land (im Vorlegungsstaat) vorgelegt, so wird von den meisten Staaten eine "Legalisation" dieser Urkunde gefordert. Die Legalisation hat Bedeutung für den Beweis der Echtheit der Urkunde
einem
ländischen Verfahren. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die des Dienststempels oder Dienstsiegels (Legalisation im engeren Sinn) und bescheinigt weiterhin, daß die Urkundsperson zu der Amtshandlung gesetzlich zuständig und daß die Urkunde
gesetzlicher Form aufgenommen ist (Legalisation
erweiterter Form). Die Legalisation wird vorgenommen von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Vorlegungsstaates im Errichtungsstaat (vgl. § 438 ZPO). Häufig ist die Legalisation eine zeitraubende und kostspielige Formalität. Das Haager Übereinkommen vom
ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Ausstellung der Apostille zuständig sind (Artikel 3, 6 und 7 des Übereinkommens). Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.
seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten verletzt hat. Der Bundesrat hat seinen Antrag im wesentlichen wie folgt begründet: a) Das Vertragsgesetz vom 21. Juni 1965 habe gemäß Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft, weil das Übereinkommen u.a.
seinen Art. 4, 5 und 7 auch das Verwaltungsverfahren der landeseigenen Verwaltung regele. Der Bundesrat habe dem Vertragsgesetz zugestimmt; das Gesetz sei im Bundesgesetzblatt
der Form des Zustimmungsgesetzes verkündet worden. Der Bundeskanzler habe
einem Schreiben vom
einem Zustimmungsgesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen worden. Deshalb habe sie der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Unter "Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 GG, seien nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung die Bundesgesetze als gesetzgebungstechnische Einheiten zu verstehen. Es sei deshalb unbeachtlich, ob gerade die Ermächtigungsnorm die Zustimmungsbedürftigkeit des ermächtigenden Gesetzes ausgelöst habe. bb) Für die Auslegung des Art. 80 Abs. 2 GG komme es nicht auf die rechtliche Bedeutung der Begriffe "Gesetz" oder "Bundesgesetz", sondern lediglich darauf an, was unter "Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen", zu verstehen sei. Mit dieser Formulierung knüpfe Art. 80 Abs. 2 GG an den Vorgang der Entstehung des Bundesgesetzes an,
dem die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen erteilt worden sei. Die Formulierung verweise auf die Bestimmungen des Grundgesetzes, die für den Erlaß von Bundesgesetzen die Zustimmung des Bundesrates vorschreiben.
diesen Bestimmungen -- und ebenso
2 GG -- seien die Bundesgesetze als Ganzes gemeint. Aus dem Verhältnis von Art. 80 Abs. 2 zu Art. 80 Abs. 1 GG könnten Folgerungen zugunsten der Ansicht der Bundesregierung nicht hergeleitet werden. Wenn einerseits
2 GG von Rechtsverordnungen "auf Grund von Bundesgesetzen" und andererseits
1 Satz 3 GG davon die Rede sei, daß die Rechtsgrundlage der Verordnung angegeben werden müsse, so berechtige dies nicht zu dem Schluß, Art. 80 Abs. 2 GG stelle für die Zustimmungsbedürftigkeit der Verordnung nur auf die Rechtsgrundlage der Verordnung, also auf die Ermächtigungsnorm, ab. Auch aus systematischen Gründen sei es unzulässig, dem Begriff "Bundesgesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen",
2 GG unter Heranziehung der Formulierung "auf Grund von" denselben
halt zu geben wie dem Begriff "Rechtsgrundlage"
