weist, daß er die zur Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist er das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht
, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses ist dem Ratsvorsitzenden spätestens vier Monate
Annahme der Wahl
zuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem
rücken als Ersatzmann entsprechend. Stellt der Wahlleiter
träglich fest, daß ein Beamter oder Angestellter die Wahl angenommen hat, obwohl er an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Rat gehindert war, und weist er nicht innerhalb einer Frist von einem Monat
Zustellung der
träglichen Feststellung die Beendigung seines Dienstverhältnisses
, so scheidet er mit Ablauf der Frist aus dem Rat aus. Der Wahlleiter stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest. Das Änderungsgesetz vom 18. Oktober 1980 ist
seinem § 3 Abs. 1 am
dem vorher geltenden Recht waren bestimmte Angestellte des Landkreises in ihrer Wählbarkeit in den Rat einer kreisangehörigen Gemeinde beschränkt.
1 Nr. 2 c, Abs. 3 NGO a.F. durfte ein Angestellter nicht Ratsherr sein, der unmittelbar Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über die Gemeinde wahrnimmt. II. Der Beschwerdeführer ist Angestellter des Niedersächsischen Landkreises Diepholz und leitet das Sozialamt des Landkreises. Er ist seit 1968 Mitglied des Rates der kreisangehörigen Stadt Syke. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Regelung des § 35 a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 5 NGO. Er sieht sich durch diese Regelung gehindert, künftig eine Wahl in den Rat der Stadt Syke anzunehmen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl. Die angegriffene Regelung sei mit Art. 137 Abs. 1 GG unvereinbar und verletze sein Grundrecht aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Der auch im kommunalen Bereich geltende Grundsatz der Gleichheit der Wahl besage, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise solle ausüben können. Als Ermächtigung für eine Einschränkung des passiven Wahlrechts komme allein Art. 137 Abs. 1 GG in Betracht. Angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich müsse zwar auch der faktische Ausschluß von der Wählbarkeit -- den die angegriffene Regelung bewirke -- als zumutbare Konsequenz einer auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützten Inkompatibilitätsregelung angesehen werden. Dieser sei jedoch als eine mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbare Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam begegnet werden könne. Aus Sinn und Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG ergebe sich aber, daß nicht jede Gefahr einer Interessenkollision eine Unvereinbarkeitsregelung rechtfertige. Wesentlich sei insoweit der Gesichtspunkt einer möglichen Gefährdung von Kontrollfunktionen. Bereits daraus folge, daß ein generelles Verbot der Mitgliedschaft von Kreisbediensteten im Gemeinderat kreisangehöriger Gemeinden unzulässig wäre. Auch die angegriffene Regelung trage diesem Gesichtspunkt, soweit sie alle leitenden Bediensteten des Landkreises in ihrer Wählbarkeit in den Gemeinderat beschränke, nicht hinreichend Rechnung. Zumindest unterhalb der Ebene der Wahlbeamten seien differenzierende Regelungen erforderlich. In diesen müsse entscheidend darauf abgestellt werden, inwieweit ein Beamter oder Angestellter im Einzelfall mit Aufgaben betraut sei, deren Wahrnehmung bei gleichzeitiger Ratsmitgliedschaft zur Beeinträchtigung der Kontrollfunktionen des Rates oder anderweitigen Interessenkonflikten führen könnte. Die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat könne so etwa bei einem Bauamtsleiter zu bejahen, werde aber bei einem Sozialamtsleiter zu verneinen sein. Die Neuregelung vermeide zwar im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten bei der von ihr betroffenen Personengruppe der Amtsleiter des