1. Der Regelungsanordnung nach § 123 Abs 1 S 2 VwGO kommt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG eine Auffangfunktion bei Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zu.
§ 4Abs. 1 LPresse
G anzusehen wäre. Offen bleiben kann, ob der Antragsteller speziell die von ihm begehrte Feststellung, daß er - losgelöst von seinem mit der Klage im Hauptsacheverfahren verfolgten konkreten Auskunftsbegehren - Inhaber des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 LPresseG ist, im Wege einer einstweiligen Anordnung, etwa in Form eines einstweiligen Rechtsschutzes für eine (allgemeine) Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO etwa Redeker/v. Oertzen, a.a.O., § 43 Rn. 29 m.w.N.; Kopp, a.a.O., § 123 Rn. 9) oder für eine Zwischenfeststellungsklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO (schon die Statthaftigkeit einer Zwischenfeststellungsklage in der Hauptsache ist vom BVerwG bislang offengelassen worden, BVerwGE 39, 135 , 138), verfolgen könnte oder ob er im Wege einer einstweiligen Anordnung allenfalls verlangen könnte, daß ihn der Antragsgegner jedenfalls im Hinblick auf die den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bildende Auskunft (vorläufig) als Vertreter der Presse behandelt. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er mit so überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anordnungsanspruch darauf besitzt, als
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G behandelt zu werden, daß die hier begehrte (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verankerung des landesrechtlich gewährleisteten Auskunftsanspruchs in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69 = NJW 1989, 827 ) gerechtfertigt wäre. Ob der Antragsteller
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G ist, erscheint nämlich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eher unwahrscheinlich, allenfalls offen. Hierzu ist im einzelnen auszuführen: Wer
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G und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozeß in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Auszugehen ist hierbei davon, daß jeder, der eine schriftliche Abhandlung erstellt, die als Druckwerk (vgl. § 7 LPresseG) in der periodischen Presse oder einmalig, etwa als Buch, veröffentlicht wird, in seiner Funktion als Autor an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt und damit eine wesentliche Voraussetzung erbringt, um als
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G angesehen zu werden. Diese Voraussetzung dürfte beim Antragsteller vorliegen, da er - wohl nebenberuflich - als Autor historischer und kulturpolitischer Abhandlungen tätig ist und sein Auskunftsbegehren gegenüber dem Antragsgegner dieser Tätigkeit dienen soll. Die Urheberschaft an einem erst künftig zu erstellenden Druckwerk dürfte jedoch für sich allein - auch wenn sie, was vorliegend anzunehmen sein dürfte, einen dem Auftrag der Presse entsprechenden Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit liefert - nicht ausreichen, um die Eigenschaft eines Vertreters der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 LPresseG zu begründen. Hinzukommen muß vielmehr, da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, daß derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. Schröer/Schallenberg, in: Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, S. 48 ff. m.w.N.). Eine solche Zuordnung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er beruft sich zwar sowohl darauf, daß er als freier Mitarbeiter von Fachzeitschriften tätig sei und auch in der Vergangenheit schon zahlreiche im einzelnen aufgeführte Beiträge veröffentlicht habe, als auch darauf, daß er, sofern er im Einzelfall einen Beitrag bei einer Fachzeitschrift nicht "unterbringe", diesen im Selbstverlag veröffentlichen wolle. Beide Gesichtspunkte vermögen jedoch nach Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung die notwendige Zuordnung zu einem Presseunternehmen nicht zu begründen. Soweit sich