1 Satz 3 GG. Die beiden Absätze des Art. 80 GG regelten verschiedene Fragen. Art. 80 Abs. 1 GG bestimme, welchen Anforderungen eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Exekutive unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten genügen müsse. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG solle die Prüfung erleichtern, ob sich der Verordnunggeber im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gehalten habe. Es handele sich um ein Formerfordernis. Demgegenüber befasse sich Art. 80 Abs. 2 GG mit dem bundesstaatlichen Aspekt der Rechtsetzung durch die Exekutive. Die Bestimmung regele,
welchen Fällen die Länder über den Bundesrat auch beim Erlaß von Rechtsverordnungen mitwirkten. Der Umfang dieses Mitwirkungsrechts könne nicht durch Bezugnahme auf Art. 80 Abs. 1 GG, sondern nur aus dem Zweck des Mitwirkungsrechts des Bundesrates bestimmt werden. Die Entstehungsgeschichte des Art. 80 GG bestätige die Richtigkeit dieser Auslegung. cc) Sinn und Zweck des Zustimmungsrechts des Bundesrates bestehe bei Rechtsverordnungen auf Grund von Gesetzen, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden seien, darin, das dem Bundesrat bei der Bundesgesetzgebung zustehende Zustimmungsrecht fortzusetzen. Das Zustimmungsrecht des Bundesrates beziehe sich auf das Bundesgesetz als gesetzgebungstechnische Einheit. Der
nere Grund hierfür liege nicht nur darin, daß aus gesetzestechnischen Gründen die Zustimmung des Bundesrates nur einem Gesetz als Ganzem erteilt werden könne. Wesentlicher sei, daß jedes Gesetz eine zweckbezogene und zweckgerichtete Einheit sei, zwischen dessen Vorschriften ein enger
nerer Zusammenhang bestehe. Das gelte auch für das Verhältnis der materiell-rechtlichen Regelungen eines Gesetzes zu seinen Verfahrens- und Organisationsvorschriften. Mit seiner Zustimmung übernehme der Bundesrat die Verantwortung für das Gesetz als gesetzgebungstechnische und zweckgerichtete Einheit. Daraus folge entgegen der Auffassung der Bundesregierung, daß jedes Änderungsgesetz zu einem Zustimmungsgesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand der Änderung der Zustimmung des Bundesrates bedürfe. Daraus folge ferner, daß Rechtsverordnungen auf Grund von zustimmungsbedürftigen Bundesgesetzen ohne Rücksicht darauf, ob die Ermächtigungsnorm die Zustimmung des Bundesrates ausgelöst habe, nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden könnten. dd) Gegen die Auffassung des Bundesrates könne nicht eingewandt werden, der Bundesrat habe kein Recht zu bestimmen, daß an sich nicht zustimmungsbedürftige Normen mit zustimmungsbedürftigen zu einem Gesetz verbunden werden und daß ein besonderes Gesetz mit dem
halt der Verordnung vom 23. Februar 1966 der Zustimmung des Bundesrates nicht bedurft hätte. Der Möglichkeit, den
halt einzelner Gesetze so zu mani-pulieren, daß eine an sich zustimmungsbedürftige Gesamtregelung
zustimmungsbedürftige und zustimmungsfreie Teile aufgegliedert werde, seien von der Sache her enge Grenzen gezogen. Der Bundesrat könne einem solchen Verfahren, das auf einen Mißbrauch gesetzestechnischer Gestaltungsmöglichkeiten hinauslaufe, dadurch begegnen, daß er seine Zustimmung zu der zustimmungsbedürftigen Teilregelung von der sachlich gebotenen Verbindung der Teilregelungen zu einem einheitlichen Gesetz abhängig mache. ee) Die Auffassung der Bundesregierung, die weder
der Rechtsprechung noch im Schrifttum Unterstützung gefunden habe, würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Ob die ermächtigende Norm selbst sowie die Summe der Normen, die mit der Ermächtigung
einem untrennbaren Zusammenhang stehen und einen selbständigen, abgrenzbaren Sachbereich betreffen, die Zustimmungsbedürftigkeit des ermächtigenden Bundesgesetzes ausgelöst hätten, werde oft streitig sein.
