GKG zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Beschwer. Ziel der Beschwerde ist die Erhöhung des Gegenstandswerts. Durch eine zu geringe Festsetzung werden nicht die Beteiligten, sondern nur deren Verfahrensbevollmächtigte beschwert.
2 RVG kann der Verfahrensbevollmächtigte aber aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen. Zwar wird in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, ob die Beschwerde im eigenen Namen des Verfahrensbevollmächtigten oder im Namen des Antragstellers eingelegt wurde. Jedoch sind Beschwerden, mit denen eine Erhöhung des Gegenstandswerts angestrebt wird, im Zweifel dahingehend auszulegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde im eigenen Namen und aus eigenem Recht einlegt, da nur dann überhaupt eine zulässige Beschwerde vorliegt (Hartmann, KostG,
GKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht, über das mit der Scheidung entschieden wird, 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Das Familiengericht hat dazu aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen die Auffassung vertreten, es seien 10 Prozent des Wertes der Ehesache (§ 43 FamGKG) anzusetzen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Zwar soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10144, S. 111) in § 50 Abs. 1 FamGKG ein Gleichklang mit § 43 FamGKG hergestellt und so der Aufwand für die Wertfestsetzung begrenzt werden. Eine völlige Gleichsetzung scheidet jedoch schon deshalb aus, weil die Einkommensverhältnisse, definiert als Nettoeinkommen der letzten drei Monate, in § 43 FamGKG nur ein Faktor unter mehreren zur Bemessung des Wertes sind, während sie in § 50 FamGKG allein maßgeblich sind. Hinzu kommt, dass die Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung für die Ermittlung des in Ehesachen maßgeblichen Einkommens (§ 43 Abs. 2 FamGKG) entwickelt wurden, nicht vollständig für die Bestimmung des Wertes in Versorgungsausgleichssachen geeignet sind. Bei der Wertermittlung nach § 43 FamGKG wird das Einkommen noch um individuelle Belastungen, etwa Kindesunterhalt und Schulden bereinigt, aber auch um Einkünfte aus Unterhalt oder Vermögen erhöht. Die Höhe von Versorgungsanrechten, insbesondere solcher aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bestimmt sich aber meist nach dem reinen Erwerbseinkommen (auch darauf weist die Begründung zu § 50 FamGKG hin, BT-Drucksache 16/10144, a.a.O.). Daher ist das Nettoeinkommen im Sinne des § 50 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2010 - 18 WF 91/10 -, juris m.w.N.). Dies folgt aus einem Vergleich von § 43 Abs. 1 FamGKG mit § 50 Abs. 1 und 3 FamGKG. Zwar geht auch § 43 Abs. 1 S 1, Abs. 2 FamGKG für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse vom 3fachen Nettoeinkommen aus. Doch ist dies nur ein Umstand, der bei der Angemessenheitsprüfung neben allen sonstigen Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen ist. Dies lässt eine Reduzierung oder auch Erhöhung des Betrages aufgrund der persönlichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten zu. Demgegenüber wird in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG das 3fache Nettoeinkommen als fixer Wert vorgegeben, der nicht wegen weiterer Einkünfte oder Schulden verändert, sondern nur einer Billigkeitskorrektur
Abs. 3 im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (BT-Drucksache 16/10144 a.a.O.) unterzogen werden kann.
GKG kann der so bestimmte Wert herab- oder heraufgesetzt werden, wenn er nach den Umständen des Einzelfalles unbillig erscheint. Eine Billigkeitskorrektur kommt in Betracht, wenn der Wert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 16/10144, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Zwischen den Parteien waren nur Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Alle Anwartschaften waren verhältnismäßig gering. Der Ehezeitanteil der Anwartschaft aus den neuen Ländern, deren Ausgleich ohnehin unterblieb, belief sich sogar auf eine Monatsrente von lediglich 1,83 EUR bzw. einen korrespondierenden Kapitalwert von 203,02 EUR. In der Gesamtschau ist es daher angemessen, den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens auf lediglich 1.000,00 EUR festzusetzen.4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Permalink: http://openjur.de/u/198263.html Kommentare
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