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OLG München, Urteil vom 23.10.2008 - 29 U 5696/07

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das U

§ 95aAbs. 3 Urh

G stellt ein Schutzgesetz dar, an dessen Vereinbarkeit mit der Verfassung entgegen der Auffassung der Beklagten keine Zweifel bestehen. aaa)

§ 95aUrh

G ist ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, a.a.O. , Clone-CD Tz. 14 m. w. N.). Sie schützt Kopierschutzmaßnahmen, die ihrerseits ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk oder einen anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Gegenstand schützen. Derartige Maßnahmen dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden (§ 95a Abs. 1 UrhG). Mittel oder Dienstleistungen zur Umgehung dieser Maßnahmen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden (§ 95a Abs. 3 UrhG). Der Schutz dieser Kopierschutzmaßnahmen ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz der mit deren Hilfe geschützten Werke und Leistungen der Rechtsinhaber. Er soll den Inhabern von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten zugute kommen, die solche Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen (vgl. auch Begründungserwägungen 47 und 48 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom

  1. Mai 2001 [ABl. Nr. L 167 v.
  2. Juni 2001, S. 10]; im Folgenden: Richtlinie 2001/29/EG). Der Umstand, dass § 95a UrhG unmittelbar die Schutzmaßnahmen und nur mittelbar die mit deren Hilfe geschützten Rechte der Rechtsinhaber schützt, ändert nichts daran, dass es sich bei dieser Bestimmung um ein Schutzgesetz zugunsten der Rechtsinhaber handelt; denn der Schutz der Rechtsinhaber ist nicht nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge, sondern der eigentliche Sinn und Zweck dieser Bestimmung (vgl. BGH, a.a.O. , Clone-CD Tz. 16). § 95a Abs. 3 UrhG ist deshalb auch geeignet, eine über den Täter hinausgehende Haftung zu begründen. Dass diese Vorschrift Verbote im Vorfeld der eigentlichen Umgehungsmaßnahmen beinhaltet (vgl. Dreier, a.a.O. , § 95a Rz. 17), steht einer solchen Haftung grundsätzlich nicht entgegen. Wenn der Gesetzgeber es für erforderlich erachtet hat, Vorfeldhandlungen wegen des darin liegenden Gefahrenpotenzials zu verbieten, so ist es auch angezeigt, vorsätzlich erbrachte Kausalbeiträge zu diesen verbotenen Handlungen als haftungsbegründend zu würdigen. Entsprechend hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf den weiten Umfang der hergebrachten urheberrechtlichen Verantwortlichkeit auf ergänzende Regelungen zur Umsetzung der aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG folgenden Pflichten des nationalen Gesetzgebers zur Schaffung eines wirksamen Rechtsschutzes für die in der Richtlinie genannten technischen Maßnahmen verzichtet (so BVerfG, a.a.O. , Kopierschutzumgehung Tz. 20 unter Hinweis auf die Gegenäußerung der Bundesregierung auf BT-Drucks. 15/38, S. 39 zu der Stellungnahme des Bundesrats auf BT-Drucks. 15/38, S. 35 [dort Ziffer 1d]). bbb) Das Verbot des Verbreitens von Erzeugnissen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BGH, a.a.O. , Clone-CD Tz. 28 m. w. N.). 65a-1) Auch soweit das Verbot des Vertriebs von Erzeugnissen zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen die Zulässigkeit der digitalen Privatkopie beschränkt (vgl. § 95a , § 95b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 111a Abs. 1 Nr. 1 UrhG), ist damit keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Besitzers einer Kopiervorlage verbunden. Es handelt sich dabei lediglich um eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, da den Verbrauchern aus der Befugnis zur Privatkopie, die 1965 aus der Not der geistigen Eigentümer geboren wurde, kein Recht erwachsen ist, das sich heute gegen das seinerseits durch Art. 14 GG geschützte geistige Eigentum ins Feld führen ließe (vgl. BT-Drs. 16/1828 S. 20 ; ähnlich BVerfG GRUR 2005, 1032 [1033] Eigentum und digitale Privatkopie, BGH, a.a.O. , Clone-CD Tz. 29; jeweils obiter dictum). Im Übrigen soll der Beklagten nicht die Unterstützung der Programmverbreitung durch Download gerade zur Anfertigung von Privatkopien untersagt werden, sondern die einschränkungslose Verbreitung. a-2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, § 95a UrhG enthalte einen Eingriff in die Informationsfreiheit, der nicht nach Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt sei. Das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt zwar das Recht, sich selbst aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, garantiert aber keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten Informationen (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 20 f.; BGH, a.a.O. , Clone-CD Tz. 30), zumal der Besitzer der Kopiervorlage über die darin verkörperten Informationen bereits verfügt und es ihm bei der Kopieanfertigung nicht um den Zugang dazu, sondern lediglich um deren Vervielfältigung geht. Weder derjenige, der Kopierschutzmaßnahmen umgeht, noch diejenigen, die die Umgehungsmittel zur Verfügung stellen oder die Zurverfügungstellung unterstützen, können aus der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Rechtfertigung ihres Handelns herleiten.