Verbindung mit dem Haager Übereinkommen vom
2 GG bezeichne nur die Normen -- aber auch alle die Normen --, die einen selbständigen, abgrenzbaren Sachbereich betreffen, sofern sie mit der Ermächtigung
einem untrennbaren Zusammenhang stehen. b) Das Wort "Bundesgesetz" habe im Grundgesetz nicht überall den gleichen Sinn. Erst die Auslegung der einzelnen Vorschrift ergebe, ob das Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit oder nur eine einzelne Bestimmung eines "Gesetzes" gemeint sei. Art. 80 Abs. 2 GG erwähne die "Bundesgesetze" nur als "Grund" der Rechtsverordnungen. Die Worte "auf Grund von"
2 GG verwiesen demnach verfassungssystematisch auf Art. 80 Abs. 1 GG; allein dessen Vorschriften regelten die besonderen Bedingungen, unter denen ein Bundes-"Gesetz" Grundlage von Rechtsverordnungen sein könne. Die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG
der Verordnung anzugebenden "Rechtsgrundlagen" seien diejenigen Einzelnormen, die die Ermächtigungen zum Erlaß der Verordnung enthielten. Anders als
GG bedeute "Bundesgesetz"
2 GG also nur einen Ausschnitt aus dem Bundesgesetz als gesetzgebungstechnischer Einheit. Nur wenn dieser Ausschnitt der Zustimmung des Bundesrates bedurft habe, sei auch die auf ihn gestützte Rechtsverordnung zustimmungsbedürftig. Verordnungen bedürften aber der Zustimmung des Bundesrates dann nicht, wenn die Ermächtigungsnorm nur deshalb der Zustimmung des Bundesrates mitunterlegen habe, weil andere Einzelvorschriften das Gesetz zum Zustimmungsgesetz gemacht hätten. Gesetze und Verordnungen könnten zwar bei ihrem Zustan-dekommen nur je als Ganzes und als eine Einheit angesehen werden. Das habe jedoch nicht zur Folge, daß Gesetzesbeschlüsse auch im übrigen, z.B. hinsichtlich der Auslösung des Zustimmungserfordernisses beim Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund einer
ihnen enthaltenen Ermächtigung, als Einheit anzusehen seien. Die Entstehungsgeschichte von Art. 80 Abs. 2 GG stütze die Ansicht der Bundesregierung. c) Der nach Ansicht der Bundesregierung für die Zustimmungsbedürftigkeit von Verordnungen nach Art. 80 Abs. 2 GG maßgebende Normenkomplex werde sich gelegentlich mit dem Gesamtinhalt eines oder mehrerer Gesetzesbeschlüsse decken. Entgegen der Ansicht des Bundesrates bilde aber keineswegs jedes "Gesetz" eine zweckbezogene und zweckgerichtete Einheit, zwischen deren Vorschriften ein enger
nerer Zusammenhang bestehe. Das werde besonders deutlich bei sogenannten Sammelgesetzen, wie z.B. Einführungsgesetzen, die zahlreiche Gesetze änderten. Auch
anderen Fällen schaffe ein Gesetzesbeschluß, der eine bestimmte Materie erstmals regele, häufig mehrere deutlich voneinander abgrenzbare Normengruppen, deren Einzelnormen jeweils zu denen der anderen Gruppen keinen engeren
neren Zusammenhang aufwiesen. So verhalte es sich auch bei dem Vertragsgesetz vom
gewählten äußerlichen Zusammenfassung einen von der die Länderexekutive betreffenden Regelung klar abgrenzbaren Gesetzesausschnitt, der nichts enthalte, was für das Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich gemacht habe. Die gleichen Grundsätze wie für die Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 2 GG müßten auch gelten für die Änderung von Gesetzen, die mit Zustimmung des Bundesrates ergangen seien. Solche Änderungsgesetze seien nur dann zustimmungsbedürftig, wenn sie selbst einen zustimmungsbedürftigen
halt hätten oder sich auf solche Bestimmungen des zu ändernden Gesetzes bezögen, welche die Zustimmungsbedürf-tigkeit jenes Gesetzes begründet hätten oder mit ihnen
einem untrennbaren Zusammenhang stünden. d) Die von der Bundesregierung vertretene Auslegung des Art. 80 Abs. 2 GG verkürze nicht die Mitwirkungsrechte des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung. Dem Bundesrat stehe kein verfassungsmäßiges Mitwirkungsrecht zu, kraft dessen er bestimmen könne, daß zustimmungsbedürftige Vorschriften mit anderen Bestimmungen, die für sich allein nicht zustimmungsbedürftig seien, durch denselben Gesetzesbeschluß zu verbinden seien. Hierüber bestimme allein der Bundestag. Der Bundesgesetzgeber könne Regelungen auch selbst treffen, statt sie der Exekutive zu überlassen. Ein Bundesgesetz mit dem
halt der Verordnung vom 23. Februar 1966 wäre kein Zustimmungsgesetz gewesen. Der Bundesrat hätte den
halt eines solchen Gesetzes zwar mitberaten, aber nicht letztlich mitbestimmen können. Es sei nicht einzusehen, warum er ihn sollte mitbestimmen können, wenn die Regelung
der Form einer Verordnung ergehe.
