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BGH, Urteil vom 28.09.2004 - IX ZR 155/03

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

§ 204Rn. 35; Münch

Komm-BGB/Grothe,

§ 204Rn.

79), für das Mahnbescheidsverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; vgl. Palandt/Heinrichs,

§ 204Rn. 36; Münch

Komm-BGB/Grothe,

§ 204Rn.

81), das Güteverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB; vgl. Palandt/Heinrichs,

§ 204Rn. 37; Münch

Komm-BGB/Grothe,

§ 204Rn.

86) oder das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB; vgl. Palandt/ Heinrichs,

§ 204Rn. 41; Münch

Komm-BGB/Grothe,

§ 204Rn.

93). Besonders deutlich wird die Unabhängigkeit der Hemmung vom Erfolg der eingeleiteten Verfahrenshandlungen bei der Hemmung durch Aufrechnung im Prozeß (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Sie ist gerade auf den Fall zugeschnitten, daß die Aufrechnung unzulässig oder unmöglich ist; die Hemmung tritt daher nur ein, wenn keine Sachentscheidung zugunsten des Aufrechnungsgläubigers ergeht (vgl. Palandt/Heinrichs,

§ 204Rn. 20; Münch

Komm-BGB/Grothe,

§ 204Rn.

33). Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. nur eine nach § 72 ZPO zulässige Streitverkündung die Verjährung unterbrechen (vgl. BGHZ 65, 127 , 130 f). Über die aus der Unzulässigkeit folgende Wirkungslosigkeit der Streitverkündung wird jedoch im Ursprungsrechtsstreit nicht entschieden; sie ist erst in dem späteren "Folgeprozeß" zu prüfen ( BGHZ 70, 187 , 189). Deshalb kann aus dieser Verfahrenslage für die Hemmungswirkung von Verfahrensanträgen, über die -wie im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB -selbständig entschieden wird, nichts hergeleitet werden. Es wäre nicht sachgerecht, für den Fall der Gerichtsstandsbestimmung den Grundsatz zu durchbrechen, daß die Verjährung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gehemmt werden kann. Dann könnte der Gläubiger in Zweifelsfällen die vom Gesetz eröffnete Wahlmöglichkeit kaum nutzen, weil die Gefahr bestünde, daß das Gericht zu seinen Ungunsten entscheidet. Damit wäre die Hemmung durch eine mangels Zuständigkeitsbestimmung unzulässige Klage verjährungsrechtlich wirkungsvoller als ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung. Hätte der Gläubiger die gehäufte Klage gegen alle Prozeßgegner vor einem beliebigen Gericht erhoben, wäre die Verjährung selbst dann gehemmt gewesen, wenn das Gericht die Klage mangels Zuständigkeit abgewiesen oder der Gläubiger die Klage vor einer Entscheidung zurückgenommen hätte. Dem Gläubiger hätte unter diesen Umständen gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB eine sechsmonatige Frist für eine erneute Klage zur Verfügung gestanden; innerhalb dieser Frist hätte dem Gläubiger zur Verjährungshemmung sogar ein nachgeholter Zuständigkeitsbestimmungsantrag genügen können (vgl. BGHZ 53, 270 , 273 f). Darin läge ein Wertungswiderspruch (vgl. schon MünchKommZPO/Patzina,

§ 37Rn.

3). c) Erhebliche Interessen des Schuldners am ungehemmten Lauf der Verjährung, die das Gesetz nicht bereits berücksichtigt hat, bestehen nicht. Ein innerhalb der laufenden Verjährungsfrist eingereichter Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit macht deutlich, daß der Gläubiger gewillt ist, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Einen entsprechenden ernsthaften Willen des Berechtigten nimmt der Gesetzgeber in allen der Klagerhebung verjährungsrechtlich gleichgestellten Fällen an (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1992 - X ZR 123/90 , WM 1993, 620 , 622 zu § 210 BGB a.F.). Der Gesetzgeber erachtet den Gläubiger für schutzwürdiger als den Schuldner, sobald der Gläubiger angemessene und unmißverständliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs ergriffen hat ( BT-Drucks. 14/6040, S. 111 ). Der Gläubiger soll davor geschützt werden, daß sein Anspruch verjährt, nachdem er ein förmliches Verfahren mit dem Ziel der Durchsetzung des Anspruchs eingeleitet hat ( BT-Drucks. 14/6040, S. 112 ). Dies ist auch der Fall bei einem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung. Dem steht nicht entgegen, daß dem Schuldner der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung unbekannt bleiben kann, weil dessen Übermittlung an die Gegner nicht allgemein vorgeschrieben ist. Allerdings wird eine Bekanntgabe in der Regel erforderlich sein, um der Gegenseite zu dem Antrag rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Herz,

