r Änderung der Landesbauordnung von Schleswig-Holstein vom
nächst nicht gesetzlich geregelt. Die Landesregierung von Schleswig-Holstein hatte in einer Bekanntmachung vom 1. März 1947 (Amtsbl. S. 213) darauf hingewiesen, Rechtsgrundlage für die
lassung solcher Prüfingenieure sei weiterhin die Verordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben vom
ständigen Minister anerkannt worden war. Nach den Durchführungsbestimmungen gehörte
den Voraussetzungen der Anerkennung, daß der Bewerber das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte (Nr. 28 e); diese Anerkennung war
rückzuziehen, wenn sich ergab, daß die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben waren (Nr. 41 a). Ob daraus folgte, daß die Anerkennung bei Überschreiten des
erteilen (§ 8 Abs. 4); sie war
widerrufen, wenn der Prüfingenieur das
r Änderung der Landesbauordnung vom
1 BvL 46/80 am 1. September 1949 und der 1910 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens
1 BvL 47/80 am
m 30. Juni 1978 befristen. Beide Kläger weigerten sich jedoch, die entsprechenden Anerkennungsurkunden entgegenzunehmen. Mit Rücksicht auf ein anderweitiges Verfahren, das schließlich
der erwähnten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg führte, nahm der Innenminister davon Abstand, aus dieser Weigerung Konsequenzen
ziehen. Mit Bescheiden vom 31. Oktober 1979 wies der Innenminister die Kläger auf die Neuregelung durch Art. 2 des Gesetzes
r Änderung der Landesbauordnung hin und stellte fest, daß danach die Anerkennung des einen Klägers mit Vollendung des
stellung Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden könne. 2. Das von den Klägern angerufene Verwaltungsgericht hat die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage
r Entscheidung vorgelegt, ob Art. 2 des Gesetzes
r Änderung der Landesbauordnung gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Im Falle der Gültigkeit der beanstandeten Vorschrift werde das Gericht die Klagen abweisen und damit
einem anderen Ergebnis kommen als im Falle der Ungültigkeit. Es sei nicht
beanstanden, daß die beklagte Behörde die Kläger auf die geänderte Rechtslage hingewiesen und dies in die Form eines feststellenden Verwaltungsaktes gekleidet habe. Schon jetzt bestehe ein beachtenswertes rechtliches Interesse daran, für die Kläger mit bindender Wirkung festzustellen, daß ihre Anerkennung als Prüfingenieure
dem angegebenen Termin erlösche. Ein rechtzeitiger Hinweis auf die herannahende Veränderung entspreche der Obhutspflicht, die sich aus dem zwischen Prüfingenieuren und Behörden bestehenden öffentlich-rechtlichen Verhältnis ergebe. Die Festsetzung einer Altersgrenze schränke die Freiheit der Berufswahl ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (DÖV 1960, S. 148), der die Kammer folge, sei diese Einschränkung zwar materiell-rechtlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Jedoch genüge die Regelung nicht den zwingenden Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Das darin vorgeschriebene Zitiergebot entfalle nicht deshalb, weil die
r Nachprüfung gestellte gesetzliche
lassungsregelung lediglich eine dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG bereits innewohnende Grenze konkretisiere. Die Neuregelung habe auch nicht allein vorkonstitutionelles Recht transformiert, sondern die
vor bestehende Rechtslage verändert; denn nunmehr erlösche die Anerkennung des Prüfingenieurs kraft Gesetzes mit Vollendung des 70. Lebensjahres, während vorher die Behörde lediglich
m Widerruf befugt gewesen sei. III.
