Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16. Juni 2010 - III StVK 608/08 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2011 - III - 4 Ws 207/10 - verletzen den Beschwerdeführ
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UG leide. Alle Störungen - sowohl psychischer als auch körperlicher Art - hätten das Charakteristikum gemein, die Autonomie des Betroffenen zu schmälern und ihn im Hinblick auf seine gesamte Lebensgestaltung zu behindern. Dieser Verlust an Autonomie sei ein wesentliches Kriterium für eine krankhafte Störung. Bei den allermeisten Erkrankungen trete ein Leidensdruck hinzu, der in dem Betroffenen Bestrebungen wecke, eine Milderung herbeizuführen. Ein solcher Leidensdruck und die Einschränkung der psychosozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit seien beim Beschwerdeführer jedoch nicht festzustellen. Wie es scheine, seien seine Taten nicht etwa Ausdruck innerseelischer psychischer Konflikte. Vielmehr sei er aufgrund seiner egozentrischen Haltung der Ansicht, sich auf die von ihm gewählte Art und Weise Befriedigung verschaffen zu dürfen. Dies aber sei kein Defizit im Bereich der sozialen Kompetenz. Zwar ließen sich beim Beschwerdeführer formal mehrere Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 feststellen. Das Vollbild der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei aber noch durch weitere Eigenschaften - ein völlig desorganisiertes Verhalten und eine Neigung zu biografischem Scheitern - gekennzeichnet, die beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer sei in anderen Bereichen der sozialen Interaktion gerade nicht gestört und leide auch nicht unter seinen Verhaltensweisen und seinen kognitiven Denkstilen. Damit entfalle ein wesentliches Merkmal einer tatsächlichen psychischen Störung. Die auch vom Sachverständigen Prof. Dr. K. festgestellte ausgeprägte psychopathische und dissoziale Persönlichkeitsstruktur imponiere eher im Sinne eines Lebens- und Denkstils, mit dem sich der Beschwerdeführer stets und auch aktuell noch positiv arrangiert habe. Psychisch gestört zu sein, heiße aber, dass ein Gestörter an sich selbst leide und an seinen mangelnden Lebenskompetenzen scheitere. Der Beschwerdeführer bleibe jedoch in allem, was er tue, souverän. Sein Ich und sein Selbst seien nie erschüttert, und er erweise sich - trotz der langen Hafterfahrung - als überaus robust gegenüber den ihn einengenden Bedingungen. 7. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 hob das Oberlandesgericht Hamm den angefochtenen Beschluss des Landgerichts auf und ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung zum 19. Dezember 2011 an. Zwar sei der Beschwerdeführer in allen über ihn eingeholten Gutachten, die das Gericht für überzeugend halte, als hochgradig rückfallgefährdet und gefährlich beschrieben worden. Die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 4. Mai 2011 aufgestellten Voraussetzungen einer Aufrechterhaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus könne das Gericht jedoch letztlich nicht feststellen. Der Beschwerdeführer leide nicht an einer
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UG. Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (BTDrucks 17/3403, S. 53 f.) habe sich der Gesetzgeber mit dem Merkmal der psychischen Störung an die in der Psychiatrie genutzten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angelehnt, ohne jedoch soziale Abweichungen oder soziale Konflikte allein ohne persönliche Beeinträchtigungen mit erfassen zu wollen. Zudem dürfe bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der psychischen Störung nicht außer Betracht bleiben, dass das Bundesverfassungsgericht dieses Merkmal selbstständig neben das Erfordernis einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten gestellt habe. Das Vorliegen einer derartigen Gefahr könne daher für sich genommen nicht dazu führen, eine psychische Störung zu bejahen. Auf dieser Grundlage sei - wie sich aus den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. und Dr. H. ergebe - beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer psychischen Störung nicht festzustellen. Dabei werde nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer in früheren Gutachten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und psychopathischen Anteilen attestiert worden sei. Der Sachverständige Prof. Dr. K. habe in seinem nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht überzeugenden aktuellen Gutachten vom 7. März 2011 jedoch ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit gerade nicht aus einer psychischen Störung entstehe, die ihn immer wieder zu erheblichen Straftaten drängen würde. Nach Auffassung des Senats könne eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit.
