Tenor Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 10.000 Gründe I. In einem vor dem Landgericht Stuttgart abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Schuldnerin, vom Gläubiger angemietete Gewerberäume bis spätestens 30. Juni 2002 zu räumen und an diesen herauszugeben. Auf der Grundlage dieses Vergleiches betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung. Der zuständige Gerichtsvollzieher lehnte die zwangsweise Räumung ab, nachdem ein Rechtsanwalt mit Schreiben vom 5. August 2002 unter Vorlage eines Mietvertrages zwischen der Schuldnerin und der GmbH (vormals R. GmbH) mitgeteilt hatte, daß die GmbH seit 1. November 1999 mit Zustimmung des Gläubigers Untermieterin der Räume sei und gegen sie mangels eines Titels nicht vollstreckt werden könne. Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Räumungsauftrag auszuführen, hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluß vom 15. Oktober 2002 zurückgewiesen hat. Seine sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Weigerung des Gerichtsvollziehers berechtigt. Die zwangsweise Räumung des Mietobjekts könne nur gegen die Schuldnerin erfolgen, gegen die sich die vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs richte. Für die Zwangsvollstreckung gegen die GmbH als Untermieterin sei ein gegen diese gerichteter Titel erforderlich. Da das Besitzrecht der GmbH nicht evident zweifelhaft sei, könnten die mit der Rechtmäßigkeit der Untervermietung im Zusammenhang stehenden Fragen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht geklärt werden. Die Klärung müsse in einem Erkenntnisverfahren erfolgen. Die Gefahr einer rechtsmißbräuchlichen Verzögerung der Räumungsvollstreckung trage der Gläubiger. 2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht sei ohne ausreichende Anhaltspunkte vom Gewahrsam der GmbH an den Mieträumen ausgegangen; diese hätte ihren Gewahrsam durch Erinnerung oder Vollstreckungsgegenklage geltend machen müssen. Für die Räumungsvollstreckung gegen die GmbH sei ein gegen diese gerichteter Räumungstitel nicht erforderlich, weil sie nach materiellem Recht zur Herausgabe unzweifelhaft verpflichtet sei. Aus der Rechtmäßigkeit der Untervermietung lasse sich kein Besitzrecht des Untermieters ableiten. Das schutzwürdige Interesse des Gläubigers an einer effektiven Wahrung seines Vollstreckungsinteresses verbiete es, einen gegen den Untermieter gerichteten Titel zu verlangen. 3. Die Meinung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.