den Vorlagebeschlüssen haben sich der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein namens der Landesregierung, die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg namens des Senats sowie die Kläger der Ausgangsverfahren geäußert. 1. Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein hält die Vorlagen für
lässig, jedoch die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts für offensichtlich unbegründet. Die Regelung der Altersgrenze falle als subjektive
lassungsregelung nicht unter das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihre Feststellung konkretisiere lediglich eine dem Grundrecht des Art. 12 GG schon immanente Grenze. Sie sei als Teil der rechtlichen Ordnung des Berufsbildes, als ein aus der Sache heraus legitimiertes, adäquates Mittel
r Verhütung möglicher Nachteile und Gefahren
qualifizieren. Der vorliegende Fall sei insoweit mit dem vom Bundesverfassungsgericht bereits entschiedenen Fall der Altersgrenze bei Hebammen ( BVerfGE 9, 338 ) vergleichbar. Daß die Regelung auch materiell-rechtlich mit dem Grundgesetz vereinbar sei, habe das Verwaltungsgericht
treffend im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt. 2. Auch die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, wo eine ähnliche Regelung wie in Schleswig-Holstein gilt, hält die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts für unbegründet.
r Vereinbarkeit einer Altersgrenze für Prüfingenieure mit Art. 12 GG führt sie ergänzend aus: Der Beruf des Prüfingenieurs sei ein staatlich gebundener Beruf, der nahe an die Stellung eines beliehenen Unternehmers heranreiche und der deshalb stärkeren Beschränkungen unterliege als ein freier Beruf. Inhalt und Schranken des Berufsbildes müßten aus der Tätigkeit des Prüfingenieurs selbst abgeleitet werden. Wegen der hohen Verantwortung für die statische Sicherheit der von den Prüfingenieuren
betreuenden Bauvorhaben und wegen der starken Nähe
r Tätigkeit von Ingenieuren im öffentlichen Dienst mit der auch dort vorhandenen Altersbegrenzung müsse man zwangsläufig
dem Ergebnis kommen, daß eine Altersbegrenzung lediglich eine Konkretisierung des Berufsbildes "Prüfingenieur" darstelle und nicht außer Verhältnis
dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit stehe. Diese Auffassung habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht geteilt. 3. Die Kläger der Ausgangsverfahren haben sich der Beurteilung des vorlegenden Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den Verstoß gegen das Zitiergebot angeschlossen; dessen Zweck, den Gesetzgeber bei Eingriffen in Grundrechte nachhaltig
einer genaueren Prüfung
veranlassen, werde durch den vorliegenden Fall unterstrichen. Die Regelung sei aber auch materiellrechtlich verfassungswidrig, da sie die Grundrechte aus Art. 3 , 12 und 14 GG verletze: Sie, die Kläger, verfügten über eine vom Lebensalter unabhängige
lassung, in welche die Neuregelung in unverhältnismäßiger Weise eingreife. Das Verwaltungsgericht habe nicht
reichend unterschieden zwischen der Altersgrenze von neu
gelassenen Prüfingenieuren mit befristeter Anerkennung und Prüfingenieuren mit einer zeitlich unbegrenzten
lassung nach früherem Recht. In einigen anderen Bundesländern unterlägen die
letzt genannten keiner am Lebensalter ausgerichteten Einschränkung. Der Gleichheitssatz sei ferner im Hinblick auf die fehlende Altersbeschränkung bei anderen freien Berufen, beispielsweise Ärzten und Notaren, verletzt. Die nachträgliche Einführung einer Altersgrenze greife
dem in einen wohlerworbenen, durch Art. 14 GG geschützten Besitzstand ein. Zwar werde auch insoweit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ein Eingriff für
lässig erachtet, jedoch nicht ohne Gewährung irgendeines Ausgleichs, etwa in Form einer Altersversorgung. B. Die Vorlagen sind
lässig. Die Vorlagefrage ist dahingehend klarzustellen, daß Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht die Übergangsvorschrift in Art. 2 des Änderungsgesetzes für sich allein ist, sondern in Verbindung mit der als § 81 a Abs. 5 Nr. 6 in die Landesbauordnung eingefügten generellen Regelung über die Altersgrenze von Prüfingenieuren. Das für alle Prüfingenieure angeordnete Erlöschen der Anerkennung mit Vollendung des 70. Lebensjahres gilt bereits deshalb auch für die nach früherem Recht anerkannten Prüfingenieure, weil Satz 1 der Übergangsvorschrift die Anwendbarkeit der Neuregelung auf diesen Personenkreis vorschreibt. Satz 2 enthält lediglich eine ergänzende Übergangsregelung
gunsten derjenigen, die ihr
behandeln seien, ist nicht offensichtlich unhaltbar und demgemäß für die Prüfung der
lässigkeit der Vorlagen maßgeblich (vgl. BVerfGE 44, 297 [299]). C. Die
r Prüfung gestellte Regelung über die Altersgrenze für Prüfingenieure ist verfassungsrechtlich nicht
beanstanden. I. Den auf das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts kann nicht gefolgt werden. 1. Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an, daß "ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann". Für diesen Fall wird bestimmt, daß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser Regelung in ihrem
sammenhang hergeleitet worden, das Zitiergebot diene
r Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten (vgl. BVerfGE 24, 367 [396] --
GG; 28, 36 [46] --
Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, daß nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (
dieser Warn- und Besinnungsfunktion insbesondere Menger in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung 1979, Rdnr. 139 ff.
