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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.1997 - 5 S 1842/95

1. Für das Begehren, ein Verkehrszeichen (wieder-)aufzustellen, ist die Verpflichtungsklage statthafte Klageart. 2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens, ein Verkehrszeichen (wieder-)aufzustellen, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. 3. Ergänzende Ermessenserwägungen durch die Behörde sind gemäß § 114 S 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn die ergänzende Begründung Umstände einbezieht, die nach dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt liegen. 4. Die Straßenverkehrsbehörde darf sich bei der Ermittlung der durch Verkehrslärm verursachten Lärmbelastung auf die Ermittlung der Verkehrsmenge beschränken, sofern sich hieraus genügend Anhaltspunkte für die Bewertung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung ergeben. Tatbestand Die Kläger begehren die (Wieder-)Aufstellung des Verkehrszeichens "Rechtsabbiegegebot" im Bereich der Einmündung der G.straße in die Straße "A.K." in S. Die Kläger sind Anwohner der in einem reinen Wohngebiet gelegenen G.straße, die von der Z.straße abzweigt, in Ost-West-Richtung verläuft und in die Straße "A.K." mündet. Im Flächennutzungsplan der Beklagten sind die G.straße als Wohnstraße, die Z.straße als sonstige wichtige Straße und die Straße "A.K." als Hauptverkehrsstraße dargestellt. Von Mai 1989 bis Februar 1992 bestand für den Bereich der Einmündung der G.straße in die Straße "A.K." (probeweise) ein Rechtsabbiegegebot. Der probeweisen Errichtung des Rechtsabbiegegebots war folgendes vorausgegangen: Mitte der achtziger Jahre beschloß die Beklagte ein "Verkehrssystem S.-West Teil I" mit dem vorrangigen Ziel, die Wohngebiete vom flächendeckenden Durchgangsverkehr parallel zu den Haupteinfallstraßen und -ausfallstraßen soweit als möglich zu entlasten und durch eine Bündelung des Durchgangsverkehrs auf Haupt- und Sammelstraßen die Verkehrssicherheit und Wohnqualität zu verbessern sowie die Verkehrslärm- und Schadstoffbelastung im Stadtgebiet insgesamt zu reduzieren. Im Zuge der Verwirklichung dieses Konzepts wurde die Einmündung der G.straße in die Straße "A.K." im Mai 1989 provisorisch umgestaltet und probeweise ein Rechtsabbiegegebot in Richtung D./K. angeordnet. Dies führte einerseits zu einem erheblichen Rückgang des Verkehrs in der G.straße in stadtauswärtiger Richtung und bewirkte andererseits einen Anstieg des Verkehrsaufkommens in der Z.straße sowie in der von der G.straße abzweigenden W.straße. Im März 1990 beschloß der Ausschuß für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Beklagten entgegen dem Vorschlag der Verwaltung, die G.straße stadtauswärts in alle Fahrtrichtungen bei Mindestgrün von 5 Sekunden wieder zu öffnen und eine Sperrung der W.straße von der unteren G.straße aus durchzuführen. Dieser Beschluß beruhte auf der Überlegung, daß die G.straße wie die Straße "A.K." und die Z.straße in Spitzenzeiten Durchgangsverkehr - wenn auch in eingeschränktem Umfang - aufnehmen sollte. Gegen die daraufhin von der Beklagten erlassene Anordnung vom 19.06.1990, das Rechtsabbiegegebot im Bereich der Einmündung G.straße in die Straße "A.K." aufzuheben, erhoben die Kläger Widerspruch; der gleichzeitig von der Klägerin zu 1 beim Verwaltungsgerichts Stuttgart gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte - wegen fehlender Ermessensausübung durch den Bürgermeister der Beklagten - Erfolg (vgl. Beschl. v. 10.09.1990 - 10 K 2026/90). Die Beklagte hob daraufhin die Anordnung vom 19.06.1990 auf. Am 04.12.1990 ordnete die Beklagte erneut die Aufhebung des Rechtsabbiegegebots im Bereich der Einmündung der G.straße in die Straße "A.K." an. Der Anordnung lagen die in einem Aktenvermerk der Beklagten vom 04.12.1990 festgehaltenen folgenden Erwägungen zugrunde: Durch eine Wechsellichtzeichenregelung mit einer Grünphase von 5 Sekunden werde im Vergleich zur früheren Verkehrsbelastung der G.straße eine wesentliche Verkehrsberuhigung hinsichtlich des stadtauswärts fließenden Verkehrs erreicht. Andere Wohnstraßen im Westen der Stadt seien in Spitzenstunden durch erheblich mehr Verkehr belastet. Durch die Anordnung würden vor allem die Z.straße und R.straße entlastet. Zwar handele es sich bei der Z.straße nicht um eine Wohnstraße, zu berücksichtigen seien aber auch die schützenswerten Interessen der Anwohner in der Z.straße, die derzeit durch Verkehrsstauungen unzumutbar beeinträchtigt würden. Rückstauungen vor der Ampel G.straße/Straße "A.K." ließen sich nicht vermeiden und träten auch in anderen Wohnstraßen im Westen der Stadt auf. Hiergegen erhoben die Kläger erneut Widerspruch; die Klägerin zu 1 beantragte wiederum vorläufigen Rechtsschutz, der vom Verwaltungsgerichts Stuttgart gewährt wurde (vgl. Beschl. v. 03.04.1991 - 10 K 55/91 ), auf die Beschwerde der Beklagten vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 24.10.1991 - 5 S 1404/91 ) letztlich jedoch wegen fehlender Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO versagt blieb. Am 20.01.1992 ordnete die Beklagte nochmals die Aufhebung des Rechtsabbiegegebots durch Entfernung des Zeichens 209 ("Fahrtrichtungsgebot rechts"), durch Fahrbahnmarkierung mit Zeichen 297 ("Fahrtrichtungsgebot geradeaus/links") und durch Errichtung einer Lichtzeichenanlage im Bereich der Einmündung der G.straße in die Straße "A.K." an. Am 21.02.1992 wurden die entsprechenden Verkehrsschilder geändert, die Fahrbahnmarkierung aufgebracht und die Lichtzeichenanlage aufgestellt. Hiergegen erhob der Prozeßbevollmächtigte der Kläger "namens und im Auftrag der von uns vertretenen Mandanten" unter Bezugnahme auf die Mitteilung von Namen und Anschriften der Mandanten in den Schreiben vom 12.07.1990, 29.11.1988 und 02.08.1988 mit Schreiben vom 10.04.1992 Widerspruch. Dieser wurde vom Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.1992 gegenüber der Klägerin zu 1 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der Öffnung der G.straße in alle Fahrtrichtungen beurteile sich nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO. Durch die Öffnung der G.straße in alle Fahrtrichtungen mit Mindestgrün (5 Sekunden) werde Durchgangsverkehr verhindert. Mit maximal 240 Pkw-Einheiten werde nur noch ca. 1/3 der früheren Verkehrsmenge in der Spitzenstunde erreicht. Durch das Mindestgrün trete eine wesentliche Verkehrsberuhigung gegenüber dem früheren Zustand ein. Andere Wohnstraßen im S.er Westen seien in den Spitzenstunden durch erheblich mehr Verkehr belastet als die G.straße nach Öffnung mit Mindestgrün. Hierzu zählten insbesondere die Re.straße mit ca. 560 Pkw- Einheiten und die obere R.straße mit ca. 320 Pkw-Einheiten jeweils in den Spitzenstunden. Durch die Öffnung der G.straße mit Mindestgrün würden vor allem die obere Z.straße und die R.straße entlastet. Zwar handele es sich bei der Z.straße nicht um eine Wohnstraße, dennoch seien die schützenswerten Interessen der Anwohner in der Z.straße, die derzeit unzumutbar durch Verkehrsstaus beeinträchtigt würden, zu berücksichtigen. Art und Ausmaß der Bebauung sowie der Ausbauzustand der Z.straße entsprächen im wesentlichen dem der G.straße. Somit sei es von den äußeren Vorgaben her gerecht, ein Minimum an Verkehr über die G.straße zu leiten, um die obere Z.straße zu entlasten. Insbesondere werde in der Z.straße auch der öffentliche Personennahverkehr durch Staus beeinträchtigt. Diese Staus könnten nur durch eine Entlastung der Z.straße verringert werden, da andere Maßnahmen (z.B. Busspuren) nicht möglich seien. Da die G.straße von der Z.straße abzweige, könne erwartet werden, daß eine Reduzierung der Belastung in der Z.straße eintrete und es damit zu einer Annäherung der Belastung beider Straßen komme. Zum jetzigen Zeitpunkt lasse sich nicht mit Bestimmtheit absehen, welche Verkehrsbelastung sich tatsächlich einstelle. Es werde jedoch darauf zu achten sein, daß das Interesse der Anlieger in der G.straße - Wohnstraße - auf Schutz vor Verkehrslärm schutzwürdiger sei als das Interesse der Anlieger der Z.straße. Zum jetzigen Zeitpunkt lasse sich allerdings nicht feststellen, daß die Öffnung der G.straße diesem Gebot zuwiderlaufe. Es werde darauf ankommen, die Verkehrsverhältnisse auch künftig zu beobachten. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Verkehrsverlagerung nach der Sperrung der W.straße für den ausfließenden Verkehr, dessen Umfang sich zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht feststellen lasse. Es sei zwar möglich, daß ortskundige Kraftfahrer die G.straße als "Schleichweg" benutzen wollten, sie dann aber wegen der ampelbedingten langen Wartezeiten auf längere Sicht meiden würden. Im Hinblick darauf, daß die Umsetzung des Verkehrssystems S.- West nur schrittweise erfolgen könne, unterliege auch die Wiederöffnung der G.straße, kombiniert mit einer möglichst kurzen Grünphase der Ampelanlage und einer Sperrung der W.straße, noch einer Bewährungsprobe. Über den Widerspruch des Klägers zu 2 wurde bislang nicht entschieden. Am 22.09.1992 haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 21.02.1992 durch

  1. a)die Aufhebung und Entfernung des Zeichens 209 (Fahrtrichtungsgebot rechts),
  2. b)den Pfeil Zeichen 297 (Fahrtrichtungsgebot geradeaus/links),