der Staatspraxis
vereinzelten Fällen nicht alle Konsequenzen aus ihm gezogen habe, zumal diese Versehen für die Rechtsgültigkeit der Verordnungen unschädlich gewesen seien. 4. Bundesrat und Bundesregierung haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. B. I. Der Antrag ist zulässig. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG kann der Bundesrat Antragsteller, die Bundesregierung Antragsgegner im Verfassungsrechtsstreit sein. Auch der Erlaß einer Norm ist eine Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG (ständige Rechtsprechung: BVerfGE 1, 208 [220]; 3, 12 [16 f.]; 6, 84 [88 f.]; 6, 99 [103]; 20, 119 [129]; 20, 134 [141]). Der Bundesrat macht geltend, daß er durch eine Maßnahme der Bundesregierung -- den Erlaß der Verordnung ohne seine Zustimmung --
seinem ihm durch das Grundgesetz übertragenen Recht, Verordnungen der Bundesregierung nach Art. 80 Abs. 2 GG zuzustimmen, verletzt sei (§ 64 Abs. 1 BVerfGG). Bundesrat und Bundesregierung stehen hier für den Erlaß von Rechtsverordnungen wegen Art. 80 Abs. 2 GG
einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die sie gegenseitig achten müssen; diese Rechte und Pflichten sind zwischen ihnen streitig geworden (vgl. BVerfGE 2, 143 [151 ff.]). Der Antrag ist vom Bundesrat rechtzeitig gestellt worden. Die Verordnung vom 23. Februar 1966 ist
Nr. 9 des Bundesgesetzblatts 1966, Teil I, verkündet worden, die am
nerhalb der Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. II.
dem Satzteil: "Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen",
2 GG bedeutet "Bundesgesetz" das Bundesgesetz als gesetzgebungstechnische Einheit. Rechtsverordnungen auf Grund solcher Bundesgesetze bedürfen deshalb -- falls nicht eine anderweitige Regelung getroffen worden ist --
jedem Fall und nicht nur dann der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Ermächtigung und die mit ihr zusammenhängenden Normen die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes ausgelöst haben. Das Vertragsgesetz vom
soweit "etwas anderes bestimmen oder zulassen" (Art. 83 GG), gibt es nicht. Das Vertragsgesetz vom 21. Juni 1965 regelt u.a.