Landkreises. Andererseits stelle die generelle Beschränkung der Wählbarkeit der Amtsleiter wegen abstrakt nicht auszuschließender Interessenkollisionen eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Personengruppen dar, bei denen die Gefahr von Interessenkonflikten größer sei, die aber dennoch bei ihrer Tätigkeit als Ratsherr nur Mitwirkungsverboten im Einzelfall unterlägen. Angesichts der Bedeutung der Bauleitplanung in der Praxis der gemeindlichen Selbstverwaltung führe die Mitgliedschaft von Architekten, Bauunternehmern oder Immobilienmaklern im Rat der Gemeinde wesentlich häufiger zu Konfliktsituationen, als dies bei den Amtsleitern der Landkreise der Fall sei. Ebenso nähmen Fragen im Zusammenhang mit der Schulträgerschaft der Gemeinden in der Tätigkeit des Rates einen breiten Raum ein. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb der Landesgesetzgeber für Lehrer bis hin zum Schulleiter Mitwirkungsverbote zur Vermeidung von Interessenkonflikten für ausreichend erachte, während die Wählbarkeit eines Amtsleiters des Kreises auch dann beschränkt werde, wenn Berührungspunkte mit der Tätigkeit des Gemeinderats nur in seltenen Fällen auftreten könnten. Die Tätigkeit als Leiter des Sozialamts des Landkreises und die gleichzeitige Wahrnehmung des Ratsmandats in einer kreisangehörigen Gemeinde führe nicht zu Interessenkollisionen, die eine Wählbarkeitsbeschränkung rechtfertigen könnten. Soweit die Landkreise örtliche Träger der Sozialhilfe seien (vgl. § 96 Bundessozialhilfegesetz -- BSHG -), handele es sich um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß die Landkreise
des niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (i.d.F. vom
der Verwaltungsgerichtsordnung zu erlassen. Aus allem folge deutlich, daß es in diesem Bereich normalerweise keine Entscheidungskonflikte zwischen der Tätigkeit als Sozialamtsleiter und der gleichzeitigen Ausübung des Ratsmandats in einer herangezogenen Gemeinde gebe. Hafte die Gemeinde ausnahmsweise dann, wenn bei Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes entstandene Schäden etwa auf Verfehlungen des Sachbearbeiters beruhen, könne einem hier denkbaren Interessenkonflikt in der Person des Sozialamtsleiters durch ein Mitwirkungsverbot im Einzelfall Rechnung getragen werden. Das gelte erst recht im Hinblick auf den übrigen Tätigkeitsbereich des Sozialamtsleiters. Berührungspunkte zwischen diesem und der Ausübung des Mandats in einer Gemeindevertretung könnten sich allenfalls noch im Zusammenhang mit Entscheidungen des Landkreises über die Vergabe von Wohnungsbaudarlehen aus Kreismitteln, bei der Bewilligung von Darlehen zur Errichtung von Altenwohnungen, bei der Gewährung von Beihilfen für Sozial- und Gemeindeschwesternstationen oder bei der Bewilligung von Kreisbeihilfen für Baumaßnahmen in Alters- oder Pflegeheimen ergeben. Insgesamt aber blieben diese denkbaren Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit als Sozialamtsleiter des Kreises und der als Ratsherr in einer kreisangehörigen Gemeinde sowohl
ihrer Bedeutung als auch
ihrer Häufigkeit hinter denen zurück, die sich z. B. bei einer Ratstätigkeit von Schulleitern oder Lehrern allgemein ergeben könnten. Ein genereller faktischer Ausschluß leitender Beamter und Angestellter im Dienste des Landkreises von der Wählbarkeit in den Rat einer kreisangehörigen Gemeinde sei