(2)Die Verbreitung des Programms AnyDVD ist durch § 95a Abs. 3 UrhG verboten. aaa) Das Landgericht hat ausgeführt, dass AnyDVD als zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen geeignet beworben worden sei und deshalb die Voraussetzungen des § 95a Abs. 3 Nr. 1 UrhG erfüllt seien. Zudem ist das Landgericht unter Heranziehung des unstreitigen klägerischen Vorbringens dazu, wie S. das Produkt AnyDVD bewarb und wie die Beklagte über das SlySoft-Angebot berichtete, sowohl von der tatsächlichen Umgehungsgeeignetheit des Programms als auch davon ausgegangen, dass S. Downloadmöglichkeiten tatsächlich funktionierender Programmversionen eröffnet habe (vgl. S. 20 f. UA). Diese Feststellungen hat der Senat ebenfalls seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Grunde zu legen, weil die Beklagte auch insoweit keine konkreten Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten. bbb) Daneben begründete die nach den zu Grunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts von S. angebotene Möglichkeit, das Programm herunterzuladen, zumindest auch die hinreichende Gefahr, dass dadurch das Programm auch in Deutschland verbreitet wird. Ob ein Leser des Artikels den Link tatsächlich benutzte, um zum Internetauftritt von S. zu gelangen und von dort AnyDVD herunterzuladen, ist nach der oben dargestellten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O. , Kommunalversicherer Tz. 44; a.a.O. , Internet-Versteigerung II Tz. 30) für den Rechtsstreit ohne Bedeutung.
  1. cc)Die Beklagte förderte den Verstoß von S. durch den beanstandeten Link, weil sie dadurch den Lesern ihres Artikels den Zugang zum rechtswidrigen Internetauftritt von S. erleichterte, von dem AnyDVD heruntergeladen werden konnte (vgl. BGH, a.a.O. , Schöner Wetten S. 695). Angesichts der automatischen Weiterleitung zu der deutschsprachigen Unterseite des Auftritts mit der Adresse www.s. .com/de ist es unerheblich, dass die Beklagte den Link lediglich auf die Adresse www.s. .com gesetzt hatte. Ohne Bedeutung ist auch, dass die Leser des Artikels den Internetauftritt von S. unter Zuhilfenahme der bloßen Nennung dieses Unternehmens die ohne Link als Berichterstattung zulässig ist (vgl. Senat, a.a.O. , AnyDVD I S. 373 f.) durch eigene Maßnahmen selbst auffinden könnten. Dass eine rechtswidrige Haupttat auch ohne den Beihilfebeitrag erfolgen könnte, lässt den Unterstützungscharakter der tatsächlich erfolgten Gehilfenhandlung nicht entfallen. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, es läge rechtmäßiges Alternativverhalten vor, weil die Leser des Artikels den Internetauftritt von S. ohne weiteres auch selbst finden könnten. Das Alternativverhalten eines Dritten könnte denjenigen, der Teilnehmer an einer rechtswidrigen Handlung ist, selbst dann nicht aus der Haftung entlassen, wenn es rechtmäßig wäre; dies gilt umso mehr, als Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung eines Kopierschutzes auch dann rechtswidrig sind, wenn sie dazu dienen, von der Erlaubnis des § 53 Abs. 1 UrhG Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O. , Eigentum und digitale Privatkopie S. 1033 m. w. N.)
  2. dd)Die Beklagte handelte bei der Linksetzung mit Teilnehmervorsatz.
