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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. April 1993 - Az. 2/24 S 341/92

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.08.1992 – Aktenzeichen 30 C 1214/92-47 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Tatbestand Die Kläger buchten bei einem örtlichen Reisebüro und durch weitere Vermittlung der Fa. G bei der Beklagten eine Karibik-Kreuzfahrt für die Zeit vom 07.10. - 25.10.1991. Die eigentliche Kreuzfahrt dauerte vom 07.10.1991 bis 22.10.1991, woran sich bis 25.10.1991 ein Aufenthalt von 3 Tagen in New York anschloß. Der Reisepreis betrug für 2 Personen laut Rechnung des Reisebüros H vom 28.06.1991 (Bl. 11 d.A.) 8.640,– DM. Die Kreuzfahrt fand auf der "SS A" statt, die der Reederei O C gehört. In dem maßgeblichen Prospekt wird das Schiff wie folgt umschrieben: "Die "A ist ein Schiff, auf dem Sie sich sofort wohlfühlen werden. Sie hat Stil, Charme, Atmosphäre – eben das "gewisse Etwas", das der Gast meint, wenn er später mit glänzenden Augen von der A spricht. Die schwimmende Lady aus Griechenland zählt zu jenen Kreuzfahrtschiffen, zu denen man eine persönliche Beziehung entwickelt, auf die man nach den Ausflügen gerne zurückkehrt, von der man wehmütig Abschied nimmt, wenn der letzte Hafen unwiderruflich das Ende einer schönen Kreuzfahrt signalisiert. Auf der "A" erwarten Sie alle Annehmlichkeiten, die ein komfortables Kreuzfahrtschiff auszeichnen. Eines der acht Decks, das Athens-Deck, ist komplett für Unterhaltung und Freizeit reserviert. Der Lift hält vor der Rendezvous-Bar, von dort gehts rechts herum ins Kartenspielzimmer und in die Bibliothek, links befinden sich der Clubraum und die Galerie – alles schön übersichtlich beieinander. Im Casino, das sich anschließt, wird's vorwiegend abends lebendig, wenn die einarmigen Banditen ihr Spielchen treiben und beim Roulette die Kugel rollt. Zwischendurch mal ein bißchen Luft schnappen können Sie auf dem Sportdeck, wo sich tagsüber die Aktiven dem Trimming, Tontaubenschießen, Golf und Shuffleboard hingeben und zu später Stunde romantische Naturen im Mondenschein träumen. Auf der anderen Seite des Athens-Decks liegt der Mayfair-Salon: Hier finden die Abendprogramme statt. Folklore, Tanz, Mißwahl und Kostümfest – jeden Tag was anderes. Lassen Sie den Tag gemütlich in der Aquamarina-Bar ausklingen und werfen Sie beim Rumpunsch einen Blick auf die beiden Pools wo Sie am nächsten Morgen gewiß ein schönes Plätzchen zum Faulenzen im Liegestuhl finden werden, wenn Ihnen das ruhigere Sun-Deck nicht lieber ist." Bei Ankunft an Bord stellte sich heraus, daß von den rund 560 Passagieren des Schiffes 500 auf eine schweizer Reisegruppe entfielen, deren Reise von einem schweizerischen Folkloreverein veranstaltet wurde. Entsprechend einer Anweisung der Reederei übernahm der Reiseleiter dieses schweizerischen Folklorevereins die Gestaltung des Unterhaltungsprogrammes an Bord. Nach den vorgelegten Tagesprogrammen waren u.a. folgende Folklore-Gruppen (Schrammelgruppen und Blaskapellen) im Einsatz:

  1. a)Kapelle E,
  2. b)Kapelle H M,
  3. c)Dorfspatzen O, eine Blaskapelle bestehend aus 15 Mann
  4. d)Laendlebube B
