Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 2000 aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 1997 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge trägt die Klägerin. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin nimmt ihre ehemaligen Rechtsanwälte auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch. Sie wirft ihnen vor, nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung auf Schadensersatzansprüche hingewiesen zu haben, die der Klägerin gegen ihren zuvor beauftragten Rechtsanwalt Dr. B. zugestanden hätten. Der Sohn der Klägerin, W. W. , und ihre Stieftochter, S. W. , waren Kommanditisten der R. GmbH & Co. KG, über deren Vermögen am 19. August 1991 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Städtische Sparkasse (im folgenden: Sparkasse) hatte gegen die Gemeinschuldnerin am 1. August 1991 Ansprüche in Höhe von rund 1,4 Mio. DM aus Giro-, Darlehensund Wechselkonten sowie in Höhe von rund 1,5 Mio. DM aus einem weiteren Darlehensvertrag. Zur Sicherung der Rückzahlungsforderung aus dem letztgenannten Darlehensvertrag hatte die Klägerin im Jahr 1986 fünf Grundschulden zu je 400.000 DM zugunsten der Sparkasse bestellt. Die anderen Verbindlichkeiten waren von den Kommanditisten durch unbeschränkte, selbstschuldnerische Bürgschaften und die Abtretung der Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen, außerdem von der Gemeinschuldnerin selbst durch Globalzession der Kundenforderungen und die Sicherungsübereignung eines Schneideroboters gesichert. Nachdem die Sparkasse angedroht hatte, die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden zu betreiben, wenn nicht die Darlehensforderung in Höhe von 1,5 Mio. DM ausgeglichen würde, beauftragte die Klägerin gemeinsam mit den Kommanditisten Rechtsanwalt Dr. B. , eine Ablösungsvereinbarung mit der Sparkasse auszuhandeln, durch welche die persönliche Haftung der Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie die Immobiliarhaftung der Klägerin abgegolten werde. Nach dem Vorbringen der Klägerin schloß der Auftrag darüber hinaus auch das Ziel ein, die Kommanditisten von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Am 28. August 1991 kam eine Vereinbarung zustande, in der sich die Klägerin und ihr Sohn gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1,65 Mio. DM und S. W. zur Zahlung von 350.000 DM verpflichteten. Die Sparkasse gab im Gegenzug die Grundschulden sowie die Bürgschaften der Kommanditisten frei. Den ursprünglichen Vorschlag Rechtsanwalt Dr. B. , sämtliche Sicherheiten freizugeben, hatte die Sparkasse abgelehnt. Vielmehr behielt sie nach dem ausdrücklichen Inhalt der Vereinbarung die sicherungshalber abgetretenen Kundenforderungen, das Sicherungseigentum an der Maschine und die abgetretenen Rückzahlungsforderungen aus Gesellschafterdarlehen. Durch Verwertung von Kundenforderungen erlöste die Sparkasse in der Folgezeit 522.149,92 DM. In dieser Höhe wurden die Kommanditisten durch den Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin wegen des eigenkapitalersetzenden Charakters ihrer Bürgschaften erfolgreich in Anspruch genommen. Auf die Gefahr eines solchen Rückgriffs hatte Rechtsanwalt Dr. B. nicht hingewiesen. Die Klägerin sieht darin einen schuldhaften Beratungsfehler und behauptet, sie würde die Vereinbarung mit der Sparkasse nicht geschlossen haben, wenn sie gewußt hätte, daß ihr Sohn von dem Konkursverwalter in Anspruch genommen werden könne. Sie habe sich erklärtermaßen nur deshalb bereit gefunden, einen höheren Betrag an die Sparkasse zu leisten, als zur Abwendung der Immobiliarzwangsvollstreckung notwendig gewesen sei, damit ihr Sohn von sämtlicher Haftung für Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin frei werde. Der Schaden bestehe in dem freiwillig aufgewendeten Differenzbetrag nebst Finanzierungsmehraufwand und belaufe sich auf 163.145,10 DM. In derselben Höhe nimmt die Klägerin die nachfolgend anwaltlich beauftragten Beklagten mit der Begründung in Anspruch, diese hätten es pflichtwidrig versäumt, sie auf die Gefahr der während ihrer Mandatszeit eingetretenen Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen Rechtsanwalt Dr. B. hinzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr mit einer geringfügigen Einschränkung stattgegeben. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Gründe Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von Rechtsanwalt Dr. B. pflichtwidrig unterlassene Belehrung über die Gefahr einer Haftung der Kommanditisten wegen eigenkapitalersetzender Kreditsicherung sei ursächlich für den Abschluß der Vereinbarung vom 28. August 1991 gewesen. Denn unstreitig sei der Rechtsanwalt beauftragt worden, eine Vereinbarung herbeizuführen, durch welche die Haftung von W. W. für Schulden der Gesellschaft gegenüber der Sparkasse abgegolten würde. Dieses Ziel sei verfehlt worden. Daß die Klägerin, hätte sie dies erkannt, sich gleichwohl durch die Vereinbarung zu einer höheren Zahlung verpflichtet hätte, als zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden notwendig, sei nicht feststellbar. Dafür spreche auch nicht, daß die Klägerin nach eigenem Vortrag die Rückgriffssumme von 522.149,92 DM für ihren Sohn bezahlt habe. Denn aus damaliger Sicht sei unklar gewesen, in welcher Höhe die Sparkasse sich aus den Gesellschaftssicherheiten befriedigen würde. Die Klägerin habe daher befürchten müssen, daß W. W. bis zur Höhe der gesamten Bankschulden von rund 2,9 Mio. DM in Haftung genommen werde. Angesichts dieses Risikos sei es unsinnig gewesen, mehr zu bezahlen, als geschuldet. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin stand ein Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt Dr. B. nicht zu. Das festgestellte Sachverhältnis ergibt nicht, daß ein möglicher Beratungsmangel Dr. B. für den behaupteten Vermögensschaden der Klägerin ursächlich war. 1. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung des Rechtsanwaltes verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat ( BGHZ 129, 386 , 399; st. Rspr.). Dieser Kausalitätsnachweis wird mit der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens durch die Regeln des Anscheinsbeweises erleichtert. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greift indes nur ein, wenn bei vertragsgemäßer Beratung aus damaliger Sicht des Mandanten vernünftigerweise nur eine Entscheidung nahegelegen hätte ( BGHZ 123, 311 , 314 ff; 126, 217 , 224; BGH, Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 54/02 , WM 2003, 1628 , 1631). 2. Die Würdigung des Tatsachenstoffs obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Die Frage, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßer anwaltlicher Beratung verhalten hätte, muß der Tatrichter anhand von Indizien und eventuellen Vermutungen nach der Lebenserfahrung beantworten. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar. Hat der Tatrichter allerdings entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder nicht aussagekräftige Tatsachen herangezogen, kann dies Rechtsfehler seiner Würdigung zur Folge haben, die das Revisionsgericht zur Aufhebung oder Änderung des Berufungsurteils nötigen. So liegt der Fall hier. Um beurteilen zu können, wie die Klägerin sich nach pflichtgemäßer anwaltlicher Beratung verhalten hätte, müssen die Handlungsalternativen geprüft werden, die sich der Klägerin bei pflichtmäßiger Beratung gestellt hätten. Hierzu müssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander und mit den Handlungszielen der Klägerin verglichen werden. Nur wenn danach die Klägerin durch Unterlassen jeglicher Ablösungsvereinbarung, die nicht zur dinglichen Pfandhaftentlassung notwendig war, ihren Zielvorstellungen näher gekommen wäre als auf dem tatsächlich eingeschlagenen Weg, träfe die Kausalitätsannahme des Berufungsgerichts zu. Seine Würdigung, die Klägerin hätte die Abtretungsvereinbarung mit der Sparkasse nicht geschlossen, wenn Rechtsanwalt Dr. B. sie zuvor auf das Risiko hingewiesen hätte, daß ihr Sohn vom Konkursverwalter unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes in Anspruch genommen werden könnte, beruht auf Rechtsfehlern.
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