(1)Sie wusste selbstverständlich, dass sie ihren Lesern durch den Link die Zugangsmöglichkeit zum Internetauftritt von S. erleichterte. Sie beruft sich auch im Rechtstreit gerade darauf, dass diese Erleichterung Wesensmerkmal des Internet-Journalismus sei. Die Beklagte wusste auch, dass S. das Programm AnyDVD per Download über das Internet verbreitete, wie sich aus ihrem Artikel vom 7. Juli 2003 (vgl. Anlage K 7) ergibt. Damit einher ging die Kenntnis, dass der Internetauftritt von S. dem Programmvertrieb diente.
(2)Darüber hinaus setzt der Teilnehmervorsatz beim Teilnehmer das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der von ihm geförderten Handlung voraus (vgl. BGH, a.a.O. , Kommunalversicherer Tz. 42 m. w. N.). Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Teilnehmer im Zeitpunkt der Teilnahmehandlung mit der Möglichkeit rechnete und dies billigend in Kauf nahm, dass der Haupttäter rechtswidrig handelte. Für die Annahme einer Billigung in diesem Sinne genügt, dass sich der Teilnehmer um seiner eigenen Ziele willen mit einem Verstoß abfand, auch wenn ihm ein solcher an sich gleichgültig oder unerwünscht war. Es reicht aus, dass sich der Teilnehmer einer Kenntnisnahme von der Rechtswidrigkeit des von ihm veranlassten oder geförderten Verhaltens entzieht (vgl. BGH, a.a.O. , Kommunalversicherer Tz. 45 m. w. N.). Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit kann auch durch eine plausibel begründete Abmahnung herbeigeführt werden (vgl. BGH, a.a.O. , Kommunalversicherer Tz. 47 m. w. N.). aaa) Die Kenntnis des Journalisten, der den Artikel vom
  1. Januar 2005 verfasste, um die Rechtswidrigkeit des Internetauftritts von S. ergibt sich bereits zwingend aus dem Artikel selbst, in dem der Link erfolgt ist. Der darin enthaltene Satz AnyDVD hebelt reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie [...] einsetzt; und es ist in vielen Ländern so auch in Deutschland und Österreich inzwischen verboten, dies zu tun. erschöpfte sich entgegen der nunmehr geäußerten Auffassung der Beklagten nicht in einer abstrakten Information der Leser über die Rechtslage, sondern drückte zutreffend und unmissverständlich aus, dass das Angebot gerade von AnyDVD rechtswidrig war. Die Kenntnis dieses Mitarbeiters muss sich die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die rechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung; ihr ist vielmehr unabhängig von einem Vertretungsverhältnis der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des anderen zurechnen lassen muss (vgl. BGH NJW-RR 2001, 127 [128]; Schramm in: Münchener Kommentar zum BGB,
  2. Aufl. 2006, § 166 Rz. 41; jeweils m. w. N.). bbb) Zu Recht hat das Landgericht auch aus der Entscheidung der Beklagten, mit S. keine Werbeverträge zu schließen, hergeleitet, dass der Beklagten die Rechtswidrigkeit deren Angebots bekannt war. Angesichts der bereits vor dem beanstandeten Artikel erfolgten Berichterstattung der Beklagten über das Verbot von AnyDVD ist davon auszugehen, dass die Aufnahme in die Liste der Unternehmen, für die nicht geworben werden sollte, zumindest auch auf dem Angebot dieses Programms beruhte. Selbst wenn der Werbeausschluss nur vorsorglich erfolgt sein sollte, zeigt er, dass die Beklagte die Möglichkeit eines rechtswidrigen Handelns von S. erkannt hatte. ccc) Daneben führten die Abmahnungen der Klägerinnen vom
  3. und
  4. Januar 2005 das Bewusstsein der Beklagten von der Rechtswidrigkeit herbei, weil diese hinreichend plausibel die Rechtswidrigkeit des S. -Auftritts darlegten. Gleichwohl setzte die Beklagte danach abermals in den Beiträgen vom
  5. Januar und vom
  6. Februar 2005 einen Link auf den S. -Auftritt. Jedenfalls durch die Linksetzungen nach Abmahnung wurde die Teilnehmerhaftung der Beklagten begründet.
