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Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Az. 9 UF 68/05

Tenor Der Antrag der beteiligten Kindeseltern vom

  1. Mai 2005 auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Lübben vom
  2. März 2005 wird zurückgewiesen. Gründe I. Aus der Ehe der miteinander verheirateten Kindeseltern sind die betroffenen minderjährigen Kinder - S. W., geboren am
  3. Dezember 1995, und - E. W., geboren am
  4. Mai 1998, hervorgegangen. Die Kindeseltern gehören der Glaubensgemeinschaft der Siebten Tags Adventisten an. Aus religiösen Gründen verweigern sie ihren Kindern die Teilnahme an der allgemeinen Schulausbildung an einer staatlichen Schule. Die Eltern unterrichten die Kinder zu Hause nach dem Lehrplan der sog. Philadelphia Schule in Form des Heimschulunterrichts. Nachdem das beteiligte Jugendamt die Eltern in der Vergangenheit mehrfach auf die Schulpflicht der betroffenen Kinder hingewiesen und insoweit auch mehrfach Gespräche mit den Eltern geführt hat, ist nachfolgend gegen die Eltern wegen Verletzung der Mitwirkung an der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht ein Bußgeld festgesetzt worden, das die Eltern auch gezahlt haben. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat das beteiligte Jugendamt sodann eine Gefährdung des Wohls der Kinder dem Amtsgericht angezeigt. Nach Anhörung aller Beteiligten und der betroffenen Kinder hat das Amtsgericht mit Beschluss vom
  5. März 2005 den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die betroffenen Kinder sowie die Befugnis, über die Ausbildung, die Schulart,Schulan- bzw. -ab- oder -ummeldung, die Art und das Ausmaß der den Kindern zu gewährenden zusätzlichen Förderungs- und Bildungsmaßnahmen zu bestimmen, entzogen und auf das beteiligte Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die durch die beteiligten Kindeseltern eingelegte befristete Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehren und insbesondere auf ihr Recht zur Glaubensfreiheit hinweisen. Sie vertreten die Auffassung, im Gegensatz zu der allgemeinen Schulausbildung den betroffenen Kindern mit dem Heimunterricht eine bessere pädagogische Förderung gewährleisten zu können. Zugleich begehren sie die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Beschwerdebegründung vom
  6. Juni 2005 (Bl. 36 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ist zurückzuweisen, da die in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde (§ 621 e ZPO) nach derzeitigem Stand in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg besitzt.
  7. Nach § 1666 Abs. 1 BGB ist zu Gunsten des Kindes, dessen körperliches, geistiges oder seelisches Wohl durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist, eine gefahrenabwehrende Maßnahme einzuleiten. Die gerichtliche Entscheidung hat sich dabei gemäß § 1697 a BGB an den tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie den berechtigten Interessen der Beteiligten unter besonderer Berücksichtigung des Wohls des Kindes zu orientieren.
  8. Zwar bestehen keine grundsätzlichen Bedenken an der Erziehungsgeeignetheit der Kindeseltern. Im vorliegenden Fall wird das Kindeswohl jedoch durch vorsätzliches Versagen der Kindeseltern hinsichtlich der Einschulungspflicht gefährdet, weshalb ihnen gemäß § 1666 Abs. 1 BGB Teile der elterlichen Sorge für die betroffenen Kinder in dem durch das Amtsgericht tenorierten Umfang zu entziehen sind. a. Eine gravierende Gefährdung des Kindeswohls ist in der beharrlichen Weigerung der Eltern, den betroffenen Kindern die Teilnahme an der allgemeinen Schulausbildung zu ermöglichen, zu sehen. Der aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende staatliche Erziehungsauftrag wird insbesondere durch die Bereitstellung des staatlichen Schulwesens gewährleistet. Der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages dient die Pflicht zum Besuch der staatlichen oder von im Rahmen des staatlich organisierten und beaufsichtigten Erziehungswesens zugelassenen Grund- und höheren Schulen. Dadurch wird nicht allein die Vermittlung von Wissen bezweckt, vielmehr dient dies auch der Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an dem demokratischen Prozess in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben sollen (BVerfG ZFJ 2004, 34). Die Teilnahme an der allgemeinen Schulausbildung ist daher auch für die betroffenen Kinder und deren weiterer Entwicklung von überragender Bedeutung, sie dient in besonderem Maße dem Kindeswohl. Eine den teilweisen Sorgerechtsentzug rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt daher vor, soweit die Kindeseltern nicht in gebotenem Maße ihre Kinder zur Teilnahme an der allgemeinen Schulausbildung anhalten können (OLG Köln, JAmt 2003, 548; AG Saarbrücken, Jugendamt 2003, 549 ff.) oder sich der allgemeinen Schulausbildung sogar beharrlich entgegen stellen (BayObLG FamRZ 1984, 199). b. Dabei können sich die Eltern auch nicht mit Erfolg auf ihre Grundrechte der Glaubens- und Gewissens- bzw. Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG oder auf ihr Grundrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder aus Art. 6 Abs. 2 GG berufen. aa. Zum einen ergeben sich hinsichtlich einer Ausübung des Grundrechts der Glaubens- und Gewissens- bzw. Religionsfreiheit Bedenken bereits daraus, dass jedenfalls die allgemeinen Glaubensgrundsätze der Siebten Tags Adventisten die Teilnahme an der öffentlichen Schulausbildung nicht verbieten. Dies geht auch aus dem Schreiben des beteiligten Jugendamtes vom
  9. Mai 2005 (Bl. 34) hervor, dem die beteiligten Kindeseltern in diesem Punkt bislang inhaltlich nicht entgegengetreten sind. bb. Im Übrigen finden alle genannten Grundrechte ihre Grenzen in der aus Art. 7 Abs. 1 GG folgenden Verpflichtung zur Teilnahme an der allgemeinen Schulausbildung. Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit schließt ebenso wie das Grundrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 Abs. 2 GG) das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln. Insbesondere Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt, dass die Pflege und die Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern die vorrangig ihnen obliegende Pflicht ist. Hieraus allein wird aber kein ausschließlicher Erziehungsanspruch der Eltern hergeleitet. Dem Staat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen, sodass er einen eigenen Erziehungsauftrag besitzt. Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt insoweit ein absoluter Vorrang zu, vielmehr ist die gemeinsame Erziehungsaufgabe in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Das Recht und die Verpflichtung des Staates zur schulischen Erziehung der Staatsbürger steht den elterlichen Rechten daher gleichgeordnet gegenüber. Das den Eltern hiernach grundsätzlich umfassend gewährleistete Erziehungsrecht wird durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Art und Weise beschränkt, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hieran nicht. Damit begründen weder das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Recht der Eltern auf freie Erziehung ihrer Kinder noch die in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. das Recht auf ungestörte Religionsausübung einen Anspruch der Eltern auf Befreiung ihrer Kinder von der allgemeinen Schulpflicht und damit verbundener Genehmigung von Heimunterricht (BVerfG ZFJ 2004, 34 f. sowie FamRZ 1986, 1079; Bayerischer VGH, Entscheidung vom
  10. Dezember 2002, Az.: VF. 73-VI-01 - zitiert nach Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom
  11. September 2002, Az: 7 ZB 02.1701 - zitiert nach Juris; VGH Mannheim NVwZ-RR 2003, 561, 562; VG Braunschweig, Urteil vom
  12. Dezember 2003, Az.: 6 A 568/02 - zitiert nach Juris). Daran haben sich auch Eltern zu orientieren, die der Glaubensgemeinschaft der Siebten Tags Adventisten angehören (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom
  13. Juli 1999, Az.: 9 A 332/97 [91] - zitiert nach Juris) bzw. Unterrichtskonzeptionen wie die der "Philadelphia-Schule" bevorzugen (Hamburgisches OVG, Beschluss vom
  14. September 2004, Az.: 1 BF 25/04 - zitiert nach Juris). c. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Kindeseltern zumindest verpflichtet waren, ihre Kinder zum Besuch der allgemeinen Schule zunächst anzumelden und dabei zugleich einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Schulbesuch zu stellen. Da sie dies nach bisherigem Kenntnisstand nicht veranlasst haben, stellt sich auch aus diesem Grund ihr Verhalten als kindeswohlgefährdend dar. Gemäß § 36 Abs. 4 BbgSchulG kann das Staatliche Schulamt des Landes Brandenburg auf Antrag der Eltern deren Kinder von der Pflicht zum Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Dass die Kindeseltern diesen Weg beschritten haben, ist nicht erkennbar. Zumindest zum Begehen dieses rechtsstaatlich vorgegebenen Weges waren sie aber gegenüber ihren Kindern verpflichtet, um eine Überprüfung der Befreiung durch die stattlichen Aufsichtsämter zunächst zu ermöglichen. Schon von daher können sie sich nicht auf ihre Grundrechte der Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit oder ihr Erziehungsrecht erfolgreich berufen. Diese Rechte berechtigten nicht, die Anmeldung der Kinder zum Besuch der Grundschule zu unterlassen, da sie ihrem Wesen nach von der Anmeldepflicht nicht berührt werden (BayObLG Beschluss vom
