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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.1989 - 1 S 2842/88

1. Die Planungshoheit der Gemeinde wird durch ein Vorhaben nur berührt, wenn die beeinträchtigte Planung hinreichend konkret ist. Allein das abstrakte Interesse der Gemeinde, einen Bereich des Gemeind

§ 36), verkannt. Wie durch § 36 Abs. 2 S. 1 Bau

GB nunmehr eindeutig klargestellt ist, steht die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nicht im Ermessen der Gemeinde. Zu dessen Versagung wäre die Beigeladene daher nur berechtigt gewesen, wenn das Vorhaben der Klägerin nicht in Einklang mit § 35 BauGB stünde. Das ist nicht der Fall. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um eine im Außenbereich privilegiert zulässige Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 BauGB handelt; denn jedenfalls beeinträchtigt es als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB keine nach Absatz

berücksichtigenden öffentlichen Belange. Daß die Gesamtanlage des Waldfriedhofs den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft ... entspricht und eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ebensowenig gegeben ist wie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder ihrer Aufgabe als Erholungsgebiet, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ohne daß dies von der Beigeladenen in Zweifel gezogen worden wäre. Keinen öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB stellt die nach Auffassung der Beigeladenen fehlende Kompetenz der Klägerin dar, auf ihrem, der Beigeladenen, Gebiet hoheitliche Aufgaben zu erfüllen. Diese den Kernpunkt des Rechtsstreits betreffende Frage gehört dem Gemeinderecht an und weist keine -- auch nicht mittelbar über die gemeindliche Planungshoheit -- bauplanungsrechtlich beachtlichen Bezüge auf. Unabhängig davon, ob man die Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) als Bestandteil des unantastbaren Kernbereichs der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungshoheit ansieht oder nicht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, BVerfGE 56, 298 = NJW 1981, 1659 = DÖV 1982, 194; Beschl. v. 23.6.1987, BVerfGE 76, 107 = NVwZ 1988, 77 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1988, NVwZ 1989, 978 ), wird die Planungshoheit durch ein Vorhaben nur berührt, wenn die beeinträchtigte Planung der Gemeinde hinreichend konkret ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urt. v. 11.5.1984, DÖV 1985, 113; Urt. v. 11.4.1986, NJW 1986, 2447 , 2449 Urt. v. 1.7.1988, NVwZ 1989, 247 m.w.N.), welcher der Senat folgt. Solche durch das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigte städtebauliche Planungsvorstellungen der Beigeladenen bestehen nicht. Allein das bloße Interesse, einen bestimmten Bereich des Gemeindegebiets von Bebauung freizuhalten, stellt keinen planungsrechtlich beachtlichen Belang dar, den die Gemeinde einem Vorhaben mit Erfolg entgegenhalten könnte (a.A. Birk, NVwZ 1989, 905, 911). Außerdem fehlt es an einer Willensbekundung der Beklagten, daß gerade die Fläche, auf die sich das Vorhaben der Klägerin bezieht, dauerhaft einer Bebauung entzogen bleiben solle. Im Gegenteil entsprechen die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen, die im gemeinsamen Flächennutzungsplan ihren Ausdruck finden, dem Vorhaben der Klägerin. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß dem Vorhaben auch Bestimmungen des materiellen Naturschutz- und Bestattungsrechts nicht entgegenstehen. Insoweit kann der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen und auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug nehmen (Art. 2 § 6 EntlG), da diese von der Beigeladenen nicht angegriffen werden. b. Dem Vorhaben der Klägerin stehen keine sonstigen, nach § 5 Abs. 2 BestG zu prüfenden Rechtsvorschriften entgegen. Die beantragte Genehmigung zur Erweiterung des Waldfriedhofs der Klägerin auf der Gemarkung der Beigeladenen verletzt diese nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Denn die Beigeladene hat der Klägerin die erforderliche Befugnis eingeräumt, auf ihrer Gemarkung den städtischen Waldfriedhof anzulegen. Das rechtliche Erfordernis, daß die Belegenheitsgemeinde der planenden Gemeinde die Befugnis zur Anlegung einer öffentlichen Einrichtung auf ihrer Gemarkung einräumt, folgt hier, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, aus einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 BestG. Diese Vorschrift dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit in einem Fall, in dem eine Religionsgemeinschaft einen kirchlichen Friedhof auf Gemeindegebiet anlegen will. Sie läßt sich entsprechend anwenden auf den im Gesetz nicht geregelten atypischen Fall, daß auf Gemeindegebiet der Friedhof einer anderen Gemeinde angelegt werden soll. Eine Gemeinde ist nur innerhalb ihres räumlichen Wirkungskreises, das heißt innerhalb ihres Hoheitsgebiets, zur grundsätzlich umfassenden und eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988, DVBl. 1989, 300 m.w.N.) und damit zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt. Über ihr Hoheitsgebiet, welches das Objekt der Herrschaft der Gemeinde bildet, hinaus besitzt sie keine Hoheitsgewalt (Kunze/Bronner/Katz/v.Rotberg, Gemeindeordnung, RdNr. 5 zu § 1), es sei denn, es wird ihr durch eine andere Gemeinde die Befugnis eingeräumt, auf deren Territorium eigene Angelegenheiten zu erfüllen. Soweit damit keine Delegation oder mandatsweise Übertragung von Hoheitsaufgaben (vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 6.5.1986, NVwZ 1987, 153 ; Pagenkopf, Kommunalrecht Bd. 1, 2. Aufl., § 11; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., § 72 Anm. IV.b) und keine (teilweise) Aufgabe des Gebietsbestandes durch die Belegenheitsgemeinde verbunden ist, stehen dem Rechtsgründe nicht entgegen (ebenso VGH Bebenhausen, Urt. v. 13.5.1955, BWVBl. 1956, 139; Kunze/Bronner/Katz/v.Rotberg, aaO, RdNr. 1 zu § 7; Pagenkopf, aaO, § 10 Anm. I.1; Seeger/Wunsch, Kommunalrecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., S. 85). Wenn eine Gemeinde eine solche Befugnis einräumt, gibt sie keine Selbstverwaltungsrechte preis. Zwar wird mit der Erteilung der Zustimmung zur Anlegung eines Friedhofs auf fremder Gemarkung der planenden Gemeinde das Recht zu hoheitlichem Tätigwerden eingeräumt; das folgt unmittelbar aus der Anstaltsautonomie und ist mit dem Betrieb eines Friedhofs notwendig verbunden (vgl. § 15 Abs. 1 BestG und dazu Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl., Anm.