(3)Ob die Beklagte nicht nur um die Rechtswidrigkeit des Angebots von S. , sondern auch um die Rechtswidrigkeit ihres eigenen Unterstützerhandelns wusste, ist für ihre Unterlassungsverpflichtung ohne Belang. Ob ein Täter hier Täter der Beihilfehandlung der Auffassung ist, durch seine eigene Handlung straf-, öffentlich- oder zivilrechtliche Normen zu verletzen, hat grundsätzlich keine Bedeutung für seine Strafbarkeit (vgl. BGH GRUR 2008, 818 Strafbare Werbung im Versandhandel Tz. 58 m. w. N.). Nichts anderes gilt für die deliktische Gehilfenhaftung, deren Voraussetzungen sich nach strafrechtlichen Grundsätzen richten (vgl. BGH NJW 2005, 3137 [3139]; 2004, 3706 [3710]; 2001, 969 [971]; Grundmann in: Münchener Kommentar zum BGB,
  1. Aufl. 2007, § 276 Rz. 159; Löwisch in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 276 Rz. 26; jeweils m. w. N.). Allenfalls läge ein Verbotsirrtum vor, der angesichts der bereits zu jener Zeit erfolgten Diskussion um die Verantwortlichkeit für die Setzung von Links auch im Pressebereich und der hierzu ergangenen Entscheidung Schöner Wetten des Bundesgerichtshofs vom
  2. April 2004 nicht unvermeidbar gewesen wäre. d) Die Unterstützung der rechtswidrigen Handlungen von S. durch die Beklagte war nicht als Pressetätigkeit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt. aa) Für den Streitfall ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
(1)Durch § 95a Abs. 3 UrhG und die hergebrachte urheberrechtliche Verantwortlichkeit wird die Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umgesetzt, einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen vorzusehen. Diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe schließt die Berücksichtigung der Belange der Presse nicht aus, wie sich schon daraus ergibt, dass die Richtlinie die Angemessenheit des gebotenen Rechtsschutzes gebietet. Zudem spricht Nr. 51 der Begründungserwägungen der Richtlinie davon, dass der Rechtsschutz technischer Maßnahmen unbeschadet des in Art. 5 der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Gesichtspunkts des Allgemeininteresses gelte; gemäß Abs. 3 Buchst. c) dieses Art. 5 können die Mitgliedsstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf urheberrechtliche Rechte für die Vervielfältigung durch die Presse vorsehen. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Belange der Presse bei der Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutzes gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen Berücksichtigung zu finden haben. Es ist Sache der nationalen Behörden und Gerichte, die für die Anwendung der eine Richtlinie umsetzenden nationalen Regelung zuständig sind, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Rechten und Interessen einschließlich der Grundrechte sicherzustellen (vgl. EuGH MMR 2003, 95 Lindqvist/Schweden Tz. 90).
(2)Der Streitfall ist am Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und nicht an dem der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu messen. Während die in einem Presseerzeugnis enthaltene Meinungsäußerung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist, geht es bei der besonderen Garantie der Pressefreiheit um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung der Presse für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung, die Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten will; daher bezieht sich der Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vor allem auf die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit die Presse ihre Aufgabe im Kommunikationsprozess erfüllen kann (vgl. BVerfGE 85, 1 [12]; vgl. auch BVerfGE 95, 28 [34]). Die Gewährleistung der Pressefreiheit umfasst das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen; dazu zählt etwa auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (vgl. BVerfGE 101, 361 [389] m. w. N.). Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern erfasst auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen (vgl. BVerfG NJW 2003, 3189 f.). Nichts anderes gilt für die Entscheidung, welche Links in einem Online-Medium gesetzt werden (vgl. BGH GRUR 2004, 693 [695] Schöner Wetten). Im Streitfall kann im Hinblick auf die distanzierenden und kommentierenden Ausführungen in dem genannten Artikel nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte durch die Linksetzung die Aussagen von SlySoft in dem verlinkten Internetauftritt hätte zu Eigen machen wollen (vgl. Senat, a.a.O. , AnyDVD I S. 373). Da die allein streitgegenständliche Linksetzung damit keine Aussage enthält, sondern als technische Unterstützungsleistung einer gänzlich anderen Kategorie angehört, handelt es sich bei ihr nicht um eine Meinungsäußerung. Sie unterfällt daher allein dem Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit. Am anzulegenden Maßstab ändert sich im Ergebnis nichts, wenn Online-Medien und Online-Berichterstattungen von vornherein nicht dem Schutzbereich der Pressefreiheit, sondern demjenigen der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfGE 74, 299 [350 f.]; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 5 Rz. 36; Castendyk in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film- Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl. 2004, 1. Teil, Kap. 1 Rz. 8; Clemens in: Umbach/Clemens, Grundgesetz - Mitarbeiterkommentar Bd. I, 2002, Art. 5 Rz. 69b) zugerechnet werden. Rundfunk und Presse unterscheiden sich in ihrer Funktion nicht (vgl. BVerfGE 91, 125 [134]), so dass einheitlich von der Freiheit der Medien gesprochen werden kann (vgl. etwa BVerfGE 107, 299 [329]). 94
(3)Die Medienfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist indes nicht schrankenlos gewährt, sondern findet ihre Grenzen unter anderem gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Medien oder gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf bestimmte Informationen oder Meinungen zu schützenden Rechtsguts dienen, das dem Grundrechtsschutz der Medien nicht nachsteht (vgl. BVerfGE 91, 125 [135] m. w. N.). Allgemeine Gesetze, die die Medienfreiheit einschränken, sind freilich ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgung zu sehen; im Rahmen der gebotenen Abwägung ist das Rechtsgut zu berücksichtigen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (vgl. BVerfGE 101, 299 [331 f.] m. w. N.). bb) Danach ist der in dem Verbot des beanstandeten Links liegenden Eingriff in die Medienfreiheit gerechtfertigt, weil er innerhalb der diesem Grundrecht gesetzten Schranken erfolgt.