  15. Oktober 1999, Az.: 3 ObOWi 96/99 - zitiert nach Juris). Zum einen setzt das Grundgesetz selbst die Notwendigkeit einer Bevormundung von Kindern voraus, wenn es einen gemeinsamen Erziehungsauftrag von Eltern und Schule statuiert (BVerfG FamRZ 1993, 181). Zum anderen kann von einer freien Entscheidung gegen den Schulbesuch, die es zu respektieren gelte, bei einem minderjährigen Kind, das weitgehend dem Einfluss seiner Eltern unterliegt, keine Rede sein. Eine solche Verhaltensweise birgt vielmehr die Gefahr in sich, dass die Kindeseltern selbst ihre eigenen pädagogischen und religiösen Vorstellungen bei der Erziehung ihrer Kinder ohne Berücksichtigung des Kindeswohls und der Belange Dritter und damit auch der Allgemeinheit durchsetzen wollen. Dies darf jedoch nicht zu Lasten des verfassungsrechtlich anerkannten staatlichen Erziehungsauftrages gehen, der dem wohlverstandenen Interesse des Kindes dient (BVerfG FamRZ 1986, 1079). Damit gefährden die Kindeseltern das Wohl ihrer Kinder dadurch, dass sie sich mit ihrer beharrlichen Weigerung einer Anmeldung der Kinder zum Besuch der Grundschule staatlichen Ordnungsnormen widersetzen und zugleich ihre Ungeeignetheit zur Erziehung in diesem Punkt dokumentieren. Die Verletzung der Schulpflicht durch die Erziehungsberechtigten stellt gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt werden kann. Dabei ist hinsichtlich der Bedeutung des Ordnungsverstoßes zu berücksichtigen, dass in anderen Bundesländern dies sogar als Straftat verfolgt werden kann (vgl. im Einzelnen dazu Rinio ZFJ 2001, 221, 224 ff.). Mit einem solchen, staatlicherseits sanktionierten Verhalten geben die Eltern in diesem Punkt ihren Kindern ein derart schlechtes Vorbild, dass sie zumindest insoweit als erziehungsungeeignet zu behandeln sind. d. Zuletzt kommt es nicht darauf an, dass die Eltern den Kindern eine anderweitige Ausbildung zuteil werden lassen, die möglicherweise der allgemeinen Schulausbildung inhaltlich gleichwertig oder gar überlegen sein kann. Wie zuvor dargestellt, bezweckt die Pflicht zum Besuch der staatlichen Schulen nicht allein die Vermittlung von Wissen, vielmehr sind damit auch erzieherische Aufgaben verbunden, die das Verhalten des einzelnen im Gemeinwesen betreffen. Gerade der Kontakt mit anderen Kindern, aber auch mit anderen zur Erziehung bzw. Unterrichtung berechtigten Personen lässt den Kindern weitere Erfahrungen zukommen, die sie in dieser Art und Vielfalt im elterlichen Haus regelmäßig nicht erfahren können. Die Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz muss gerade im Umgang mit Andersdenkenden in einer pluralistisch orientierten Gesellschaft vermittelt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass schon auf Grund der sich zuspitzenden haushaltsrechtlichen Lage die Verhältnisse an staatlichen Schulen sich in den letzten Jahren stetig verschlechtert haben. Gleichwohl ist nach wie vor eine ausreichende Versorgung der schulpflichtigen Bevölkerung durch den Staat gewährleistet. Im Übrigen stehen den staatlich organisierten öffentlichen Schulen eine wachsende Anzahl von Ersatzschulen bzw. private Schulen zur Verfügung, die in vielfältiger Weise andere Erziehungsmethoden und Unterrichtsinhalte als die öffentlichen Schulen bieten. Kindeseltern bieten sich daher vielfältige Möglichkeiten, eine solche Schule auszusuchen, die den Fähigkeiten und Neigungen, aber auch der religiösen Ausrichtung ihrer Kinder am ehesten entspricht. Dass sie dabei auch Kompromisse einzugehen haben, da eine vollständige Verwirklichung ihrer religiösen und pädagogischen Ansichten in dieser Art und Weise nicht erfüllt werden dürften, liegt auf der Hand und entspricht dem bereits zuvor dargestellten Gleichrang zwischen dem staatlichen und dem elterlichen Erziehungsauftrag. Gerade die allein auf dem Konzept der Philadelphia-Schule beharrende, sich scheinbar jeglichen anderen schulischen Konzepten verschließende Haltung der Kindeseltern legt eine eingeschränkte, das Kindeswohl gefährdende Sichtweise an den Tag. Permalink: http://openjur.de/u/202550.html Kommentare

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