1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in der Fassung vom
lassender Konjunktur und gefährdeter Vollbeschäftigung schwerwiegende
teile für die Tarifgebundenen und Gefahren für die Verwirklichung des Tarifvertrags zur Folge haben: Nichtorganisierte Arbeitnehmer können Gewerkschaftsmitglieder beim Wettbewerb um knapp gewordene Arbeitsplätze dadurch verdrängen, daß sie auf untertarifliche Arbeitsbedingungen eingehen; Arbeitgeber können sich durch bevorzugte Einstellung von Außenseitern zu untertariflichen Löhnen Konkurrenzvorteile verschaffen. Diesen als "Lohndrückerei" und "Schmutzkonkurrenz" bezeichneten Mißständen wirkt die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags entgegen. Mit ihr erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 4 TVG).
Kriegsende wurde das Tarifvertragswesen zuerst im Gebiet der ehemaligen amerikanischen und britischen Besatzungszone durch das vom Wirtschaftsrat beschlossene Tarifvertragsgesetz vom
Ausdehnung auf das Saarland durch Gesetz vom
geltendem Recht ist Voraussetzung für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags, daß er in seinem Geltungsbereich bereits eine gewisse Bedeutung erlangt hat. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG regelt dieses Erfordernis formal in der Weise, daß nicht weniger als die Hälfte der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sein muß. Nicht erforderlich und für sich allein auch nicht ausreichend ist, daß die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse tatsächlich tarifgemäß gestaltet ist. Ferner muß die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheinen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG). Ein solches öffentliches Interesse kann aus einer möglichen Gefährdung des Arbeitsfriedens durch Aushöhlung des Tarifvertrags erwachsen, ferner aber auch aus dem Bestreben, den Außenseitern angemessene Arbeitsbedingungen zu sichern. Erscheint die generelle Tarifgebundenheit in einem bestimmten Wirtschaftszweig zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich, so kann die Allgemeinverbindlicherklärung unabhängig von Mindestbeschäftigtenzahl und öffentlichem Interesse ausgesprochen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 TVG). Mit diesem durch Gesetz vom
Ablauf dieser Frist beruft er den Tarifausschuß zu einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung über den Antrag ein. In dieser Verhandlung, deren Zeitpunkt ebenfalls im Bundesanzeiger bekanntzumachen ist, haben die in § 5 Abs. 2 TVG Genannten Gelegenheit zur Äußerung. Der beim Bundesminister errichtete Tarifausschuß besteht aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen (§ 12 TVG) der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die der Bundesminister aufgrund von Vorschlägen dieser Organisationen bestellt (§ 5 Abs. 1 TVG, § 1 DVO-TVG). Die Verhandlungen und Beratungen des Ausschusses leitet ein beauftragter des Bundesministers ohne Stimmrecht (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 2 DVO-TVG). Der Ausschuß ist beschlußfähig bei Anwesenheit aller Mitglieder und faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit (§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 DVO-TVG). Der Bundesminister kann die Allgemeinverbindlicherklärung ungeachtet eines zustimmenden Beschlusses des Tarifausschusses ablehnen. Will er dem Antrag stattgeben, so ist ihm dies nur im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß möglich (§ 5 Abs. 1 TVG, § 7 DVO-TRVG). Die Allgemeinverbindlicherklärung bedarf der Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 5 Abs. 7 TVG, § 11 DVO-TVG) und muß außerdem in das beim Bundesminister geführte, für jedermanns Einsicht offene Tarifregister eingetragen werden (§ 6 TVG, §§ 14 ff. DVO-TVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich geworden ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Vertrags gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen (§ 9 DVO-TVG). Die Arbeitgeber müssen die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auslegen (§ 8 TVG). Die Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung ist die Erstreckung der Tarifgebundenheit auf die Außenseiter. Über die sich aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG ergebende Rechtslage hinaus gelten die Normen des Tarifvertrags nunmehr für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter seinen Geltungsbereich fallen (§ 5 Abs. 4 TVG). Am Inhalt des Tarifvertrags und an seinem Geltungsbereich ändert die Allgemeinverbindlicherklärung nichts. Der Bundesminister kann die Allgemeinverbindlicherklärung ohne Bindung an einen Antrag einer Tarifvertragspartei, aber ebenfalls nur im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß und
Durchführung eines schriftlichen und mündlichen Anhörungsverfahrens, aufheben, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 TVG, § 10 DVO-TVG). Auch die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedarf der Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 5 Abs. 7 TVG, § 11 DVO-TVG) und ist außerdem im Tarifregister zu vermerken (§ 6 TVG, § 15 DVO-TVG). Außer durch Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung endet die Allgemeinverbindlichkeit mit dem Ablauf oder der Aufhebung des zugrundeliegenden Tarifvertrags (§ 5 Abs. 5 TVG). Die Tarifvertragsparteien haben dem Bundesminister das Außerkrafttreten und etwaige Änderungen von Tarifverträgen innerhalb eines Monats mitzuteilen (§ 7 TVG). Diese Mitteilungen werden ebenfalls im Bundesanzeiger bekanntgemacht (§ 11 DVO-TVG), die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit wird ins Tarifregister eingetragen (§ 6 TVG, § 15 DVO-TVG); beide Akte haben indes nur deklaratorische Bedeutung. Sollen die geänderten Bestimmungen eines Tarifvertrags auch für die Außenseiter gelten, so müssen sie gesondert für allgemeinverbindlich erklärt werden. 4. Die praktische Bedeutung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist -- vor allem im Baugewerbe -- erheblich. In den letzten Jahren hat die Zahl der allgemeinverbindlichen Tarifverträge von 158 am 31. Dezember 1968 auf 479 (nunmehr einschließlich Berlin) am 1. Januar 1976 zugenommen. Das Arbeitsverhältnis jedes fünften Arbeitnehmers in der Bundesrepublik ist jedenfalls teilweise durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag bestimmt (vgl. die Informationen in Recht der Arbeit 1976, 189 und 1977, 39). II. 1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht gegen seine Arbeitgeberin einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt in Höhe von 1.824,- DM brutto geltend.