(1)Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem vom Landgericht ausgesprochenen Verbot nicht um (Vor-)Zensur, die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von vornherein ausgeschlossen ist und deshalb die Medienfreiheit keinesfalls beschränken darf. Art. 5 GG, der das Zensurverbot aus Absatz 1 Satz 3 neben die Schrankenbestimmung des Absatzes 2 stellt, verdeutlicht schon durch dieses Nebeneinander, dass das Zensurverbot nicht betroffen ist, wenn zur Durchsetzung eines in einem allgemeinen Gesetz geschützten Rechtsguts die dort vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten genutzt werden. Eine auf die Unterlassung einer konkreten Rechtsverletzung zielende gerichtliche Entscheidung steht der behördlichen Vorprüfung oder Genehmigung des Inhalts einer Veröffentlichung nicht gleich (vgl. BVerfG NJW 2006, 2836 Tz. 21 m. w. N.).
(2)Bei der gebotenen Abwägung der konkreten Umstände des Streitfalls überwiegt das Interesse der Klägerinnen am Schutz der ihnen zustehenden urheberrechtlichen Rechtspositionen. aaa)

§ 95aAbs. 3 Urh

G und die Grundsätze der Teilnehmerhaftung stellen ein allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG dar. Sie richten sich nicht in besonderer Weise gegen die Medien, sondern schützen Urheberrechte und Leistungsschutzrechte schlechthin, also auch außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Medien. bbb) Kommt deshalb eine Beschränkung der Medienfreiheit durch § 95a Abs. 3 UrhG und die allgemeine Teilnehmerhaftung in Betracht, so bedarf es einer Abwägung der gegenläufigen grundrechtlichen Belange unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet ohne den Einsatz von Links zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, a.a.O. , Schöner Wetten S. 695). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht allerdings der Umstand, dass die Setzung von Links für das Wesen des Online-Journalismus damit von zentraler Bedeutung sein mag, dem zivilrechtlichen Verbot einer derartigen Linksetzung nicht von vornherein und ohne Ausnahme entgegen, wie auch die Verwendung von Bildmaterial zentraler Bestandteil der Pressetätigkeit ist, gleichwohl nicht schlechthin jedes Foto veröffentlicht werden darf (vgl. zuletzt BGH NJW 2008, 3138 ff. m. w. N.). Zu beachten ist auch, dass das Wesentliche eines Links nicht die Mitteilung einer Information etwa der Adresse des Internetauftritts, auf den verlinkt wird ist, sondern der davon zu unterscheidende zusätzliche Service, den Nutzer unmittelbar mit der verlinkten Website zu verbinden. Dadurch wird eine neue Dimension eröffnet, die über die eigentliche redaktionelle Berichterstattung hinausgeht und im Offline-Bereich kein Äquivalent hat (vgl. Senat, a.a.O. , AnyDVD I S. 375 m. w. N.). Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Paperboy ( GRUR 2003, 958 [962]) einen Link mit einer Fußnote vergleicht, sprich er lediglich dessen informationsverschaffenden Aspekt an, der auch im Wege der Berichterstattung erfolgen könnte, nicht jedoch den darüber hinausgehenden und gesondert zu würdigenden Aspekt, dass ein Link als solcher lediglich eine technische Erleichterung für den Aufruf eines Internetauftritts darstellt, weil er die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adressfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste ersetzt (vgl. BGH, a.a.O. , Paperboy S. 961). Die mit dem Verbot des streitgegenständlichen Links verbundene Einschränkung der Pressefreiheit betrifft nur den Aspekt der Ermöglichung der Verbindung zur verlinkten Website. Insoweit geht es nicht um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung, die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) fällt, und deren Rahmenbedingungen in den Kernbereich der Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) fallen, sondern um die weniger zentrale Frage, welchen Service ein