  3. c)die hierauf bezogene Wechsellichtzeichenregelung im Bereich der Einmündung der G.straße in die Straße "A.K." sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 01.09.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Zeichen 209 in diesem Bereich wieder anzubringen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 07.04.1995 - 10 K 2807/92 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die als - kombinierte - Anfechtungs- und Leistungsklagen erhobenen Klagen seien statthaft. Die Kläger seien klagebefugt. Es sei nicht eindeutig und offensichtlich ausgeschlossen, daß die Kläger durch die von der Beklagten getroffene verkehrsrechtliche Anordnung in ihren Rechten verletzt seien. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 fehle es nicht an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens. Zwar sei sie in den von ihrem Prozeßbevollmächtigten im Widerspruchsschreiben bezeichneten früheren Schreiben nicht ausdrücklich benannt. Ausdrücklich benannt sei sie dagegen in den Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 18.07.1990 und vom 26.11.1990. Hieraus ergebe sich hinreichend, daß die Klägerin zu 1 ebenfalls zu den vertretenen Mandanten zähle, wovon im übrigen auch die Beklagte sowie das Regierungspräsidium ausgegangen seien. Hinsichtlich der Klage des Klägers zu 2 lägen die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor. Grundlage für das Anfechtungsbegehren der Kläger, mit welchem sie die Wiederherstellung der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 16.01.1989 im Bereich der Einmündung der G.straße in die Straße "A.K." erstrebten, sei § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO. Die angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten beruhe auf Gründen des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Es sei nicht zu beanstanden, daß die G.straße insbesondere auch zur Entlastung der Z.straße für den Durchgangsverkehr "geöffnet" worden sei. Die Straßenverkehrsbehörde habe neben der gebietsbezogenen Schutzbedürftigkeit der Anlieger sowie einer eventuell gegebenen Lärmvorbelastung auch die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer sowie die Interessen anderer Anlieger, die ihrerseits infolge einer Verlagerung des Verkehrs von übermäßigen Lärmemissionen belastet seien - wie die Anwohner der Z.straße -, in Rechnung zu stellen. Nach Verkehrszählungen der Beklagten im Mai und November/Dezember 1992 sowie im Mai 1993 habe sich die Verkehrsbelastung der G.straße nach der "Öffnung" im Vergleich zur Verkehrsbelastung vor der Einführung des probeweisen Rechtsabbiegegebots auf ca. die Hälfte reduziert. Hinsichtlich der erheblichen Reduzierung des Verkehrsaufkommens lasse sich die angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung auch mit der Zielsetzung der Verkehrskonzeption vereinbaren. Die Kläger hätten aufgrund der versuchsweisen Anordnung des Rechtsabbiegegebots nicht in rechtsrelevanter Weise auf eine dauerhafte Anordnung vertrauen dürfen. Vielmehr sei der Beklagten zuzubilligen, im Rahmen ihrer Zielsetzung zur Verwirklichung ihres erarbeiteten Verkehrskonzeptes Korrekturen vorzunehmen. Die Beklagte habe auch keine zu berücksichtigenden Gesichtspunkte außer acht gelassen und keine ermessensfehlerhafte Gleichbelastung der G.straße und der Z.straße angestrebt. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei im vorliegenden Verfahren der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides. Der Grundsatz, daß beim Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei, lasse sich nicht auf die der vorliegenden Klage zugrundeliegende Fallkonstellation übertragen. Die von den Klägern angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung sei im Rahmen einer - umfassenden, planungsähnlichen - Verkehrskonzeption ergangen. Planungsähnliche Maßnahmen seien naturgemäß auf eine abschließende Behördenentscheidung ausgerichtet, weshalb aus der Natur der Sache auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen sei. Die Beklagte habe durch die im Mai 1992 (und im Mai 1993) durchgeführten Verkehrszählungen in der G.straße die zu erwartende tatsächliche Verkehrsbelastung in der G.straße hinreichend bestimmt. Die eigenen Zählungen der Kläger im November und Dezember 1992 stünden den Verkehrszählungsergebnissen der Beklagten nicht entgegen. Sie ließen sich - innerhalb eines zu berücksichtigenden Toleranzrahmens sowie des Umstandes, daß sich die Zeitdauer der von den Beteiligten durchgeführten Verkehrszählungen nicht deckten - mit den Feststellungen der Beklagten vereinbaren. Entsprechendes gelte hinsichtlich der auftretenden Rückstaubildungen, welche nach den - von den Klägern nicht substantiiert bestrittenen - Angaben der Beklagten selten über eine Länge von ca. 13 Kraftfahrzeugen hinausgingen. Die angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung bewirke auch keine rechtlich unzulässige Gleichbelastung der G.straße mit der Z.straße. Die von den Klägern und der Beklagten durchgeführten Verkehrszählungen im Mai 1992 (und im Mai 1993) belegten, daß die G.straße im Vergleich zur Z.straße in erheblichem Maße einer geringeren Verkehrsbelastung ausgesetzt sei, und zwar sowohl hinsichtlich des stadtauswärts als auch des stadteinwärts fließenden Verkehrs. Nach den von den Beteiligten durchgeführten Verkehrszählungen sei es auch tatsächlich zu einer Reduzierung des Verkehrsaufkommens in der Z.straße gekommen. Die angefochtene