des Gesetzes
Verbindung mit Art. 4, 5 und 7 des Übereinkommens auch das Verfahren der Landesverwaltung. Art. 4 des Übereinkommens bestimmt, wo die Apostille anzubringen ist, daß sie einem Muster entsprechen muß und
welcher Sprache sie abzufassen ist. Art. 5 des Übereinkommens besagt, daß die Apostille auf Antrag ausgestellt wird (Abs. 1) und daß Unterschrift, Siegel oder Stempel unter der Apostille keiner Bestätigung bedürfen (Abs. 3). Nach Art. 7 des Übereinkommens ist ein Register oder Verzeichnis zu führen,
das die Ausstellung der Apostillen einzutragen ist; die Führung des Registers oder Verzeichnisses ist näher geregelt. Diese Bestimmungen regeln das Verwaltungsverfahren. Bundesgesetze, die das Verwaltungsverfahren der landeseigenen Verwaltung regeln, bedürfen nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates. Zustimmungsbedürftig ist das Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit. Die Zustimmung des Bundesrates bezieht sich nicht nur auf die einzelnen, das Verwaltungsverfahren der landeseigenen Verwaltung regelnden Bestimmungen. Sie ist vielmehr notwendig und wird erteilt für alle Normen des Gesetzes, für das Gesetz als Ganzes ( BVerfGE 8, 274 [294 f.]). 2. a) Das Wort "Bundesgesetz" (oder "Gesetz") hat im Grundgesetz nicht überall dieselbe Bedeutung. Welche Bedeutung das Wort hat, ist jeweils aus dem Zusammenhang,
dem es verwendet wird, aus dem Zusammenhang der Vorschrift mit anderen Bestimmungen der Verfassung sowie aus ihrem Sinn und Zweck zu ermitteln.
1 GG das Wort "Gesetz" nicht das Gesetz als Ganzes, sondern einzelne gesetzliche Bestimmungen bedeutet. Daraus ergibt sich jedoch -- anders als die Bundesregierung meint -- nicht, daß auch
2 GG mit "Bundesgesetz" nur ein Ausschnitt aus dem Gesetz gemeint ist. Daß
2 GG von "Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen" die Rede ist, vermag einen systematischen Zusammenhang mit Art. 80 Abs. 1 GG, der von Bundesgesetzen als der Grundlage von Rechtsverordnungen handelt, nicht zu begründen. Das gilt
sbesondere für Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, wonach die Rechtsgrundlage
der Verordnung anzugeben ist. Der Bundesrat hat zu Recht darauf hingewiesen, daß diese Vorschrift aus rechtsstaatlichen Gründen ein Formerfordernis statuiert, das die Prüfung erleichtern soll, ob sich der Verordnunggeber beim Erlaß der Verordnung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigungen gehalten hat. Art. 80 Abs. 1 GG regelt die Voraussetzungen der Rechtsetzung durch die Exekutive und
sofern die Frage, wann ein Bundesgesetz Grundlage von Verordnungen sein kann. Nach der rechtsstaatlich-demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes ist die Rechtsetzung grundsätzlich Sache der Legislative. Die Rechtsetzung durch die Exekutive ist die Ausnahme; sie bedarf einer besonderen Ermächtigung durch die Legislative. Art. 80 Abs. 1 GG legt fest, welchen Anforderungen solche Ermächtigungen genügen müssen.
2 GG hingegen ist die unter bundesstaatlichem Aspekt stehende Frage geregelt, wie der föderative Teil der Legislative, der Bundesrat, an dieser Rechtsetzung durch die Exekutive beteiligt ist. Die beiden Absätze des Art. 80 GG regeln die Voraussetzungen für die Rechtsetzung durch die Exekutive also unter verschiedenen Aspekten. Zwischen den beiden Absätzen fehlt es an einem engen verfassungssystematischen Zusammenhang, der zu dem Schluß zwingt oder auch nur berechtigt, das Wort "Gesetz" bedeute
beiden Absätzen dasselbe, nämlich lediglich einen Ausschnitt aus dem Bundesgesetz und nicht das Gesetz als Ganzes. Die Worte "auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen", knüpfen vielmehr an das Zustandekommen dieser Bundesgesetze an. Art. 80 Abs. 2 GG steht
sofern
systematischem Zusammenhang mit Art. 78 GG (Voraussetzungen für das Zustandekommen von Bundesgesetzen) und den Vorschriften des Grundgesetzes,
denen die Zustimmung des Bundesrates zu einem Gesetz vorgeschrieben wird, hier also mit Art. 84 Abs. 1 GG. Für ihre Entstehung können aber die Bundesgesetze nur als Einheit angesehen werden. d) Auch aus Sinn und Zweck der
