← Deutschland

BVerfG, Beschluss vom 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

gesetz vereinbar. Gründe A. Der Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Nürnberg betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 170b StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht). I. 1. § 170b StGB in der Fassu

§ 170bSt

GB; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 38.Aufl, 1978, RdNr.

§ 170b St

GB; Lackner, Strafgesetzbuch, 11. Aufl, 1977, Anm

§ 170bSt

GB; Heimann-Trosien, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd 2, 9. Aufl, 1974, RdNr.

§ 170bSt

GB; BGHSt 26, 111 [116]; BGHZ 28, 359 [366]). Geschütztes Rechtsgut ist somit nicht die ordnungsgemäße Erfüllung gesetzlicher zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche schlechthin, sondern die materielle Sicherstellung des Berechtigten sowie - zweitrangig - die Schonung der öffentlichen Finanzen. In welchem Umfang gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen und wann ein Verpflichteter diese nicht erfüllt, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGHSt 12, 166 ,[171]). Dabei ist zu beachten, daß gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. In diesem Fall gehört zum Unterhalt die Vornahme aller der Handlungen, die normalerweise von einer Frau im Haushalt zu erbringen sind; § 170b StGB ist anwendbar, wenn solche Leistungen verweigert werden (vgl.Lenckner, in: Schönke-Schröder, a.a.O., RdNr. 13 zu § 170b StGB; Oberlandesgericht Hamm, NJW 1964, S. 2316 ; a.A. Oberlandesgericht Karlsruhe, JZ 1973, S. 600). Entsprechend dem vom Gesetzgeber in § 170b StGB beabsichtigten Rechtsgüterschutz reicht die bloße Nichterfüllung des Unterhaltsanspruchs zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus; vielmehr muß sich der Täter der gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen, so daß der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre (konkretes Gefährdungsdelikt - BGHSt 12, 185 [187]). Zwischen der Unterhaltsverweigerung und der tatsächlichen oder nur durch Dritte abgewendeten Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten muß somit ein Kausalitätsverhältnis gegeben sein; die fremde Hilfe muß in einem "inneren Zusammenhang" zur Nichtzahlung des Unterhalts durch den Verpflichteten stehen (vgl. BGHSt 26, 312 [315]; Oberlandesgericht Hamm, NJW 1975, S. 456 [457]; Oberlandesgericht Frankfurt, NJW 72, S. 836; Oberlandesgericht Köln, FamRZ 1976, S. 116 [117]; Lenckner, in: Schönke-Schröder, a.a.O., RdNr. 22 zu § 170b StGB; Heimann-Trosien, in: Leipziger Kommentar, a.a.O., RdNr. 20 zu § 170b StGB). Dieser "innere Zusammenhang" ist stets dann gegeben, wenn die Hilfe, auch die der öffentlichen Hand, deswegen gewährt wird, weil die Unterhaltsverpflichteten ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, wenn also eine Unterhaltssicherung erforderlich ist und mit der Hilfeleistung bezweckt wird; denn in diesen Fällen wäre ohne das Eingreifen der Hilfe anderer der Lebensbedarf des Berechtigten tatsächlich gefährdet; soweit hier öffentliche Hilfe gewährt wird, liegt eine Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel gerade wegen der Unterhaltsverweigerung des Verpflichteten vor. Hingegen fehlt es am "inneren Zusammenhang", wenn die Leistungen Dritter unabhängig davon erbracht werden, ob der Unterhaltsverpflichtete seiner Pflicht nachkommt oder nicht. Bei öffentlicher Hilfe ist der "innere Zusammenhang" dann nicht gegeben, wenn die öffentliche Hand aus anderen als den Gründen der Unterhaltssicherung eingreift (auch wenn dabei möglicherweise als notwendige Folge des Eingreifens Unterhaltsleistungen erbracht werden). Für die Fälle der Heimunterbringung des Berechtigten durch eine Behörde gilt danach folgendes: Es kommt darauf an, ob die Unterbringung der Sicherung des materiellen Lebensbedarfs dient und dadurch verursacht wurde, daß der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltsleistungen nicht erbrachte, oder ob der Heimaufenthalt aus anderen, mit der Unterhaltsverweigerung nicht in Zusammenhang stehenden Gründen veranlaßt war. Es ist daher nach dem Grund und der Zielsetzung der Heimunterbringung zu unterscheiden (vgl. BGHSt 26, 312 [317]; Oberlandesgericht Köln, a.a.O.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, FamRZ 1976, S. 115 [116]; Oberlandesgericht Hamm, a.a.O.; Oberlandesgericht Oldenburg, OLGSt Nr.