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), so daß es hierüber -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- nicht einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf. Soweit sich jedoch die hoheitliche Betätigung nicht auf die bestattungsrechtlichen Aufgaben der Belegenheitsgemeinde erstreckt, sondern der Friedhof lediglich der Bestattung der Einwohner der planenden Gemeinde dient, bleiben der Aufgabenumfang und die hoheitlichen Befugnisse der Belegenheitsgemeinde unberührt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Erweiterung und des Betriebs des städtischen Waldfriedhofs der Klägerin auf der Gemarkung der Beigeladenen gewahrt. Denn mit der Zulassung des Vorhabens ist eine Änderung der Gemeindegrenzen im Sinne der §§ 8, 9 GemO nicht verbunden. Das Hoheitsgebiet der Beigeladenen bleibt unverändert. Ihre Hoheitsgewalt erstreckt sich weiterhin auch auf das Gelände, das der Friedhofserweiterung dienen soll. Die mit dem Betrieb des Friedhofs verbundenen hoheitlichen Befugnisse erschöpfen sich in Regelungen, die zur Aufrechterhaltung der Zweckbestimmung des Friedhofs notwendig sind (vgl. dazu Seeger, aaO, Anm.

§ 15

). Die Zulassung des Vorhabens schränkt das Recht der Beigeladenen, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu regeln, die nicht durch Gesetz anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 und 2 LV und § 2 Abs. 1 GemO), nicht ein. Insbesondere bleibt ihre Befugnis, das Friedhofswesen für ihren Bereich zu regeln (§ 2 Abs. 2 GemO i.V.m. § 1 Abs. 1 BestG), unberührt; denn die von der Klägerin geplante Friedhofserweiterung soll nicht auch der Bestattung verstorbener Einwohner der Beigeladenen dienen. Die Einschränkung möglicher künftiger Planungsabsichten der Gemeinde stellt -- wie ausgeführt -- keinen vom Selbstverwaltungsrecht umfaßten, der Zulassung des Vorhabens entgegenstehenden Belang dar, da die Beigeladene insoweit keine hinreichend konkreten eigenen städtebaulichen Planungsvorstellungen entwickelt hat. Die Einräumung der Befugnis an die Klägerin konnte folglich in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 BestG durch einfache Zustimmung der Beigeladenen erfolgen. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht; denn die §§ 8 Abs. 2, 9, 59, 60 GemO i.V.m. §§ 1 ff. GKZ finden keine Anwendung, weil das Vorhaben den Gebietsbestand und den Aufgabenkreis der Beigeladenen unberührt läßt. Die Beigeladene hat dem Vorhaben der Klägerin wirksam zugestimmt. Ihre Zustimmung stand nicht unter dem Vorbehalt der Einhaltung einer bestimmten rechtlichen Form, etwa des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Dies ergibt sich aus folgendem: Die Zustimmung zu dem Gesamtvorhaben der Anlegung eines ca. 20 ha großen Friedhofs, dessen letzter Bauabschnitt nunmehr verwirklicht werden soll, hat die Beigeladene mit Schreiben ihres damaligen Bürgermeisters vom 2. November 1965 (§§ 42 Abs. 1 S. 2, 54 Abs. 1 GemO) wirksam erteilt. Ob diesem Schreiben mit dem Inhalt, daß "der Gemeinderat M. der Friedhofsplanung im Grundsatz zugestimmt" hat, ein entsprechender Gemeinderatsbeschluß vorausging oder ob der Gemeinderat mit dem Beschluß vom 5. November 1965 die Erklärung des Bürgermeisters (nachträglich) genehmigt hat, ist ohne rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist, daß nach der entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.7.1983, BVerwGE 67, 305 zum Verwaltungsakt; Kopp, VwVfG, 4. Aufl., RdNr. 4 zu § 62) die Klägerin die Erklärung trotz des Zusatzes "im Grundsatz" als vorbehaltlose Zustimmung zur Errichtung des Friedhofs auf der Gemarkung der Beigeladenen verstehen durfte. Der Zusatz betraf nach dem erkennbar gewordenen Willen der Beigeladenen nicht die Frage, ob der Friedhof gebaut werden kann, sondern es ging nur noch darum, Einzelheiten, insbesondere Art und Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Gegenleistungen, festzulegen. Dafür spricht eindeutig der der Zustimmungserklärung im Schreiben vom 2. November 1965 nachfolgende Satz, daß die Beigeladene tauschweise eine Waldfläche zur Friedhofsanlage an die Klägerin abtreten werde. Angesichts dieser definitiven Aussage kann nicht angenommen werden, bei der Beigeladenen hätten noch ernsthafte Zweifel an der Durchführung des Vorhabens bestanden. Etwas anderes läßt sich auch nicht dem Gemeinderatsbeschluß vom 5. November 1965 entnehmen; denn der Gemeinderat stimmte unter Buchstabe