alledem nicht erforderlich. Vielmehr erscheine die Regelung des § 35 a Abs. 1 Nr. 5 NGO ausreichend, um drohenden Interessenkonflikten zu begegnen. Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift unterliege der Beschwerdeführer keiner Wählbarkeitsbeschränkung. Selbst wenn man aber die angegriffene Regelung als verfassungsgemäß erachte, bleibe zu prüfen, ob der Gesetzgeber verpflichtet gewesen sei, denjenigen Bediensteten des Landkreises, die langjährige Gemeinderatsmitglieder sind, eine großzügige Übergangsregelung zu gewähren. III. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Niedersächsischen Landtag sowie sämtlichen Landesregierungen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. 1. Der Niedersächsische Landtag hat beschlossen, von einer Äußerung gegenüber dem Bundesverfassungsgericht abzusehen. Der Präsident des Niedersächsischen Landtages hat jedoch gebeten, Stellungnahmen der Fraktionen des Landtages zur Verfassungsbeschwerde in das Verfahren einzubeziehen. Eine solche Stellungnahme hat lediglich die Fraktion der CDU im Niedersächsischen Landtag abgegeben, in der sie im wesentlichen darlegt: Die angegriffene Regelung sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Art. 137 Abs. 1 GG lasse gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Verhinderung des Zusammentreffens von Amt und Mandat zu. Dabei bleibe es dem Gesetzgeber überlassen, in welchem Umfang er von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG Gebrauch macht. Der Gesetzgeber sei nicht auf die Regelung der Unvereinbarkeit bestimmter Ämter auf der Ebene der Gemeinde mit der Mitgliedschaft im Gemeinderat beschränkt. Denn auch soweit sich in den Fällen des § 35 a Abs. 1 NGO exekutive und legislative Funktionen nicht auf gleicher, sondern auf verschiedenen Ebenen gegenüberstünden, sei der Gewaltenteilungsgrundsatz berührt. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtige daher auch dann zur Beschränkung der Wählbarkeit, wenn Amt und Mandat auf verschiedenen Ebenen liegen, sofern die Gefahr einer Interessenkollision bestehe. Der Landesgesetzgeber sei nicht gehindert gewesen, die leitenden Angestellten des Landkreises in die Regelung der Unvereinbarkeit bestimmter Ämter mit der Zugehörigkeit zum Gemeinderat einzubeziehen. Denn die besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich erforderten es, das passive Wahlrecht über die Bediensteten der Gemeinde hinaus auch für andere Personen zu beschränken. Für die kreisangehörige Gemeinde sei in Niedersachsen untere Kommunalaufsichtsbehörde der Landkreis; er nehme auch Aufgaben der Fachaufsicht über die Gemeinde wahr (§ 128 Abs. 1 und 3 NGO). Die Kontroll- und Einwirkungsbefugnisse des Landkreises, die sich daraus ergäben, stünden der Mitgliedschaft der sie ausübenden Amtsträger im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde entgegen. Art. 137 Abs. 1 GG lasse aber auch Wählbarkeitsbeschränkungen derjenigen Kreisbediensteten zu, die nicht unmittelbar Aufgaben der Aufsicht wahrnehmen. Denn auch bei solchen Bediensteten sei die Möglichkeit eines Interessenkonflikts nicht ausgeschlossen. Im Verhältnis von Gemeinde und Landkreis bestehe zwischen dem Gemeinderat und den Vollzugsorganen des Landkreises ein funktionelles, in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG angelegtes und im Kommunalverfassungsrecht ausgebildetes Gegensatzverhältnis bei der Kontrolle der Verwaltung durch den Rat. Die funktionsgerechte Erfüllung der Aufgaben des Gemeinderates sei nicht mehr sichergestellt, wenn die Mandatsausübung von den Interessen der übergeordneten Gebietskörperschaft beeinflußt werden könnte. Es sei daher ein legitimes Ziel des Gesetzgebers gewesen, die sich aus derartigen Überkreuzvertretungen ergebende ernsthafte Gefährdung für das Wohl der Gemeinde zu verhindern. Die Gefahr von Interessenkollisionen ergebe sich aus den Aufgaben des Gemeinderates und des Verwaltungsausschusses. Infolge der Verbandsstruktur des Landkreises bestehe in zahlreichen Zuständigkeiten eine enge Verbindung zwischen Landkreis und kreisangehöriger Gemeinde. Die Landkreise wirkten in vielfacher Hinsicht auf die Erfüllung des Aufgabenbestandes der Gemeinde ein. Auch sei die Abgrenzung der örtlichen und überörtlichen Aufgaben häufig schwierig. Nicht selten komme es zu einer Aufgabenverlagerung von den Gemeinden auf die Landkreise und umgekehrt. Hinzu kämen die vielfältigen