Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Juli 2009 geändert und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 v.H. leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Januar 2006 gegründeten und bereits kurz darauf in Vermögensverfall geratenen OHG (im Folgenden: Schuldnerin) den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Pfandfreigabe in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die spätere Insolvenzschuldnerin, über deren Vermögen am 27. April 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wurde durch Gesellschaftsvertrag ihrer beiden Gesellschafterinnen G... r... GmbH und r... GmbH vom 12. Januar 2006 (in Fotokopie Bl. 54 ff. d.A.) gegründet. Der Beklagte war Mehrheitsgesellschafter und zur Vornahme von Insichgeschäften befugter Geschäftsführer der G... r... GmbH. Diese Gesellschafterin der Schuldnerin ist zwischenzeitlich ebenfalls insolvent. Zum Insolvenzverwalter über ihr Vermögen ist der Rechtsanwalt D... bestellt. Die G... r... GmbH hatte am 29. Dezember 1985 mit dem Beklagten eine Pensionsvereinbarung getroffen. Zur Besicherung von dessen Versorgungsansprüchen schloss die GmbH bei der A... eine Lebensversicherung (Rückdeckungsversicherung), welche sie am 10. Februar 1989 an den Beklagten verpfändete. Im Jahr 2005 kam es zu einer "Umstrukturierung" der betrieblichen Altersversorgung des Beklagten. Am 26. September 2005 kündigte der Beklagte als Geschäftsführer der G... r... GmbH und zugleich eigenen Namens die Lebensversicherung und wies den Versicherer an, den Rückkaufwert auf das Geldmarktkonto der GmbH Nr. 2... bei der D... AG zu überweisen. Mit schriftlichem Vertrag vom 27. September 2005 (in Kopie Bl. 16 d.A.) verpfändete die G... r... GmbH an den Beklagten wegen dessen Forderung aus der Pensionszusage ein von ihr bei der D... AG unterhaltenes Wertpapierdepot (Nr. 0...), sowie das vorgenannte Geldmarktkonto. Die Verpfändungserklärung unterschrieb der Beklagte. Ebenfalls am 27. September 2005 überwies die A... Lebensversicherung den Rückkaufwert der gekündigten Lebensversicherung auf das Geldmarktkonto. Von einem Teil des Geldes erwarb die G... r... GmbH Wertpapiere, welche in das verpfändete Depot eingelegt wurden. Am 18./28. Oktober 2005 wurde die _ letztmals mit "Nachtrag" vom 13. September 2005 (in Kopie Bl. 7 ff. d.A.) geänderte _ betriebliche Altersversorgung des Beklagten umgestellt. Die G... r... GmbH schloss mit dem A... e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) einen Vertrag (in Kopie Bl. 10 ff. d.A.), wonach die betriebliche Altersversorgung des Beklagten von der Unterstützungskasse erbracht werden sollte; die dafür erforderlichen Mittel (jährlich 34.459,36 €) sollten ihr von der G... r... GmbH zugeführt werden. Am 18. Oktober/28. November 2005 verpfändete die Unterstützungskasse die von ihr bei der A... Lebensversicherung zur Besicherung der nunmehrigen Altersversorgung des Beklagten abgeschlossene Rückdeckungsversicherung an den Beklagten. Der Kläger hat die aus seiner Stellung als Insolvenzverwalter der Schuldnerin gegen den Beklagten erhobene Anfechtungsklage damit begründet, dass dem Beklagten durch die (seitens der G... r... GmbH erfolgte) Verpfändung vom 27. September 2005 aus dem Vermögen der Schuldnerin (OHG) eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO zugewendet worden sei; hilfsweise ist die Anfechtung auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer unmittelbaren Benachteiligung von deren Insolvenzgläubiger im Sinne von § 133 Abs. 2 InsO gestützt worden. Zur Verteidigung gegen die Klage hat der Beklagte unter anderem die Aktivlegitimation des Klägers für die Führung des Insolvenzanfechtungsprozesses bestritten, weil die angefochtene Verpfändung alleine das Verhältnis des Beklagten zu der insolventen G... r... GmbH betreffe und damit keine Rechtshandlung der Schuldnerin. Auf diese Rüge hin hat der Kläger unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung vom 4. Mai 2009 (in Kopie Bl. 62 f. d.A.) die Klage auch auf an ihn abgetretenes Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters der G... r... GmbH bzw. auf eine Ermächtigung seitens des Rechtsanwalts D... zur Prozessführung gestützt. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und wegen der Begründung der dem Klagebegehren in vollem Umfang stattgegebenen erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Juli 2009 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit weiterhin dem Ziel der Klageabweisung. Er bekämpft das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Rechtsmittelbegründung vom 16. September 2009 und des weiteren Schriftsatzes vom 10. März 2010. Demgegenüber verteidigt der Kläger die von ihm für zutreffend gehaltene Entscheidung des Landgerichts. II. Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet, weil Rückgewähransprüche aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO, so sie im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Verpfändung gegen den Beklagten bestehen, nicht von dem Kläger als Insolvenzverwalter der Schuldnerin (OHG) durchgesetzt werden können. Anfechtungsbefugt wäre insoweit allein der Insolvenzverwalter der G... r... GmbH, von dem jedoch eine Anfechtung nicht erklärt worden ist. Weil ein dem Rechtsanwalt D... etwa zustehendes Insolvenzanfechtungsrecht auch weder abtretbar ist, noch von dem Kläger als gewillkürter Prozessstandschafter durchgesetzt werden kann, erweist sich die Klage schon deshalb als abweisungsreif. Im Einzelnen gilt dazu folgendes: 1. Die mit der Klage angefochtene Verpfändung vom 27. September 2005 betrifft keine Rechtshandlung der damals noch gar nicht existenten Schuldnerin (OHG), sondern eine solche ihrer späteren Gesellschafterin G... r... GmbH. Ein dem Kläger in seiner Amtsstellung als Insolvenzverwalter der Schuldnerin originär zustehendes Insolvenzanfechtungsrecht kommt somit diesbezüglich nicht in Betracht. Daran ändert auch nichts die in § 4 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Schuldnerin vom 12. Januar 2006 erwähnte Übertragung des Gesellschaftsvermögens der G... r... GmbH auf die OHG. Zum einen waren die an den Beklagten verpfändeten Rechte damals bereits aus dem Vermögen der GmbH ausgeschieden (§§ 1274 , 398 BGB). Zum anderen ist der Umfang der laut Gesellschaftsvertrag "im Wege der Singularsukzession" auf die OHG zu übertragenden Vermögenswerte in der Vertragsurkunde ohnehin nicht hinreichend bestimmt ausgewiesen; dass das hier interessierende Wertpapierdepot und das Geldmarktkonto Gegenstand eines konkreten Übertragungsaktes von der GmbH auf die OHG geworden wären, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. 2. Die von dem Rechtsanwalt D... als Insolvenzverwalter der G... r... GmbH erklärte Abtretung eines etwaigen ihm in Ansehung der Verpfändung zustehenden Insolvenzanfechtungsrechtes an den Kläger als Verwalter über das Vermögen der insolventen OHG ist aus Rechtsgründen unwirksam.
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