der Antragsteller auf seinen Status als freier Mitarbeiter beruft, dürfte einer Zuordnung zu einem Presseunternehmen allerdings nicht schon entgegenstehen, daß bei dieser Tätigkeitsform keine feste arbeitsvertragliche Bindung zu einem Presseunternehmen besteht; vielmehr dürfte grundsätzlich auch eine freie, gegebenenfalls nur gelegentliche Mitarbeit in einem Presseunternehmen, wie sie beim Antragsteller vorliegt, für die notwendige Zuordnung zu einem Presseunternehmen ausreichen. Bei einem freien Mitarbeiter dürfte aber - gewissermaßen als Ersatz für das fehlende feste Arbeitsverhältnis - als Voraussetzung des Anspruchs nach § 4 Abs. 1 LPresseG zu fordern sein, daß er im Einzelfall die Zuordnung zu einem Presseunternehmen nachweist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für sog. "feste freie" Mitarbeiter, die hauptberuflich, etwa für mehrere Presseunternehmen, tätig sind, dieser Nachweis schon dadurch erbracht ist, daß sie im Besitz eines Presseausweises sind (siehe zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Presseausweises die als Anlage zur "Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Presseausweise und Presseschilder" vom 6.10.1981 abgedruckte "Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen" - GABl. 1981, 1473). Jedenfalls dürfte ein freier Mitarbeiter, der - wie der Antragsteller - nicht im Besitz eines Presseausweises ist, diesen Nachweis in Form des Einverständnisses eines bestimmten Presseunternehmens mit seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter im konkreten Einzelfall, etwa durch ein Legitimationsschreiben der betreffenden Redaktion, zu erbringen haben (Löffler, Presserecht, Bd. I, Landespressegesetze,
- Aufl., § 4 Rn. 36; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts,
- Aufl., S. 118 Rn. 6; Schröer-Schallenberg, a.a.O., S. 55 ff.; vgl. auch VG Hannover, AfP 1984, 60 ). Das Vorhandensein eines derartigen Legitimationsschreibens oder sonstigen Einverständnisses eines Presseunternehmens hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Er ist vielmehr der Auffassung, daß er einer solchen Legitimation nicht bedürfe, weil für Fachpublikationen, wie er sie erstelle, kennzeichnend sei, daß die Publikation erst nach Erstellung des Manuskripts angeboten werde, eine vorherige besondere Beauftragung als freier Mitarbeiter jedoch nicht erfolge. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Praxis bei Fachpublikationen so ist, wie der Antragsteller sie darlegt, sieht der Senat keinen Anlaß, deswegen auf das Erfordernis einer Legitimation durch ein Presseunternehmen als Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 LPresseG zu verzichten. Denn ein solcher Verzicht würde dazu führen, daß der Anspruch seinen Charakter als spezifischer Anspruch der Presse verlieren und in einen allgemeinen Auskunftsanspruch von Autoren umgestaltet würde. Zwar wird eine Ausweitung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sogar in einen jedermann zustehenden Informationsanspruch unter der Voraussetzung, daß ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, teilweise in der Literatur nicht nur für rechtlich unbedenklich, sondern sogar für wünschenswert erachtet, da jedenfalls im Bereich des Auskunftsanspruchs die Konturen des Begriffs Presse zu verschwimmen begännen (Wenzel, in: Festschrift für Löffler, S. 391, 393 ff.). Der Senat hält jedoch eine solche Ausweitung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs trotz der nicht zu leugnenden Abgrenzungsschwierigkeiten und auch angesichts dessen, daß auch außerhalb der Presse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, berechtigte Interessen an einer Auskunftserteilung durch staatliche Stellen bestehen können (siehe hierzu noch nachfolgend), weder mit dem Wortlaut und der Systematik (§ 4 Abs. 1 LPresseG weist den Auskunftsanspruch in einem speziell die Presse betreffenden Gesetz ausdrücklich Vertretern der Presse zu) noch mit dem Zweck des § 4 Abs. 1 LPresseG für vereinbar. Ein Text und insbesondere seine inhaltliche Richtigkeit ist