1. Werden in einem Gewerbegebiet aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit Asylantenunterkünfte für einen befristeten Zeitraum im Wege der Befreiung zugelassen, so werden dadurch regelmäßig Rechte der ansässigen Gewerbetreibenden nicht verletzt. Gründe Die zulässige Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Das umfangreiche Beschwerdevorbringen gibt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung Anlaß. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Beschl. v. 21.3.1989 - 3 S 536/89 - = VBlBW 1989, 309 = NVwZ 1989, 977 , Beschl. v. 20.2.1992 - 8 S 124/92 - und Beschl. v. 5.3.1992 - 8 S 77/92 -) erkannt, daß durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Aufstellen von 40 Wohncontainern, vier Küchencontainern und acht Wasch- bzw. WC-Containern zur Unterbringung von Asylbewerbern sowie zur Herstellung von 13 Stellplätzen Rechte des Antragstellers nicht verletzt werden. Dies gilt insbesondere auch, soweit vorliegend aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart erteilt worden ist. Wie der erkennende Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, liegen nach § 4 Abs. 1 BauGBMaßnG Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bei dringendem Wohnbedarf auch zur vorübergehenden Unterbringung und zum vorübergehenden Wohnen vor. Daß im Bereich der Antragsgegnerin ein dringender Wohnbedarf, insbesondere zur Unterbringung von Asylbewerbern besteht, ist angesichts der dramatischen Zunahme der Asylbewerber und der erneuten Erhöhung der Zuteilungsquote gerichtsbekannt und wird letztlich auch vom Antragsteller nicht bestritten. Angesichts dieser "Notsituation" und der derzeit auf dem Gebiet der Antragsgegnerin fehlenden alternativen Unterbringungsmöglichkeiten bestehen keine Zweifel an der Erforderlichkeit der erteilten Befreiung. Die Befreiung ist auch mit den nachbarlichen Interessen des Antragstellers vereinbar, da durch die nur vorübergehende Unterbringung und die auf sechs Jahre befristete Baugenehmigung unzumutbare Beeinträchtigungen und Nachteile für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar sind. Aufgrund dieser befristet zugelassenen Wohnnutzung treten für den Antragsteller keine Einschränkungen seiner den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten ein. Ebensowenig wie durch die Zulassung von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO die allgemeinen Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet und die dort hinzunehmenden Belästigungen und Beeinträchtigungen verändert werden, so wenig kann die im Wege der Befreiung und unter Berufung auf das Wohl der Allgemeinheit ausnahmsweise zugelassene Wohnnutzung zu einer Änderung des Gebietscharakters und zu einer gesteigerten Rücksichtnahme zu Lasten der bestehenden und künftigen Gewerbebetriebe, soweit sie im Gewerbegebiet zulässig sind, führen. Vielmehr bleibt der im Bebauungsplan festgesetzte Gebietscharakter in vollem Umfange erhalten und erfährt keine irgendwie geartete nachteilige Veränderung für die dort ansässigen Gewerbetreibenden. Dabei ist hier außerdem zu berücksichtigen, daß der Standort der Wohncontainer durch den Verkehrslärm auf der nördlich vorbeiführenden B 10 erheblich vorbelastet ist. Permalink: http://openjur.de/u/202334.html Kommentare
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