§ 170bSt

GB; Lenckner, in: Schönke-Schröder, a.a.O., RdNr. 22 zu § 170b StGB; Dreher/Tröndle, a.a.O., RdNr. 8 zu § 170b StGB; Klussmann, MDR 1973, S. 457 [459 f.]). 2. Das Eingreifen der öffentlichen Hand, insbesondere die Heimunterbringung, kann auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen beruhen und unterschiedlichen Zielen dienen. Das Jugendamt kann im Rahmen der Erziehungshilfe nach den §§ 5, 6 JWG ein Kind in einem Heim unterbringen, wobei die Heimunterbringung aus verschiedenen Motivationen erfolgen kann: Es kann der Erziehungszweck im Vordergrund stehen (entsprechend der eigentlichen Aufgabe der Jugendämter), es kann aber auch vorrangig die Sicherung der Lebensgrundlagen des Kindes bezweckt sein. Eine Heimunterbringung kann im Rahmen freiwilliger Erziehungshilfe nach §§ 62 f JWG in Betracht kommen. Sie kann ferner auf vormundschaftsgerichtlich angeordneter Fürsorgeerziehung beruhen, weil Verwahrlosung des Kindes droht oder bereits eingetreten ist (§§ 64 ff. JWG). Das Eingreifen der öffentlichen Hilfe bis zur Heimunterbringung kann schließlich auch im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erfolgen (zur Abgrenzung der sich insoweit teilweise überschneidenden Zuständigkeiten vgl.Potrykus, Jugendwohlfahrtsgesetz, 2. Aufl, 1972, Anm 4 zu § 6 JWG sowie Anhang zu § 6 JWG). Dabei ist innerhalb der Sozialhilfe wieder zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG) und der Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 27 ff. BSHG). Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch durch Unterbringung in einem Heim geleistet werden (§ 21 Abs. 3 BSHG). Bei Hilfe in besonderen Lebenslagen kommt eine Heimunterbringung vor allem aus gesundheitlichen Gründen in Betracht (z. B. Eingliederungshilfe für Behinderte [§ 27 Abs. 1 Ziff. 6 BSHG], Tuberkulosehilfe [§ 27 Abs. 1 Ziff. 7 BSHG] etc). Hieraus ergibt sich, daß auch eine Heimunterbringung aufgrund der Sozialhilfebestimmungen unterschiedliche Ziele verfolgen kann, nämlich zum einen echte Unterhaltssicherung, zum anderen zusätzliche Hilfe, etwa zur ärztlichen Betreuung, unabhängig vom laufenden Unterhalt. 3. Bei der Anwendung der unter 1b) aufgestellten Grundsätze auf diese Fälle der Heimunterbringung kann vor allem die rechtliche Beurteilung von Sachverhalten zu Zweifeln Anlaß geben, bei denen für das Eingreifen der Behörde mehrere Gründe und Zielsetzungen maßgeblich sind:

  1. a)Das Jugendamt greift zwar ein, um eine drohende Verwahrlosung des Kindes durch Verbringen in ein Heim abzuwenden und vorrangig seine Erziehung zu sichern; zur Verwahrlosung ist es aber gerade deswegen gekommen, weil ein Verpflichteter seinen materiellen Unterhalt nicht geleistet hat. In diesen Fällen ist der erforderliche Zusammenhang zwischen der Unterhaltsverweigerung und der Heimunterbringung gegeben, obwohl das Vorgehen des Jugendamts in erster Linie durch die drohende Verwahrlosung aus erzieherischen Gründen veranlaßt worden ist; denn hier ist die Verwahrlosungsgefahr nur ein Zwischenglied zwischen Unterhaltsverweigerung und Heimunterbringung; der Tatbestand des § 170b StGB ist daher verwirklicht (vgl.Lenckner, in: Schönke-Schröder, a.a.O., RdNr. 22 zu § 170b StGB). Möglicherweise greift daneben auch § 170d StGB ein, wenn die Erziehungspflicht gröblich vernachlässigt wurde (§ 170b und § 170d StGB können in Tateinheit stehen, Oberlandesgericht Hamm, NJW 1964, S. 2316 [2317]; Dreher/Tröndle, a.a.O., RdNr. 12 zu § 170b StGB). In diese Fallgruppe gehören viele Sachverhalte, die dem vorlegenden Gericht Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegeben haben. Denn sehr häufig, möglicherweise auch im Vorlagefall selbst, wird dann, wenn Verwahrlosung und Verletzung der materiellen Unterhaltspflicht zusammenkommen, die Verwahrlosung gerade durch die Unterhaltsverweigerung verursacht sein. Dies liegt jedenfalls überall dort nahe, wo die sorgeberechtigte Mutter, die ihre Unterhaltspflicht durch Verpflegung und Verköstigung des Kindes erfüllen muß, diesen Pflichten nicht nachkommt und das Kind damit sowohl physisch als auch psychisch vernachlässigt. In vielen dieser Fälle wird aus den genannten Gesichtspunkten eine Strafbarkeit nach § 170b StGB zu bejahen sein.
  2. b)Das Jugendamt veranlaßt die Heimunterbringung eines Kindes, sowohl um den - durch Unterhaltsverweigerung eines Verpflichteten - gefährdeten Lebensbedarf des Kindes zu sichern, als auch, um einer Verwahrlosung durch weitere Pflichtverletzungen eines Erziehungsberechtigten, die unabhängig von der Unterhaltsverweigerung sind, zu begegnen; keiner der beiden Zwecksetzungen (Unterhaltssicherung und Erziehungssicherung) steht gegenüber dem anderen ausgesprochen im Vordergrund. Hier muß es darauf ankommen, ob die Sicherung des Unterhalts allein bereits für das Eingreifen des Jugendamts ausreichend Anlaß geboten hat, ob diese Zwecksetzung also die Heimunterbringung trägt, ohne Rücksicht auf die hinzukommenden, mit der Verwahrlosung zusammenhängenden Gründe. Ist dies zu bejahen, so ist der Tatbestand des § 170b StGB erfüllt. Wenn allein die drohende Gefährdung des materiellen Lebensbedarfs bereits für die Heimunterbringung ausreicht und die öffentliche Hand auch deswegen eingreift, liegt der erforderliche "innere Zusammenhang" zwischen Unterhaltsverweigerung und Heimunterbringung vor. Auch im Bereich dieser Fallgruppe können die vom vorlegenden Gericht als problematisch angesehenen Sachverhalte angesiedelt sein. Das vorlegende Gericht geht hier jedoch von einer unzutreffenden Betrachtungsweise aus, wenn es meint, die - an sich strafbare - Unterhaltspflichtverletzung werde durch das Hinzutreten weiterer negativer Verhaltensweisen des Verpflichteten (zusätzliche Herbeiführung einer Verwahrlosung des Kindes) straflos. Liegt eine Unterhaltspflichtverletzung vor, die so gravierend ist und zu einer solchen Bedrohung der materiellen Lebensumstände des Betroffenen führt, daß die öffentliche Hand bereits deswegen zur Heimunterbringung schreiten muß, so wird die Strafbarkeit des den Unterhalt verweigernden Verpflichteten nach § 170b StGB nicht dadurch ausgeschlossen, daß weitere negative, den Unrechtsgehalt verstärkende Verhaltensweisen hinzutreten. Denn es geht - wie dargestellt - der "innere Zusammenhang" zwischen der Heimunterbringung und der Unterhaltsverweigerung gerade nicht dadurch verloren, daß das Jugendamt auch