  1. a)des Beschlusses der Anlage des Friedhofs vorbehaltlos zu und forderte lediglich ergänzend (unter Buchstabe
  2. b)des Beschlusses) den Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Regelung von Einzelpunkten (Waldtausch, Mitbenutzung des Friedhofs, Straßenunterhaltung), ohne daß davon die Zustimmung zur Anlegung des Friedhofs abhängig gemacht werden sollte. Nicht anders ist es zu erklären, daß die Beigeladene von der Zustimmung keinen Abstand nahm, als mit dem Verzicht auf ein eigenes Mitbelegungsrecht ein Grund, der Anlaß für den Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hätte sein können, entfallen war. Dieses Verständnis vom Inhalt der erklärten Zustimmung wird durch die nachfolgenden Beschlüsse des Gemeinderats der Beigeladenen vom 11. und 28. Dezember 1965 sowie vom 3. Mai und 24. September 1966 gestützt. Aus diesen ergibt sich, daß zwar über die von der Klägerin zu erbringenden Gegenleistungen (Waldtauschgelände, Abwassererschließung eines 7 ha großen Geländes beim Gutshof der Evangelischen Diakonissenanstalt) Uneinigkeit innerhalb des Gemeinderats bestand, hiervon aber die Entscheidung unberührt blieb, der Klägerin die Errichtung des Friedhofs auf der Gemarkung der Beigeladenen zu ermöglichen. Für diese Wertung spricht auch der Inhalt der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 11. April 1967. Obwohl dort ausgeführt ist, daß sich der Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung "zerschlagen" habe, faßte der Gemeinderat den Beschluß, der Klägerin Grundstücksflächen zur Anlegung des Waldfriedhofs zur Verfügung zu stellen. Von maßgebendem Gewicht ist ferner der Beschluß des Gemeinderats der Beklagten vom 12. Oktober 1968, in dem gegen den Bauantrag der Klägerin für den ersten Bauabschnitt nicht nur keine Einwendungen erhoben wurden, sondern dessen Genehmigung in jeder Hinsicht befürwortet wurde. In den Antragsunterlagen war das Gesamtprojekt eingezeichnet und erläutert, das dem Gemeinderat aus den früheren Verhandlungen ohnehin bekannt war. Es bezog sich zum Zeitpunkt der Erklärung der Zustimmung insgesamt auf die Gemarkung der Beigeladenen. Auch wenn der Bauantrag der Klägerin von 1968 unmittelbar nur den ersten Bauabschnitt betraf, konnte in Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere der in der Vergangenheit erklärten Zustimmungen, für die Beigeladene kein Zweifel daran bestehen, daß die Zustimmung zu diesem Bauabschnitt das Einverständnis mit dem Gesamtprojekt beinhaltete. Da die Schaffung eines Friedhofs auf, wie die Beigeladene selbst erklärt, "Jahrzehnte bzw. Jahrhunderte" angelegt ist, war ihr erkennbar, daß der Verwirklichung des ersten Bauabschnitts die projektierten Erweiterungsmaßnahmen folgen würden, weil nur unter dieser Voraussetzung die Errichtung eines Friedhofs mit den Aufwendungen für die einzelnen Bestattungseinrichtungen (Friedhofskapelle, Leichenhalle usw.) sinnvoll sein konnte. Die in Kenntnis dieser Gesamtumstände 1968 erklärte Zustimmung begründete neben der Zustimmungserklärung vom 2. November 1965 ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf, daß ihr auch ohne Bebauungsplan und ohne Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von Seiten der Beigeladenen die Durchführung des gesamten Friedhofsvorhabens auf deren Gemarkung ermöglicht wird. Die Beigeladene hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, die Zustimmung nicht wirksam widerrufen. Eine förmliche Widerrufserklärung an die Klägerin ist nicht ergangen. Ob dem Inhalt der Beschlüsse des Gemeinderats der Beigeladenen vom 3. März 1983, 6. Juni 1983 und 22. März 1985, mit denen das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben der Klägerin versagt wurde, ein Wille zu entnehmen ist, sich von der Zustimmung zu lösen, ist nicht entscheidungserheblich; denn in entsprechender Anwendung der für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB geltenden Grundsätze (BGH, Urt. v. 17.9.1970, DÖV 1970, 784, und v. 13.11.1980, BRS 36, 160; Dyong in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, RdNr. 18 zu § 36; Schlichter in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, RdNr. 14 zu § 36) konnte die Zustimmung nicht mehr zurückgenommen werden, nachdem 1968 mit der Anlegung des Friedhofs begonnen wurde. Die Bindung der Beigeladenen an die Zustimmung ist nicht wegen des Eintritts besonderer Umstände nachträglich entfallen; denn es ist keine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die sie von ihrer Verpflichtung entbunden hätte bzw. die es ihr unzumutbar machte, an der erklärten Zustimmung festzuhalten. Ein solcher Umstand kann nicht in der Neufestlegung der Gemarkungsgrenzen 1976 im Zusammenhang mit der Umgliederung des Ortsteils H. gesehen werden. Dabei wurde zwar auch der im ersten Bauabschnitt fertiggestellte Waldfriedhof in das Gemeindegebiet der Klägerin eingeordnet, wobei die Beigeladene, wie sich aus dem Schreiben vom 10. November 1976 an die Beklagte ergibt, die umzugliedernde Fläche so klein wie möglich halten wollte. Eine Regelung, daß damit zugleich auch die bei der Beigeladenen verbliebenen Flächen nicht mehr für die Erweiterung des Friedhofs zur Verfügung stehen sollten, wurde jedoch nicht getroffen, und ein entsprechender Wille der Beigeladenen ist nicht erkennbar geworden. Im Gegenteil sieht der 1981 fortgeschriebene Flächennutzungsplan als das die Gemeinde bindende städtebauliche Entwicklungsprogramm (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, RdNr.

§ 5; Grauvogel in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Rd

Nr. 155 zu § 5 m.w.N.) nach wie vor die Ausweisung der Friedhofsanlage im ursprünglichen Umfang vor. Permalink: https://openjur.de/u/201068.html ( https://oj.is/201068 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 9 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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