Tenor 1. Den Beschwerdeführern wird gegen die Versäumung der Frist zur substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 24. März 2000 - 6 S 134/99 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. 3. Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einem vom Berufungsgericht angenommenen gerichtlichen Geständnis im Sinne von § 288 ZPO. I. 1. Die Beschwerdeführer machten im Ausgangsverfahren gegenüber den Beklagten, von denen sie ein Hausgrundstück erworben hatten, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich eines mitverkauften Teppichbodens geltend. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Übergabe des Grundstücks sei ohne Vorbehalte seitens der Beschwerdeführer erfolgt. Um sich mögliche Gewährleistungsansprüche zu erhalten, hätten sie gemäß § 464 BGB ihre Vorbehalte über die Güte und Beschaffenheit des Teppichbodens zum Ausdruck bringen müssen. Die Beschwerdeführer legten gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein, mit der sie unter anderem geltend machten, sie hätten den Zustand des Teppichbodens rechtzeitig gerügt und sich insoweit alle Rechte vorbehalten. Zum Beweis für diese Behauptung boten sie einen Zeugen an. Das Landgericht wies die Berufung zurück, ohne den zum Verhandlungstermin geladenen und auch erschienenen Zeugen zu vernehmen. Die Beschwerdeführer hätten das Vorbringen der Beklagten, bei Übergabe des Hauses seien Mängel des Teppichbodens nicht gerügt worden, in erster Instanz im Sinne von § 288 ZPO zugestanden. Dies sei zwar nicht ausdrücklich geschehen, ergebe sich aber aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens der Beschwerdeführer und der Würdigung ihres Parteiverhaltens. Die Replik der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung enthalte keine Hinweise auf eine Mängelrüge und habe daher nur so verstanden werden können, dass der mangelnde Vorbehalt bei Übergabe nicht in Abrede gestellt werden sollte. In einem weiteren, im abschließenden erstinstanzlichen Verhandlungstermin übergebenen Schriftsatz hätten die Beklagten erneut darauf hingewiesen, dass bei Übergabe des Hauses Mängel am Teppichboden nicht gerügt worden seien. Auch hierauf hätten die Beschwerdeführer nicht erwidert. Das Sitzungsprotokoll enthalte keinen Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist. Nicht einmal bis zur Verkündung des Urteils sei eine Stellungnahme der Beschwerdeführer auf den Schriftsatz erfolgt. Es liege daher nicht lediglich ein Stillschweigen auf gegnerische Behauptungen vor, dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführer sei vielmehr ein konkludentes Geständnis zu entnehmen. Im Hinblick auf die Bindungswirkung dieses Geständnisses sei keine weitere Beweisaufnahme geboten, sondern die Berufung aufgrund des fehlenden Vorbehalts gemäß § 464 BGB, der zu einem Verlust etwaiger Gewährleistungsansprüche geführt habe, zurückzuweisen. 2. Das Urteil des Landgerichts wurde den Beschwerdeführern am 11. April 2000 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ging am 9. Mai 2000 ohne Anlagen per Telefax beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Anlagen einschließlich der angegriffenen Entscheidung gelangten erst am 12. Mai 2000 zusammen mit dem Original der Beschwerdeschrift zu den Akten. Letzteres wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer mit am 26. Mai 2000 zugegangenem Schreiben mitgeteilt. 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Wertung des Landgerichts, es liege ein gerichtliches Geständnis vor, verletze Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO erfordere in jedem Fall eine Erklärung. Die anders lautende Auffassung des Landgerichts führe zu einer weitreichenden Präklusion, die vom Gesetz nicht gewollt sei. Eine solche Auslegung des § 288 ZPO sei willkürlich und verfassungswidrig. Die Gerichte könnten auf diese Weise bloße Missverständnisse oder Irrtümer im Prozessverhalten als konkludentes Geständnis werten, ohne dass ein solches von der Partei beabsichtigt gewesen sei. 4. Mit am 7. Juni 2000 eingegangenem Schreiben haben die Beschwerdeführer unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Mitarbeiters ihrer Verfahrensbevollmächtigten gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der stets zuverlässige Mitarbeiter habe das Original der Verfassungsbeschwerdeschrift zusammen mit den Anlagen bereits am 9. Mai 2000 richtig adressiert und frankiert in einen Briefkasten in Bremen eingeworfen, der noch am selben Tag geleert werden sollte. Die übliche Postlaufzeit zwischen Bremen und Karlsruhe betrage nach Auskunft der zuständigen Postzentrale einen Tag ("Einlieferungstag plus einen Tag"). Die Sendung sei daher rechtzeitig zur Post gegeben worden und hätte an sich einen Tag vor Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht eingehen müssen. Die erfolgte Verzögerung in der Briefbeförderung dürfe den Beschwerdeführern nicht als Verschulden angelastet werden. 5. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 141 <143 f.>; 69, 145 <148 f.>; 75, 302 <312>). 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführer haben die Verfassungsbeschwerde zwar innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht in einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG genügenden Weise begründet. Da in der fristgerecht eingegangenen Beschwerdeschrift das angegriffene Urteil nicht in einer Weise wiedergegeben ist, die eine Beurteilung erlaubt, ob es mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht, war zur hinreichenden Substantiierung der Verfassungsbeschwerde die Vorlage einer Ablichtung der Entscheidung erforderlich (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>), die erst einen Tag nach Fristablauf zu den Akten gelangte. Den Beschwerdeführern war jedoch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Sie haben innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass sie das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben haben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht fristgerecht hätte erreichen können. Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG darf den Beschwerdeführern nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. November 1999, 1 BvR 762/99 , veröffentlicht in JURIS). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.