  5. e)Folkorechoerli P Diese Folkloreeinsätze fanden nicht nur in den Sälen und Bars, sondern auch im Freien statt, z. B. an Deck und am Schwimmbad. Die Borddurchsagen über Lautsprecher in den einzelnen Kabinen erfolgten zumindest teilweise in "Schwyzer Dütsch". Das lateinamerikanische Programm war dementsprechend reduziert. Das Unterhaltungsprogramm für einen Tag sah laut Bordzeitung beispielhaft wie folgt aus: 9.30 Uhr Trachtentanz in der Galaxi Disco auf dem Sun Deck 10.00 Uhr Kapelle E beim Schwimmbad 10.30 Uhr Folklorechoerli in der Galaxi Disco auf dem Sun-Deck vorne 20.15 Uhr Rassige Unterhaltung mit Dorfspatzen Oberaegeri beim Schwimmbad auf dem Jerusalem Deck, hinten 20.15 Uhr Tanz mit der Kapelle E im Mayfair Ballsaal auf dem Athens Deck, hinten 22.00 Uhr Kapelle H M in der Rendez Vous Bar 22.00 Uhr Gemütlicher Folkloreabend im Mayfair Ballsaal auf dem Athens Deck Die deutsche Reisegruppe vom ca. 60 Personen fühlte sich durch das Überangebot der Schweizer Folklore beeinträchtigt. Sie protestierte ohne Erfolg bei der von der Beklagten eingesetzten Reiseleiterin Gisela D und dem Kapitän ... . Letzterer erklärte, er habe keinen Einfluß auf die Programmgestaltung, die vielmehr an die Schweizer Folkloregruppe übergeben sei. Das Verlangen der deutschen Passagiere, vorzeitig nach Hause geflogen zu werden, wurde abgelehnt. Ihnen wurde die Galaxy-Lounge als Aufenthaltsort zugewiesen, über deren Größe und Ausstattung der Vortrag der Parteien auseinandergeht. Nach dem Vortrag der Klägerin handelte es sich um einen dunklen, unbelüfteten, ca. 20 qm großen Raum, der etwa 40 Personen Platz bot; aber auch von dort seien die überall auf dem Schiff klingende, schweizerischen Heimattöne zu hören gewesen. Nach dem Vortrag der Beklagten stand die Galaxy Club Disco, die sich über die gesamte Breite des Schiffes erstreckt und mit eine Größe von ca. 220 qm ausschließlich den deutschen Kreuzfahrtgästen mit Unterhaltungsprogramm zur Verfügung. Die Kläger haben eine Minderung in Höhe von 50 % des Reisepreises verlangt und zur Begründung ausgeführt, die Programmgestaltung habe in krassem Widerspruch zu einer Karibik-Kreuzfahrt gestanden. Man hätte sich dem Folklore-Treiben an Bord nur durch Rückzug in die eigene Kabine entziehen können. Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) je 1.975,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25.11.1991. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, bei den Schweizer Folkloreveranstaltungen habe es sich nur um ein Zusatzprogramm zum Standardunterhaltungsprogramm gehandelt. Sie räumt allerdings ein, daß Grund und Anlaß für die unter den Passagieren aufgetretenen Spannungen und Meinungsverschiedenheiten dieses Zusatzprogramm Schweizer Prägung gewesen sei. Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 20.08.1992 die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 1.382,50 DM an jeden der Kläger verurteilt. Das entspricht laut Entscheidungsgründen einer Minderung in Höhe von 35 % des gesamten Reisepreises wobei berücksichtigt sei, daß die eigentliche Schiffsreise am 21.10.1991 geendet habe. Gegen das am 08.09.1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.10.1992 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung bis 07.12.1992 am 07.12.1992 begründet. Die Beklagte hält die zugesprochene Minderung für zu hoch. Sie legt sämtliche Bordzeitungen der Kreuzfahrt vor. Sie meint, das Bordleben habe zwar ein gewisses Übergewicht im Sinne schweizerischer Folkloreunterhaltung ausgewiesen, die Reise sei dadurch aber nicht wesentlich beeinträchtigt worden. Immerhin sei das Schiff in der Karibik gefahren und die Kläger hätten die Gegend mit Palmen, weißem Strand, südlicher Sonne vor einem strahlendblauen Himmel genießen und in kristallklarem Wasser baden können. Sie beruft sich für ihre Darstellung auf eine von der Reiseleiterin D in dem Parallelverfahren Amtsgericht Frankfurt 32 C 427/92-22 gemachte Aussage (Bl. 83/84 d.A.). Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuändern. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten die zugesprochene Minderung für angemessen. Sie tragen vor, daß sich die Gesamtatmosphäre während dieser Reise auf dem Schiff nur mit dem Begriff Schweizer Käse zutreffend beschreiben lasse. Gründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Klägern zu Recht eine Minderung des Reisepreises von jeweils 1.382,80 DM zuerkannt. 