- e)EMRK jedoch nur gerechtfertigt sein, wenn die psychische Störung das Gewicht einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB erreiche. Dies stehe nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 und des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2011 ( 5 StR 394/10 ). Soweit beide Gerichte ausgeführt hätten, die psychische Störung müsse nicht zur Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 , 21 StGB geführt haben, beziehe sich dies nur auf den Zeitpunkt der Tat. Ausführungen dazu, welches Gewicht die aktuelle psychische Störung haben müsse, ließen sich beiden Entscheidungen nicht entnehmen. Die somit anzuordnende Freilassung des Beschwerdeführers habe nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bis spätestens zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Um die Durchführung der erforderlichen Entlassungsvorbereitungen zu ermöglichen, werde die Freilassung auf den 19. Dezember 2011 bestimmt. II. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 104 Abs. 1 GG. Die vom Oberlandesgericht angeordnete Fortdauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung bis zum 19. Dezember 2011 sei verfassungswidrig. Soweit das Oberlandesgericht unter Verweis auf die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung die befristete Fortdauer der Sicherungsverwahrung anordne, fehle hierfür eine Rechtsgrundlage, da das Oberlandesgericht entschieden habe, dass die Sicherungsverwahrung zu beenden sei. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sei unterblieben, stattdessen werde der vom Verfassungsgericht gesetzte Höchstrahmen unter Verweis auf notwendige Entlassungsvorbereitungen fast vollständig ausgenutzt. Welche Entlassungsvorbereitungen notwendig seien und aus welchem Grund, bleibe unerörtert. 2. Der Kammer hat das Vollstreckungsheft vorgelegen. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. III. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 lit.
- b)BVerfGG), und gibt ihr statt. Hierzu ist sie nach § 93b in Verbindung mit § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG berufen, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind und die Verfassungsbeschwerde nach diesen Grundsätzen offensichtlich begründet ist. 1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16. Juni 2010 verletzt den Beschwerdeführer nach Maßgabe des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ( 2 BvR 2365/09 u.a. - NJW 2011, S. 1931 ff.) in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Der Beschluss des Landgerichts über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, der die seiner Unterbringung zu Grunde liegenden Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen hat, genügt nicht den Anforderungen, die sich aus Nummer III. 2. Buchstabe
- a)des Tenors der Senatsentscheidung vom 4. Mai 2011 ( a.a.O. , S. 1933) für eine Fortdaueranordnung auf der Grundlage der verfassungswidrigen, aber für vorläufig weiter anwendbar erklärten Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB ergeben. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Strafvollstreckungskammer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 nicht berücksichtigen konnte, da diese Entscheidung noch nicht ergangen war. Für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung kommt es allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Urteile im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (BVerfG, a.a.O., S. 1946 <Rn. 175>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2011 - 2 BvR 2846/09 -, juris). 2. Auch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Nach Maßgabe von Nummer III. 2. Buchstabe
- a)des Tenors der Senatsentscheidung vom 4. Mai 2011 ( NJW 2011, S. 1931 <1933>) darf in den von § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB erfassten Fällen die zehn Jahre überschreitende Fortdauer der Unterbringung eines Sicherungsverwahrten, dessen Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden, nur noch dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer
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UG leidet. Aufgrund von Nummer III. 2. Buchstabe
- b)des Tenors (BVerfG, a.a.O., S. 1933) sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, unverzüglich zu überprüfen, ob diese Vorausetzungen bei den betroffenen Untergebrachten gegeben sind und - falls nicht - ihre Freilassung spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 anzuordnen. Die dem absehbaren Prüfungsaufwand der Strafvollstreckungskammern geschuldete Fristsetzung zum 31. Dezember 2011 bedeutet indes nicht, dass der Entlassungstermin innerhalb des verbleibenden Zeitraums bis zum Ende des Jahres 2011 nach Ermessen zu bestimmen wäre. Beruht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf Vorschriften, die nicht nur wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot, sondern darüber hinaus auch wegen eines Verstoßes gegen das Vertrauensschutzgebot mit dem Grundgesetz unvereinbar sind - wie insbesondere in den sogenannten „Altfällen“ im Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB -, überwiegen die öffentlichen Sicherheitsinteressen das grundrechtlich geschützte Vertrauen der Betroffenen nur noch unter den in Nummer III. 2. Buchstabe
