106 f.>; 52, 223 <246 f.>; 93, 1 <15 ff.>; 105, 279 <293 ff.>). II. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat bei der Auslegung und Anwendung der Kündigungsvorschriften den Grundrechtsschutz des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht verkannt. 1.
3 GG bei der Auslegung und Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften nicht verkannt. Das Bundesarbeitsgericht hat die wechselseitigen Grundrechtspositionen der gekündigten Arbeitnehmerin und der Beschwerdeführerin erkannt und in plausibler Weise gewürdigt. Die Würdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesarbeitsgericht ist nicht von einer unmittelbaren Anwendung der Grundrechte im privatrechtlich ausgestalteten Arbeitsverhältnis ausgegangen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass im Rahmen der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit den Kündigungsschutznormen (§ 1 Abs. 2 KSchG) und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 315 Abs. 1 BGB) Grundrechtspositionen der beiden Vertragspartner zu beachten und zu würdigen sind. Dabei ist es auf Grund der Feststellungen im Ausgangsverfahren zutreffend davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin sich auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) berufen kann. Selbst die Beschwerdeführerin erkennt an, dass die Arbeitnehmerin auch in ihrem Arbeitsverhältnis insoweit Grundrechtsschutz genießt, will die Reichweite dieses Schutzes im Verhältnis zu ihrem eigenen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG jedoch anders gewertet wissen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den kollidierenden Grundrechtspositionen der Arbeitnehmerin und der Beschwerdeführerin abstrakt keine Maßstäbe dafür, welches Maß der Einschränkung seiner Kündigungsfreiheit der Arbeitgeber letztlich hinnehmen muss, um den Freiheitsraum des Arbeitnehmers im Rahmen des von beiden Parteien freiwillig eingegangenen Vertragsverhältnisses zu wahren. Vielmehr bedarf es einer Abwägung der wechselseitig geschützten Grundrechtspositionen der Vertragspartner im Einzelfall, deren Ergebnis durch die Verfassung selbst nicht abschließend vorgegeben ist. Es ist vielmehr in erster Linie Sache der Fachgerichte, bezogen auf den konkreten Streitfall und das je betroffene Arbeitsverhältnis abzuwägen, ob im Einzelfall eine bestimmte Erwartungshaltung an das Verhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, wenn der Arbeitnehmer sich im Rahmen seiner grundrechtlich geschützten Freiheiten nicht in der Lage sieht, den an ihn herangetragenen Erwartungshaltungen gerecht zu werden. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich herausgestellt, dass die Unternehmerfreiheit der Beschwerdeführerin als konkurrierende, durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Position in Betracht kommt. Es hat das Abwägungsergebnis maßgeblich darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin betriebliche Störungen oder wirtschaftliche Nachteile nicht hinreichend plausibel dargelegt habe. Insoweit könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf Branchenüblichkeit oder die Lebenserfahrung berufen, zumal die Arbeitnehmerin auch weniger exponiert in anderen Abteilungen als Verkäuferin eingesetzt werden könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Argumentation nicht einseitig; sie ist frei von einer Überbetonung der Grundrechtsposition der Arbeitnehmerin. Verfassungsrechtlich ist die Abwägung nicht zu beanstanden. Die Arbeitnehmerin ist durch die einfachrechtlichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes, die der Ausfüllung der Schutzpflicht des Gesetzgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG dienen (vgl. BVerfGE 97, 169 <175>), vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes geschützt. Eine Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit diese auf Grund plausibler und nachvollziehbarer Erwägungen durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe "bedingt" ist, die einer "Weiterbeschäftigung" des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Dabei geht es nicht um die Sanktionierung unbotmäßigen Verhaltens, sondern um die Folgen, die ein bestimmtes Verhalten für die weitere Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers hat. Deshalb ist es sachgerecht, wenn das Bundesarbeitsgericht bei der Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs der unterschiedlichen grundrechtlichen Positionen die Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin nicht auf einen möglichen "Verdacht" hin als beiseite gestellt ansieht (unter Berufung auf Böckenförde, NJW 2001, S. 723 <728>), sondern eine konkrete Gefahr des Eintritts der von der Beschwerdeführerin behaupteten negativen betrieblichen oder wirtschaftlichen Folgen verlangt. 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/197902.html ( https://oj.is/197902 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 36 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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