Tenor Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden die Beschlüsse der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2002, berichtigt durch Beschluß vom 19. Dezember 2002, und des Amts
).
- b)Die Firma und damit der Firmenwert gehören zu dem von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu sichernden und zu verwaltenden Vermögen. Die Firma ist nach § 23 HGB mit dem Handelsgeschäft übertragbar. Daher ist sie Massebestandteil in der Insolvenz ( BGHZ 85, 221 , 222; 109, 364 , 366; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 484; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 35 Rn. 27). Sie kann, weil die Schuldnerin eine GmbH ist und die Firma zudem keine Namensbestandteile enthält, in der Insolvenz ohne Zustimmung der Schuldnerin veräußert werden ( BGHZ 85, 221 , 224). Die Firma gehörte bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zur "Istmasse". Die Schuldnerin konnte nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mehr über die Firma verfügen, weil gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden war. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter auch die Firma in Besitz und Verwaltung zu nehmen, §§ 80 , 148 Abs. 1 InsO.
- c)Für die Bemessung des Wertes der Firma ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzustellen. Die Firma ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für 1.495.000 DM verkauft worden. Entgegen der Auffassung des Insolvenzgerichts ist es unerheblich, daß der Kaufpreis der Masse erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeflossen ist. Mit ihrem Wert war die Firma bereits vorher vorhanden. Die Annahme des Beschwerdegerichts, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der Wert Null betragen, ist unzutreffend. Bereits in seinem Gutachten vom 12. November 2000 hat der vorläufige Insolvenzverwalter ausgeführt, daß er aufgrund der geführten Gespräche hoffe, im eröffneten Verfahren als Firmenwert 1.495.000 DM zu erzielen. Dies ist später auch gelungen. Schon deshalb liegt es hier nahe, dem Firmenwert bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung einen entsprechenden Wert beizumessen. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zu berechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Dies gilt gemäß §§ 10 , 11 InsVV entsprechend für die Feststellung des Wertes des vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu sichernden und zu verwaltenden Vermögens. Gegebenenfalls ist der Wert der einzelnen Gegenstände nach den Grundsätzen des § 287 ZPO (i.V.m. § 4 InsO) zu schätzen (MünchKomm-InsO/Nowak,
§ 1Ins
VV Rn. 4; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 1 Rn. 47). Zugrunde zu legen ist der Verkehrswert (MünchKomm-InsO/Nowak,
§ 11Ins
VV Rn. 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster,
§ 11Rn. 62; OLG Zweibrücken ZIP 2000, 1306 , 1308; OLG Jena ZIP 2000, 1839 , 1840; LG Traunstein ZIns
O 2000, 510 ). Sind Fortführungswert und Zerschlagungswert unterschiedlich hoch, ist entscheidend, welche Werte sich voraussichtlich verwirklichen lassen (Haarmeyer/Wutzke/Förster,
§ 11Ins
VV Rn. 63; MünchKomm-InsO/Nowak,
§ 11Ins
VV Rn. 6; OLG Zweibrücken
; LG Traunstein
). Da der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fortgeführt hat und in seinem Gutachten vom
- November 2000 "zuversichtlich" war, daß im eröffneten Verfahren eine Veräußerung der Firma der Schuldnerin kurzfristig möglich sei, kann nicht von Zerschlagungswerten ausgegangen werden. Dies hat auch die weitere Entwicklung bestätigt. Die Erwägung des Beschwerdegerichts, daß besondere Aufwendungen mit der Sicherung der Firma nicht verbunden gewesen seien, spielt anders als bei Ausund Absonderungsrechten (vgl. hierzu BGHZ 146, 165 , 176 f) für den der Vergütungsberechnung zugrunde zu legenden Wert keine Rolle, weil die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung insofern keine Einschränkungen enthält.
- Ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen (BGH, Beschl. v.
- Juni 2003 - IX ZB 453/02 , WM 2003, 1869 , 1870; v.
- Juli 2003 - IX ZB 10/03 , ZIP 2003, 1612 ). Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen generellen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters (BGH, Beschl. v.
