Tenor Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Gründe I. 1. Die Beschwerdeführer haben gemäß § 2 Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 ( BGBl. I S. 166 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1975, BGBl. I S. 1593 -- WahlprüfG) die Wahl zum 9. Deutschen Bundestag am 5. Oktober 1980 angefochten und ihren Einspruch im wesentlichen wie folgt begründet: In Mayen hätten 2345 Bürger (16,24%) durch Briefwahl gewählt, von denen etwa ein Drittel sich die Briefwahlunterlagen von einigen wenigen Vertretern einer Partei ins Haus habe bringen lassen. Einer Aufstellung des Kreiswahlleiters zufolge befänden sich unter den 15 Personen, denen jeweils mehr als 10 Briefwahlunterlagen ausgehändigt worden seien, einzelne, die 155, 144, 121, 101, 72 und 63 Unterlagen in Empfang genommen hätten. Manipulationen seien nicht auszuschließen. Diese könnten von Einfluß auf die Sitzverteilung im Bundestag gewesen sein. 2. Die Stadtverwaltung Mayen hat zum Einspruch der Beschwerdeführer wie folgt Stellung genommen: Sie habe in jedem Einzelfall, in dem Briefwahlunterlagen nicht vom Wähler selbst beantragt oder abgeholt worden seien, schriftliche Vollmachten verlangt. Diese seien auch in jedem Einzelfall von den "Helfern" vorgelegt worden. In einem Fernschreiben vom 26. September 1980 habe der Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz den Kreiswahlleitern zur Briefwahlwerbung mitgeteilt: "Ich halte es ... für vertretbar und unter Umständen sogar für geboten, daß in den geschilderten Fällen, d. h. wenn immer ein Wahlhelfer eine Vielzahl von Vollmachten vorlegt, die auf systematische Besuche ganzer Straßenzüge schließen lassen, die Briefwahlunterlagen entgegen der erteilten Vollmacht direkt an den Wahlberechtigten in der sonst üblichen Weise zugestellt werden." Ein hierauf bezogenes Schreiben des Kreiswahlleiters mit der Empfehlung, entsprechend zu verfahren, habe sie am 1. Oktober 1980 erhalten. Von diesem Zeitpunkt an seien nur noch Einzelanträge eingegangen. 3. Der Deutsche Bundestag hat den Einspruch durch Beschluß vom 7. Mai 1981 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die in § 36 Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 ( BGBl. I S. 2325 , geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1979, BGBl. I S. 1149 -- BWahlG) vorgesehene Briefwahl diene dem Ziel, möglichst allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl offenzuhalten. Dem trage § 19 Abs. 2 Bundeswahlordnung vom 8. November 1979 ( BGBl. I S. 1805 -- BWO) Rechnung, der vorschreibe, daß der Benachrichtigung an den Wahlberechtigten, er sei in das Wählerverzeichnis eingetragen, ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines beizufügen sei. Andererseits müsse das Verfahren die Gewähr dafür bieten, daß die Verfassungsgrundsätze der freien und geheimen Wahl nicht verletzt würden. Das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung enthielten zahlreiche Vorschriften, die auf die Begrenzung des Kreises der Briefwahlberechtigten und die Verhinderung von Manipulationen abzielten (vgl. §§ 27 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1, 28 Abs. 4 S. 1 BWO, 36 Abs. 2 Satz 1 BWahlG i.V.m. der Strafandrohung des § 156 StGB). Ob mit den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung alle Möglichkeiten erschöpft seien, um Unkorrektheiten bei der Briefwahl in ausreichendem Maße zu begegnen, könne dahingestellt bleiben. Die Stadtverwaltung Mayen habe jedenfalls alles Erforderliche getan, um eine Einhaltung der wahlrechtlichen Bestimmungen zu erreichen. Sie habe kaum unterstellen können, daß mit jeder Besorgung von Briefwahlunterlagen durch Wahlhelfer eine Wahlbeeinflussung verbunden sei. Die Beschwerdeführer stützten ihren Einspruch nur auf Vermutungen, ohne auch nur für einen konkreten Fall der Verletzung der Grundsätze der freien und geheimen Wahl Beweis anzubieten. 