- a)des Tenors der Entscheidung vom 4. Mai 2011 genannten strengen Voraussetzungen. Nur sofern und solange diese Voraussetzungen gegeben sind, genügt die Fortdauer der Sicherungsverwahrung noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, a.a.O., S. 1944 <Rn. 156>). Halten daher die zuständigen Gerichte die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht für gegeben, haben sie zwingend die unverzügliche Entlassung der Betroffenen anzuordnen. Eine - wenn auch zeitlich befristete - Fortdauer der Unterbringung zum Zweck der Durchführung von Entlassungsvorbereitungen kommt insofern nicht in Betracht. Zwar ist es im Hinblick auf eine erfolgreiche soziale Wiedereingliederung grundsätzlich geboten, die von langjährigem Freiheitsentzug Betroffenen rechtzeitig vor dem Entlassungstermin auf die Entlassungssituation und das Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 116, 69 <90> - zum Jugendstrafvollzug -, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993, NJW 1994, S. 1273 <1274>). Dieses aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsanspruch (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>) abgeleitete Gebot reicht jedoch nur so weit, wie die befristete Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Durchführung hinreichender Entlassungsvorbereitungen mit dem Freiheitsanspruch der Betroffenen in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen ist. Von vornherein ausgeschlossen ist ein solcher Ausgleich im Hinblick auf das erhebliche Gewicht des Grundrechtseingriffs in denjenigen Fällen, in denen die Freiheitsentziehung auf Vorschriften beruht, die (auch) gegen das Vertrauensschutzgebot verstoßen. Dem Resozialisierungsanspruch der Betroffenen ist in diesen Fällen, soweit im Einzelfall möglich und notwendig, durch eine dem Fehlen ausreichender Entlassungsvorbereitungen angepasste engmaschige Begleitung und geeignete Weisungen im Rahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 68b StGB) Rechnung zu tragen. Diesen Vorgaben wird der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2011 nicht gerecht. Im Fall des Beschwerdeführers, der die seiner Unterbringung zu Grunde liegenden Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen hat und sich seit dem 20. April 2009 mehr als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung befindet, ist - wie das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat - § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB nach Maßgabe von Nummer III. 2. des Tenors der Senatsentscheidung vom 4. Mai 2011 anwendbar. Nachdem das Gericht die Voraussetzungen einer Fortdauer der Unterbringung auf der Grundlage der Weitergeltungsanordnung verneint hat, hätte es die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers anordnen müssen. Dass es den Entlassungstermin statt dessen, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung, um sechs Monate und zehn Tage hinausgeschoben hat, um - ausweislich der Beschlussgründe - die Durchführung von Entlassungsvorbereitungen zu ermöglichen, verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. 3. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG. 4. Das Landgericht hat nach den Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ( NJW 2011, S. 1931 ff.) unverzüglich erneut über die Frage zu entscheiden, ob im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen einer Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß Nummer III. 2. Buchstabe
- a)des Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011 vorliegen. In diesem Zusammenhang sieht sich das Bundesverfassungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Das Oberlandesgericht Hamm verkennt in der angegriffenen Entscheidung Sinn und Tragweite des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011.
- a)Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 ausgeführt, dass in den sogenannten „Altfällen“, in denen die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten der jeweils einschlägigen Neuregelungen über die Sicherungsverwahrung verurteilt worden waren, eine Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus nur noch möglich ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit.
- e)EMRK erfüllt sind (BVerfG, a.a.O., S. 1941 ff. <Rn. 131 ff., insb. Rn. 156>). Da die Bestimmung der Voraussetzungen einer psychischen Störung bzw. eines „unsound mind“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit.
- e)EMRK in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt, ist für die Dauer der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung bis zu einer Neuregelung auf den Begriff der „psychischen Störung“ aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG als innerstaatlicher Entsprechung des konventionsrechtlichen Begriffs zurückzugreifen (BVerfG, a.a.O., S. 1946 <Rn. 173>). Wie den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber mit dem Begriff der „psychischen Störung“ ausdrücklich auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit.
- e)EMRK entwickelten Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung Bezug genommen. Er hat damit in Abweichung von der bisherigen Rechtslage, in der lediglich zwischen der Unterbringung gefährlicher Straftäter in einer Justizvollzugsanstalt zu Präventionszwecken auf der einen und der Unterbringung psychisch Kranker, die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit Straftaten begangen hatten (§§ 20 , 21 , 63 StGB), auf der anderen Seite unterschieden wurde, erstmals die besonderen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit.
