GB nunmehr eindeutig klargestellt ist, steht die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nicht im Ermessen der Gemeinde. Zu dessen Versagung wäre die Beigeladene daher nur berechtigt gewesen, wenn das Vorhaben der Klägerin nicht in Einklang mit § 35 BauGB stünde. Das ist nicht der Fall. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um eine im Außenbereich privilegiert zulässige Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 BauGB handelt; denn jedenfalls beeinträchtigt es als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB keine nach Absatz
berücksichtigenden öffentlichen Belange. Daß die Gesamtanlage des Waldfriedhofs den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft ... entspricht und eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ebensowenig gegeben ist wie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder ihrer Aufgabe als Erholungsgebiet, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ohne daß dies von der Beigeladenen in Zweifel gezogen worden wäre. Keinen öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB stellt die nach Auffassung der Beigeladenen fehlende Kompetenz der Klägerin dar, auf ihrem, der Beigeladenen, Gebiet hoheitliche Aufgaben zu erfüllen. Diese den Kernpunkt des Rechtsstreits betreffende Frage gehört dem Gemeinderecht an und weist keine -- auch nicht mittelbar über die gemeindliche Planungshoheit -- bauplanungsrechtlich beachtlichen Bezüge auf. Unabhängig davon, ob man die Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) als Bestandteil des unantastbaren Kernbereichs der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungshoheit ansieht oder nicht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, BVerfGE 56, 298 = NJW 1981, 1659 = DÖV 1982, 194; Beschl. v. 23.6.1987, BVerfGE 76, 107 = NVwZ 1988, 77 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1988, NVwZ 1989, 978 ), wird die Planungshoheit durch ein Vorhaben nur berührt, wenn die beeinträchtigte Planung der Gemeinde hinreichend konkret ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urt. v. 11.5.1984, DÖV 1985, 113; Urt. v. 11.4.1986, NJW 1986, 2447 , 2449 Urt. v. 1.7.1988, NVwZ 1989, 247 m.w.N.), welcher der Senat folgt. Solche durch das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigte städtebauliche Planungsvorstellungen der Beigeladenen bestehen nicht. Allein das bloße Interesse, einen bestimmten Bereich des Gemeindegebiets von Bebauung freizuhalten, stellt keinen planungsrechtlich beachtlichen Belang dar, den die Gemeinde einem Vorhaben mit Erfolg entgegenhalten könnte (a.A. Birk, NVwZ 1989, 905, 911). Außerdem fehlt es an einer Willensbekundung der Beklagten, daß gerade die Fläche, auf die sich das Vorhaben der Klägerin bezieht, dauerhaft einer Bebauung entzogen bleiben solle. Im Gegenteil entsprechen die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen, die im gemeinsamen Flächennutzungsplan ihren Ausdruck finden, dem Vorhaben der Klägerin. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß dem Vorhaben auch Bestimmungen des materiellen Naturschutz- und Bestattungsrechts nicht entgegenstehen. Insoweit kann der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen und auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug nehmen (Art. 2 § 6 EntlG), da diese von der Beigeladenen nicht angegriffen werden. b. Dem Vorhaben der Klägerin stehen keine sonstigen, nach § 5 Abs. 2 BestG zu prüfenden Rechtsvorschriften entgegen. Die beantragte Genehmigung zur Erweiterung des Waldfriedhofs der Klägerin auf der Gemarkung der Beigeladenen verletzt diese nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Denn die Beigeladene hat der Klägerin die erforderliche Befugnis eingeräumt, auf ihrer Gemarkung den städtischen Waldfriedhof anzulegen. Das rechtliche Erfordernis, daß die Belegenheitsgemeinde der planenden Gemeinde die Befugnis zur Anlegung einer öffentlichen Einrichtung auf ihrer Gemarkung einräumt, folgt hier, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, aus einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 BestG. Diese Vorschrift dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit in einem Fall, in dem eine Religionsgemeinschaft einen kirchlichen Friedhof auf Gemeindegebiet anlegen will. Sie läßt sich entsprechend anwenden auf den im Gesetz nicht geregelten atypischen Fall, daß auf Gemeindegebiet der Friedhof einer anderen Gemeinde angelegt werden soll. Eine Gemeinde ist nur innerhalb ihres räumlichen Wirkungskreises, das heißt innerhalb ihres Hoheitsgebiets, zur grundsätzlich umfassenden und eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988, DVBl. 1989, 300 m.w.N.) und damit zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt. Über ihr Hoheitsgebiet, welches das Objekt der Herrschaft der Gemeinde bildet, hinaus besitzt sie keine Hoheitsgewalt (Kunze/Bronner/Katz/v.Rotberg, Gemeindeordnung, RdNr. 5 zu § 1), es sei denn, es wird ihr durch eine andere Gemeinde die Befugnis eingeräumt, auf deren Territorium eigene Angelegenheiten zu erfüllen. Soweit damit keine Delegation oder mandatsweise Übertragung von Hoheitsaufgaben (vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 6.5.1986, NVwZ 1987, 153 ; Pagenkopf, Kommunalrecht Bd. 1, 2. Aufl., § 11; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., § 72 Anm. IV.b) und keine (teilweise) Aufgabe des Gebietsbestandes durch die Belegenheitsgemeinde verbunden ist, stehen dem Rechtsgründe nicht entgegen (ebenso VGH Bebenhausen, Urt. v. 13.5.1955, BWVBl. 1956, 139; Kunze/Bronner/Katz/v.Rotberg, aaO, RdNr. 1 zu § 7; Pagenkopf, aaO, § 10 Anm. I.1; Seeger/Wunsch, Kommunalrecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., S. 85). Wenn eine Gemeinde eine solche Befugnis einräumt, gibt sie keine Selbstverwaltungsrechte preis. Zwar wird mit der Erteilung der Zustimmung zur Anlegung eines Friedhofs auf fremder Gemarkung der planenden Gemeinde das Recht zu hoheitlichem Tätigwerden eingeräumt; das folgt unmittelbar aus der Anstaltsautonomie und ist mit dem Betrieb eines Friedhofs notwendig verbunden (vgl. § 15 Abs. 1 BestG und dazu Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl., Anm.