4. Gegen diesen Beschluß haben die Beschwerdeführer am 3. Juni 1981 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben und dieser mehr als 100 Beitrittserklärungen beigefügt. Zur Begründung tragen die Beschwerdeführer im wesentlichen vor: Der massive Einsatz von Briefwahlwerbern begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in dem Beschluß vom 15. Februar 1967 ( BVerfGE 21, 200 ) die Ausgestaltung der Briefwahl als verfassungsmäßig erachtet. In der Zwischenzeit hätten sich indes die Verhältnisse derart geändert, daß die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht mehr aus den in jener Entscheidung genannten Gründen entkräftet werden könnten. Die Briefwahlbeteiligung sei in einer Weise gestiegen, daß man von einer Ausnahmeerscheinung nicht mehr sprechen könne. Auch könne nicht mehr, wie 1967 in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, aus dem (geringen) Umfang der Briefwahlbeteiligung geschlossen werden, daß die Bestimmungen über die Briefwahl offensichtlich geeignet seien, einer Ausweitung und einem Mißbrauch der Briefwahl vorzubeugen. Im einzelnen seien unter anderem die folgenden Möglichkeiten der Einflußnahme auf die Wahlentscheidung eines Briefwählers nicht zu übersehen: Der Werber könne noch im Moment der Wahl die Vorzüge seiner Partei schildern. Der Briefwähler scheue sich, den Werber beim Ausfüllen des Stimmzettels aus dem Zimmer zu weisen und wage womöglich in dessen Gegenwart nicht, eine andere Partei zu wählen. Es sei auch denkbar, daß der Werber bei der Gemeindebehörde abgeholte Briefwahlunterlagen nicht zum Wähler bringe. Diese Unterlagen stünden zur freien Verfügung. Nehme der Werber den Wahlbrief gleich wieder mit, so hänge dessen Schicksal von der Vertrauenswürdigkeit des Werbers ab. Es treffe auch nicht zu, daß die Stadtverwaltung Mayen alles getan habe, um eine Einhaltung der Wahlrechtsbestimmungen zu erreichen. Die Stadtverwaltung habe selbst Bedenken gegen den Einsatz von Briefwahlwerbern gehabt; andernfalls hätte sie nicht die erfolgreichsten Werber namentlich und unter Erfassung ihrer "Erfolge" festgehalten. Eines konkreten Beweises von Wahlrechtsverletzungen habe es angesichts des nachgewiesenen massiven Einsatzes von Briefwahlwerbern nicht mehr bedurft, zumal offenbar auch der Landeswahlleiter die Befürchtungen der Beschwerdeführer geteilt habe. Es sei nicht auszuschließen, daß die bezeichneten Mängel die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag beeinflußt hätten. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 1. Das Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 GG dient dem Schutz des objektiven Wahlrechts, d. h. der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Deutschen Bundestages ( BVerfGE 37, 84 [89] m.w.N.; 48, 271 [280]). Es führt nur dann zum Erfolg, wenn Wahlfehler behauptet und festgestellt werden, die auf die Mandatsverteilung hätten von Einfluß sein können. Deshalb muß ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag, der gemäß § 2 Abs. 3 WahlprüfG zu begründen ist, einen Tatbestand, der sich als Wahlfehler qualifizieren läßt, erkennen lassen und durch genügend substantiierte Tatsachen belegen (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 48, 271 [276]). Der Deutsche Bundestag hat zutreffend festgestellt, daß der Einspruch der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht genügt. Die Beschwerdeführer haben Wahlfehler nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargetan. Sie halten sie nur für möglich. Die Beschwerdeführer haben lediglich dargelegt, daß die Wähler in Mayen in erheblichem Umfange von der Möglichkeit der Briefwahl und der in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Möglichkeit der Bevollmächtigung eines Dritten zur Beantragung des Wahlscheines (§ 27 Abs. 3 BWO) wie zur Abholung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 BWO) Gebrauch gemacht haben. Daran knüpfen sie, ohne daß sie dazu weitere Tatsachen vortragen, die Mutmaßung, einzelne von zahlreichen Briefwählern Bevollmächtigte hätten dabei gegen die Wahlvorschriften verstoßen, um das Wahlergebnis in einem von ihnen gewünschten Sinne zu beeinflussen. Sie führen indes kein Beispiel für die von ihnen selbst nur für möglich gehaltenen Wahlfehler an. Sie benennen auch keinen Fall, in dem die Grundsätze der freien und geheimen Wahl beeinträchtigt, in dem eine Vollmacht erschlichen oder gefälscht, ein Wahlbrief nicht oder verspätet, unvollständig oder verändert weitergeleitet worden wäre. Das aber wäre nach dem Gesetz erforderlich gewesen. Die Substantiierungslast nach § 2 Abs. 3 WahlprüfG ist dem Einspruchsberechtigten nicht deshalb nachzulassen, weil ihre Erfüllung im Einzelfall Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich begegnen mag ( BVerfGE 40, 11 [32]). 2. Auch die von den Beschwerdeführern im Hinblick auf die Gefährdung der Wahlfreiheit und der Wahrung des Wahlgeheimnisses gegen die Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl ins Feld geführten Bedenken greifen nicht durch.
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