- e)EMRK konkretisiert und eine weitere Unterbringungsart für psychisch gestörte, für die Allgemeinheit gefährliche Personen geschaffen, bei der im Rahmen des Verfahrens eine psychische Störung festgestellt und die Unterbringung sodann nicht in einer Justizvollzugsanstalt, sondern in einer therapeutischen Anstalt vollzogen wird (BVerfG, a.a.O., S. 1946 <Rn. 173>). Damit hat der Gesetzgeber gerade nicht an die vorhandenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die §§ 20 , 21 StGB angeknüpft, sondern ersichtlich eine neue dritte und damit eigenständige Kategorie geschaffen, die das Verständnis der psychischen Störung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgreift und sich unterhalb der Schwelle von §§ 20 , 21 StGB einordnet. Dementsprechend setzt der Begriff der
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UG gerade nicht voraus, dass der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20 , 21 StGB erreicht wird. Vielmehr sind auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle unter diesen Begriff zu fassen; gleiches gilt insbesondere auch für die dissoziale Persönlichkeitsstörung (BVerfG, a.a.O., S. 1943 <Rn. 152>, S. 1946 <Rn. 173>; vgl. dazu auch BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 23. Mai 2011 - 5 StR 394/10 u.a. -, juris Rn. 7, sowie Beschluss vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11 -, juris Rn. 24). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich darauf hinweist, dass auch ein „weiterhin abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten eines verurteilten Straftäters“ - und zwar unabhängig vom Vorliegen einer im klinischen Sinn behandelbaren psychischen Krankheit - nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit.
- e)EMRK eine Freiheitsentziehung rechtfertigen kann und in diesem Sinne auch der Begriff der psychischen Störung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG zu verstehen sei (BTDrucks 17/3403, S. 53 f.). Zwar führt die Gesetzesbegründung ferner aus, dass sich die Begriffswahl des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG „zugleich“ an den in der Psychiatrie eingeführten Klassifikationssystemen ICD-10 und DSM-IV anlehne. Danach erfordere die Annahme einer der dort aufgeführten Diagnosen einen klinisch erkennbaren Komplex von Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten, die mit persönlichen Belastungen und Beeinträchtigungen der betroffenen Person verbunden sind; soziale Abweichungen oder Konflikte allein reichen hingegen nicht aus. Allerdings könnten sich spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz, der Impuls- oder Triebkontrolle als psychische Störung darstellen. Dies gelte insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und verschiedene Störungen der Sexualpräferenz, etwa die Pädophilie oder den Sadomasochismus. Letztlich decke der Begriff der „psychischen Störung“ ein breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von denen nur ein Teil in der psychiatrisch-forensischen Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet werde (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 54).
- b)Ungeachtet der ergänzenden Bezugnahme des Gesetzgebers auf die psychiatrischen Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV handelt es sich danach bei dem Begriff der „psychischen Störung“ in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist. Ob seine Merkmale im Einzelfall erfüllt sind, haben die Gerichte eigenständig zu prüfen. Auch wenn die Frage nach dem Vorliegen einer
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UG regelmäßig nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten sein wird, obliegt die rechtliche Beurteilung der von Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen allein den Gerichten (vgl. BVerfGE 70, 297 <310>; 109, 133 <164>). c) Das Landgericht wird zunächst darüber zu befinden haben, ob die bereits vorliegenden mehreren Gutachten für eine Entscheidung über das Vorliegen einer
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UG genügen oder ob hierfür ein ergänzendes Gutachten erforderlich ist. Mit Blick auf die vorhandenen Gutachten wird das Landgericht zu prüfen haben, ob diese den vorstehend dargestellten, vom Gesetzgeber gewollten Begriff der
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UG zugrunde gelegt haben. Für die vom Oberlandesgericht Hamm herangezogenen Gutachten spricht hiergegen allerdings, dass das Gutachten vom
- März 2011 ausdrücklich eine „psychische Störung im Sinne der §§ 20 , 21 StGB“ prüft und das Gutachten vom
- Juni 2011 maßgeblich auf das Fehlen eines subjektiven Leidensempfindens abstellt. Dass die Betroffenen keinen oder nur einen geringen Leidensdruck empfinden und sich subjektiv in ihrer Lebensführung nicht behindert fühlen, gehört jedoch zum Störungsbild einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung (vgl. Butcher/Mineka/Hooley, Klinische Psychologie,
- Aufl. 2009, S. 484) und schließt daher für sich genommen das Vorliegen einer „psychischen Störung“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG nicht aus. Entscheidend ist in den Fällen einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung vielmehr der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht. Dieser Grad ist anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens der Betroffenen zu bestimmen.
- Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/199230.html Kommentare
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