wegen drohender Verwahrlosung, die andere Gründe hat, eingreift. Trägt die Unterhaltsverweigerung für sich allein bereits die Heimunterbringung, dann sind zusätzliche Gründe und Verhaltensweisen des Verpflichteten belanglos. Reicht hingegen die bloße Unterhaltsverweigerung nicht aus, um ein Einschreiten der öffentlichen Hand und die Heimunterbringung erforderlich zu machen, dann fehlt es regelmäßig auch an der Gefährdung des Lebensbedarfs, welche durch solche Maßnahmen der öffentlichen Hand abzuwenden wäre; denn läge die Gefährdung vor, dann müßte das Jugendamt (oder die Sozialbehörde) in Erfüllung ihrer Aufgaben gerade zur Unterhaltssicherung eingreifen. In diesen Fällen sind die durch § 170b StGB geschützten Rechtsgüter nicht verletzt, so daß durch die zur Verwahrlosung führenden Verhaltensweisen nicht ein weiterer Unrechtsgehalt hinzukommt, sondern ein anderes Unrecht vorliegt, das möglicherweise zur Bestrafung nach § 170d StGB führen kann. Dem vorlegenden Gericht kann auch nicht gefolgt werden, soweit es der Ansicht ist, während der Heimunterbringung könne eine Strafbarkeit nach § 170b StGB dann einsetzen, wenn zusätzliche negative Verhaltensweisen entfielen. Ist die Heimunterbringung in der Weise durch die Unterhaltsverweigerung mit veranlaßt worden, daß diese auch für sich allein bereits die Verbringung ins Heim trägt, so verbleibt es während des Heimaufenthalts bei der Strafbarkeit nach § 170b StGB, solange der Verpflichtete (das Vorliegen sonstiger Erfordernisse wie Leistungsfähigkeit usw vorausgesetzt), einen zumutbaren Kostenbeitrag vorsätzlich nicht leistet. Dies ist unabhängig davon, ob weitere Unterbringungsgründe wie drohende Verwahrlosung bestehen bleiben oder wegfallen, sofern nur die Fortsetzung des Heimaufenthalts auch durch die Zwecksetzung der Unterhaltssicherung getragen wird; dies ist ohne weiteres der Fall, wenn das Kind dann aus dem Heim entlassen werden könnte, wenn der materielle Unterhalt durch den Unterhaltsverpflichteten sichergestellt wäre. Die Strafbarkeit nach § 170b StGB kann nur dann enden, wenn aufgrund einer neuen Entwicklung die Fortsetzung des Heimaufenthalts von einem bestimmten Zeitpunkt an vorrangig auf ganz anderen Gründen beruht. In diesen Fällen ist der Wegfall der Strafbarkeit nach § 170b StGB sachlich dadurch gerechtfertigt, daß die in § 170b StGB geschützten Rechtsgüter nicht mehr verletzt werden. 4. Diese Auslegung des § 170b StGB steht mit den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1976 ( BGHSt 26, 312 ) entwickelten Grundsätzen in Einklang. Der Bundesgerichtshof hatte dort nicht zu entscheiden, ob und wann der Tatbestand des § 170b StGB erfüllt sei, wenn für die Heimunterbringung sowohl der Unterhaltssicherungszweck als auch der Erziehungszweck maßgeblich seien. Er hatte sich vor allem mit der vom Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 1972, S. 836) vertretenen Meinung auseinanderzusetzen, bei Heimunterbringung nach §§ 5, 6 JWG scheide eine Strafbarkeit gemäß § 170b StGB (außer bei Überleitung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 82 JWG) deswegen aus, weil die primäre Unterhaltspflicht auf den Träger der Jugendhilfe übergegangen sei. Der Bundesgerichtshof hat im Gegensatz hierzu die grundsätzliche Möglichkeit eines "inneren Zusammenhangs" zwischen Heimunterbringung nach §§ 5, 6 JWG und Unterhaltsverweigerung (abhängig vom Grund der Heimunterbringung) bejaht und die Frage der Kostenüberleitung für unerheblich erklärt. Dabei kam es ihm ersichtlich darauf an, das Erfordernis des Zusammenhangs zwischen Unterhaltsverweigerung und Heimunterbringung herauszustellen und klarzulegen, daß ein Eingreifen der Jugendhilfe ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Unterhaltspflicht zur Verwirklichung des Tatbestands des § 170b StGB nicht ausreicht (das zeigt gerade die Betonung des Wortes "ohne" durch Kursivschrift, BGHSt, a.a.O., S. 317); es werden hier also zwei Alternativen