Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 <202>; 45, 434 <435>; 56, 22 <27 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. I. 1. Die Fachgerichte verurteilten den Beschwerdeführer, der aufgrund eines Motorradunfalls einer Schwerbehinderung von 80% unterliegt und an Schmerzen im linken Arm und Bein leidet, wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe, weil er bei seiner Einreise aus den Niederlanden auf ärztliche Empfehlung 175 ml Haschischöl und insgesamt 107 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 11,9 Gramm Tetrahydrocannabinol mit sich geführt hatte, welche er (als für ihn wirksamstes Mittel) zur Linderung seiner Schmerzen konsumieren wollte. 2. Der Beschwerdeführer meint, die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis, der eine offensichtlich fehlsame Gefahrenprognose des Gesetzgebers zugrunde liege, sei zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, jedenfalls in Fällen des Gebrauchs des Betäubungsmittels zur medizinischen Heilbehandlung ungeeignet, nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Außerdem hätten die Fachgerichte einen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand (§§ 34 , 35 StGB) annehmen müssen; auch sei in Fällen der Einfuhr von Cannabis die in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vorgesehene Strafschärfung nicht anwendbar. Ferner macht er zahlreiche weitere, die allgemeine Strafbewehrung des Umgangs mit Cannabis betreffende verfasungsrechtliche Einwände geltend. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. 1. Soweit sie sich unmittelbar gegen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes richtet, ist die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt. 2. Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung des Amtsgerichts angreift, fehlt es an einer Beschwer, weil diese durch die Entscheidung des Landgerichts prozessual überholt ist. 3. Außerdem ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sie mit der Notwendigkeit einer medizinischen Heilbehandlung begründet. Denn insoweit hat er den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet. Danach sind über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Grundrechtsverletzung abzuwenden. Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Strafdrohung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wegen unerlaubter Einfuhr von Cannabis oder Marihuana müssen Beschwerdeführer versuchen, eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG mit der Folge der Straflosigkeit des Besitzes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zu erlangen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 - 2 BvR 2382/99 -, NJW 2000, S. 3126 <3127>). Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG für eine medizinisch notwendige Behandlung mit Cannabisprodukten war hier nicht ausgeschlossen, denn auch therapeutische Zwecke können das erforderliche öffentliche Interesse auslösen; die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist ein öffentlicher Zweck, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 - 2 BvR 2382/99 -, NJW 2000, S. 3126 <3127>). Es war hier dem Beschwerdeführer, der insoweit eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen kann, auch zumutbar, zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis zu stellen. 4. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG rügt, weil nicht er selbst, sondern allenfalls sein Arzt in der Berufsfreiheit betroffen ist. III. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. 1. Die fachgerichtlichen Entscheidungen haben durch die Anwendung der Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht die Menschenwürde und die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.