2 GG geregelten Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen folgt, daß
2 GG die zustimmungsbedürftigen Bundesgesetze als gesetzgebungstechnische Einheiten gemeint sind. Die Zustimmung des Bundesrates zu einem Bundesgesetz bezieht sich auf alle Normen des Gesetzes, nicht nur auf die, die seine Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst haben. Der Bundesrat übernimmt durch seine Zustimmung die Verantwortung für das Gesetz als Ganzes. Dem entspricht es, daß alle zur Durchführung oder Ergänzung des Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen die Zustimmung des Bundesrates finden müssen. Die Normen des Gesetzes und die der Verordnungen, die auf Grund einer
ihm enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, bilden eine Einheit. Bezieht sich die Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz auf alle Normen des Gesetzes, so ist es folgerichtig, daß alle auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
sofern kann die Zustimmung des Bundesrates zu Verordnungen nach Art. 80 Abs. 1 GG als Fortsetzung der Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz verstanden werden. Sinn und Zweck der Regelung des Art. 80 Abs. 2 GG liegt darin, dem Bundesrat -- durch das Zustimmungserfordernis -- maßgeblichen Einfluß auf alle Normen einzuräumen, die zur Durchführung und Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften ergehen, auf die sich die Zustimmung des Bundesrates bezieht und die ohne diese Zustimmung nicht zustandegekommen wären. Die Möglichkeit, Teile einer Materie aus dem Gesetz auszugliedern und sie der Regelung durch die Exekutive zu überlassen, soll nicht zu einer Verkürzung der Mitwirkung des Bundesrates an der Rechtsetzung führen. Hat sich der Bundesgesetzgeber zur Zusammenfassung von Normen
einem Gesetz entschieden, so hat er damit auch über die Zustimmungsbedürftigkeit aller
diesem Gesetz enthaltenen Normen befunden. Dem entspricht es, daß auch alle Verordnungen auf Grund eines Zustimmungsgesetzes zustimmungsbedürftig sind ohne Rücksicht darauf, ob die Ermächtigung und die mit ihr zusammenhängenden Normen die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes ausgelöst haben. Der vorliegende Verfassungsrechtsstreit gibt keine Veranlassung, die Frage zu entscheiden, ob alle ein Zustimmungsgesetz ändernden Gesetze wiederum -- wie der Bundesrat meint -- der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Sie bleibt offen. e) Nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie nach Sinn und Zweck des Art. 80 Abs. 2 GG bedeutet also "Bundesgesetz"
dieser Vorschrift das Gesetz als Ganzes. Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, daß die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Februar 1966 auch als nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz hätten erlassen werden können. Das Grundgesetz kennt
dem hier
Frage stehenden Bereich als Formen der Rechtsetzung nur das Gesetz und die Rechtsverordnung (vgl. BVerfGE 8, 274 [323]). Auch eine Verordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, bleibt Verordnung ( BVerfGE 8, 274 [322]). Der Bundestag kann eine Verordnung, deren Gültigkeit zweifelhaft ist, nicht nachträglich "genehmigen" ( BVerfGE 22, 330 [346]); er kann nur Gesetze, nicht aber Verordnungen erlassen ( BVerfGE 22, 330 [346]). Das Grundgesetz unterscheidet zwischen der Rechtsetzung
der Form des Gesetzes und
der Form der Rechtsverordnung; Zuständigkeiten und Voraussetzungen der Rechtsetzung