dem unstreitigen Sachverhalt ist er seit dem
seinen Angaben nicht Mitglied der IG Bau-Steine-Erden; die Beklagte hat erklärt, sie sei nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes.
dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vom 8. Januar 1963 ( BGBl. I S 2 ), zuletzt geändert durch Art. II § 2 des Heimarbeitsänderungsgesetzes, sondern
dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes vom
dem Urlaub erzielten Arbeitsverdienst richte, der Kläger aber infolge seiner Erkrankung im Jahre 1974 noch nichts verdient habe. Auch ein Ausgleichsanspruch, der im übrigen für den gesamten Urlaub höchstens 90,- DM brutto betragen würde, sei nicht gegeben. Sei § 5 TVG und die auf diese Norm gestützte Allgemeinverbindlicherklärung hingegen ungültig, so könne der Kläger
G Urlaubsentgelt für das Urlaubsjahr 1974 in Höhe von mindestens 820,- DM brutto verlangen. § 5 TVG sei
konstitutionelles Recht. Der Bundesgesetzgeber habe die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes beschlossene Norm durch die Änderungsgesetze vom
träglich in seinen Willen aufgenommen. § 5 TVG sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
2 Satz 2 und Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG dürften die Gesetzgebungsorgane ihre Rechtsetzungsbefugnis auf Organe der vollziehenden Gewalt nur in der Form der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen übertragen. Die Allgemeinverbindlicherklärung sei zwar Rechtsetzung, jedoch keine Rechtsverordnung, sondern eine weitere, dritte Art staatlicher Normsetzung. Mit dem überkommenen Begriff der Rechtsverordnung stehe in Widerspruch, daß die Allgemeinverbindlicherklärung
Entstehung, Inhalt und Fortbestand vom Willen nichtstaatlicher Institutionen abhängig sei; zudem werde der Tarifvertrag als eigentlicher Inhalt der gesetzten Rechtsordnung nicht veröffentlicht. Das Grundgesetz enthalte keine Befugnis des Gesetzgebers, Organe der vollziehenden Gewalt zu anderen Arten von Rechtsetzung zu ermächtigen. Selbst wenn man aber die Allgemeinverbindlicherklärung als Rechtsverordnung ansehe, sei § 5 TVG deshalb verfassungswidrig, weil für Allgemeinverbindlicherklärungen in Widerspruch zu Art. 80 Abs. 2 GG nicht die Zustimmung des Bundesrats vorgeschrieben sei. § 5 TVG verstoße ferner gegen das in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 129 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der hinreichenden Bestimmtheit des Ausmaßes, in dem der Gesetzgeber Organe der vollziehenden Gewalt zur Rechtsetzung ermächtigen dürfe. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG, wonach die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheinen müsse, genüge diesem Erfordernis nicht. Der bestimmende Einfluß nichtstaatlicher Institutionen auf Ausspruch, Inhalt und Bestand der Allgemeinverbindlicherklärung sowie die fehlende Veröffentlichung des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags seien ferner mit den Grundsätzen der rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren. Die Verpflichtung der Arbeitgeber, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen, könne eine dem Rechtsstaatsprinzip genügende Veröffentlichung nicht ersetzen. Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, Rechtsanwälte und Tarifaußenseiter könnten das im Einzelfall maßgebliche Recht nur schwer ermitteln. Vergleiche man die geltenden Bestimmungen über die Publizität von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und über das Tarifregister etwa mit der für Kartellverträge vorgeschriebenen Bekanntmachung ihres wesentlichen Inhalts (§§ 10 , 9 Abs. 4 Nr. 5 GWB), so komme auch eine Verletzung des Art. 3 GG in Frage. Da die aus der Unkenntnis des geltenden Tarifrechts folgenden Schwierigkeiten viele Außenseiter veranlaßt hätten, einer Tarifvertragspartei beizutreten, sei auch eine Verletzung des Grundrechts der negativen Koalitionsfreiheit in Betracht zu ziehen. III. 1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu der Vorlage geäußert. Er hält § 5 TVG für formell und materiell verfassungsmäßig. Die gesetzliche Ermächtigung zum Ausspruch der Allgemeinverbindlicherklärung sei mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gewaltenteilung vereinbar. Die Allgemeinverbindlicherklärung sei weder ein Verwaltungsakt noch eine Rechtsverordnung. Die ihr zugrundeliegende sozialpolitische Zielsetzung sowie ihr enger Zusammenhang mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ließen sie vielmehr als akzessorischen Mitwirkungsakt in einem gemeinschaftlichen Rechtsetzungsverfahren der Tarifparteien und des Staates erscheinen, in dem kraft der Grundentscheidung des Art. 9 Abs. 3 GG zugunsten staatlicher Zurückhaltung bei der Regelung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen den Tarifparteien der Vorrang eingeräumt sei. Das von Verfassungs wegen garantierte Ziel des Tarifvertragsrechts, eine einheitliche Regelung der Arbeitsbedingungen durch autonome Normsetzung der Tarifparteien zu erreichen, sei insbesondere in Zeiten