- Juli 2003
). Das haben die Ausgangsgerichte zutreffend gesehen.
- Die Instanzgerichte haben indes übereinstimmend verkannt, daß die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich in der Weise zu berechnen ist, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar gemäß § 3 InsVV den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen (BGH, Beschl.v.
- Dezember 2003 - IX ZB 50/03 , WM 2004, 585 ). Zwar ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 Abs. 1 InsVV als Bruchteil einer fiktiven Insolvenzverwaltervergütung zu bemessen. Die Schwierigkeit und die Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind jedoch aus sich heraus zu bewerten. Dies hat dadurch zu geschehen, daß der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles verändert wird. Nur hierdurch wird eine angemessene Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gewährleistet. Würden Erschwernisse und Erleichterungen in die fiktive Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters einfließen, von welcher der vorläufige Insolvenzverwalter einen Prozentsatz (von 25 %) erhält, könnte der vorläufige Insolvenzverwalter unangemessen benachteiligt oder bevorzugt werden (BGH, Beschl.v.
- Dezember 2003
S. 586). Die Berechnungsweise des Insolvenzwie des Beschwerdegerichts stimmen hiermit nicht überein. Sie haben vielmehr zunächst einen angemessenen Zuschlag von 75 % für den Insolvenzverwalter festgelegt und sodann hiervon 25 % zuerkannt, abgerundet 18 %. Sie hätten statt dessen prüfen müssen, welcher Zuschlag beim vorläufigen Insolvenzverwalter unmittelbar angemessen ist unter Berücksichtigung der für ihn maßgebenden Umstände. Entspricht die zuschlagspflichtige Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in vollem Umfang einer entsprechenden Tätigkeit des endgültigen Insolvenzverwalters, insbesondere in Aufgaben, Befugnissen, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie im Haftungsrisiko, ist der Zuschlag wie beim endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen. Andernfalls sind entsprechend niedrigere oder höhere Prozentzuschläge anzusetzen (vgl. MünchKomm-InsO/Nowak,
§ 11Ins
VV Rn. 16). In der Regel wird allerdings der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, die einen Zuschlag nach § 3 InsVV auslöst, schon in zeitlicher Hinsicht (weit) geringer sein als diejenige des endgültigen Insolvenzverwalters. Deshalb wird in der Literatur vertreten, daß regelmäßig ein Viertel der für den Verwalter nach § 3 InsVV empfohlenen Zuund Abschläge in Anrechnung zu bringen ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster,
§ 11Rn.
74). Maßgebend sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalles. Die damit vorzunehmende Anknüpfung an die konkrete Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters begegnet auch der Gefahr, daß das Schuldnervermögen aufgrund pauschaler Vergütungen nicht tätigkeitsbezogener Merkmale schon vor der Verfahrenseröffnung durch zu hohe Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erschöpft wird (BGHZ
S. 176; BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003
S. 1870). Soweit bereits die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters Sanierungsund Restrukturierungsmaßnahmen betraf, ist sie bereits bei dessen Vergütung zu berücksichtigen. Daß die übertragende Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen. Diese Tätigkeit scheidet dann aber als Grundlage der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters aus; sie kann nur einmal berücksichtigt werden.
- Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung insbesondere von Art, Dauer und Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, ist vorwiegend eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall (BGH, Beschl. v.
- Juli 2002 - IX ZB 31/02 , ZIP 2002, 1459 , 1460). Die Beschwerdeentscheidung ist deshalb aufzuheben und die Sache insbesondere zur Schätzung des Wertes der "Insolvenzmasse" bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der Festlegung der Quote der Staffelvergütung nach §§ 2 , 3 InsVV zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an das Ausgangsgericht erfolgen, weil schon dieses den entsprechenden Fragen hätte nachgehen müssen (BGH, Beschl. v.
- April 2004
). Kreft Fischer Kayser Vill Cierniak Permalink: https://openjur.de/u/203344.html ( https://oj.is/203344 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 30 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.