der einen und der anderen Form sind im Grundgesetz verschieden geregelt. Hat sich der Gesetzgeber zu einer Ermächtigung zur Rechtsetzung durch die Exekutive entschlossen, so regeln sich Zuständigkeiten und Voraussetzungen dieser Rechtsetzung nach den Vorschriften des Grundgesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen, hier nach Art. 80 Abs. 2 GG. Es geht nicht an, eine bestimmte Auslegung dieser Vorschrift darauf zu stützen, daß die Regelungen nicht zustimmungsbedürftig gewesen wären, wenn der Gesetzgeber die andere Form der Rechtsetzung, die des Gesetzes, gewählt hätte. Da sich der Gesetzgeber hier für die Delegation der Rechtsetzungsbefugnis auf die Exekutive entschieden hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Dispositionsbefugnis des Bundestages hinsichtlich der Aufteilung des Rechtsstoffes auf Gesetz und Verordnung oder auf mehrere Gesetze -- etwa auf ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz mit materiellen Regelungen und den Verfahrensregelungen für die Bundesverwaltung und ein anderes nach Art. 84 Abs. 1 GG zustimmungsbedürftiges Gesetz mit Verfahrens- und Organisationsbestimmungen für die landeseigene Verwaltung -- verfassungsrechtliche Grenzen gezogen sind -- wie der Bundesrat meint -- und wann solche Grenzen gegebenenfalls überschritten wären. Die Bundesregierung meint, es sei nicht einzusehen, warum der Bundesrat einer Verordnung sollte zustimmen müssen, wenn ein Gesetz gleichen
halts nicht zustimmungsbedürftig gewesen wäre. Das kann auch noch aus einem anderen Grunde nicht überzeugen. Die Mitwirkungs- und Einwirkungsrechte des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren sind auch bei sogenannten einfachen (nicht zustimmungsbedürftigen) Gesetzen erheblich. Er kann den Vermittlungsausschuß anrufen und schließlich Einspruch einlegen (siehe Art. 77 GG,
sbesondere dessen Absatz 4). Es geht deshalb nicht an, die nicht zustimmungsbedürftige Verordnung und das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz, was die Mitwirkung des Bundesrates bei ihrem Zustandekommen angeht, gleichzusetzen. Bei nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzen bleiben dem Bundesrat nach Art. 77 GG beträchtliche Möglichkeiten, auf
halt und Zustandekommen des Gesetzes einzuwirken. Bei nicht zustimmungsbedürftigen Verordnungen fehlen dem Bundesrat solche Möglichkeiten. Diese Verordnungen werden von der Exekutive allein erlassen. f) Nach der von der Bundesregierung vertretenen Ansicht wären Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 2 GG nur dann zustimmungsbedürftig, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes ausgelöst worden ist durch Normen, die einen selbständigen, abgrenzbaren Sachbereich betreffen, sofern sie mit der Ermächtigung
einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Es wird häufig schwierig sein zu klären, welche Normen einen selbständigen Sachbereich betreffen und einen abgrenzbaren Normenkomplex bilden, ob dieser Normenkomplex die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes ausgelöst hat oder ob er einen für sich gesehen zustimmungsfreien Normenbereich bildet, und schließlich ob die Ermächtigungsnorm
einem untrennbaren Zusammenhang mit diesem jeweils zu ermittelnden Normenkomplex steht. Die Rechtsauffassung der Bundesregierung würde also zu einer nicht unbeträchtlichen Rechtsunsicherheit führen.
2 GG bezeichnen also die zustimmungsbedürftigen Bundesgesetze als Ganzes, als gesetzgebungstechnische Einheiten. Rechtsverordnungen auf Grund solcher Gesetze bedürfen auch dann der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Ermächtigung oder die mit ihr zusammenhängenden Normen nicht die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesgesetzes ausgelöst haben.
der durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes erteilten Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens zu erhebenden Kosten festzusetzen, nicht wiederholt. Hierfür versteht sich diese Begrenzung jedoch von selbst. Art. 2 des Gesetzes enthält also je gesonderte, sachlich begrenzte und deutlich unterschiedene Ermächtigungen einerseits für die Bundesregierung, andererseits für die Landesregierungen. Die der Bundesregierung für ihren Geschäftsbereich erteilte Ermächtigung bezieht sich lediglich auf die Ausführung des Vertragsgesetzes vom
seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten verletzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.