Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats -4. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Dezember 2002 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht -Lingen vom 19. Juni 2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 400 € für die Zeit von September bis Dezember 2001, in Höhe von 286 € für die Zeit von Januar bis Juli 2002 und in Höhe von 386 € für die Zeit ab August 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien, deren Ehe durch Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht -Rheine vom 26. März 2004 geschieden worden ist, streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab September 2001. Der Beklagte verfügte im Jahre 2001 nach Abzug der Verbindlichkeiten für das Einfamilienhaus der Parteien und des mit Jugendamtsurkunde anerkannten Unterhalts für die 1991 geborenen Kinder Svenja und Torben über ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.100 DM. Durch den Wegfall von Provisionszahlungen und den Wechsel der Steuerklasse ist das anrechenbare Einkommen für die Zeit von Januar bis Juli 2002 auf monatlich 1.600 € und für die Zeit ab August 2002 auf monatlich 1.350 € gesunken. Die Klägerin erzielte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit monatliche anrechenbare Einkünfte in Höhe von 300 DM im Jahre 2001 und von 150 € in der Zeit von Januar bis Juli 2002. Seit der Trennung im März 2001 lebte sie mit den beiden Kindern zunächst mietfrei in dem Einfamilienhaus der Parteien und seit August 2002 in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem neuen Lebensgefährten W. Der Wert des mietfreien Wohnens belief sich im Jahre 2001 auf monatlich 500 DM und in der Zeit von Januar bis Juli 2002 auf monatlich 250 €. Das Amtsgericht hat die u.a. auf monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.064 DM für die Zeit bis April 2002 und von 1.192 DM für die Zeit ab Mai 2002 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an sie monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 375 € für die Zeit von September bis Dezember 2001, in Höhe von 175 € für die Zeit von Januar bis Juli 2002 und in Höhe von 125 € für die Zeit ab August 2002 zu zahlen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge in eingeschränktem Umfang weiter. Gründe Die Revision hat in vollem Umfang Erfolg. I. Das Berufungsgericht, das die Revision wegen der Bewertung der Versorgungsleistungen für den neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode zugelassen hat, geht davon aus, daß die für die Bemessung des Trennungsunterhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien ausschließlich durch tatsächlich erzielte Einkünfte geprägt worden seien. Als solche seien zwar auch Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen, die sich als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit darstellen; der Wert von Versorgungsleistungen gegenüber neuen Lebenspartnern könne die ehelichen Lebensverhältnisse nachträglich aber nicht beeinflussen, weil eine Gegenleistung nur auf Billigkeitserwägungen beruhe, auf sie keinerlei Rechtsanspruch bestehe und auch die Bewertung eine Gleichsetzung mit Erwerbseinkünften ausschließe. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien könnten naturgemäß nicht durch Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner geprägt werden, weil diese trennungsbedingt und sogar ehezerstörend seien. Solche Versorgungsleistungen seien untrennbar mit der persönlichen Beziehung verbunden und deswegen kein Surrogat der während der Ehe erbrachten Haushaltstätigkeit. Das gelte auch deswegen, weil der Ansatz von Einkünften aus Versorgungsleistungen von der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge, die im prägenden Zeitpunkt noch ungewiß sei. Weil die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit ohnehin nur auf Billigkeit beruhe, sei nicht einzusehen, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den Wegfall dieser Leistungen nicht ebenfalls zuzurechen. Dem werde es am besten gerecht, wenn die Vorteile aus der Haushaltsführung für einen neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode vom sonst errechneten Unterhaltsbedarf abgesetzt würden. II. Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 -unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung -entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105 , 115 f. = FamRZ 2001, 986 , 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Eheund Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeitsund Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit ( BVerfGE 105, 1 , 11 f. = FamRZ 2002, 527 , 529). Diese Rechtsprechung hat der Senat auch auf die Behandlung des Wertes von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner erstreckt. Grundsätzlich sind auch solche geldwerten Versorgungsleistungen als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie sind insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Klägerin eine bezahlte Tätigkeit als Haushälterin bei Dritten annähme. Auf die Frage, ob es sich dabei um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt es wegen des Surrogatcharakters gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit nicht an (Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693 , 1694). Dem hat sich die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen (vgl. Göppinger/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. [2003] Rdn. 1013; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht [2002] § 1578 Rdn. 32; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. [2002] Rdn. 442 und 488 ff.; Bamberger/Roth Bürgerliches Gesetzbuch [2003] § 1577 Rdn. 10 ff.; zunächst auch noch Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. [2002] 6. Kap. Rdn. 259, 283 b; Born FamRZ 2002, 1603, 1607 ff.; Büttner FamRZ 2003, 641, 642 ff.; Borth FamRZ 2001, 1653, 1656; Schwolow FuR 2003, 118. Auch die Arbeitskreise 1 und 13 des 14. Deutschen Familiengerichtstages <DFGT> 2001 und der von Büttner geleitete Arbeitskreis 13 des 15. DFGT 2003 <vgl. insoweit FamRZ 2003, 1906, 1907> haben sich für die Berücksichtigung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner im Wege der Differenzmethode ausgesprochen. Anderer Auffassung sind: OLG München FuR 2003, 329; Rauscher FuR 2002, 337; nunmehr auch Gerhardt FamRZ 2003, 272, 274; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht 6. Aufl. [2004] § 4 Rdn. 231 a, 260 a ff.; zweifelnd Scholz FamRZ 2003, 265, 270; Wohlgemuth FamRZ 2003, 983 und Schnitzler FF 2003, 42). 2. Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner Auffassung fest, daß Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner als Surrogat an die Stelle einer früheren Haushaltstätigkeit treten können. Die gegen die Anwendung der Differenzmethode auch auf Fälle wie den vorliegenden vorgebrachten Argumente beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs.
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