gegenübergestellt, die sich ausschließen. Dagegen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Bundesgerichtshof damit über mögliche Kombinationen beider Zwecksetzungen und Unterbringungsgründe Entscheidendes sagen wollte. Unter diesem Blickwinkel ist auch die Formulierung zu verstehen, Jugendhilfe müsse "gerade und allein wegen Unterhaltsverweigerung eingreifen"; es ist nicht anzunehmen, daß hiermit zum Ausdruck gebracht werden sollte, es fehle an dem "inneren Zusammenhang" schon dann, wenn zum Unterhaltssicherungszweck der Unterbringung noch irgendein weiteres Motiv der Behörde hinzukomme. Vielmehr ist es auch unter Berücksichtigung dieser Überlegungen des Bundesgerichtshofs nur erforderlich, daß gerade die Unterhaltsverweigerung für sich allein bereits die Heimunterbringung trägt, mögen auch noch weitere Gründe hinzutreten. II. 1. Die Auslegung des § 170b StGB ergibt hiernach, daß der Rahmen der Strafbarkeit weiter gespannt ist, als es das vorlegende Gericht annimmt. Wohl die meisten Sachverhalte, von denen das vorlegende Gericht meint, sie fielen trotz gleicher Strafwürdigkeit aus der Strafbarkeit heraus, werden vom Tatbestand des § 170b StGB erfaßt. Offenkundige Unstimmigkeiten, wie sie im Vorlagebeschluß dargelegt werden (Straflosigkeit bei Hinzutreten zusätzlicher negativer Verhaltensweisen, Strafbarkeit bei deren Wegfall), bestehen in aller Regel nicht. Strafbarkeit und Straflosigkeit eines Verhaltens lassen sich regelmäßig folgerichtig auf den mit § 170b StGB beabsichtigten Rechtsgüterschutz zurückführen. Insgesamt erweist sich, daß die im Hinblick auf Art.. 3 Abs. 1 GG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken großenteils bereits bei zutreffender Gesetzesauslegung entfallen. Immerhin mögen die in § 170b StGB getroffene Wahl der geschützten Rechtsgüter und die Ausgestaltung der Tatbestandsmerkmale in Einzelfällen zu Ergebnissen führen, die nicht auf den ersten Blick einleuchten und vom Rechtsgefühl her als unbefriedigend angesehen werden könnten. So ist etwa folgender Fall denkbar: Ein Vater, dessen Kind nicht bei ihm, sondern bei der sorgeberechtigten Mutter lebt und der Unterhalt in Form einer Geldrente zahlen muß, kommt dieser Pflicht nicht nach; er ist nach § 170b StGB strafbar. Die Mutter, die selbst in beengten finanziellen Verhältnissen lebt, das Kind aber materiell versorgt, läßt es sittlich verwahrlosen, so daß es deswegen vom Jugendamt in ein Heim gebracht wird. Von nun an entfällt die Strafbarkeit des Vaters nach § 170b StGB, obwohl er weiter keine Unterhaltszahlungen erbringt. Hier kommt ihm letztlich die Pflichtverletzung der Mutter zugute. 2. Auch die Möglichkeit solcher oder ähnlicher Fälle rechtfertigt jedoch keinen durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit des § 170b StGB mit dem Grundgesetz.
  3. a)Nach Art.. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müßte (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 3, 58 [155 f.]; 9, 334 [337]; 17, 319 [330]; 21, 12 [26 f.]; 41, 121 [125]; 47, 109 [124]). Der Gesetzgeber ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl.hierzu BVerfGE 39, 1 [44 ff.]). Im Falle des § 170b StGB ist nicht schon die korrekte Abwicklung der Gläubiger-Schuldner-Beziehung zwischen Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsberechtigtem als solche strafrechtlich geschützt: Dies liegt auf der auch sonst verfolgten Linie des Strafrechts, die bloße Nichterfüllung zivilrechtlicher Ansprüche nicht zu pönalisieren, selbst wenn der Schuldner noch so unverständlich und bösartig die Erfüllung der Forderung des Gläubigers verweigert und damit eine Haltung zeigt, die in der Rechtsgemeinschaft als klares Unrecht zu bewerten ist; hier reichen grundsätzlich die zivilprozessualen Sanktionen aus. Strafrechtlich relevant wird ein anspruchsverletzendes Verhalten in der Regel erst dann, wenn weitere Unrechtselemente hinzukommen, mögen diese in zusätzlichem Handlungsunrecht oder in einem