verkehrsrechtliche Maßnahme habe ihren Zweck daher nicht verfehlt. Es gebe keine Anhaltspunkte, daß die Beklagte mit ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung - weiterhin - eine Gleichbelastung der G.straße im Vergleich zur Z.straße anstrebe. Im Widerspruchsbescheid werde klargestellt, daß das Interesse der Anlieger in der G.straße schutzwürdiger sei als das Interesse der Anlieger der Z.straße. Eine andere Bewertung rechtfertige sich auch dann nicht, wenn als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt werde. Seit der Widerspruchsentscheidung sei keine relevante Veränderung der tatsächlichen Umstände eingetreten. Der Wegfall der Omnibuswendeplatte im Bereich der oberen Z.straße infolge der Einführung eines Rundkurses habe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnung keine entscheidende Bedeutung. Gegen das ihnen am 06.06.1995 zugestellte Urteil haben die Kläger am 28.06.1995 Berufung eingelegt. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. April 1995 - 10 K 2807/92 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 01. September 1992 zu verpflichten, das Zeichen 209 (Fahrtrichtungsgebot rechts) im Bereich der Einmündung der G.straße in die Straße "A.K." wieder anzubringen. Zur Begründung tragen sie vor: Die Öffnung der G.straße sei rechtswidrig. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei die Lärm- und insbesondere Abgasbelastung der G.straßenanlieger nicht genügend aufgeklärt gewesen. Im Widerspruchsbescheid selbst werde eingeräumt, daß noch keine zureichenden tatsächlichen Ermittlungen zum Verkehrsaufkommen, zu den Rückstaubildungen im Einmündungsbereich der G.straße und der damit zusammenhängenden Lärm- und Abgasbelastung stattgefunden hätten. Das Aufklärungsdefizit strahle auch auf den Vergleich von Z.straße und G.straße aus. Die Gleichbehandlung der G.straße mit der Z.straße sei aufgrund unterschiedlicher planungsrechtlicher und verkehrsrechtlicher Gegebenheiten ermessensfehlerhaft. Die Aufhebung des Rechtsabbiegegebotes habe nicht zur Entlastung der Z.straße, wohl aber zur erheblichen Mehrbelastung der G.straße unter Mißachtung des Schutzbedürfnisses der Kläger geführt. Die Zunahme der Verkehrsbelastung in der G.straße (Mehrverkehr von 27 v.H.) stelle die Tatsache auf den Kopf, daß nach dem Flächennutzungsplan die G.straße eine Wohnstraße, die Z.straße dagegen eine sonstige wichtige Straße sei. Durch die Aufhebung des Rechtsabbiegegebotes sei nicht das von der Beklagten mit dem Verkehrskonzept "Stuttgart-West Teil I" beabsichtigte Ziel erreicht worden; vielmehr sei es dadurch nur zu einem zusätzlichen Durchgangsschleichverkehr in der G.straße gekommen. Beim Vergleich der Verkehrsbelastung in der G.straße vor Einführung des probeweisen Rechtsabbiegegebotes mit der Belastung nach Aufhebung des Rechtsabbiegegebotes sei außer acht gelassen worden, warum es im Jahre 1989 zu der hohen Verkehrsbelastung in der G.straße gekommen sei. Vor dem Bau der Brücke über den Botnanger Sattel sei der Verkehr in der G.straße im Vergleich zur Z.straße unbedeutend gewesen. Nach Fertigstellung der Brücke und infolge der kontrollierten Einschleusung der Kraftfahrzeuge von der Straße "A.K." in die Z.straße und G.straße habe sich ein Durchgangsschleichverkehr in der G.straße gebildet. Diesen hätten die Anlieger der G.straße jahrelang geduldet im Vertrauen darauf, daß die G.straße beruhigt werde. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie trägt vor: Bei den im Mai 1992 und im Mai 1993 durchgeführten Verkehrszählungen sei auch der Rückstau, der selten über eine Länge von 13 Kraftfahrzeugen hinausgehe, mit berücksichtigt worden. Die Verkehrszählungen belegten, daß das Ziel, die Wohngebiete zu entlasten, erreicht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten im vorliegenden Verfahren sowie auf die von der Beklagten vorlegten Behördenakten (6 Bände) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums verwiesen. Gründe Die Berufungen sind zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf (Wieder-)Aufstellung des Zeichens 209 (Fahrtrichtungsgebot rechts) im Bereich der Einmündung der G.straße in die Straße "A.K." (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sachdienlich formulierten Berufungsantrag verfolgen die Kläger das von Anfang an gleichbleibende Ziel, daß der Einmündungsbereich der G.straße in die Straße "A.K." durch ein Rechtsabbiegegebot geregelt wird. Dieses Ziel können sie durch die Verpflichtung der Beklagten, dort das Zeichen 209 (wieder-)aufzustellen, erreichen. Eines zusätzlichen Antrags auf Aufhebung der (Anordnung zur) Beseitigung des Zeichens 209, der (Anordnung zur) Markierung der Fahrbahn mit Zeichen 297 und der (Anordnung zur) Errichtung der Wechsellichtzeichenanlage bedarf es nicht; die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung erklärt, daß sie im Falle des Erfolgs der Verpflichtungsklage die Fahrbahnmarkierung und die Wechsellichtzeichenanlage beseitigen werde. Für das mit dem Berufungsantrag verfolgte Ziel ist die Verpflichtungsklage statthafte Klageart. Das begehrte Zeichen 209 zu § 41 Abs. 2 Nr. 2 StVO (Fahrtrichtungsgebot rechts) enthält die konkrete Regelung einer örtlichen Verkehrssituation und ist damit ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form der Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt.v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 ; Urt.v. 