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KG, Urteil vom 1. April 2004 - Az. 16 UF 233/03

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am

  1. Juli 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee bezüglich der Entscheidung über den Kostenpunkt dahingehend abgeändert, dass die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten der ersten Instanz zu tragen haben. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Hauptsache unbegründet. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Regelbeträge Ost und ab dem
  2. Juli 2003 auf Zahlung von 100 % der Regelbeträge Ost der Berliner Tabelle gerichteten Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig. Für das Sachurteil kommt es nur darauf an, dass die Klage in der letzten mündlichen Verhandlung zulässig ist. Letzteres ist hier der Fall, da die Ehe der Eltern der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits geschieden worden ist und die Prozessstandschaft der Mutter der Kläger (§ 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB) somit inzwischen fortgefallen ist. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Klage ist auch in dem noch streitbefangenen Umfang in Höhe der Differenzbeträge zwischen den anerkannten monatlichen Unterhaltsbeträgen von 116,00 EUR je Kläger und den verlangten Regelbeträgen gemäß den §§ 1601 , 1602 Abs. 1, 1603 , 1610 BGB begründet. Die Kläger verlangen nur die Regelbeträge. Der Barunterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ist mindestens so hoch wie der jeweils gültige Regelbetrag. Der Kläger zu
  3. ist auch hinsichtlich der in dem Unterhaltszeitraum vom
  4. Mai 2002 bis zum
  5. Juni 2003 auf das Land Berlin übergegangenen Unterhaltsansprüche (§ 7 UVG) aktivlegitimiert. Das Land Berlin hat die Unterhaltsansprüche mit Vertrag vom
  6. November 2002 an den Kläger zurückabgetreten. Der Beklagte ist leistungsfähig (§ 1603 BGB). Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 1.552,12 EUR auszugehen. Die Kreditraten für den ehezeitlich aufgenommenen Flexo-Plus-Kredit von 242,86 EUR und für den ehebedingten Zwischen- bzw. Bausparkredit von 27,27 EUR (Mai 2002) und von monatlich 70,63 EUR ab dem
  7. Juni 2002 sowie die bis zum
  8. August 2002 an die Landesversicherungsanstalt entrichteten Beiträge von monatlich 51,13 EUR sind von dem Einkommen des Beklagten abzusetzen. Die vorgenannten Kreditraten sind in voller Höhe und nicht nur zur Hälfte entsprechend der Beteiligungsquote der Eltern im Innenausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB) von dem Einkommen des Beklagten abzusetzen, da der Beklagte als Gesamtschuldner die vollen Ratenbeträge schuldet und auch laufende Zahlungen in dieser Höhe leistet. Die weiteren monatlichen Kredittilgungsraten von 102,26 EUR, die der Beklagte an seine Eltern leistet, und von 51,13 EUR, die er zur Zurückführung des Dispositionskredites an die Bank entrichtet, sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Auch bei einer erheblichen Verschuldung obliegt es dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Regelfall, zu Gunsten seiner minderjährigen Kinder, bei denen von vornherein jede Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen (BGH FamRZ 1984, 657 , 659; 1996, 160 , 162), wenigstens den Regelbetrag nach der jeweiligen Regelbetragsverordnung (Palandt-Diederichsen,
  9. Aufl., § 1612 a Rn. 18) und damit den Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (BGH FamRZ 1984, 657 , 659; OLG Hamm FamRZ 1996, 629 , 631) bzw. der Berliner Tabelle aufzubringen. Nur bei besonders engen wirtschaftlichen Verhältnissen kommt im Einzelfall eine Unterschreitung des Regelbetrages in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte über Grundstücksvermögen verfügt, das er für den laufenden Unterhalt der minderjährigen Kläger einzusetzen hat. In der mündlichen Verhandlung vom
  10. März 2004 hat der Beklagte erklärt, er hätte sein in Berlin-Rosenthal belegenes, mit einer Ruine bebautes Grundstück zu einem Preis von 50.000,00 EUR veräußern können. Der Beklagte, den eine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft (§ 1603 Abs. 2 BGB), hat zur Befriedigung des Mindestbedarfs der Kläger den Stamm seines Vermögens, der in dem Alleineigentum an dem vorgenannten Grundstück besteht, einzusetzen. Durch die Veräußerung des Grundstücks wird der notwendige Lebensunterhalt des Beklagten nicht gefährdet. Er ist zur Veräußerung des Grundstückes selbst dann verpflichtet, wenn diese unwirtschaftlich wäre (BGH NJW 1982, 2491 , 2492). Da die Ehe geschieden ist und das Grundstück in seinem Alleineigentum steht, konnte er dieses ohne Zustimmung der Mutter der Kläger verkaufen. Außerdem hätte die Mutter der Kläger einer Veräußerung des Grundstücks zu dem vorgenannten Kaufpreis bei einer Rückfrage des Beklagten, die nicht erfolgt ist, zugestimmt, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Die vorgenannten Zins- und Tilgungsraten von 102,26 EUR und 51,13 EUR, mit denen der Beklagte das Darlehen seiner Eltern und den Dispositionskredit abträgt, sind auch deshalb nicht von seinem Einkommen abzusetzen, weil es an einem substantiierten Vortrag des Beklagten fehlt, für welche Zwecke die vorgenannten Kredite verwandt worden sind. Das unterhaltsbedürftige Kind braucht sich nicht den Abzug sämtlicher Schulden entgegenhalten zu lassen. Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen worden sind, kann sich der Unterhaltsschuldner grundsätzlich nicht berufen (BGH FamRZ 1984, 358 , 360; 1996, 160 , 162), desgleichen nicht auf Schulden, mit denen rein persönliche Bedürfnisse befriedigt worden sind (BGH FamRZ 1992, 797 , 798; Palandt-Diederichsen, § 1603 Rn. 25). Die Kläger bestreiten die nur wenig konkretisierte Behauptung des Beklagten, der Dispositionskredit und die Darlehen seiner Eltern seien in vollem Umfang dazu verwandt worden, den Familienunterhalt zu finanzieren. Sie behaupten, der Urlaub in die Vereinigten Staaten sei mit dem Flexo-Plus-Kredit finanziert worden, außerdem hätten nur drei Urlaubsreisen, nämlich eine Urlaubsreise nach Dänemark (Kosten des Ferienhauses ca. 250,00 EUR je Woche), nach Griechenland (Kosten insgesamt ca. 1.500,00 EUR) und nach Gran Canaria (Mitfinanzierung dieser Reise durch den Dispositionskredit ihrer Mutter) stattgefunden. Kleinere Einrichtungsgegenstände, Lebensmittel, die Kinderkleidung und den Schulbedarf habe ihre ebenfalls während der Ehe berufstätige Mutter von ihrem Einkommen bezahlt, der Beklagte habe mit den Darlehen seiner Eltern nur mehrere Kraftfahrzeuge zwecks Instandsetzung und zur Weiterveräußerung gekauft. Angesichts des vorgenannten substantiierten Bestreitens der Kläger und des Umstandes, dass beide Elternteile über Erwerbseinkünfte verfügten, hätte der darlegungspflichtige Beklagte im Einzelnen konkret darlegen müssen, für welchen Zweck die einzelnen Darlehen seiner Eltern konkret aufgenommen und verwandt worden sind, wann und in welchem Umfang der Dispositionskredit in Anspruch genommen wurde und zu welchem konkreten Zweck dies jeweils geschah und welche Urlaubsreise bzw. Anschaffung mit welchem Kredit ganz oder teilweise finanziert worden ist. Bislang steht nur fest, dass familienbedingte Ausgaben für vier Urlaubsreisen, für die Teilrenovierung der Wohnung und für die Anschaffung neuer Möbel entstanden sind, wobei jedoch streitig ist, ob und mit welchen Kreditmitteln die Finanzierung erfolgt ist. Nach Abzug der Berufskostenpauschale von 5 % und der eingangs angeführten beachtlichen Belastungen und unter Berücksichtigung des Mindestselbstbehalts von 775,00 EUR verbleibt ein für den Kindesunterhalt einzusetzendes Einkommen des Beklagten für den Monat Mai 1992 von 378,25 EUR (1.552,12 EUR – 77,61 EUR (Berufskostenpauschale von 5 %) – 242,86 EUR – 27,27 EUR (Zinsrate für den Zwischenkredit) – 51,13 EUR (LVA-Beitrag) – 775,00 EUR), von 334,89 EUR für die Monate Juni – August 2002 (1.552,12 EUR – 77,61 EUR – 242,86 EUR – 70,63 EUR – 51,13 EUR – 775,00 EUR) und von monatlich 386,02 EUR ab September 2002 (1.552,12 EUR – 77,61 EUR – 242,86 EUR – 70,63 EUR – 775,00 EUR). Die Differenz zwischen dem titulierten Unterhalt der Kläger und dem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen des Beklagten beträgt für den Monat Mai 2002 78,75 EUR ((457,00 EUR (Summe der titulierten Unterhaltsbeträge von 208,00 EUR und 249,00 EUR) – 378,25 EUR), für den Monat Juni 2002 122,11 EUR (457,00 EUR – 334,89 EUR), für die Monate Juli und August 2002 163,11 EUR je Monat ((498,00 EUR (= 249,00 EUR x 2; der Kläger zu
  11. ist in die dritte Altersstufe aufgerückt) – 334,89 EUR), ab September 2002 111,98 EUR je Monat (498,00 EUR – 386,02 EUR) und ab dem
  12. Juli 2003 infolge Heraufsetzung der Regelbeträge monatlich 137,98 EUR ((524,00 EUR (262,00 EUR x 2) – 386,02 EUR). Die vorgenannten Differenzbeträge kann der Beklagte aus dem Erlös der Veräußerung des vorbezeichneten Grundstücks bestreiten. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 93 ZPO. Soweit die Kläger die Klage teilweise zurückgenommen haben, haben sie die diesbezüglichen anteiligen Kosten zu tragen. Soweit der Beklagte im vorangegangenen vereinfachten Verfahren erklärt hat, er sei bereit, monatliche Unterhaltsbeträge von 116,00 EUR je Kläger ab Mai 2002 zu zahlen, hat er keine Veranlassung zu dem streitigen Verfahren gegeben (§ 93 ZPO). Auf Antrag der Kläger hätte eine Teilfestsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO über jeweils 116,00 EUR erfolgen können. Der Beklagte hat die Ansprüche in der vorgenannten Höhe auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am
  13. Juni 2003 sogleich anerkannt. Die verhältnismäßige Teilung der Kosten im vorgenannten Umfang hat zur Folge, dass die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten der ersten Instanz zu tragen haben. Die Nebenentscheidungen für die zweite Instanz beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/201820.html Kommentare

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