1. Wie die Beklagte ernstlich nicht in Abrede stellt, war die Kreuzfahrt mit einem Reisemangel behaftet. Die Anwesenheit der schweizerischen Folkloregruppen und das auch von der Beklagten eingeräumte "gewisse Übergewicht" der Folkloreunterhaltung stellen eine erhebliche Abweichung von dem geschuldeten Kreuzfahrtprogramm dar. Bei einer Kreuzfahrt kann der Reisende nach der Verkehrssitte erwarten, daß ein umfangreiches Unterhaltungsprogramm in Form von Tanzveranstaltungen, Shows, Unterhaltungsabenden und sonstigen Darbietungen angeboten wird. Dieses Programm hat sich naturgemäß an der Art der Kreuzfahrt auszurichten. Bei einer Kreuzfahrt in die Karibik kann davon ausgegangen werden, daß dieses Programm der Reiseroute angepaßt ist, d.h. Palmen ... und südamerikanische Rhythmen berücksichtigt. Nur so sind die Prospektangaben, die von Palmen, weißen Strand und südlicher Sonne sprechen, von den Reisenden zu verstehen. Damit sind die durchgeführten Folkloreveranstaltungen der Schweizer Gruppen nicht zu vereinbaren. Diese mit Kuhglocken, Blaskapellen, Jodler Schweizer Dorfspatzen oder Trachtentänze angereicherten Programme passen in die Gebirgswelt der Alpen, nicht aber in das Gebiet der Karibik und schon gar nicht auf ein Kreuzfahrtschiff, bei dem der Reisende diesem einseitigen Treiben nicht ausweichen kann. Die Diskrepanz zwischen dem laut Prospekt genährten Erwartungen und der Wirklichkeit zeigt sich in der Ankündigung aus dem Prospekt der Schweizer Volksmusikfreunde, in dem es u.a. heißt: "Die Garantie, gut betreut, in ungezwungener Atmosphäre zusammen mit Gleichgesinnten immer wieder neue Gebiete zu entdecken und dabei beste Unterhaltung genießen zu dürfen, ist sicher der Hauptgrund, die schönsten Tage des Jahres an Bord des Folkloreschiffes zu verbringen. Meisterhaft und sauber gespielte Volks-Blasmusik sind seit jeher unser Hauptanliegen gewesen. Das garantiert Gemütlichkeit und fröhliches Beisammensein und jenes einzigartige Gefühl, in einer großen Familie geborgen zu sein." Die vorgelegten Bordprogramme belegen deutlich, daß nicht nur abends in einem Salon derartige Veranstaltungen stattfanden, sondern über den ganzen Tag verteilt, und zwar auch am Schwimmbad und auf den Sonnendecks. So fand bereits morgens um 9.30 Uhr ein Trachtentanz in der Galaxi Disco statt, um 10.00 Uhr präsentierte sich die Kapelle E beim Schwimmbad und um 10.30 Uhr trat ein " Folklorechoerli " in der Galaxi Disco auf. Bezeichnend ist auch, daß nach dem Tatbestand des Urteils bei einem mexikanischen Mitternachtsbuffet die von der Schiffsleitung gebotene karibische Musik nach wenigen Minuten durch eine schweizerische Trachtenkapelle ersetzt wurde. Selbst in den eigenen Kabinen waren die deutschen Passagiere nicht völlig von dem Treiben verschont, da die Borddurchsagen unstreitig, soweit es die Schweizer Veranstaltungen betraf, durch den schweizerischen Betreuer mit Namen B in "Schwyzer Dütsch" erfolgten. 2. Die in der Berufungsbegründung der Beklagten vorgetragenen Einwendungen vermögen diese Tatsachenfeststellungen nicht zu erschüttern. Die von der Beklagten vollzählig vorgelegten Bordprogramme widerlegen das eigene Vorbringen, da sich aus ihnen der Umfang der Folkloreveranstaltungen und ihre zeitliche Ausdehnung auf den ganzen Tag ergeben. Auch die aus dem Parallelverfahren vorgelegte Aussage der deutschen Reiseleiterin D bestätigt das gleiche Ergebnis. Denn dort heißt es: "Es ist richtig, daß am Anfang der Reise im Ballsaal, in den Bars auf dem Sonnendeck und in der Diskothek nur alpenländische Musik und Jodler zu hören waren." Nach Schilderung ihrer Rücksprache mit dem Kapitän erklärt die Zeugin: "Es ist richtig, daß aber auch im Anschluß daran während der gesamten Reise im Ballsaal, in den Bars, auf dem Sonnendeck und in der Diskothek weiterhin nur alpenländische Musik und Jodler zu hören waren." 3. Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, die Kläger hätten die Karibik mit Palmen, Sand und kristallklarem Wasser sehen und genießen können. Der Reisemangel liegt gerade in der Diskrepanz zwischen diesem "Karibik-Umfeld" und der gebotenen Unterhaltung. 4. Die Tatsache, daß den deutschen Gästen dann ein gesonderter Raum mit Bar zur Verfügung gestellt wurde, stellt keine wirksame Abhilfe dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Raum ein Fassungsvermögen von 40 oder 80 Sitzplätzen hatte. Vielmehr stellt die Ausgrenzung der deutschen Gäste und ihre Verweisung ... in einen eigenen Raum eine zusätzliche Beeinträchtigung dar. 5. Keine Rolle spielt, ob die Beklagte bei Planung der Reise von der Existenz der Schweizer Folkloregruppen wußte. Denn der geltend gemachte Minderungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Außerdem muß sich die Beklagte die Kenntnis der Reederei als ihrer Erfüllungsgehilfin zurechnen lassen (§ 278 BGB). 6. Gegen die Höhe des zugesprochenen Minderungsbetrages sind im Ergebnis keine Einwendungen zu erheben, wenn auch die Kammer eine andere Berechnungsweise zugrundelegt. Dabei war in diesem Verfahren mangels Anschlußberufung der Kläger nur die Frage zu beantworten, ob der zugesprochene Betrag von 1.382,50 DM der rechtlichen Beurteilung standhält.
  6. a)Das Amtsgericht hat die Minderung in Höhe von 35 % aus dem Reisepreis für die gesamte Reise entnommen, also auch die Vergütung für die 3 Tage Aufenthalt in New York in die Berechnung einbezogen. Es hat auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausdrücklich erklärt: "Im Ansatz von 35 % ist bereits berücksichtigt, daß die eigentliche Schiffsreise am 21.10.1991 endete." Dieser Berechnung vermag die Kammer nicht zu folgen. Nach Ziffer 3 a der Erläuterungen zu der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung gehandhabten Minderungstabelle (NJW 1985, S. 113) ist bei nur zeitweilig auftretenden Reisemängeln der anteilig auf die entsprechende Zeit umgelegte Gesamtreisepreis der Berechnung zugrundezulegen. Es muß demnach bei der Berechnung der auf die 3 Tage des New York-Aufenthalts entfallende Reisepreis unberücksichtigt bleiben.
  7. b)Der Gesamtreisepreis betrug nach der Reisebestätigung des Reisebüros H vom 28.06.1991 (Bl. 11 d.A.) 8.640,– DM. Der anteilige Reisepreis für die 16 Tage Kreuzfahrt betrug mithin 8.640,– : 19 X 16 = 7.275,84 DM. Der Minderungssatz beträgt nach freier Schätzung der Kammer 40 %. Hiervon entfallen 25 % auf die Beeinträchtigung durch die Folkloreveranstaltungen und 15 % auf das zumindest teilweise ausgefallene Bordprogramm in Form lateinamerikanischer Musik in Verbindung mit der Ausgrenzung der deutschen Passagiere in einen abgesonderten Barraum. Der Satz von 40 % erscheint nicht unangemessen, wenn man berücksichtigt, daß die Kläger sich 14 Tage lang von den Klängen Schweizer Volksmusik "berieseln" lassen mußten, ohne dem ausweichen zu können und und stattdessen auf das übliche Bordprogramm verzichten mußten. Die 40 % ergeben einen Minderungsbetrag von DM 2.910,34 für zwei Personen bzw. umgerechnet 1.455,17 DM für jeden der Kläger, der über dem zugesprochenen Betrag von 1.382,50 DM liegt. 7. Die Berufung war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 I ZPO zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/201174.html Kommentare

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