zwar notwendige Grundlage der Pressefreiheit, deren Verwirklichung der Auskunftsanspruch in § 4 Abs. 1 LPresseG dient; ihren prägenden und zugleich die verfassungsrechtliche Garantie erst rechtfertigenden Gehalt bezieht die Pressefreiheit jedoch aus der Verbreitung der inhaltlichen Grundlage gegenüber der Öffentlichkeit (vgl. Herzog, in: Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 5 Abs. I, II Rn. 131). Deshalb erscheint es dem Senat unverzichtbar, daß bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die (spätere) Verbreitung gegenüber der Öffentlichkeit gesichert ist. Eine andere Beurteilung dürfte sich insbesondere nicht daraus rechtfertigen, daß auch bei Informationen, die durch einen ausgewiesenen Pressevertreter eingeholt werden, für die Behörde nicht die Gewähr besteht, daß sie letztlich zu einer Veröffentlichung in einem Presseorgan führen werden, etwa weil sie sich bei näherer Prüfung als doch nicht für eine Veröffentlichung geeignet erweisen oder weil sie - obzwar geeignet - letztlich durch aktuellere Informationen verdrängt werden und ihnen zu einem späteren Zeitpunkt kein Informationswert mehr zukommt. Denn auch in einem solchen Fall ist die Information bereits mit ihrer Erteilung in den Tätigkeitsbereich der Presse gelangt; sie erfüllt dort die Funktion, der Presse Material für ihre öffentliche Aufgabe zu liefern, selbst wenn im Wettstreit mit anderen Informationen letztlich das eigentliche Ziel einer Veröffentlichung nicht erreicht wird. Es dürfte auch nicht anzunehmen sein, daß eine Legitimation für die aktuelle Zuordnung des Antragstellers zu einem Presseunternehmen vorliegend deshalb entbehrlich ist, weil der Antragsteller für die Vergangenheit bereits eine ganze Reihe von Veröffentlichungen glaubhaft gemacht hat. Zwar wird daraus deutlich, daß es sich bei der von ihm geltend gemachten Veröffentlichungsabsicht nicht lediglich um einen Vorwand handelt, sonst nicht erhältliche Informationen zu erlangen, sondern daß er auch künftig und insbesondere auch bezüglich des konkreten Auskunftsbegehrens eine Veröffentlichungsabsicht ernsthaft verfolgt. Gleichwohl bleibt für den Antragsgegner die Ungewißheit, ob die im konkreten Fall begehrten Informationen tatsächlich für Pressezwecke verwendet werden. Eine solche Ungewißheit dürfte er im Hinblick darauf, daß seine Auskunftsverpflichtung nur im Interesse der Pressefreiheit besteht, nicht hinnehmen müssen. Es kommt hinzu, daß auch nur bei einer aktuellen Beziehung zu einem Presseunternehmen sichergestellt ist, daß die "Presseverantwortung" wahrgenommen wird, die in Form einer Vielzahl von Ordnungspflichten, insbesondere von Sorgfaltspflichten (vgl. § 6 LPresseG), und einer pressespezifisch verschärften Haftung bei einem Verstoß gegen diese Pflichten den Ausgleich für die der Presse eingeräumten Privilegien und damit auch ein Äquivalent für die den Behörden obliegende Auskunftspflicht darstellt (Schröer-Schallenberg, a.a.O., S. 49). Es dürfte deshalb von den Behörden nicht verlangt werden können, daß sie einseitig ihre presserechtlichen Auskunftspflichten erfüllen, ohne daß gewährleistet ist, daß bezüglich der Verwendung der von ihnen gelieferten Informationen auch die spezifisch presserechtliche Verantwortlichkeit eines Presseunternehmens eingreift. Im übrigen erscheint dem Senat das Kriterium bereits erfolgter Veröffentlichungen bezüglich Art, Anzahl und Zeitpunkt der danach erforderlichen Veröffentlichungen auch nicht hinreichend bestimmt genug, um eine sachgerechte Eingrenzung des Begriffs "Vertreter der Presse" zu erreichen. Daneben dürfte nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung mit dem Begriff des "Vertreters" die Vorstellung von einer aktuellen Beziehung mit dem Vertretenen verbunden wird. Der Antragsteller dürfte auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß er einen Selbstverlag betreibt, als Vertreter der Presse anzusehen sein. Es erscheint bei summarischer Prüfung zumindest fraglich, ob - wie der Antragsteller meint - heute schon jeder Besitzer eines PC als Inhaber