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 ; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 29.03.1994 - 5 S 1781/93 -, VBlBW 1994, 415 ). Die statthaften Verpflichtungsklagen scheitern auch nicht an der fehlenden Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (vgl. § 68 VwGO). Zunächst ist festzuhalten, daß der vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger erhobene Widerspruch gegen die "Öffnung der G.straße" (d.h. die Beseitigung des probeweise angeordneten Rechtsabbiegegebots) konkludent auch den Antrag enthält, das Zeichen 209 (wieder-)aufzustellen. Die Ablehnung dieses Antrags durch die Beklagte ergibt sich aus der Weiterleitung des Widerspruchs an das Regierungspräsidium; einer ausdrücklichen Ablehnungsentscheidung durch die Beklagte und eines erneuten Widerspruchs hiergegen bedurfte es aufgrund der Vorgeschichte ausnahmsweise nicht. Soweit es die Klägerin zu 1 betrifft, ist der "namens und im Auftrag unserer Mandanten" erhobene Widerspruch allerdings nicht im Namen der Klägerin zu 1 erhoben worden. Denn die Klägerin zu 1 ist in den von ihrem Prozeßbevollmächtigten in Bezug genommenen näher bezeichneten Schreiben gerade nicht namentlich benannt worden. Ein Vorverfahren war jedoch entbehrlich, da die Widerspruchsbehörde durch den Erlaß eines Widerspruchsbescheids gegenüber der Klägerin zu 1 zu erkennen gegeben hat, daß sie an der Öffnung der G.straße festhalten und das Zeichen 209 nicht wieder aufstellen will. Soweit es den Kläger zu 2 betrifft, liegen die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (vgl. § 130b S. 2 VwGO). Den Klägern steht auch die für die Verpflichtungsklage notwendige Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) zu. Die Kläger können als Anlieger der G.straße für ihr Begehren, die durch den Verkehr auf dieser Straße verursachte, von ihnen für unzumutbar gehaltene Lärm- und Abgasbeeinträchtigung ihrer Grundstücke mittels straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zu beseitigen, ein geschütztes Recht geltend machen. Zwar ist § 45 Abs. 1 StVO, der die Verkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet (vgl. BVerwG, Urt.v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 = NJW 1986, 2655 , 2656; Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 = NJW 1993, 1729 , 1730). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber anerkannt, daß der einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen, nämlich dann haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S. des § 45 Abs. 1 StVO, insbesondere soweit Abs. 1 S. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen herausstellt, umfaßt nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 29.03.1994 - 5 S 1781/93 -, VBlBW 1994, 415 ). Diesen Schutz machen die Kläger mit ihren Verpflichtungsklagen geltend. 2. Die Verpflichtungsklagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur (Wieder-)Aufstellung des Zeichens 209 zu § 41 Abs. 2 Nr. 2 StVO. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist, abweichend von der sonst für Verpflichtungsklagen anzunehmenden Regel, nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern der letzten Verwaltungsentscheidung. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sind die Ermessenserwägungen, welche die Beklagte für die Ablehnung der (Wieder-)Aufstellung des Zeichens 209 bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens angestellt hat (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung von Ermessensentscheidungen: BVerwG, Urt.v. 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 z. Gewähr der Verfassungstreue; Urt. v. 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, DVBl. 1982,304 z. Aufenthaltserlaubnis; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 26.11.1990 - 1 S 1907/90 -, VBlBW 1991, 308 z. Ausstellung eines Fremdenpasses; BayVGH, Urt.v. 16.03.1990 - 23 B 89.02322 -, NVwZ 1991, 396 z. Abgabenrecht). Allerdings kann die Verwaltungsbehörde gemäß § 114 S. 2 VwGO n.F. ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen, so daß der Senat bei der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens diese zusätzlich zu berücksichtigen hat. Dies gilt auch dann, wenn die ergänzende Begründung Umstände einbezieht, die nach dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt liegen (vgl. Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO § 114 RdNr. 12). Soweit der Senat in der Berufungsverhandlung mit den Beteiligten die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die gerichtliche Prüfung erörtert und darauf hingewiesen hat, daß bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen verkehrsregelnden Dauerverwaltungsakts die Sachlage bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urt.v. 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, a.a.O.), bezog sich dies lediglich auf das in der ersten Instanz noch verfolgte Anfechtungsbegehren. Materielle Rechtsgrundlage für den Antrag der Kläger auf Erlaß der begehrten verkehrsbeschränkenden Anordnung ist § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Soweit diese Vorschrift gegen grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zumutbare Verkehrseinwirkungen schützen will und die Kläger - wie sie es getan haben - als Straßenanlieger diesen Schutz geltend machen, kann ein öffentlich- rechtlicher Individualanspruch gegeben sein. Allerdings ist der Immissionsschutz durch Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO in das pflichtgemäße Ermessen der Straßenverkehrsbehörde gestellt. Dieses Ermessen haben die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten und die Widerspruchsbehörde fehlerfrei ausgeübt. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung über eine verkehrsbeschränkende Anordnung nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO hat die zuständige Verkehrsbehörde zu berücksichtigen, daß diese Vorschrift Schutz vor Verkehrslärm gewährt, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muß. Dabei ist nicht nur auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Anlieger sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen. Maßgeblich sind auch andere Besonderheiten des Einzelfalles, so etwa der Umstand, daß eine Ortserschließungsstraße entgegen ihrer Funktion zunehmend vom überörtlichen Verkehr als sogenannter Schleichweg in Anspruch genommen wird und damit Lärmbelästigungen auslöst, die von den Anliegern reiner Wohnstraßen üblicherweise nicht hingenommen werden müssen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen, als auch die Interessen anderer Anlieger in Rechnung zu stellen, ihrerseits von übermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender Maßnahmen durch Verlagerung des Verkehrs eintreten kann. Die Behörde darf dabei in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von derartigen Maßnahmen um so eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen, die einer Ablehnung von verkehrsberuhigenden oder verkehrslenkenden Maßnahmen entgegenstehenden, schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. Jedenfalls darf die zuständige Behörde auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, a.a.O.). Diese Grundsätze haben die Beklagte und ihr folgend die Widerspruchsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt. Die Behörden haben dem Umstand, daß die G.straße als Wohnstraße zunehmend vom überörtlichen, stadtauswärts fließenden Verkehr als Schleichweg in Anspruch genommen wurde, ausreichend Rechnung getragen. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die den in einem Aktenvermerk der Beklagten vom 04.12.1990 festgehaltenen Erwägungen entsprechen, wird durch die im Einmündungsbereich der G.straße in die Straße "A.K." angebrachte Wechsellichtzeichenanlage mit einer Grünphase von 5 Sekunden im Vergleich zum früheren Zustand, der den Verkehr stadtauswärts in alle Richtungen gleichberechtigt und gleich lange zuließ, eine wesentliche Verkehrsberuhigung hinsichtlich des stadtauswärts fließenden Verkehrs erreicht. Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde sind dabei von maximal 240 Pkw-Einheiten in den Spitzenstunden (in stadtauswärtiger Richtung), mithin von ca. einem Drittel der früheren Verkehrsmenge ausgegangen. Zwar hat die Widerspruchsbehörde die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits vorliegenden Verkehrszählungsergebnisse vom Mai 1993, wonach die Verkehrsmenge in der G.straße stadtauswärts bereits 270 Kraftfahrzeuge in den Spitzenstunden betrug, nicht berücksichtigt. Dies führt jedoch nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten. Diese hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Verkehrszählungsergebnisse vom Mai 1993 vorgelegt und hierzu ergänzend ausgeführt (vgl. Schriftsatz v. 20.01.1994, Bl. 97ff. VG-Akte): "Durch das einer Wohnstraße angemessene Mindestgrün von 5 Sekunden an der Lichtzeichenanlage "A.K." für beide Fahrtrichtungen sind der Verkehrszunahme in der Spitzenzeit Grenzen gesetzt. Die zuletzt leichte Zunahme kann nur mit vermehrtem Fahren bei "Gelb" erklärt werden. Die Spitzenbelastung von 4 bis 5 Fahrzeugen pro Minute in Lastrichtung entspricht noch dem Aufkommen in vergleichbaren Wohnstraßen. Die bisherigen Maßnahmen haben sich somit bewährt". Des weiteren hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung ergänzend dargelegt, daß auch die