Tenor Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 20. Zivilsenats -Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 2002 aufgehoben. Die Berufung der Antragsgegnerin
§ 1375
BGB, da der Ehemann keine illoyale Vermögensverfügung durch die Ehefrau behaupte. Sein Vortrag beschränke sich darauf, die Ehefrau habe einen Teil des Sparguthabens "beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensverfügung aber gerade verneint. Eine Pflicht zur Erteilung der begehrten Auskunft folge auch nicht aus § 1353 BGB. Zwar sei diese Vorschrift Grundlage eines Anspruchs auf Unterrichtung über die Vermögensbewegungen während der Ehe "in großen Zügen"; auch werde aus ihr eine Obliegenheit der Ehegatten zur wechselseitigen Unterrichtung über die Verwendung des Familieneinkommens "in groben Zügen" hergeleitet. Eine solche Verpflichtung oder Obliegenheit sei hier jedoch ausgeschlossen, weil die Ehe der Parteien gescheitert sei. Dies folge aus § 1353 Abs. 2 2. Alt. BGB sowie aus dem Zweck der sich aus § 1353 BGB ergebenden Unterrichtungsansprüche: Diese seien Ausfluß der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Rechtspflicht, auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten aufeinander Rücksicht zu nehmen. Blieben diese Ansprüche auch nach dem Scheitern der Ehe bestehen, würden sie nicht mehr der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern -zweckwidrig -der Kontrolle der vermögensmäßigen Aktivitäten des anderen Ehegatten und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen diesen dienen. Im gesetzlichen Güterstand würde die Zubilligung eines solchen Unterrichtungsanspruchs zudem die Systematik der Auskunftspflichten sprengen. 4. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- a)Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß sich das Auskunftsverlangen des Ehemannes weder aus § 713 BGB noch aus § 666 BGB rechtfertigt. Zwischen den Parteien bestand keine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft. Auch kann aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen nicht von einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien (zu den Anforderungen Senatsurteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23 , 24 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558 , 559) ausgegangen werden.
- b)Richtig ist auch, daß sich das Verlangen des Ehemannes auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der in der Zeit von November 1987 bis September 1995 auf das Sparkonto der Ehefrau überwiesenen Beträge nicht auf § 1379 Abs. 1 BGB stützen läßt. Der Anspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB ist auf Auskunft über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1375 Abs. 1, § 1384 BGB) gerichtet; er erstreckt sich, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind ( BGHZ 82, 132 , 138 = FamRZ 1982, 27 ; Senatsurteile vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948 , 950 und vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800 , 803).
- c)Hinsichtlich derartiger illoyaler Vermögensverfügungen kommt allerdings ein Recht auf Auskunft gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 19. April 2000 und vom 26. März 1997, jeweils aaO). An einem solchen Vortrag soll es hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlen. Der Ehemann habe keine illoyalen Vermögensverfügungen der Ehefrau behauptet. Er habe -im Gegenteil -geltend gemacht, die Ehefrau habe einen Teil des Sparguthabens "beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensminderung aber gerade verneint. Mit diesen Erwägungen hat das Oberlandesgericht, wie die Revision zu Recht rügt, den Vortrag des Ehemannes indes unzutreffend gewürdigt (§ 286 ZPO). Die Ehefrau hatte vorprozessual über den Bestand ihres Vermögens zum Ehezeitende Auskunft erteilt und dabei als Aktiva lediglich ihr hälftiges Miteigentum am Hausgrundstück der Parteien, einen Pkw und ein Guthaben von 3.813,37 DM auf ihrem Girokonto bei der Sparkasse G. benannt. In der ihr vom Amtsgericht durch Teilurteil vom 26. Januar 2000 aufgegebenen ergänzenden, das Sparguthaben bei der Sparkasse G. betreffenden Auskunft hat sie mitgeteilt, daß dieses Guthaben am 1. September 1995 29.134,14 DM betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen Sohn der Parteien übertragen worden sei. Aus dem Vortrag des Ehemannes in den Schriftsätzen vom 9. Juni 2000 in erster Instanz und vom 19. März 2001 in zweiter Instanz ergibt sich, daß sich der Ehemann die Darlegungen der Ehefrau über den Bestand ihres Endvermögens zum Stichtag zu eigen gemacht hat. Denn er hat ihre Auskunft als solche nicht mehr bestritten und insbesondere nicht mehr beantragt, deren Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Vielmehr hat er ihre Auskunft zum Anlaß genommen, nunmehr Auskunft über die Verwendung der zum Stichtag nicht mehr vorhandenen Gelder zu verlangen. Seine Behauptung, die Ehefrau habe Gelder vom Sparkonto bei der Sparkasse G. "beiseite geschafft", bedeutet deshalb keineswegs, daß diese Beträge im Vermögen der Ehefrau noch vorhanden, die Auskunft der Ehefrau über ihr Endvermögen also unrichtig sei. Vielmehr ist der Vortrag des Ehemannes vor dem Hintergrund der Einlassung der Ehefrau, über kein weiteres als das von ihr angegebene Vermögen zu verfügen, dahin zu verstehen, daß die Ehefrau in Benachteiligungsabsicht Gelder von diesem Konto verlagert, ihr Vermögen mithin im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB "vermindert" habe. Mit dieser Behauptung hat der Kläger seiner Darlegungspflicht hinsichtlich der einen Auskunftsanspruch nach §
§ 1375Abs.
2 BGB begründenden Tatsachen genügt. Wie der Senat ausgeführt hat, dürfen an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder von in Benachteiligungsabsicht begangenen Handlungen, die das Endvermögen des Handelnden vermindert haben, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGHZ aaO = FamRZ aaO 28). Das wäre hier der Fall, wollte man von dem Kläger eine nähere Darlegung über die -letztlich von ihm nur zu vermutenden -vermögensmindernden Manipulationen der Ehefrau hinsichtlich ihres Sparkontos erwarten. d) Erweist sich das Klagbegehren somit bereits aus §
§ 1375Abs. 2 BGB als begründet, kommt es auf die vom Oberlandesgericht erörterte (Zulassungs-)
Frage, ob dem Ehemann ein Anspruch auf die begehrte Auskunft aus § 1353 BGB zuzuerkennen ist, nicht an. 3. Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann -mit Ausnahme der Kosten -in der Sache abschließend entscheiden. Die Klage auf Auskunftserteilung ist -wie dargelegt -begründet, ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Berufung der Ehefrau gegen das Teilurteil des Amtsgerichts, das sie zur Auskunftserteilung verpflichtet hat, ist dementsprechend als unbegründet zurückzuweisen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Permalink: https://openjur.de/u/200768.html ( https://oj.is/200768 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 12 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.