Medienunternehmen über die Informationsverschaffung hinaus erbringen darf. Der Link dient lediglich der Ergänzung der redaktionellen Berichterstattung (vgl. BGH, a.a.O. , Schöner Wetten S. 696). Entsprechend ist das von den Klägerinnen begehrte Verbot auf die durch den Link eröffnete Möglichkeit beschränkt, das von der Herstellerin angebotene Softwareprodukt von deren Internetseite im Wege eines Herunterladens beziehen zu können; eine Information über das Angebot der Herstellerin durch Wort oder Bild ist der Beklagten dadurch nicht untersagt (vgl. BVerfG, a.a.O. , Kopierschutzumgehung Tz. 23). Auf Seiten der Klägerinnen streitet der Schutz von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die als vermögenswerte Rechte von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst werden (vgl. BVerfG NJW 1999, 2880 [2881] m. w. N.). Diese werden durch das Angebot von S. erheblich beeinträchtigt, weil dadurch die Gefahr der massenhaften Anfertigung von Raubkopien begründet wird. Das ist auch bei der Bewertung der Unterstützungsleistung der Beklagten im Blick zu halten. Keine durchgreifende Bedeutung hat bei der Abwägung, dass die Leser der Beklagten den Internetauftritt von S. auch auf Grund der zulässigen Berichterstattung der Beklagten darüber ohne großen Aufwand selbst finden können; dieser Umstand schlägt sich auf beiden Seiten der Abwägung nieder. Ist einerseits der angegriffene Link für die Beeinträchtigung der klägerischen Belange wegen der Leichtigkeit anderweitigen Zugangs nicht von großem Gewicht, so ist andererseits die mediale Zusatzleistung der Beklagten aus demselben Grund ebenfalls nicht gewichtig. Stellt umgekehrt die in einem Link liegende Vermittlungsleistung einen den Lesern den Zugriff auf die verlinkte Seite merklich erleichternden und deshalb von ihnen geschätzten, mithin für das Medienangebot bedeutsamen Service dar, so erhöht diese Vermittlungsleistung zugleich die Gefahr der Beeinträchtigung der klägerischen Rechte in eben demselben Maß. Ausschlaggebend ist im Streitfall, dass die Beklagte in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des S. -Angebots und damit vorsätzlich gehandelt hat. Jedenfalls wenn Verletzungen urheberrechtlicher Schutzgesetze wie im Streitfall gewerbsmäßig und in erheblichem Umfang erfolgen, rechtfertigen weder der grundrechtliche Schutz der Medien im Allgemeinen noch die besondere Bedeutung der Methode der Linksetzung für den Online-Journalismus eine vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung. Im Streitfall überwiegen daher die klägerischen Grundrechtsbelange, so dass der mit dem Verbot der Linksetzung einhergehende Eingriff in die Medienfreiheit der Beklagten verfassungsrechtlich Bestand hat. cc) Der Schutz des Rechts der freien Meinungsäußerung durch Art. 10 Abs. 1 EMRK geht nicht weiter als der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG. Die danach zulässigen Beschränkungen sind auch gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK zum Schutz der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. C. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Erstreckung der Abwendungsbefugnis auf die Hauptsache trägt dem Umstand Rechnung, dass das landgerichtliche Urteil durch seine Bestätigung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27. August 1993 IV ZB 14/93 , juris Tz. 3; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 708 Rz. 11). 3. Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, nicht zuletzt weil sie vom Bundesgerichtshof noch nicht geklärte Fragen der Verantwortlichkeit der Presse aufwirft (vgl. BVerfG, a.a.O. , Kopierschutzumgehung Tz. 19). Permalink: https://openjur.de/u/199253.html ( https://oj.is/199253 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 33 Zitiert 8 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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