lassender Konjunktur durch Außenseiterkonkurrenz gefährdet. Ohne selbst materielle Rechtssätze zu schaffen oder die tariflichen Normen in die staatliche Rechtsordnung zu übernehmen und ohne die Herrschaft der Tarifparteien über den Tarifvertrag anzutasten, trage sie durch wirksame Verbreitung frei ausgehandelter kollektiver Arbeitsbedingungen in der Form eines unselbständigen, vom Willen der Tarifparteien abhängigen Rechtsetzungsakts den verfassungsrechtlichen Grundlagen des kollektiven Arbeitsrechts Rechnung. Die Allgemeinverbindlicherklärung erweise sich als geeignete staatliche Maßnahme zur Wahrung des Kernbereichs des Tarifvertragssystems und finde als Rechtsetzungsakt besonderer Art. in Art. 9 Abs. 3 GG auch ihre verfassungsrechtliche Legitimation. Inhalt, Zweck und Ausmaß der in § 5 TVG enthaltenen Ermächtigung seien hinreichend bestimmt. Gesetzliche Festlegungen hinsichtlich des Inhalts der für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifverträge seien durch Art. 9 Abs. 3 GG ausgeschlossen. Die Allgemeinverbindlicherklärung stelle kein Gesetzessurrogat in einem an sich dem Gesetzgeber vorbehaltenen Bereich dar, das an Art. 80 GG gemessen werden könne. Vielmehr bleibe die Regelung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen gemäß Art. 9 Abs. 3 GG in erster Linie der eigenverantwortlichen Rechtsetzungsbefugnis der Tarifparteien überlassen. Da der Verfassungsgeber der Tarifautonomie bewußt den Vorrang vor staatlichen Regelungen eingeräumt habe, stehe die Abhängigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vom Willen der Tarifparteien auch mit Art. 20 Abs. 3 GG in Einklang. Zur Wahrung der Betätigungsfreiheit der Koalitionen sei eine nur begrenzte, unselbständige Mitwirkung des Staates an dem gemeinschaftlichen Rechtsetzungsverfahren geboten. Verfassungsrechtliche Bestimmungen über die Verkündigung von Rechtsnormen seien nicht verletzt. Die Regelungen des Tarifvertragsgesetzes und der Durchführungsverordnung gewährleisteten eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Publizität der allgemeinverbindlichen Tarifverträge. Für die Annahme, Außenseiter könnten sich wegen Unkenntnis des für sie geltenden Tarifrechts zum Beitritt zu einer Tarifpartei veranlaßt sehen, gäbe es keine Anhaltspunkte. Auch im übrigen sei eine Verletzung individueller Grundrechte der Außenseiter durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nicht ersichtlich. 2. Der Präsident des Bundesarbeitsgerichts hat mitgeteilt: Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts habe für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge bisher als gültig behandelt und angewendet.
Auffassung des Vierten Senats (vgl. BAG AP Nr. 12 zu § 5 TVG) verstoße die Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialtarife für das Baugewerbe weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Die Vereinbarkeit der Allgemeinverbindlicherklärung mit Art. 20 Abs. 2 und 80 Abs. 1 GG sei vom Senat bisher noch nicht behandelt worden, indessen gehe der Senat seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
GG. Er ist von der Kammer des Arbeitsgerichts unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter beschlossen (vgl. BVerfGE 16, 305 [306]), aber zu Recht nur vom Vorsitzenden unterzeichnet worden (§ 60 Abs. 4 Satz 1 ArbGG; vgl. BVerfGE 2, 266 [270]; 9, 20 [27]). 2.
der jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbaren Auffassung des vorlegenden Gerichts kommt es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit des § 5 TVG an (vgl. BVerfGE 7, 171 [175], ständige Rechtsprechung). Ist § 5 TVG mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig, so ist auch die auf der Grundlage dieser Norm ausgesprochene Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesrahmentarifvertrags ungültig. Die nichtorganisierten Parteien des Ausgangsverfahrens sind sodann an die Bestimmungen dieses Vertrags nicht gebunden. Der Urlaubsentgeltanspruch des Klägers für 1974 richtet sich in diesem Falle
den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes.