S. 121 f; Zöller/Vollkommer, ZPO

  1. Aufl. § 37 Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO
  2. Aufl. § 37 Rn. 1). Unterbleibt eine Anhörung der Gegenseite, weil das angerufene Gericht die beantragte Zuständigkeitsbestimmung a limine ablehnt, so ist das von den Antragsgegnern verjährungsrechtlich hinzunehmen. Die Schuldner sind nach dem Gesetz nicht schlechthin davor geschützt, daß die Verjährung durch Anträge gehemmt wird, von denen sie zunächst nichts erfahren. Zwar knüpft das Gesetz die Hemmung durch Rechtsverfolgung regelmäßig an Tatbestände, die eine Kenntnis des Schuldners von der Verfahrenshandlung erwarten lassen. Die Vorschriften des § 204 Abs. 1 Nr. 9 und 12 BGB enthalten aber ebenfalls Tatbestände, in denen die Hemmung eintritt, obwohl der Schuldner die diese Wirkung auslösenden Umstände erst nach dem vermeintlichen Ablauf der Verjährung erfährt (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 115 , 116; vgl. auch MünchKomm-BGB/Grothe,
  3. Aufl. Bd. 1a § 204 Rn. 45). Selbst bei der Verjährungshemmung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) liegt dies nach § 167 ZPO nicht anders. d) Schließlich vernachlässigt die Ansicht, nach der nur ein erfolgreicher Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung die Verjährung hemmt, daß das angerufene Gericht den Antrag auch rechtsfehlerhaft ablehnen kann. Eine von der Richtigkeit der späteren Entscheidung abhängende Verjährungshemmung ist jedoch mit der für den Gläubiger bereits bei Einreichung des Antrags notwendigen sicheren Kenntnis über seine Wirkungen nicht vereinbar. Das Gesetz knüpft den Schutz der Gläubigerinteressen an bestimmte Tatsachen, deren Eintritt nicht von der Entscheidung der angerufenen Stelle abhängt. Falls sich aus § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB, § 922 Abs. 3 ZPO bei Ablehnung eines Arrestoder Verfügungsantrages etwas anderes ergeben sollte (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040 S. 115 ), so wäre dies eine Ausnahme. Es bestünde kein Anlaß, nach diesem neu geschaffenen Hemmungstatbestand die im Gesetz überkommenen Unterbrechungsbzw. Hemmungstatbestände anders als in bisheriger Weise auszulegen. Zum Schutz der Schuldnerinteressen genügt es nach der gesetzgeberischen Wertung, daß der Gläubiger bei unzulässigen oder unbegründeten Anträgen die Kosten zu tragen hat (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB, Bd. 1 S. 789; vgl. auch BT-Drucks. 14/6857 S. 44 ). Eine weitere Schlechterstellung des Gläubigers ist schon im Gesetzgebungsverfahren zum alten Verjährungsrecht weder für erforderlich noch für sachgerecht gehalten worden (Mugdan,

). Sollte ein Gläubiger im Einzelfall mit Hilfe unzulässiger oder unbegründeter Anträge in mißbräuchlicher Weise versuchen, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, so kann dem durch Anwendung von § 242 BGB begegnet werden (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 44 ; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB

  1. Aufl. § 204 Rn. 33 zur Antragsrücknahme). e) Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unterbrechung der Gewährleistungsverjährung bei unzulässigem Antrag auf Beweissicherung (BGH, Urt. v.
  2. Januar 1983 - VII ZR 210/81 , NJW 1983, 1901 ; v.
  3. Januar 1998 - VII ZR 204/96 , NJW 1998, 1305 , 1306) führen schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil sie Fälle betrafen, bei denen das Gericht dem Beweissicherungsantrag stattgegeben hatte, obwohl der Antrag nach Ansicht des Prozeßgerichts unzulässig war. Der allgemeine Gegenschluß des Berufungsgerichts aus diesen Entscheidungen auf die verjährungsrechtliche Wirkungslosigkeit unbegründeter Zuständigkeitsbestimmungsanträge ist unzutreffend.
  4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Anfechtungsklage innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens eingereicht. Damit sind die Voraussetzungen der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB erfüllt. III. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht -aus seiner Sicht folgerichtig -zu den Voraussetzungen des Anfechtungsanspruchs keine Feststellungen getroffen hat. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
  5. Die Zahlungen vom
  6. August (7.271,16 DM) und
  7. Oktober 1999 (2.000 DM) sind nur nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Obwohl sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsbescheides vom
  8. Juni 1999 erfolgten, handelt es sich um kongruente Leistungen, weil sie außerhalb des Dreimonatszeitraums vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen ( BGHZ 155, 75 , 82 f). Hat die Schuldnerin wenigstens mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezweckt, so hätte sie mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Bei einer kongruenten Leistung kommt dies in Betracht, wenn die Schuldnerin mit der Befriedigung gerade dieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden will (BGH, Urt. v.
  9. Juli 2003 - IX ZR 272/02 , ZIP 2003, 1799 , 1800; vgl. auch BGHZ 155, 75 , 84). Dies wäre etwa der Fall bei einem massiven Druck durch die Beklagte. Hierzu wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Hintergründe der Zahlungen aufklären müssen. Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus, daß die Beklagte zur Zeit der Handlung den Vorsatz der Schuldnerin kannte. Die Beklagte muß mithin gewußt haben, daß die Zahlungen vom
  10. August und
  11. Oktober 1999 die übrigen Gläubiger der Schuldnerin benachteiligten und daß die Schuldnerin dies wollte. Hierbei wird das Berufungsgericht neben dem Schreiben vom
  12. April 1999 zu berücksichtigen und zu klären haben, ob die Beklagte Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hatte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).
  13. Die Zahlung vom
  14. November 1999 über 10.728,84 DM könnte gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sein, wenn auch sie unter dem Druck einer (unmittelbar drohenden) Zwangsvollstreckung stand (vgl. BGH, Urt. v.
  15. April 2002 - IX ZR 211/01 , ZIP 2002, 1159 , 1160 f). Sie erfolgte in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sollte das Berufungsgericht sich nicht davon überzeugen können, wird es die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu prüfen haben. Die Beklagte kannte aufgrund der Schreiben der Schuldnerin vom
  16. April und
  17. Mai 1999 und durch den unternommenen Vollstreckungsversuch die damalige Zahlungsunfähigkeit. Sofern sich die Beklagte auf eine allgemeine Aufnahme der Zahlungen seitens der Schuldnerin vor den an sie erbrachten Leistungen berufen würde, so trüge sie dafür die Beweislast (vgl. BGHZ 149, 100 , 109;

178, 188). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Permalink: https://openjur.de/u/199109.html ( https://oj.is/199109 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 46 Faksimile Referenzen 9 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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