Lichtzeichenanlage am H-platz etwas weniger Verkehr als zuvor in die Z.straße und damit in die G.straße lasse und daß das Linksabbiegen von der G.straße in die Straße "A.K." nur noch einstreifig anstatt früher zweistreifig zugelassen werde; darüber hinaus habe auch die Zulassung des Parkens bis zum Beginn des Stauraums der Lichtzeichenanlage in der G.straße (vgl. den in der Berufungsverhandlung vom Vertreter der Beklagten übergebenen Aktenvermerk über das Ergebnis einer Verkehrsschau vom 13.05.1997) ebenso wie die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h (vgl. auch Schriftsatz der Beklagten v. 10.08.1993, Bl. 69ff. VG-Akte) zur Verkehrsberuhigung beigetragen. Die Beklagte hat mit diesen Erwägungen ihre Ermessensentscheidung in rechtlich zulässiger Weise ergänzt und deutlich gemacht, daß die G.straße durch die Wechsellichtzeichenanlage mit einer Grünphase von 5 Sekunden ihre Attraktivität als Schleichweg verloren hat. Der Umstand, daß die Beklagte die Lärmbelastung der Grundstücke der Kläger durch den Verkehr auf der G.straße nicht anhand konkreter Schallpegelwerte ermittelt, sondern lediglich auf die Verkehrszählungsergebnisse abgestellt hat, ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur konkreten Ermittlung von Belastungswerten: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt.v. 12.01.1996 - 25 A 2475/93 -, NZV 1996, 293 , 295). Zwar haben die Verwaltungsbehörden bei der Ermittlung der durch Verkehrslärm verursachten Lärmbelastung die vom Bundesminister für Verkehr zu § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO erlassenen "Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)" vom 06.11.1981 (VkBl.1981, 428) zu berücksichtigen; danach kommt ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Mittelungspegel, der nach den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" - RLS-81 (überarbeitet durch RLS-90) zu ermitteln ist, bestimmte Richtwerte überschreitet (vgl. Nrn. 2.2 und 2.3 Lärmschutz-Richtlinien-StV). Wird Lärmschutz jedoch lediglich wegen der auftretenden Verkehrsmenge begehrt, z.B. weil - wie hier - eine Wohnstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend vom überörtlichen Verkehr als sogenannter Schleichweg in Anspruch genommen wird und damit Lärmbelästigungen auslöst, dann darf die Straßenverkehrsbehörde sich auf die Ermittlung der Verkehrsmenge beschränken, sofern sich hieraus genügend Anhaltspunkte für die Bewertung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung ergeben. Maßgebend für die Bewertung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung ist in diesem Fall - entsprechend der Berechnung des Mittelungspegels nach RLS-90 (vgl. Nrn. 2.0 und 4.4.1) - die durchschnittliche stündliche Verkehrsstärke in einem Beurteilungszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr. Gemessen hieran tragen die von der Beklagten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Verkehrszählungsergebnisse ihre Einschätzung, daß der vom Straßenverkehr in der G.straße nunmehr ausgehende Lärm gegenüber der früheren Situation im Jahre 1989 auf ein zumutbares Maß reduziert worden ist. Nach der Verkehrszählung von März 1989 fuhren auf der G.straße im Beurteilungszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr 2.748 Kfz stadteinwärts und 4.830 Kfz stadtauswärts (insgesamt 7.578 Kfz/ca. 473 Kfz stündlich), während es nach der Verkehrszählung im Mai 1992 stadteinwärts 1.886 Kfz und stadtauswärts 1.374 Kfz (insgesamt 3.260 Kfz/ca. 203 Kfz stündlich) bzw. nach der Verkehrszählung im Mai 1993 stadteinwärts 2.006 Kfz und stadtauswärts 2.160 Kfz (insgesamt 4.166 Kfz/ca. 260 Kfz stündlich) waren. Dies bedeutet einen Rückgang des Gesamtverkehrs auf der G.straße um fast die Hälfte. Die Ergebnisse der von den Klägern vorgelegten Verkehrszählungen am 03.11.1992 und am 10.12.1992 entsprechen - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich Zeitpunkt und Beurteilungszeitraum der von den Beteiligten durchgeführten Verkehrszählungen nicht decken - im wesentlichen den von der Beklagten ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Werten. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Dem sind die Kläger auch bei der Erörterung der Verkehrszählungsergebnisse in der Berufungsverhandlung nicht entgegengetreten. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Beklagten zu der Entwicklung der Verkehrssituation in der G.straße ist es schließlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte mit Rücksicht auf die Verkehrssituation in der Z.straße weitergehende Maßnahmen, wie sie die Kläger begehren, ablehnt. Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben beachtet, daß es sich bei der G.straße um eine Wohnstraße handelt und den Klägern als Anliegern einer Wohnstraße nicht der gleiche Verkehrslärm zuzumuten ist wie den Anliegern der Z.straße, welche nach dem Flächennutzungsplan der Beklagten als sonstige wichtige Straße eingestuft ist. Im Widerspruchsbescheid wird dazu ausgeführt, daß es bei "Öffnung" der G.straße zu einer Annäherung der Belastung beider Straßen komme, es sich aber noch nicht mit Bestimmtheit absehen lasse, wie sich die Verkehrsbelastung in der Z.straße und der G.straße tatsächlich einstellen werde; jedenfalls sei darauf zu achten, daß das Interesse der Anlieger in der G.straße auf Schutz vor Verkehrslärm schutzwürdiger sei als das Interesse der Anlieger der Z.straße. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte auch insoweit ihre Ermessenserwägungen ergänzt und unter Bezugnahme auf die Verkehrszählungsergebnisse von Mai 1992 dargetan, daß der Unterschied zwischen der G.straße und der Z.straße auch weiterhin deutlich bleibe, da in der Z.straße im Beurteilungszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr insgesamt 4.756 Kfz, mithin ca. ein Drittel mehr Kraftfahrzeuge als in der G.straße (3260 Kfz) gezählt worden seien (vgl. Schriftsatz v. 10.08.1993, a.a.O.). Auch nach den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.01.1994 (a.a.O.) vorgelegten Verkehrszählungsergebnissen vom Mai 1993 ergibt sich im Beurteilungszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr eine höhere Belastung der Z.straße (insgesamt 5.149 Kfz/ca. 321 Kfz stündlich) gegenüber der G.straße (insgesamt 4.166 Kfz/ca. 260 Kfz stündlich). Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Entscheidung der Beklagten auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil "ein Minimum an Verkehr" über die G.straße geleitet wird, um die obere Z.straße zu entlasten (vgl. hierzu Ausführungen im Widerspruchsbescheid, S. 5). Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde durften die Interessen der Anlieger der Z.straße, ihrerseits vor übermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge weiterer verkehrsbeschränkender Maßnahmen in der G.straße durch Verlagerung des Verkehrs eintreten könnte, ebenso in Rechnung stellen wie das öffentliche Interesse am reibungslosen Funktionieren des öffentlichen Personennahverkehrs in der Z.straße. Der Einwand der Kläger, eine Entlastung der Z.straße könne durch die "Öffnung" der G.straße nicht erreicht werden, greift nicht durch. Nach den von der Beklagten vorgelegten Verkehrszählungsergebnissen ist zwar nach der Öffnung der G.straße nur vorübergehend eine deutliche Reduzierung des stadtauswärts fließenden Verkehrs in der Z.straße eingetreten (im Juni 1991 3.361 Kfz, im Mai 1992 2.810 Kfz, im Mai 1993 3.127 Kfz). Betrachtet man jedoch die von der Beklagten vorgelegten Verkehrszählungsergebnisse im gesamten Zeitraum von 1989 bis 1993, dann zeigt sich, daß die Regelung des Verkehrs im Einmündungsbereich der G.straße in die Straße "A.K." sich unmittelbar auch auf das Verkehrsaufkommen in der Z.straße auswirkt. Während vor der probeweisen Einführung des Rechtsabbiegegebotes (in der G.straße) im März 1989 insgesamt (stadteinwärts und stadtauswärts) 4.069 Kraftfahrzeuge in der Z.straße gezählt wurden, stieg die Zahl der Kraftfahrzeuge nach der Einführung des probeweise Rechtsabbiegegebotes auf insgesamt 6.315 Kraftfahrzeuge im November 1989. Nach Aufhebung des probeweisen Rechtsabbiegegebotes reduzierte sich der Verkehr wieder auf insgesamt 4.756 Kraftfahrzeuge (im Mai 1992) bzw. 5.149 Kraftfahrzeuge (im Mai 1993). In diesem Zusammenhang hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung noch einmal darauf hingewiesen, daß sich der Verkehr bei Anordnung eines Rechtsabbiegegebotes in der G.straße wieder auf die Z.straße verlagern würde und zudem berücksichtigt werden müsse, daß auch die Z.straße, obwohl sie wegen der Aufnahme des öffentlichen Personennahverkehrs eine sonstige wichtige Straße sei, im reinen Wohngebiet liege. Unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Ausführungen ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte die von den Klägern begehrte straßenverkehrsrechtliche Maßnahme als Mittel der Lärmbekämpfung ablehnt, weil dadurch die Verhältnisse in der G.straße nur um den Preis weiter gebessert werden könnten, daß in der Z.straße neue Unzuträglichkeiten aufträten. Soweit die Kläger auch Schutz vor Abgasen geltend machen, sind sie den Ausführungen der Beklagten, die Staulänge vor der Wechsellichtzeichenanlage gehe selten über zweieinhalb Grünphasen (ca. 13 Pkw) hinaus, was ortsüblich sei (vgl. Schriftsatz v. 10.08.1993 -, a.a.O. -, bestätigt durch die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsverhandlung), nicht substantiiert entgegengetreten. Der Senat hat daher auch keinen Anlaß zu weiterer Sachaufklärung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 86 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: https://openjur.de/u/201161.html ( https://oj.is/201161 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 43 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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