G in der hier maßgeblichen Fassung bemißt sich das Urlaubsentgelt
dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs. Verdienstkürzungen infolge unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben für die Berechnung außer Betracht. Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer seinen Urlaub unmittelbar im Anschluß an eine längere Krankheit nimmt, der in den letzten dreizehn Wochen vor der Krankheit tatsächlich erzielte oder ein zu schätzender fiktiver Arbeitsverdienst als Bezugsgröße für die Berechnung des Urlaubsentgelts einzusetzen ist. In keinem Fall hängt der Urlaubsentgeltanspruch dem Grunde
davon ab, daß der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr bereits tatsächlich Arbeitsverdienst erzielt hat.
dem sein Arbeitsverhältnis seit sechs Monaten rechtlich bestanden hat, könnte der Kläger
dem Bundesurlaubsgesetz für 1974 15 Werktage bezahlten Erholungsurlaub beanspruchen (§§ 1 , 3 Abs. 1, § 4 BUrlG). Ist § 5 TVG gültig, so sind die Parteien des Ausgangsverfahrens an die Rechtsnormen des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 1. April 1971 (BRTV-Bau) gebunden. Der Betrieb der Beklagten gehört zum fachlichen, die Tätigkeit des Klägers zum persönlichen Geltungsbereich dieses Vertrags (vgl. § 1 Nr. 2 und Nr. 3.2.4 BRTV-Bau).
1.2 BRTV-Bau beträgt der Jahresurlaub 1974 für den Kläger 18 Arbeitstage. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Urlaub kann verlangt werden, wenn der Anspruch auf Urlaubsentgelt mindestens den Lohn für die Hälfte des Jahresurlaubs deckt (§ 8 Nr. 2.1 BRTV-Bau). Das vom Arbeitgeber in die Lohnnachweiskarte einzutragende und mit Urlaubsantritt fällige Urlaubsentgelt beträgt für Arbeitnehmer, die -- wie seinerzeit der Kläger -- das
konstitutionelles Recht. Das Tarifvertragsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung zwar noch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes vom Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes beschlossen und verkündet worden. Der
konstitutionelle Gesetzgeber hat § 5 TVG aber sowohl durch inhaltliche Änderung als auch durch Erstreckungen seines Geltungsbereichs erkennbar bestätigend in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfGE 11, 126 [129, 131 f.]; 32, 346 [357], ständige Rechtsprechung). 4. Das Arbeitsgericht stellt § 5 TVG insgesamt zur verfassungsrechtlichen Prüfung. Unmittelbar erheblich für die von ihm zu treffende Entscheidung ist zunächst nur der die Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung regelnde § 5 Abs. 4 TVG. Hiermit untrennbar verknüpft ist § 5 Abs. 1 TVG, der die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Ausspruch der Allgemeinverbindlichkeit regelt, sowie § 5 Abs. 7 TVG, der die öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung vorschreibt. Aus beiden Bestimmungen leitet das vorlegende Gericht im wesentlichen seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung her (Vgl BVerfGE 8, 332 [338 f.]; 11, 64 [68]). § 5 Abs. 2 und 3 TVG regelt das Verfahren der Allgemeinverbindlicherklärung. Die Verfassungsmäßigkeit der Tarifbindung der Außenseiter läßt sich ohne Prüfung der Modalitäten ihres Zustandekommens nicht beurteilen. Ist § 5 Abs. 4 TVG mit dem Grundgesetz unvereinbar, so verlieren auch die genannten Verfahrensvorschriften ihren Sinn und können nicht mehr angewendet werden. Dies gilt entsprechend für die in § 5 TVG getroffenen Regelungen über die Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung und das aus anderen Gründen eintretende Ende der Allgemeinverbindlichkeit. Eine Begrenzung der Vorlagefrage auf die unmittelbar entscheidungserhebliche Vorschrift des § 5 Abs. 4 TVG würde den zwischen den genannten Regelungen bestehenden engen Sachzusammenhang außer acht lassen und die "Befriedungsfunktion" der Normenkontrollentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts teilweise verfehlen; sie ist deshalb nicht angebracht (vgl. BVerfGE 4, 387 [397 f.]; 12, 151 [163]; 27, 195 [200]). § 5 Abs. 6 TVG ermächtigt den Bundesminister, das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit für einzelne Fälle auf die oberste Arbeitsbehörde eines Landes zu übertragen. Auf die Gültigkeit dieser Vorschrift kommt es im Ausgangsverfahren nicht an; sie ist abtrennbar und einer gesonderten Beurteilung zugänglich. § 5 TVG bezieht sich auf alle Rechtsnormen, die in Tarifverträgen enthalten sein können. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine Inhaltsnorm über den Urlaub. Nicht entscheidungserheblich ist demnach die Frage, ob die Allgemeinverbindlicherklärung auch insoweit verfassungsmäßig ist, als sie sich auf Rechtsnormen über den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und über andere
einfachem Recht in Tarifverträgen regelbare Fragen bezieht. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist demnach die Frage, ob § 5 Absätze 1-5 und 7 TVG, soweit er sich auf Rechtsnormen bezieht, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. II. § 5 Abs. 1-5 und 7 TVG ist, soweit er sich auf Rechtsnormen bezieht, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, mit dem Grundgesetz vereinbar.
dem, ob man sie als Verwaltungsakt, als Rechtsverordnung, als unselbständigen staatlichen Mitwirkungsakt in einem autonomen Normsetzungsverfahren oder als Rechtsetzungsakt eigener Art. auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 3 GG ansieht, sind verschiedene Folgerungen für die Vereinbarkeit der zu prüfenden Normen mit dem Grundgesetz möglich. Dabei kommt es für die Beantwortung der Vorlagefrage nur auf die zutreffende rechtliche Einordnung der Allgemeinverbindlicherklärung in ihrem Verhältnis zu den -- ohne sie nicht tarifgebundenen -- Außenseitern an.