Formen der präventiven Aufsicht durch Beratung, Informationsaustausch und ähnliche Maßnahmen im Vorfeld kommunaler Entscheidungen, an denen Bedienstete des Landkreises in größerer Zahl beteiligt seien, als an der Aufsicht über die Gemeinden im engeren Sinne. Der kommunale Mandatsträger könne dabei nicht auf beiden Seiten stehen, wenn der Gefahr einer Verfilzung verschiedener Ebenen wirksam begegnet werden solle. Die angegriffene Regelung beschränke sich darauf, die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat für die leitenden Beamten und Angestellten des Landkreises zu normieren. Bei diesem Personenkreis bestehe wegen der engen Verflechtung innerhalb des Landkreises die generelle Gefahr von Interessenkollisionen. Angesichts der Vielzahl denkbarer Möglichkeiten ins Gewicht fallender Entscheidungskonflikte habe sich der Gesetzgeber für die konsequente Beschränkung der Wählbarkeit aller leitenden Bediensteten ohne weitergehende Differenzierung entscheiden dürfen. Amtsleiter gehörten zu den leitenden Bediensteten der Landkreise. Sie stünden dem Amt als der organisatorischen Einheit des Landkreises vor und seien unmittelbar dem Oberkreisdirektor und den weiteren Wahlbeamten in Dezernentenstellung
geordnet. Der Amtsleiter sei für sein Amt verantwortlich und habe entsprechende Weisungsbefugnis. Ihm oblägen also Aufgaben der Leitung und Aufsicht. Damit komme dem Amtsleiter eine erhebliche Einflußmöglichkeit auf die Verwaltung des Landkreises zu. Einer Differenzierung
dem jeweiligen Aufgabenbereich der Ämter habe es nicht bedurft. Der Zuschnitt der Ämter richte sich
den Bedürfnissen der Kreisverwaltung und nehme keine Rücksicht auf den Grad der Verflechtung mit Angelegenheiten einer kreisangehörigen Gemeinde. Eine Abgrenzung der inkompatiblen Amtsleiter
ihren konkreten sachlichen Zuständigkeiten sei nicht befriedigend zu regeln. Demgegenüber verlange die Vielzahl möglicher Entscheidungskonflikte eine klare Regelung der Unvereinbarkeiten. Hier habe das Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung den Vorrang vor der Gewährleistung des gleichen passiven Wahlrechts.
1 GG zulässigen Verfassungsbeschwerde von Amts wegen prüfen, ob die beanstandete Gesetzesvorschrift auch gegen andere Verfassungsbestimmungen verstößt ( BVerfGE 48, 64 [79]).
5 Satz 2 NGO gilt die Wahl als abgelehnt, wenn der Bewerber nicht innerhalb der Frist zur Annahme der Wahl dem Gemeindewahlleiter
weist, daß er die zur Beendigung des Angestelltenverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Stellt sich
träglich heraus, daß ein Bewerber an der Zugehörigkeit zum Rat gehindert war, so hat der Wahlleiter --
erfolgloser Aufforderung zur Abgabe der Erklärung über die Beendigung des Dienstverhältnisses -- den Verlust der Mitgliedschaft festzustellen (vgl. § 35 a Abs. 5 Satz 5, 6 NGO). Die Zuweisung der Sitze an die einzelnen Bewerber und die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Prüfung gemäß § 35 a Abs. 5 NGO sind keine Vollzugsakte der Verwaltung im vorgenannten Sinne. Sie konkretisieren lediglich das bereits feststehende Wahlergebnis (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79 f.]). D. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Regelung des § 35 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 5 NGO verletzt den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht. I. 1.
1 Satz 2 GG muß das Volk in den Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist ( BVerfGE 41, 399 [413]; m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter ( BVerfGE 34, 81 [98]; 41, 399 [413]) und besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können ( BVerfGE 12, 73 [77]; 34, 81 [98]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]). Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes ( BVerfGE 12, 73 [77]; 13, 243 [247]; 34, 81 [99]; 41, 399 [413]; ständige Rechtsprechung).
