83; a.A. für das Wehrpflichtrecht
78). Auch muß dargelegt werden, daß voraussichtlich gleiche tatsächliche Verhältnisse vorliegen werden (
181). Der Zulassungsantrag des Beklagten geht aber auf die eingetretene Erledigung überhaupt nicht ein und genügt von daher den zu stellenden Anforderungen nicht. 2. Der Zulassungsantrag legt - unabhängig von der Problematik der eingetretenen Erledigung - auch nicht ausreichend das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar. Hier trägt der Beklagte lediglich vor, daß andere Verwaltungsgerichte die aufgeworfene Frage anders entschieden hätten. Ernstliche Zweifel sind aber nur dann ausreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer unter konkreter Auseinandersetzung mit den tragenden Urteilsgründen erläutert, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise erfolgt. Die Abweichung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte ist zulassungsrechtlich ohnehin bedeutungslos. Weder wird durch sie allein die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache begründet (vgl.
GO erfüllt. Ein Zulassungsantrag kann nur erfolgreich auf Divergenz gestützt werden, wenn das VG von Entscheidungen des OVG abweicht. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts steht aber im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Das rechtsstaatliche Erfordernis einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung ist nur ein Teilziel, das der Gesetzgeber in seine Erwägungen einzustellen hat. Welche konkrete Ausgestaltung des Rechtsweges der Gesetzgeber wählt, unterliegt seinem Ermessen, wobei ihm eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt ( BVerfGE 60, 253 <268>). Er kann insbesondere auch dem Ziel, Rechtssicherheit innerhalb angemessener Zeit herzustellen (vgl. hierzu BVerfGE 60, 253 <269 f.>), dadurch Rechnung tragen, daß er das verwaltungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich auf eine Instanz konzentriert und den Zugang zum Rechtsmittelgericht nur noch unter eingeschränkten Bedingungen eröffnet. Mit der daraus zwangsläufig folgenden Zunahme von Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung müssen die betroffenen Behörden ebenso leben, wie die rechtssuchenden Bürger. Unabhängig von den Darlegungserfordernissen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen nur dann, wenn erhebliche (überwiegende) Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die getroffene Entscheidung voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft (unvertretbar) ist. Das angegriffene Urteil ist aber keineswegs unvertretbar, sondern gut und überzeugend begründet. 3. Der Zulassungsantrag genügt auch nicht den Darlegungserfordernissen hinsichtlich des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muß geltend machen, daß die von ihm aufgeworfene entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage signifikant vom Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweicht (Bad.-Württ. VGH NVwZ 1997, 1230 = VBlBW 1997, 298 ). Dies ist nicht erfolgt. Unabhängig davon liegen besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich nicht vor, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (Bad.-Württ. VGH VBlBW 1997, 219 ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/199383.html ( https://oj.is/199383 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 37 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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