unwerten Erfolg (bzw. einer Gefährdung) bestehen. Letzteres ist bei § 170b StGB der Fall. Sicherung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten und Abwehr unnötiger, durch Unterhaltsverweigerung verursachter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sind Rechtsgüter, deren Schutz mit Mitteln des Strafrechts unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist; ihre Verletzung hat gegenüber der einfachen Nichterfüllung eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs (die als solche nicht pönalisiert ist) einen deutlich erhöhten Unrechtsgehalt. Begegnet aber die in § 170b StGB getroffene Wahl der geschützten Rechtsgüter keinen Bedenken, so kann es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, wenn von der Strafbarkeit alle diejenigen Sachverhalte nicht erfaßt werden, bei denen diese geschützten Rechtsgüter nicht (oder nicht mehr) verletzt werden.
  4. b)Die Normierung des zusätzlichen Tatbestandsmerkmals der drohenden, nur anderweit abgewendeten Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten wäre nur dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn dieses Merkmal generell ungeeignet wäre, um die Fälle einer Verletzung der vom Gesetzgeber als strafrechtlich schutzwürdig gewählten Rechtsgüter von den straflosen Fällen bloßer Nichterfüllung von Unterhaltsansprüchen abzugrenzen (vgl. BVerfGE 30, 250 [263]; 47, 109 [117]), oder wenn auf diese Weise aus den die in § 170b StGB geschützten Rechtsgüter verletzenden Tätern ohne rechtfertigenden Grund nur eine bestimmte Gruppe herausgegriffen und mit Strafe bedroht worden wäre, obwohl ihr Verhalten vom Unrechtsgehalt her nicht schwerer wiegt als das anderer Personengruppen, die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Eine solche willkürliche, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Regelung liegt jedoch nicht vor. Durch das Erfordernis der Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten oder einer drohenden Gefährdung, die nur durch die Hilfe Dritter abgewendet wird, ist eine im großen und ganzen durchaus praktikable und zweckgerechte Abgrenzung der nach der getroffenen Rechtsgüterwahl strafwürdigen Verhaltensweisen von der zwar rechtswidrigen, aber die geschützten Rechtsgüter nicht unmittelbar beeinträchtigenden Nichterfüllung von Schuldnerpflichten erreicht worden. Die gewählte Tatbestandsgestaltung, wonach die Abwendung der unmittelbar drohenden Gefährdung des Unterhalts des Kindes durch einen Dritten, auch die öffentliche Hand, den Täter nicht von Strafe freistellt, entspricht im übrigen einem auch sonst das Strafrecht beherrschenden Prinzip ( BGHSt 12, 185 [188]).
  5. c)§ 170b StGB erfaßt auch nicht nur eine Minderheit oder eine bestimmte Gruppe der Unterhaltsverpflichteten, die in einer gegen die Rechtsordnung verstoßenden Weise ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommen und dadurch die materielle Lebensgrundlage des Berechtigten gefährden; vielmehr fällt unter die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift die große Masse der Täter, die sich ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht mit dieser Folge entziehen. Es sind letztlich die Ausnahmefälle, in denen § 170b StGB - der in dieser Bestimmung getroffenen Rechtsgüterwahl nach folgerichtig - nicht zur Anwendung kommen kann, weil die Hilfe Dritter aus Gründen eingreift, die nicht in dem erforderlichen "inneren Zusammenhang" mit der Unterhaltsverweigerung stehen. Ob die vom Gesetzgeber gewählte Tatbestandsgestaltung des § 170b StGB letztlich die zweckdienlichste Lösung ist, ob es möglicherweise andere dem Rechtsempfinden noch weiter entgegenkommende Gestaltungsmöglichkeiten gegeben hätte (etwa Erfassung aller hartnäckigen und böswilligen Unterhaltsverweigerungen ohne Rücksicht auf einen konkreten Gefährdungserfolg; Ausgestaltung der Bestimmung als abstraktes Gefährdungsdelikt), hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen. 3. Auch wenn es Sachverhalte geben mag, in welchen - bei etwa gleichem Unrechtsgehalt der Verhaltensweise des Täters - ein Unterhaltsverpflichteter wegen der Tatbestandsfassung des § 170b StGB straflos bleibt, so kann daraus ein die Verfassungswidrigkeit der Strafbestimmung begründender Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden:
