, S. 312), ein Konkursverwalter, der zugleich Rechtsanwalt sei, könne (über die Verwaltervergütung hinaus) zusätzliche Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in Rechnung stellen, wenn er in seiner amtlichen Tätigkeit eine Aufgabe wahrgenommen habe, die besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurft habe und daher von einem Verwalter, der nicht selbst Volljurist sei, bei sachgerechter Arbeitsweise in der Regel einem Rechtsanwalt hätte übertragen werden müssen. Dabei mache es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um eine gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit gehandelt habe. Wenn ein Insolvenzverwalter, der zugleich Rechtsanwalt und/oder Steuerberater ist, eine Sondervergütung beanspruchen darf, falls er die betreffende Aufgabe selbst erledigt, dürfen die Kosten, die durch die Übertragung der Aufgabe auf Dritte entstehen, von der Vergütung des Rechtsanwalts nicht abgezogen werden.
S. 313 f). Für den vorliegenden Fall gilt Entsprechendes. Nach dem Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers in den Tatsacheninstanzen, denen abweichende Feststellungen nicht entgegenstehen, bestand die Besonderheit der Veräußerung darin, daß nicht ein Grundstück der Schuldnerin, sondern ein Erbbaurecht verkauft wurde. Dazu mußte die Zustimmung des Grundstückseigentümers eingeholt und der Eintritt in den schuldrechtlichen Erbbaurechtsvertrag geregelt werden. Eine weitere Erschwernis lag darin, daß sich im Vermögen der Schuldnerin nur das Vertriebsunternehmen befand, während der Produktionsbetrieb zu dem Vermögen eines ebenfalls insolventen anderen Schuldners gehörte. Dieser Produktionsbetrieb, der sich auf dem Erbbaugrundstück eingemietet hatte, sollte zusammen mit dem Vertriebsunternehmen veräußert werden. Der zu veräußernde Betrieb fiel mithin in zwei Insolvenzmassen. Im Rahmen der Veräußerung des Erbbaurechts mußten zum Beispiel die Haftung für rückständige Erbbauzinsen und die Risikoverteilung im Falle des Bestehens von Altlasten geregelt werden. Die Veräußerung war aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der Gläubigerversammlung, so daß auch Vorkehrungen für eine Rückabwicklung zu treffen waren. Der Vertrag war das Ergebnis umfangreicher und schwieriger Verhandlungen mit der anwaltlich vertretenen Käuferin. In deren Verlauf wurden insgesamt fünf Entwürfe gefertigt, und es fanden mehrere Besprechungen statt, an denen nicht nur die unmittelbaren Vertragsbeteiligten, deren Rechtsvertreter und der Notar, sondern auch ein Grundpfandgläubiger teilgenommen haben. Das Landgericht ist hierauf im einzelnen nicht eingegangen. Es hat zwar die Veräußerung eines Erbbaurechts als "relevante Erschwernis" bezeichnet, andererseits in der Aufspaltung von Produktion und Vertrieb auf zwei Insolvenzmassen, die beide von dem Rechtsbeschwerdeführer verwaltet wurden, eine Arbeitserleichterung gesehen. Dies rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht. Eine etwaige Arbeitserleichterung wäre für die Unterscheidung zwischen Regelund Sonderaufwand unergiebig. Maßgeblich sind allein die rechtlichen Schwierigkeiten, und diese werden dadurch, daß der Rechtsbeschwerdeführer für beide Insolvenzmassen verantwortlich war, kaum gemindert.
VV Rn. 15, 23; MünchKomm-InsO/Nowak,
VV Rn. 10). dd) Demgegenüber hat das Beschwerdegericht die Kosten der Einschaltung des Rechtsanwalt G. zu dem Zweck, die Rückkaufswerte dreier von der Insolvenzschuldnerin abgeschlossener Lebensversicherungen schnellstmöglich zur Masse zu ziehen, mit Recht abgezogen. Nach einer im Schrifttum vertretenen Meinung darf ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter für den Einzug streitiger Forderungen einen Rechtsanwalt beauftragen (Haarmeyer/Wutzke/Förster,
VV Rn. 21). Ob dies so allgemein zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls bestand im vorliegenden Fall kein hinreichender Anlaß für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters waren die von ihm ausgesprochenen Kündigungen von dem Versicherer in zwei Fällen nur für einen späteren Zeitpunkt akzeptiert worden. Der Feststellung des Beschwerdegerichts, der Versicherer habe bereits aufgrund eines einfachen (allerdings anwaltlichen) Schreibens, in welchem auf den Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam gemacht wurde, nachgegeben, setzt die Rechtsbeschwerde nichts entgegen. Ein entsprechendes Schreiben an den Versicherer hätte auch der Rechtsbeschwerdeführer selbst verfassen können. Die insoweit angefallenen Anwaltskosten von 357,90 € wären dann nicht entstanden und sind somit zu Recht von der Vergütung abgezogen worden. ee) Soweit danach von "besonderen Aufgaben" auszugehen ist, kommt es nicht darauf an, daß es sich bei dem Rechtsanwalt D. und dem Steuerberater M. , der möglicherweise hinter der Steuerberatungsgesellschaft M. steht, um Sozien des Rechtsbeschwerdeführers handelte, so daß eine gewisse "Nähe" des Auftraggebers zu den Auftragnehmern bestand. Wenn der Rechtsbeschwerdeführer die Aufgaben -gegen besondere Vergütung -selbst hätte übernehmen können, durfte er sie auch auf nahestehende Personen übertragen. Fischer Ganter Kayser Vill Lohmann Permalink: https://openjur.de/u/199149.html ( https://oj.is/199149 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 47 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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