), so daß es hierüber -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- nicht einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf. Soweit sich jedoch die hoheitliche Betätigung nicht auf die bestattungsrechtlichen Aufgaben der Belegenheitsgemeinde erstreckt, sondern der Friedhof lediglich der Bestattung der Einwohner der planenden Gemeinde dient, bleiben der Aufgabenumfang und die hoheitlichen Befugnisse der Belegenheitsgemeinde unberührt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Erweiterung und des Betriebs des städtischen Waldfriedhofs der Klägerin auf der Gemarkung der Beigeladenen gewahrt. Denn mit der Zulassung des Vorhabens ist eine Änderung der Gemeindegrenzen im Sinne der §§ 8, 9 GemO nicht verbunden. Das Hoheitsgebiet der Beigeladenen bleibt unverändert. Ihre Hoheitsgewalt erstreckt sich weiterhin auch auf das Gelände, das der Friedhofserweiterung dienen soll. Die mit dem Betrieb des Friedhofs verbundenen hoheitlichen Befugnisse erschöpfen sich in Regelungen, die zur Aufrechterhaltung der Zweckbestimmung des Friedhofs notwendig sind (vgl. dazu Seeger, aaO, Anm.
). Die Zulassung des Vorhabens schränkt das Recht der Beigeladenen, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu regeln, die nicht durch Gesetz anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 und 2 LV und § 2 Abs. 1 GemO), nicht ein. Insbesondere bleibt ihre Befugnis, das Friedhofswesen für ihren Bereich zu regeln (§ 2 Abs. 2 GemO i.V.m. § 1 Abs. 1 BestG), unberührt; denn die von der Klägerin geplante Friedhofserweiterung soll nicht auch der Bestattung verstorbener Einwohner der Beigeladenen dienen. Die Einschränkung möglicher künftiger Planungsabsichten der Gemeinde stellt -- wie ausgeführt -- keinen vom Selbstverwaltungsrecht umfaßten, der Zulassung des Vorhabens entgegenstehenden Belang dar, da die Beigeladene insoweit keine hinreichend konkreten eigenen städtebaulichen Planungsvorstellungen entwickelt hat. Die Einräumung der Befugnis an die Klägerin konnte folglich in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 BestG durch einfache Zustimmung der Beigeladenen erfolgen. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht; denn die §§ 8 Abs. 2, 9, 59, 60 GemO i.V.m. §§ 1 ff. GKZ finden keine Anwendung, weil das Vorhaben den Gebietsbestand und den Aufgabenkreis der Beigeladenen unberührt läßt. Die Beigeladene hat dem Vorhaben der Klägerin wirksam zugestimmt. Ihre Zustimmung stand nicht unter dem Vorbehalt der Einhaltung einer bestimmten rechtlichen Form, etwa des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Dies ergibt sich aus folgendem: Die Zustimmung zu dem Gesamtvorhaben der Anlegung eines ca. 20 ha großen Friedhofs, dessen letzter Bauabschnitt nunmehr verwirklicht werden soll, hat die Beigeladene mit Schreiben ihres damaligen Bürgermeisters vom 2. November 1965 (§§ 42 Abs. 1 S. 2, 54 Abs. 1 GemO) wirksam erteilt. Ob diesem Schreiben mit dem Inhalt, daß "der Gemeinderat M. der Friedhofsplanung im Grundsatz zugestimmt" hat, ein entsprechender Gemeinderatsbeschluß vorausging oder ob der Gemeinderat mit dem Beschluß vom 5. November 1965 die Erklärung des Bürgermeisters (nachträglich) genehmigt hat, ist ohne rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist, daß nach der entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.7.1983, BVerwGE 67, 305 zum Verwaltungsakt; Kopp, VwVfG, 4. Aufl., RdNr. 4 zu § 62) die Klägerin die Erklärung trotz des Zusatzes "im Grundsatz" als vorbehaltlose Zustimmung zur Errichtung des Friedhofs auf der Gemarkung der Beigeladenen verstehen durfte. Der Zusatz betraf nach dem erkennbar gewordenen Willen der Beigeladenen nicht die Frage, ob der Friedhof gebaut werden kann, sondern es ging nur noch darum, Einzelheiten, insbesondere Art und Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Gegenleistungen, festzulegen. Dafür spricht eindeutig der der Zustimmungserklärung im Schreiben vom 2. November 1965 nachfolgende Satz, daß die Beigeladene tauschweise eine Waldfläche zur Friedhofsanlage an die Klägerin abtreten werde. Angesichts dieser definitiven Aussage kann nicht angenommen werden, bei der Beigeladenen hätten noch ernsthafte Zweifel an der Durchführung des Vorhabens bestanden. Etwas anderes läßt sich auch nicht dem Gemeinderatsbeschluß vom 5. November 1965 entnehmen; denn der Gemeinderat stimmte unter Buchstabe
Nr. 155 zu § 5 m.w.N.) nach wie vor die Ausweisung der Friedhofsanlage im ursprünglichen Umfang vor. Permalink: https://openjur.de/u/201068.html ( https://oj.is/201068 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 9 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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