eines Selbstverlags angesehen werden kann, weil er in der Lage ist, ein früher nur drucktechnisch herstellbares Schriftbild zu erzeugen und weil die für eine Verbreitung notwendige Vervielfältigung eines solcherart hergestellten Schriftstücks heutzutage auch für Privatpersonen ohne weiteres, etwa durch ein Fotokopiergerät, möglich ist. Würde man insoweit dem Antragsteller folgen, dann würde auch unter diesem Gesichtspunkt der spezifisch presserechtliche Auskunftsanspruch seine Konturen verlieren und letztlich zu einem "Jedermannsrecht" für schriftliche Abhandlungen verfassende PC-Besitzer umgestaltet werden. Es spricht deshalb bei summarischer Prüfung viel dafür, daß jedenfalls eine gewisse auf Verbreitung von Schriftstücken in der Öffentlichkeit gerichtete Organisationsstruktur (Herstellung und Vertrieb) als Voraussetzung dafür, daß ein Selbstverlag besteht, vorhanden sein muß. Hierbei könnte zwar in Betracht kommen, daß - anders als beim freien Mitarbeiter, der seine Zuordnung zur Presse von einem Dritten ableitet - eine solche Organisationsstruktur schon angenommen werden kann, wenn der Betreffende in der Vergangenheit Druckerzeugnisse, die für eine geistige Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit geeignet sind, im Selbstverlag hergestellt und vertrieben hat, wobei sich allerdings auch hier die Frage nach Art, Anzahl und Zeitpunkt solcher Veröffentlichungen stellen würde. Der Antragsteller hat jedoch nicht einmal glaubhaft gemacht, daß diese Voraussetzungen bei ihm gegeben sind. Er behält sich vielmehr eine Veröffentlichung im Selbstverlag für den Fall, daß er einmal eine seiner schriftlichen Abhandlungen nicht bei einem Verlag "unterbringt", und damit lediglich für die Zukunft vor. Damit bringt er aber zugleich zum Ausdruck, daß eine für die Annahme eines Selbstverlags notwendige Organisationsstruktur derzeit (noch) nicht vorhanden ist. Im Hinblick auf das beim Verwaltungsgericht anhängige Hauptsacheverfahren weist der Senat abschließend darauf hin, daß allein der Umstand, daß der Antragsteller voraussichtlich nicht als
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G anzusehen ist, nicht ausschließt, daß der Antragsgegner ihm gegenüber möglicherweise doch auskunftspflichtig ist. Wie bereits erwähnt, können berechtigte Interessen an der Auskunftserteilung durch staatliche Stellen durchaus auch unabhängig von der der Presse eingeräumten Vorzugsstellung, insbesondere im Bereich wissenschaftlicher Forschungstätigkeit, bestehen. Zwar gibt es keinen dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 LPresseG vergleichbaren einfachrechtlichen Auskunftsanspruch aufgrund einer solchen Tätigkeit. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht, vom Bundesverfassungsgericht im anschließenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beanstandet, es abgelehnt, einen verfassungsunmittelbaren Anspruch des Wissenschaftlers auf positive Entscheidung eines von ihm geltend gemachten Informationsanspruchs aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuleiten (BVerwG, Beschl. v. 9.10.1985 - 7 B 188.85 -, NJW 1986, 1277 sowie BVerfG, Beschl. v. 30.1.1986, NJW 1986, 1243 ). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß der Wissenschaftler jedenfalls verlangen kann, daß über seinen Antrag sachgerecht, also frei von Willkür und unter angemessener Berücksichtigung des Zwecks des Anliegens, entschieden und dabei auch der Stellenwert, den das Grundgesetz der Freiheit der Wissenschaft einräumt, beachtet wird (BVerfG, Beschl. v. 30.1.1986, a.a.O. ). Da der Antragsteller auch geltend macht, daß er die begehrte Auskunft zu Forschungszwecken benötige, erscheint es zweifelhaft, ob die bloße Mitteilung des Antragsgegners, er sei in dieser Angelegenheit dem Antragsteller gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet, diesen Anforderungen gerecht wird. Diese Frage bedarf allerdings im vorliegenden Eilverfahren keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/202856.html Kommentare
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