  6. a)Art. 103 Abs. 2 GG fordert für das Strafrecht bestimmt umschriebene Tatbestände. Die Tatbestandsmerkmale sind so konkret zu umreißen und genau zu bestimmen, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 41, 314 [319]; 25, 269 [285]; 14, 245 [251]). Bei einer scharf umrissenen und möglichst konkret abgegrenzten Strafnorm ist es letztlich kaum vermeidbar, daß besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich dieses Strafgesetzes herausfallen, auch wenn das Verhalten in ähnlicher Weise strafwürdig erscheinen mag. Derartige, sich aus Abgrenzungsproblemen ergebende Fälle von Ungleichbehandlungen sind nicht willkürlich und bedeuten keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Anders könnte es dort sein, wo eine zu enge Abgrenzung durch bestimmte Tatbestandsmerkmale dazu führt, daß willkürlich große Gruppen gleich strafwürdiger Täter von einer Strafnorm nicht erfaßt werden. Eine solche Situation ist bei der Bestimmung des § 170b StGB jedoch nicht gegeben.
  7. b)§ 170b StGB darf ferner nicht isoliert gesehen werden, sondern es muß auch § 170d StGB in die Betrachtung mit einbezogen werden. In letzterer Bestimmung hat der Gesetzgeber - allerdings unter besonders erschwerten Voraussetzungen - die Verletzung der Fürsorgepflicht und Erziehungspflicht gegenüber Kindern unter Strafe gestellt. Dieser Straftatbestand kann dort verwirklicht sein, wo eine Bestrafung nach § 170b StGB ausscheidet, etwa weil ein Kind ganz vorrangig wegen drohender Verwahrlosung in einem Heim untergebracht worden ist ohne Rücksicht darauf, daß auch materielle Unterhaltsleistungen nicht erbracht wurden (vgl.die Beispielsfälle bei Dreher/Tröndle, a.a.O., RdNr. 5 zu § 170d StGB). Wenn auch die Tatbestandsmerkmale des § 170d StGB gerade im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot im Vierten Strafrechtsreformgesetz enger und präziser gefaßt worden sind (vgl. Sturm, JZ 1974, S. 1 [3]), so zeigt sich hier doch, daß die Verwahrlosung, welche ein Sorgeberechtigter verschuldet, keineswegs strafrechtlich privilegiert werden soll. Die strafrechtlich zweispurige Behandlung der Gefährdung der materiellen (§ 170b StGB) und der immateriellen (§ 170d StGB) Lebensumstände eines Unterhaltsberechtigten ist auch dann nicht willkürlich, wenn es Einzelfälle gibt, in denen trotz vorhandenen Unrechtsgehalts weder der Tatbestand der einen noch der der anderen Strafbestimmung verwirklicht ist.
  8. c)Schließlich ist zu bedenken, daß es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt. Eine strafrechtliche Norm kann grundsätzlich nicht deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil bestimmte besonders gelagerte Sachverhalte, die einen entsprechenden Unrechtsgehalt aufweisen, von ihr nicht erfaßt werden. Ebensowenig, wie ein Straftäter seine Straflosigkeit mit dem Hinweis darauf fordern kann, daß andere Gesetzesbrecher nicht verfolgt worden sind ( BVerfGE 9, 213 [223]), ist es durch den Gleichheitssatz geboten, an sich strafwürdige und zu Recht mit Strafe bedrohte Handlungen deswegen straffrei zu lassen, weil bestimmte andere, möglicherweise gleich zu bewertende Verhaltensweisen von der Strafvorschrift nicht erfaßt werden. Zwar mag eine Grenze dort liegen, wo willkürlich nur eine Minderheit des strafwürdigen Verhaltens herausgegriffen und mit Strafe bedroht wird. Dies ist jedoch bei der Tatbestandsgestaltung des § 170b StGB nicht der Fall. Benda Haager Böhmer Simon Faller Katzenstein Niemeyer Permalink: https://openjur.de/u/198960.html ( https://oj.is/198960 ) Volltext Druckansicht Zitate 31 Zitiert 150 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.