der Rechtsnatur der Allgemeinverbindlicherklärung läßt sich nur gewinnen, wenn dieses Rechtsinstitut in den größeren Zusammenhang des durch Art. 9 Abs. 3 GG maßgeblich gestalteten Lebensbereichs der Regelung von Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen gestellt wird, in dem es bestimmte Aufgaben erfüllen soll. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet eine Ordnung des Arbeitslebens und Wirtschaftslebens, bei der der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung weit zurückgenommen und die Bestimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrags grundsätzlich den Koalitionen überlassen hat (vgl. BVerfGE 34, 307 [316 f.]). Den frei gebildeten Koalitionen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zugewiesen und in einem Kernbereich garantiert, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen (vgl. BVerfGE 4, 96 [106 f.]; 18, 18 [26, 28]; 20, 312 [317]; 28, 295 [304]; 38, 281 [306]). Der Gesetzgeber hat den Koalitionen auf der Grundlage dieser historisch gewachsenen Bedeutung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit im Tarifvertragsgesetz das Mittel des Tarifvertrags an die Hand gegeben, damit sie die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte autonome Ordnung des Arbeitslebens verwirklichen können (vgl. BVerfGE 4, 96 [106]; 18, 18 [26]; 28, 295 [305]). Der Tarifvertrag enthält in seinem normativen Teil Rechtsregeln, d.h. generell-abstrakte,
Maßgabe des § 4 Abs. 3 TVG zwingende Bestimmungen für den Inhalt der von ihm erfaßten Arbeitsverhältnisse (vgl. BVerfGE 34, 307 [317]). Bei der Normsetzung durch die Tarifparteien handelt es sich um Gesetzgebung im materiellen Sinne, die Normen im rechtstechnischen Sinne erzeugt (vgl. BVerfGE 4, 96 [106]; 18, 18 [26]; 28, 295 [304 f.]). Die Allgemeinverbindlicherklärung dehnt die Verbindlichkeit dieser Rechtsregeln auf Personen aus, die bisher vom Tarifvertrag nicht erfaßt wurden. Der Kreis der infolge der Allgemeinverbindlicherklärung an die Normen des Tarifvertrags gebundenen Personen steht nicht von vornherein fest. Solange die Allgemeinverbindlicherklärung wirkt, können durch Beginn und Ende von Arbeitsverhältnissen im Geltungsbereich des Tarifvertrags Personen in die Tarifbindung hineinwachsen oder aus ihr herausfallen. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist deshalb -- jedenfalls soweit das Verhältnis zu den Außenseitern in Rede steht -- ebenfalls Normsetzung.
träglich in seinen Willen aufgenommen hat, die Allgemeinverbindlicherklärung offenbar nicht als Erlaß einer Rechtsverordnung gewertet wissen wollte; § 5 TVG wäre andernfalls mit Art. 80 und 82 GG kaum zu vereinbaren. So ist etwa die dem Bundesminister erteilte Ermächtigung in § 5 Abs. 1 TVG allenfalls hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Tarifbindung auf Außenseiter erstreckt werden kann,
Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Hinsichtlich des Inhalts der zu streckenden Normen fehlt es an jeglicher Steuerung durch ein vom staatlichen Gesetzgeber herrührendes Gesetz, wie sie für die Rechtsverordnung kennzeichnend ist. Rechtsverordnungen müssen im Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger verkündet werden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG, § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 [BGBl. S 23 ]). § 5 Abs. 7 TVG in Verbindung mit § 11 DVO-TVG schreibt zwar die Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung im Bundesanzeiger vor. Der Tarifvertrag selbst, der die nunmehr auch für die Außenseiter geltenden Normen enthält, wird nicht bekanntgemacht.
