Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand I. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozeßstandschaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnis des Klägers, dessen Prozeßführungsbefugnis, und er erhebt die Einrede der Verjährung. II. Die Firma H., die im Auftrag des Beklagten Ausbauund Umbauarbeiten ausgeführt und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat ihre Forderung gegen den Beklagten im April 1996 an die Volksbank G./O. abgetreten. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 zeigte die Volksbank die Abtretung dem Beklagten an und bat um die Übersendung der Drittschuldnererklärung. Am 4. Juni 1996 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Drittschuldnererklärung und teilte mit, daß Ansprüche der Firma H. gegen den Beklagten nicht bestehen würden. Am 15. Juni 1996 trat die Firma H. die Forderung gegen den Beklagten an den Kläger ab. Die Parteien streiten darüber, ob die Volksbank die Forderung vor dem 15. Juni 1996 an die Firma H. zurückabgetreten hat. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 bestätigte die Volksbank dem Kläger, daß sie im Mai 1996 auf die ihr zur Sicherung abgetretene Forderung verzichtet habe, weil der Drittschuldner das Bestehen der Forderung durch seine Drittschuldnererklärung vom 13. Mai 1996 verneint habe. Sie erklärte in dem Schreiben, daß sie aus der Forderungsabtretung vom April 1996 keine Rechte mehr beanspruche. Da der Beklagte die Zahlung verweigerte, hat der Kläger Mahnbescheid beantragt. III. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die streitige Rückabtretung die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Rückabtretung nicht zu beweisen vermocht. Die Behauptung des Klägers, er sei zur Einziehung der Forderung durch die Volksbank ermächtigt worden, hat das Landgericht als verspätet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 26. September 2002 ( VII ZR 422/00 , BauR 2003, 128 = NJW-RR 2003, 131 = ZfBR 2003, 32 ) das Berufungsurteil mit der Begründung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, eine Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 539 ZPO hätte nicht erfolgen dürfen, weil das Verfahren des Landgerichts nicht an einem erheblichen Verfahrensfehler leide. Nach der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Forderung sei verjährt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Gründe I. Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). II. Das Berufungsgericht hat die Verjährung der Forderung wie folgt begründet:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.