5 NGO setzt die Annahme der Wahl allerdings den
weis voraus, daß er die zur Beendigung seines Angestelltenverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Die Vorschrift des § 35 a NGO statuiert mithin lediglich eine Inkompatibilität. Sie beläßt dem Betroffenen die Wahl zwischen Amt und Mandat. Am Charakter des § 35 a NGO als einer Inkompatibilitätsvorschrift ändert sich auch dadurch nichts, daß sich ein Bewerber wegen der Folgen der gesetzlichen Unvereinbarkeitsregelung auf seine beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen außerstande sehen kann, sich für das Mandat zu entscheiden. Angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich ist diese faktische Einengung der Wahlmöglichkeit zwischen Amt und Mandat schon immer als zumutbare Konsequenz angesehen worden (vgl. BVerfGE 48, 64 [89] m.w.N.). Auf dieser Ebene ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, das mit der Annahme des Mandats verbundene Ausscheiden des Bewerbers aus seinem öffentlichen Dienstverhältnis durch aufwendige Auffangregelungen zu erleichtern. Andererseits kann eine Beschränkung der Wählbarkeit mit so weitreichenden Folgen im Hinblick auf die Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit nicht allein mit der verfassungsrechtlichen Ermächtigung aus Art. 137 Abs. 1 GG begründet werden. Sie bedarf hier jeweils eines sachlichen Grundes, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird ( BVerfGE 48, 64 [89 f.]). Die Beschränkung der Wählbarkeit durch die angegriffene Regelung ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbare Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 48, 64 [90]; aber auch BVerfGE 12, 73 [78]; 18, 172 [182]). Die angegriffene Regelung beruht auf solchen rechtfertigenden Gründen. III. Interessenkollisionen zwischen der Ausübung des Ratsmandats in einer kreisangehörigen Gemeinde und dem Dienst als leitender Angestellter des Landkreises sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich Legislative und Exekutive hier nicht auf gleicher, sondern auf verschiedenen Ebenen gegenüberstehen (vgl. BVerfGE 18, 172 [183, 184]).
1 Satz 3 NGO so zu handhaben, daß die Entschlußkraft und Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt wird. Das erfordert ein Zusammenwirken von Kommunal- und Fachaufsicht, um sicherzustellen, daß die aufsichtsbehördliche Tätigkeit diesem Ziel gerecht wird. Diese Berührungspunkte und Felder notwendiger Zusammenarbeit von Kommunal- und Fachaufsicht schließen die Möglichkeit wechselseitiger Einflußnahme ein. Daraus folgt aber andererseits, daß Interessenkollisionen zwischen Ratstätigkeit und Dienst beim Landkreis selbst dann nicht ausgeschlossen sind, wenn der Bedienstete des Landkreises lediglich im Bereich der Fachaufsicht über die Gemeinde tätig ist. Zu den wichtigsten Formen präventiver Kommunalaufsicht rechnet schließlich die Beratung der Gemeinde im Vorfeld kommunaler Entscheidungen. Die Zielsetzung der Beratungstätigkeit kann dabei unterschiedlich sein; es mag sich im Einzelfall um koordinierende, schlichtende, schützende, vergleichende, rechtsauslegende oder fachlich belehrende Beratung handeln (vgl. Seele, a.a.O., S. 232). Sie schließt einen regen Informationsaustausch zwischen Gemeinde und Landkreis ein. Dabei kann die Vielfalt der Sachfragen, die den Gegenstand der Beratung bilden können, eine Einschaltung der Verwaltung des Landkreises über den engen Bereich der eigentlichen Kommunalaufsicht hinaus erfordern und so zur Mitwirkung von Kreisbediensteten führen, die mit Fragen der Kommunalaufsicht in der Regel nicht befaßt sind. Wenngleich die Beratungstätigkeit des Landkreises in erster Linie dem Schutz und der Fürsorge für die Gemeinde dient, kann die Wirksamkeit dieser Form der präventiven Aufsicht auch dadurch gefährdet werden, daß auf seiten des Landkreises Bedienstete beteiligt sind, die zugleich ein Ratsmandat innehaben. 2. Die Gefahr von Interessenkollisionen zwischen der Ausübung des Ratsmandats in einer kreisangehörigen Gemeinde und dem gleichzeitigen Dienst für den Landkreis ergibt sich jedoch nicht nur daraus, daß der Landkreis Aufsichtsfunktion über die Gemeinde wahrzunehmen hat. Denn die Verbindungen zwischen Landkreis und kreisangehöriger Gemeinde erschöpfen sich nicht in einem bloßen Aufsichtsverhältnis. Vielmehr bilden Kreis und Gemeinde eine Gemeinschaft, die nicht nur territorial, sondern auch