seiner Überzeugung nicht erfüllt sind; die von ihm in eigener Verantwortung zu prüfenden Voraussetzungen einer Allgemeinverbindlicherklärung sind nicht auf die Interessen der Tarifparteien und ihrer Mitglieder beschränkt; der Bundesminister ist auch an das positive Votum des Tarifausschusses nicht gebunden, sondern entscheidet über die Allgemeinverbindlicherklärung
eigenem pflichtgemäßen Ermessen; die obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder können ihre Vorstellungen durch schriftliche und mündliche Stellungnahmen geltend machen und durch ihren Einspruch eine Entscheidung der Bundesregierung herbeiführen. dd) Bei einer an Art. 9 Abs. 3 GG orientierten Betrachtungsweise, wie sie hier allein sachgemäß ist, steht die Allgemeinverbindlicherklärung von tariflichen Inhaltsnormen in dem von weiter Zurücknahme der staatlichen Regelzuständigkeit gekennzeichneten Zusammenhang der Ordnung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen. Die vom Gesetzgeber gewählte Rechtsetzungsform soll die Garantie des Kernbereichs spezifisch koalitionsgemäßer Betätigung und dem hieraus fließenden Vorrecht der Verbände, die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen durch eigene Normsetzung zu wahren und zu fördern, so weit wie möglich Rechnung tragen. In seinem Beschluß vom 27. Februar 1973 ( BVerfGE 34, 307 ff.) hat das Gericht die durch Vereinbarung der Tarifparteien begründeten und
Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes verbindlichen Regeln für den Inhalt der davon erfaßten Arbeitsverhältnisse als Rechtsregeln kraft Anerkennung durch die staatliche Gewalt bezeichnet (a.a.O. S 317). Es hat weiterhin eine Parallele zwischen den bindenden Festsetzungen
des Heimarbeitsgesetzes und dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag gezogen und die bindenden Festsetzungen als Rechtsregeln der gleichen Art. wie die Normativbestimmungen eines Tarifvertrags angesehen, die ihre Qualität als Rechtsregel aus der staatlichen Anerkennung gewinnen, welche im Art. 9 Abs. 3 GG wurzelt (a.a.O. S 319, 320). Diese Darlegungen, an denen das Gericht im Grundsatz festhält, gelten erst recht für allgemeinverbindliche Tarifnormen, bei denen der systematische Zusammenhang mit dem Tarifrecht und dem tragenden Grundgedanken des Art. 9 Abs. 3 GG noch wesentlich enger ist. Allerdings hat die Allgemeinverbindlicherklärung nicht die Schaffung eines an den Tarifvertrag möglichst eng angelehnten Ersatzes zum Ziel. Der Gesetzgeber stand vielmehr vor der Frage, auf welche Weise er auf den Inhalt der keiner kollektiven Einwirkung unterliegenden Arbeitsverträge der Außenseiter Einfluß nehmen will, sofern sich staatliches Eingreifen hier als notwendig erweist. Er hat sich -- ebenso wie bei der bindenden Festsetzung -- für ein Verfahren entschieden, das der Intention des Art. 9 Abs. 3 GG möglichst nahekommt. Der Tarifvertrag schafft kraft Anerkennung durch die staatliche Gewalt, die ihre Legitimation aus Art. 9 Abs. 3 GG erhält und von diesem Grundrecht in einem Kernbereich geboten ist, Rechtsregeln für die Koalitionsmitglieder. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung wird die Verbindlichkeit dieser Regeln auf die Nichtmitglieder ausgedehnt. An diesem Vorgang sind
Den Koalitionen ist dabei der maßgebliche Einfluß eingeräumt. Der die Außenseiter an die Tarifnormen bindende Geltungsbefehl bleibt dem Staat vorbehalten. Sowohl die Mitwirkung der Koalitionen und des diese repräsentierenden Tarifausschusses als auch die Beteiligung des Staates sind notwendig, um die Außenseiter dem Tarifvertrag zu unterwerfen. Es kann offenbleiben, ob gerade die heute geltende Regelung verfassungsrechtlich geboten ist oder ob auch andere Lösungen mit stärkerem staatlichen Einfluß vor Art. 9 Abs. 3 GG noch Bestand haben könnten. Entscheidungserheblich ist hier nur, ob das geltende Recht sich in jeder Beziehung in dem vom Grundgesetz gezogenen Rahmen hält. 2.
2 GG und der Garantie des Betätigungsrechts der Koalitionen
3 GG sind durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die allgemeinverbindlichen Tarifnormen sind gegenüber den Außenseitern durch die staatliche Mitwirkung noch ausreichend demokratisch legitimiert. Der Staat hat sich seines in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit fortbestehenden Normsetzungsrechts nicht völlig entäußert. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Normsetzungsbefugnis der Koalitionen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Mitglieder der tarifvertragschließenden Parteien. Diese Begrenzung der Tarifmacht entspricht der historisch gewachsenen und im Grundgesetz niedergelegten Bedeutung der Koalitionsfreiheit; auch im Selbstverständnis der Koalitionen findet sich kein tragfähiger Anhaltspunkt für einen weitergehenden Rechtsetzungsauftrag, der alle am Arbeitsleben beteiligten Personen ohne weiteres umgreift. Indem es die Tarifgebundenheit grundsätzlich auf die Mitglieder der Tarifparteien beschränkt, trägt das Tarifvertragsgesetz in seinem § 3 Abs. 1 dem Grundsatz Rechnung, daß der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stellen überlassen und den Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt autonomer Gremien ausliefern darf, die ihm gegenüber nicht demokratisch bzw. mitgliedschaftlich legitimiert sind (vgl. BVerfGE 33, 125 [158]). Die Ausdehnung der Tarifgebundenheit auf Außenseiter bedarf hiernach einer zusätzlichen Rechtfertigung. Sie findet sich in der Allgemeinverbindlicherklärung, die das Gesetz der zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Arbeitsbehörde, dem Bundesminister oder -- im Falle des § 5 Abs. 3 TVG -- der Bundesregierung, anvertraut hat. Der Staat hat bei der Allgemeinverbindlicherklärung zwar kein eigenständiges Initiativrecht und Entscheidungsrecht und kann keinen Einfluß auf den Inhalt der Normen nehmen. Auch hinsichtlich der Geltungsdauer der allgemeinverbindlichen Normen unterwirft er sich in § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG dem Willen der Tarifparteien. Mit diesen Regelungen kommt er einem umfassend verstandenen Betätigungsrecht der Koalitionen so weit wie möglich entgegen. Unter dem Blickpunkt des Demokratieprinzips wird dieses Defizit staatliche Entscheidungsfreiheit durch die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung und in dem ihr vorausgehenden Verfahren hinreichend ausgeglichen. § 5 Abs. 1 TVG macht die Ausdehnung der Tarifgebundenheit von strengen Bedingungen abhängig. Der Bundesminister hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob sie erfüllt sind; er hat dabei insbesondere die Interessen der Außenseiter zu wahren. Entschließt er sich für die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so hat er die von den Koalitionen geschaffene Rechtsordnung in seinen Willen aufgenommen; der Geltungsbefehl der tariflichen Normen geht dann auch von ihm aus. Im übrigen haben die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffenen Außenseiter auch Gelegenheit, ihre Interessen im Verfahren schriftlich und mündlich zur Geltung zu bringen. Entsprechendes gilt, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 TVG aufgehoben werden soll. Die Allgemeinverbindlicherklärung kann schließlich -- das liegt in diesem System -- nur solange wirken, wie der Tarifvertrag gilt; daher ist es folgerichtig, daß spätestens mit dem Ablauf des Tarifvertrags auch die Allgemeinverbindlicherklärung -- und damit die Bindung der Außenseiter -- endet. c) Die für Rechtsverordnungen geltende Vorschrift des Art. 80 GG ist auf das Verfahren der Allgemeinverbindlicherklärung schon deshalb nicht anwendbar, weil die allgemeinverbindlichen Tarifnormen keine Rechtsverordnungen darstellen. Im übrigen ließe sich die Aufstellung allgemeinverbindlicher Tarifnormen wie auch ihre Aufhebung
dem geltenden Recht weder mit dem Maßstab des Gewaltenteilungsgrundsatzes im allgemeinen noch mit dem des Art. 80 GG im besonderen zutreffend beurteilen. Der Staat hat, soweit es um die Regelung des Inhalts von Arbeitsverträgen geht, gemäß Art. 9 Abs. 3 GG seine Zuständigkeit von vornherein weit zurückgenommen und die Befugnis der Koalitionen, selbst Rechtsregeln zu setzen und wieder aufzuheben, anerkannt. Ihre verfassungsrechtliche Grenze findet diese Befugnis darin, daß es sich um Rechtsregeln zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen handeln muß. Im einzelnen läßt sich die tarifvertragliche Normsetzung nicht im voraus gesetzlich bestimmen, ohne daß die Tarifautonomie in ihrem durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Kernbereich getroffen würde. Hiervon ausgehend war der Staat verfassungsrechtlich jedenfalls nicht verpflichtet, die normative Bestimmung des Inhalts der Arbeitsverträge von Außenseitern in vollem Umfang als eigene Aufgabe an sich zu ziehen, sondern durfte den Koalitionen auch insoweit noch maßgebenden Einfluß einräumen. Mit der von ihm gefundenen Regelung entspricht er in besonderem Maße der in Art. 9 Abs. 3 GG enthaltenen verfassungsrechtlichen Grundentscheidung; ein Verstoß gegen andere Prinzipien des Grundgesetzes ist nicht ersichtlich. d) Die geltenden Bestimmungen über die Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung und ihrer Aufhebung sowie das durch sie sichergestellte Maß an Publizität der allgemeinverbindlichen Tarifnormen
Inhalt und Geltungsdauer vermögen zwar nicht zu befriedigen, halten indessen der verfassungsrechtlichen
prüfung unter dem Aspekt des Rechtsstaatsprinzips noch stand. Da es sich bei den allgemeinverbindlichen Tarifnormen weder um ein förmliches Gesetz noch um eine Rechtsverordnung handelt, ist Art. 82 GG nicht anzuwenden. Die hinlängliche Publizität von allgemeinverbindlichen, mit Außenwirkung ausgestatteten Rechtsregeln ist indessen ein für alle Normsetzungsakte geltendes rechtsstaatliches Erfordernis (vgl. BVerfGE 40, 237 [255]; BVerwG NJW 1962, 506 ; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl, S 151 ff.). Legt ein Normsetzungsakt die Tatbestände nicht selbst fest, sondern verweist er auf andere Normen, so muß der Rechtsunterworfene klar erkennen können, welche Vorschriften im einzelnen für ihn gelten sollen (vgl. BVerfGE 5, 25 [31]; 8, 274 [302]; 22 230 [346 f.]). Für die Allgemeinverbindlicherklärung ist die öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zwingend vorgeschrieben. Dies entspricht bis auf den fehlenden