1 Satz 2 GG). Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfGE 10, 89 [99] --
GE 21, 92 [93] und 24, 367 [396 f.] --
GE 28, 282 [289] und 33, 52 [77 f.] --
2 GG). Hier erscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewußt ist, daß er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es
einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen (vgl. BVerfGE 35, 185 [188]). Diese differenzierende Rechtsprechung hat im Schrifttum weitgehend
stimmung gefunden (vgl. Menger, a.a.O., Rdnr. 158 und 168 ff.; v. Münch, Grundgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 7 f. und 17 f.
8 und 11
19 Abs. 1 Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 20 und 54 ff.
1). Es besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen, nachdem sich die Staatspraxis inzwischen darauf eingestellt hat, ohne daß Nachteile für den Grundrechtsschutz erkennbar geworden wären.
r Handwerkerordnung ist daraus gefolgert worden, daß es sich bei diesen "Regelungen" nicht um "Einschränkungen" im Sinne des Zitiergebots handelt ( BVerfGE 13, 97 [122]). Das Grundrecht der Berufsfreiheit erfordert notwendigerweise eine nähere gesetzgeberische Konkretisierung; den Gesetzgeber bei der Ausführung dieses Regelungsauftrages
einem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Grundrecht
zwingen, wäre eine bloße Förmelei, die durch die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots nicht gefordert wird. Das gilt
mindest für Vorschriften über die Berufsausübung oder -- wie im vorliegenden Fall -- über subjektive
lassungsvoraussetzungen, die unbestritten Gegenstand des gesetzgeberischen Regelungsauftrags und daher keine "Einschränkung" des Grundrechts sind. Das vorlegende Gericht hat den maßgeblichen Grund für die Nichtanwendbarkeit des Zitiergebots bei berufsregelnden Gesetzen verkannt. Es will anscheinend unterscheiden einerseits zwischen Regelungen, die "lediglich eine dem Grundrecht des Art. 12 GG schon bisher immanent innewohnende Grenze konkretisieren" und "eine aus der Natur der Sache folgende Qualifikationsvoraussetzung lediglich formalisieren", und andererseits sonstigen Regelungen, durch die "eine vormals nicht bestehende Rechtslage völlig neu geschaffen" wird. Eine solche Differenzierung wird jedoch weder in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten. Sie läßt sich nicht aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG herleiten. Dessen Geltungsbereich richtet sich allein danach, ob es sich um die konstitutive Einschränkung eines von der Verfassung selbst festgelegten Grundrechtsinhalts aufgrund eines Gesetzesvorbehalts handelt oder aber -- wie im vorliegenden Fall -- um eine andere grundrechtsrelevante Maßnahme wie Inhaltsbestimmungen und Regelungsaufträge, welche die Verfassung dem Gesetzgeber
r Konkretisierung des Grundrechtsschutzes
gewiesen hat. II. Nach der
treffenden Ansicht des vorlegenden Gerichts verletzt die strittige Regelung keine anderen Normen des Grundgesetzes. 1. Die Einführung einer Altersgrenze für Prüfingenieure ist insbesondere mit dem in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht der freien Berufswahl vereinbar. Auch die Übergangsregelung für Prüfingenieure nach früherem Recht genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. a) Die beiden Kläger der Ausgangsverfahren wollen anscheinend nicht bezweifeln, daß der Gesetzgeber befugt ist, für Neubewerber eine Altersgrenze von 70 Jahren einzuführen. Das steht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, an der festzuhalten ist. Daß die Festsetzung einer Altersgrenze für einzelne Berufe mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einer Entscheidung für Bezirksschornsteinfeger angenommen ( BVerfGE 1, 264 [274 f.]) und später in der Hebammen- Entscheidung ( BVerfGE 9, 338 [344 ff.]) näher begründet. Danach greifen Höchstaltersgrenzen auf der Stufe der subjektiven