Zweckbestimmung und Funktion aufs engste verbunden und verflochten ist (vgl. BVerfGE 23, 353 [368]). Die Aufgaben von Kreis und Gemeinde berühren sich eng. Die kommunale Selbstverwaltung wird nicht nur durch die Allzuständigkeit der Gemeinden im örtlichen Wirkungskreis bestimmt, sondern zugleich auch durch eine Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion der Gemeindeverbände, insbesondere der Kreise, charakterisiert. Die niedersächsischen Kreise haben die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu fördern und zugleich einen angemessenen Ausgleich ihrer Lasten zu vermitteln (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung -- NLO -- i.d.F. vom
alledem sind in der gleichzeitigen Wahrnehmung eines Mandats in der Gemeindevertretung und der Tätigkeit als Beamter oder Angestellter eines Landkreises in vielfacher Hinsicht Interessenkollisionen zwischen Amt und Mandat angelegt. Bei dieser Sachlage ermächtigt Art. 137 Abs. 1 GG den Gesetzgeber auch dann zur Beschränkung der Wählbarkeit der öffentlichen Bediensteten, wenn Amt und Mandat auf verschiedenen Ebenen liegen (vgl. BVerfGE 18, 172 [184]). IV. 1. Die angegriffene Inkompatibilitätsregelung erfaßt alle leitenden Angestellten des Landkreises. Sie trifft im einzelnen keine Unterscheidung danach, ob der jeweilige Bedienstete
seinem konkreten Aufgabenbereich innerhalb der Verwaltung des Kreises überhaupt mit Angelegenheiten der Gemeinde, deren Ratsherr er ist, befaßt werden und somit der Gefahr eines Interessenwiderstreits ausgesetzt sein kann.
2 Nr. 3, Abs. 3 NGO die Amtsleiter und Angestellte auf vergleichbaren Dienstposten sowie deren Vertreter anzusehen. Die Unvereinbarkeitsregelung erfaßt also eine Personengruppe, die
ihrer Dienststellung befugt ist, Sachentscheidungen von nicht untergeordneter Bedeutung zu treffen. Der Amtsleiter ist für die Verwaltungsarbeit seines Amtes verantwortlich und besitzt entsprechende Weisungsbefugnis. Die betroffene Personengruppe ist mithin im besonderen Maße dazu bestimmt, die Verwaltungsarbeit des Landkreises mitzutragen, damit aber auch mitzubeeinflussen und zu gestalten. Daß diese Einflußnahme über den Bereich des von ihnen geleiteten Amtes hinausgehen kann, wird bereits daran deutlich, daß innerhalb der Behörde in Krankheits- und Urlaubsfällen auch Vertretungen außerhalb der normalen Geschäftsverteilung möglich sein müssen. Bei fachübergreifenden Erörterungen und Entscheidungen wird überdies eine Beteiligung der Leiter verschiedener Ämter des Landkreises die Regel sein. Das gilt auch, soweit die Belange der Fach- und Kommunalaufsicht eine kooperative Zusammenarbeit der Kommunalaufsichtsabteilung mit der jeweiligen Fachabteilung (und umgekehrt) erfordern. Aus dieser Stellung des leitenden Angestellten innerhalb der Verwaltung des Landkreises folgt, daß die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts zwischen den Interessen der Gemeinde, die zu wahren er als deren Ratsherr verpflichtet ist, und den Interessen des Landkreises, zu dem er in einem herausgehobenen Dienstverhältnis steht, in einem besonders hohen Maße gegeben ist. Das gilt unabhängig davon, ob der leitende Angestellte in dem von ihm zu leitenden Amt unmittelbar mit Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht betraut ist oder sonst mit Angelegenheiten der Gemeinde befaßt werden kann, der Interessenkonflikt also offenkundig ist. Denn auch wenn eine Angelegenheit der Gemeinde nicht in seinen unmittelbaren Zuständigkeitsbereich fällt, kann er aufgrund seiner besonderen Dienststellung innerhalb der Verwaltung entweder am Prozeß der Entscheidungsfindung beteiligt sein oder hat zumindest die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Entscheidungsfindung; er ist mithin Interessenkonflikten -- seien sie auch "verdeckt" -- nicht minder ausgesetzt. 