richtlichen Hinweis im Bundesgesetzblatt dem für Rechtsverordnungen in Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG und § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorgesehenen Publikationsverfahren. Der Rechtsetzungsakt der Allgemeinverbindlicherklärung wird den Betroffenen hierdurch hinlänglich bekanntgemacht. Der Tarifvertrag selbst, aus dem allein der Norminhalt zu entnehmen ist, wird hingegen nicht publiziert. Insoweit ist der normunterworfene Außenseiter darauf verwiesen, Auskünfte aus dem Tarifregister einzuholen, von einer der Tarifparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten zu verlangen und -- sofern er Arbeitnehmer ist -- Einsicht in den Tarifvertrag zu nehmen, wenn ihn sein Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auslegt. Auch hierdurch wird immerhin gewährleistet, daß den Betroffenen der Inhalt der getroffenen Regelung jedenfalls ohne erhebliche Schwierigkeiten zugänglich ist. Die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 TVG wird erst mit öffentlicher Bekanntmachung wirksam (§ 5 Abs. 7 TVG). Damit ist hinreichende Publizität sichergestellt. Für den Fall der Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit durch Ablauf oder Änderung des zugrundeliegenden Tarifvertrags (§ 5 Abs. 5 Satz 3 TVG) ist hingegen lediglich vorgesehen, daß die entsprechenden Mitteilungen der Tarifvertragsparteien, die diese gemäß § 7 TVG innerhalb eines Monats abzugeben haben, im Bundesanzeiger mit deklaratorischer Wirkung bekanntgemacht werden (vgl. § 11 DVO-TVG). In der dazwischen liegenden, häufig mehrere Monate umfassenden Zeitspanne kann der Außenseiter nur durch Anfrage bei den Tarifparteien oder beim Bundesminister erfahren, ob ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag weiterhin für ihn gilt. Auch diese vorübergehende Ungewißheit ist indessen rechtsstaatlich noch hinnehmbar, zumal Änderungen und Aufhebungen der gebietsmäßig und branchenmäßig begrenzten Tarifverträge im allgemeinen auch bei den nichtorganisierten Partnern von Arbeitsverhältnissen verhältnismäßig rasch anderweitig bekannt werden. Der Gesetzgeber wird jedoch zu prüfen haben, welche Verbesserungen der Publizitätsvorschriften möglich und angezeigt sind, damit den berechtigten Bedürfnissen der Praxis mehr als bisher entsprochen werden kann. e) Die Allgemeinverbindlicherklärung von tarifvertraglichen Inhaltsnormen ist mit dem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Das individuelle Grundrecht des Einzelnen, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden und an der verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit seiner Koalition teilzunehmen (vgl. BVerfGE 19, 303 [312]; 28, 295 [304]), wird nicht generell dadurch verletzt, daß für sein Arbeitsverhältnis solche Inhaltsregelungen gelten, die von ihm fremden Verbänden ausgehandelt worden sind. Sofern Bedürfnis und Anreiz, sich als bisher nicht organisierter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit anderen zu einer Koalition zusammenzuschließen oder einer konkurrierenden Koalition beizutreten, infolge der Allgemeinverbindlicherklärung und ihrer Auswirkungen vermindert werden sollten, würde es sich um faktische Auswirkungen handeln, welche das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nicht unmittelbar rechtlich treffen (vgl. BVerfGE 20, 312 [321 f.]). Soweit anderweitig organisierte Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einem Tarifvertrag unterworfen werden, der von ihnen fremden Koalitionen vereinbart worden ist, und die Allgemeinverbindlicherklärung hier auf bereits bestehende tarifvertragliche Regelungen trifft, besteht kein genereller Vorrang des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags. Vielmehr ist eine solche Tarifkonkurrenz im Einzelfall
den hierfür in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen zu lösen (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts II, 1, 7. Aufl, § 34 IV 4 und § 33). Auch ein Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit, sofern es sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben sollte (vgl. BVerfGE 31, 297 [302]), stünde der gesetzlichen Regelung über die Allgemeinverbindlicherklärung von tariflichen Inhaltsnormen nicht entgegen. Die Freiheit, sich einer anderen als der vertragschließenden oder keiner Koalition anzuschließen, wird durch sie nicht beeinträchtigt, Zwang oder Druck in Richtung auf eine Mitgliedschaft nicht ausgeübt. Die hier zu prüfenden gesetzlichen Bestimmungen greifen schließlich auch nicht in das Grundrecht der kollektiven Koalitionsfreiheit der im Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags konkurrierenden Verbände ein. Das um der Wahrung und Förderung der Belange der Mitglieder willen garantierte Bestandsrecht und Betätigungsrecht einer Koalition hindert den Staat nicht, die von anderen konkurrierenden Koalitionen gesetzten Normen, die bereits ein gewisses Maß an Verbreitung erreicht haben, für allgemeinverbindlich zu erklären, weil ein öffentliches Interesse hieran besteht, auch Wenn dadurch das Betätigungsfeld der anderen Verbände eingegrenzt wird. Ein rechtliches Hindernis zum Abschluß eines Tarifvertrags im gleichen fachlichen Geltungsbereich errichtet die Allgemeinverbindlicherklärung nicht; er wird durch sie auch nicht faktisch unmöglich gemacht. f) Die Allgemeinverbindlicherklärung von tariflichen Inhaltsnormen gemäß § 5 TVG ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung. Sie verletzt deshalb nicht generell das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit der Außenseiter. Ob allgemeinverbindliche Tarifnormen und ihre Anwendung durch die zuständigen Fachgerichte im Einzelfall dieses Grundrecht oder andere Grundrechte der durch die Allgemeinverbindlicherklärung tarifgebundenen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer verletzen, ist nicht Gegenstand der konkreten Normenkontrolle
1 GG. Dr. Zeidler, Dr. Rinck, Wand, Hirsch, Dr. Rottmann, Dr. Niebler, Dr. Steinberger Permalink: https://openjur.de/u/200851.html ( https://oj.is/200851 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 30 Zitiert 154 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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