lassungsvoraussetzungen in die Freiheit der Berufswahl ein; sie dürfen daher nicht außer Verhältnis
dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und keine übermäßige, unzumutbare Belastung enthalten. Für den damals betroffenen Personenkreis wurde eine auf die Vollendung des 70. Lebensjahres abgestellte Altersgrenze als
mutbar und verfassungsrechtlich
lässig angesehen. Dabei wurde auf die allgemeine Auffassung hingewiesen, die sich nicht nur in den Altersgrenzen des öffentlichen Dienstes, sondern auch in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über den Beginn von Altersrenten niedergeschlagen hätte und die von einer Abnahme der Leistungsfähigkeit im siebten Lebensjahrzehnt ausgehe, die einen Einschnitt rechtlicher Art erlaubten und unter Umständen forderten. In Anknüpfung an diese Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht für Prüfingenieure
dem gleichen Ergebnis gelangt. Prüfingenieure übernähmen die dem Staat obliegende statische Prüfung der Bauvorhaben, die sonst eine staatliche Behörde durchführen müßte. Die Bedeutung der Standfestigkeit der Gebäude für die öffentliche Sicherheit rechtfertige die Einführung einer Altersgrenze für Prüfingenieure. Es handele sich nicht um eine unverhältnismäßige
lassungsbeschränkung, wenn der Gesetzgeber die
lassung
einem Beruf, bei dem jedes Versagen
erheblichen Gefährdungen von Leben und Gesundheit der Bevölkerung führen könne, über das Alter hinaus untersage, in dem erfahrungsgemäß die körperlichen und geistigen Kräfte erheblich nachzulassen begännen und die berufliche Tätigkeit des Menschen im allgemeinen ihre natürliche Grenze gefunden habe (DÖV 1960, S. 148 f.). Dieser Beurteilung ist jedenfalls dann
zustimmen, wenn dabei der von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hervorgehobene Umstand berücksichtigt wird, daß Prüfingenieure eine staatlich gebundene Berufstätigkeit ausüben, soweit sie von den Baubehörden
einer diesen obliegenden Prüfung herangezogen werden. Bei derartigen Tätigkeiten ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Erteilung von Prüfaufträgen wegen der erheblichen Gefahren im Falle eines Versagens von einer Altersgrenze abhängig
machen, die höher liegt als bei staatlichen Bediensteten und welche die sonstige Berufstätigkeit als selbständiger Bauingenieur unberührt läßt. b) Entgegen der Meinung der Kläger der Ausgangsverfahren verstößt auch die Einbeziehung von Prüfingenieuren nach früherem Recht in die Altersregelung nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung können die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes dazu nötigen, bei der Ausgestaltung von Berufsbildern eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen
erlassen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit bereits in
lässiger Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 32, 1 [22 f.]; 55, 185 [201, 203 f.]). Ob diese Rechtsprechung auch auf die Festlegung von Altersgrenzen anwendbar ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls führt die Abwägung des Einzelinteresses der betroffenen Prüfingenieure nach früherem Recht mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit
dem Ergebnis, daß die in Art. 2 des Änderungsgesetzes enthaltene Übergangsregelung (Erlöschen der Anerkennung nicht früher als drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes) ausreicht. Die nach der Verordnung von 1942 und den
gehörigen Durchführungsbestimmungen
gelassenen Prüfingenieure konnten sich nicht darauf verlassen, ihrer Berufstätigkeit altersmäßig unbegrenzt nachgehen
können. Auch wenn in den Durchführungsbestimmungen nicht ausdrücklich angeordnet war, daß die Anerkennung mit dem