2. Den damit verbundenen Gefahren kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht allein durch das in der Niedersächsischen Gemeindeordnung geregelte Mitwirkungsverbot begegnet werden. Ein Gemeinderatsmitglied ist zwar gemäß § 39 Abs. 3, § 26 NGO unter bestimmten Voraussetzungen von einer Mitwirkung bei der Beratung und Beschlußfassung des Rates ausgeschlossen, so insbesondere dann, wenn die Entscheidung ihm selbst einen besonderen Vorteil oder
teil bringen würde. Das Mitwirkungsverbot dient danach zunächst der Verhinderung eines Interessenwiderstreits zwischen dem persönlichen Interesse des Ratsherrn an der Entscheidung des Gemeinderats und dem Gemeindeinteresse, das er als Ratsherr zu wahren hat. Selbst wenn man aber ein Mitwirkungsverbot auch dann zur Anwendung bringen wollte, wenn sich das Gemeindeinteresse und das Interesse des Landkreises, dessen Angestellter der Ratsherr ist, entgegenstehen, wäre das kein geeignetes Mittel, Interessenkonflikte dieser Art zu vermeiden. Zum einen sind -- wie bereits dargelegt -- in Anbetracht der Vielfalt denkbarer Berührungspunkte zwischen Gemeinde und Landkreis mögliche Interessenkonflikte nicht eindeutig eingrenzbar. Es kommt hinzu, daß der Ratsherr im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit für den Landkreis mit einer Angelegenheit mehr, mit der anderen nur am Rande befaßt gewesen sein kann. Eine sinnvolle Abgrenzung, in welchen Fällen die Art der dienstlichen Einflußnahme ein Mitwirkungsverbot rechtfertigt, ist nicht möglich. Aus allem erhellt, daß sich ein Ratsherr, der den Dienst für den Landkreis mit der Ausübung des Ratsmandats in einer kreisangehörigen Gemeinde verbindet, in einer nicht eingrenzbaren Vielzahl von Fällen als an der Mitwirkung an der Beratung und Beschlußfassung des Rates gehindert sehen könnte, um der Gefahr einer Unwirksamkeit von Entscheidungen des Rates (§ 26 Abs. 6 NGO) vorzubeugen. Dies aber beeinträchtigt die funktionsgerechte Ausübung des Ratsmandats, die auch durch ein Mitwirkungsverbot nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden darf. Zum anderen bliebe auch von einem solchen Mitwirkungsverbot die Möglichkeit des Ratsherrn unberührt, das Interesse "seiner" Gemeinde in die Verwaltungsentscheidungen des Landkreises einzubringen. Ein wirksamer Schutz der organisatorischen Gewaltenteilung verlangt aber ebenso, daß die Verwaltungsentscheidungen der Aufsichtsbehörde frei von Einflüssen der zu beaufsichtigenden Gemeinde bleiben. Die Abwehr solcher Einflüsse ist weder durch eine entsprechende Gestaltung der Geschäftsverteilung innerhalb des Landkreises -- die im übrigen auch im begrenzten Maße variabel bleiben muß -- ausreichend zu sichern, noch erscheint die Handhabung einer "Befangenheitsregelung" innerhalb der Verwaltung des Kreises bei der Vielzahl denkbarer Interessenkonflikte ohne Störung eines geordneten Verwaltungsablaufs möglich. 3. Die Beschränkung der Wählbarkeit der leitenden Angestellten des Landkreises in den Rat einer kreisangehörigen Gemeinde hält sich mithin insgesamt im Rahmen der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG. Sie verletzt den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und damit Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Eine Übergangsregelung für bisherige Ratsmitglieder, die in der nächsten Wahlperiode von der Unvereinbarkeitsregelung betroffen werden, erscheint verfassungsrechtlich unter keinem Gesichtspunkt geboten. Die Verfassungsbeschwerde war daher zurückzuweisen. E. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen. Zeidler Rinck Wand Rottmann Steinberger Träger Mahrenholz Permalink: https://openjur.de/u/203113.html ( https://oj.is/203113 ) Verweise Volltext Zitate 13 Zitiert 22 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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