beanstanden sein könnte, ist erst durch die Urteile der Oberverwaltungsgerichte Rheinland- Pfalz und Lüneburg aus den Jahren 1962 und 1974 erkennbar geworden. Andere Gerichte (vgl. das Berufungsurteil in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1959 entschiedenen Fall [Buchholz 451.26 Nr. 2] sowie die Entscheidung des Hanseatischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 1976 -- OVG Bs II 6/76 -) haben die Rechtslage teilweise abweichend beurteilt. Es bestand insoweit für die Prüfingenieure nach früherem Recht
mindest eine unklare oder unsichere Rechtslage. Selbst wenn die Kläger der Ausgangsverfahren auf die Unwirksamkeit der früheren Altersbegrenzung vertraut haben sollten, mußten sie damit rechnen, daß der Landesgesetzgeber -- wie schließlich geschehen -- die Regelung auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stellen würde. Angesichts dieses Umstandes und des Gewichts der öffentlichen Belange sowie der Abhängigkeit der Tätigkeit von der Bauaufsichtsverwaltung besteht kein Anlaß, die Prüfingenieure nach früherem Recht im Blick auf die Altersgrenze grundsätzlich anders
behandeln als neu anerkannte Prüfingenieure. Vielmehr muß es als ausreichend erachtet werden, wenn die beanstandete Regelung durch die Einräumung einer Mindestfrist von drei Jahren für alle älteren Prüfingenieure die Möglichkeit bietet, sich auf die neu eingeführte Altersgrenze einzurichten. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn es
r Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zieles schonendere Maßnahmen gäbe. Insoweit machen die Kläger der Ausgangsverfahren geltend, in Berlin und Niedersachsen sei darauf verzichtet worden, Prüfingenieure nach früherem Recht in die allgemeine Regelung einzubeziehen. Ein derartiger Verzicht ist indessen keine schonendere Maßnahme, sondern eine gänzlich andere Lösung und kann daher von Verfassungs wegen nicht geboten sein. Als schonendere Maßnahme käme allenfalls die flexible Altersgrenze im Sinne der rheinland-pfälzischen Regelung in Betracht, wonach Prüfingenieure nach früherem Recht nach Vollendung des
begegnen. Für die Betroffenen erscheint
dem eine generelle Altersgrenze eher
mutbar als das Ansinnen, eine über die Vollendung des
r Gleichbehandlung mit andersartigen Berufen zwingt. Daß insbesondere keine Gleichbehandlung der Prüfingenieure mit Ärzten, Rechtsanwälten oder Notaren geboten ist, hat bereits das vorlegende Gericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 451.26 Nr. 2)
treffend dargelegt. Gegen den Gleichheitsgrundsatz wird auch nicht dadurch verstoßen, daß zeitlich unbefristet
gelassene Prüfingenieure nach früherem Recht den zeitlich befristet
gelassenen Prüfingenieuren gleichgestellt werden. Wie bereits dargelegt, wiegt die Erwartung der nach der Verordnung von 1942 anerkannten Prüfingenieure, ihre berufliche Tätigkeit altersmäßig unbegrenzt ausüben
dürfen, angesichts der unklaren Rechtslage nicht schwerer als das Allgemeininteresse. Bei dieser Sachlage ist kein hinreichender Grund für eine verfassungsrechtlich gebotene Verschiedenbehandlung der beiden Gruppen erkennbar. Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG scheidet jedenfalls aus den gleichen Gründen aus, aus denen sich ergibt, daß die im öffentlichen Interesse erfolgte Beschränkung der Berufstätigkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist und daß das Vertrauen der Prüfingenieure nach früherem Recht auf eine unbegrenzte Fortgeltung ihrer Anerkennung nicht als schutzwürdig angesehen werden kann. Benda Simon Faller Hesse Katzenstein Niemeyer Heußner Permalink: https://openjur.de/u/199606.html ( https://oj.is/199606 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 152 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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