Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Juli 2004 abgeändert. Die Kläger werden mit der Klage abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Rechtsstreit betrifft die Frage des Vorliegens eines gestellten Unfalls. Das Schadensereignis soll sich am 19. August 2002 gegen 08.30 Uhr auf dem Betriebshof des Erstbeklagten in D..., der einen Handel mit Lkw und Bussen betreibt, ereignet haben. Dort parkte der Kläger zu 2) nach dem klägerischen Vorbringen den im Eigentum der Kläger als Gesellschafter bürgerlichen Rechts stehenden Pkw Audi A 4 TDI in der Nähe einer Halle. Den Pkw hatten die Kläger am 12. Dezember 2001 als Neufahrzeug für 33.438,50 Euro gekauft. Der Erstbeklagte, ein Schwager des Klägers zu 2), soll mit einem am 11. Mai 1987 erstmals zugelassenen Lkw des Fabrikats MAN Typ 12170 F rückwärts aus der Fahrzeughalle gefahren, vom Kupplungspedal abgerutscht sein und dadurch den hinter dem zurückrollenden Lkw nahezu im rechten Winkel dazu stehenden Pkw u.a. an beiden Türen der linken Fahrzeugseite beschädigt haben. Die Kläger haben die Beklagten deshalb als Gesamtschuldner auf Ersatz eines Sachschadens von 10.861,32 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der auf Gutachtenbasis geltend gemachte Schaden umfasst Reparaturkosten von 8.513,82 Euro, einen merkantilen Minderwert von 1.500 Euro, Sachverständigenkosten von 828 Euro sowie pauschale Unkosten von 20 Euro. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt, die Aktivlegitimation der Kläger bestritten und behauptet, der Unfall sei tatsächlich mit dem Erstbeklagten verabredet gewesen. Das folge aus einer Reihe von Indizien. Erstmals in der Klageschrift sei - das ist für sich genommen unstreitig - offenbart worden, dass der Erstbeklagte der Schwager des Klägers zu 2) ist; das sei in der vorgerichtlichen Schadenskorrespondenz verschwiegen worden. Für den Unfall zur Geschäftszeit seien keine Dritten als Zeugen verfügbar; die diesbezügliche Frage sei im Formular zur Schadensanzeige nicht beantwortet worden. Es falle aber auf, dass zur besten Arbeitszeit keine Zeugen des Unfalls auf dem Betriebsgelände des Erstbeklagten anwesend gewesen seien. Das angebliche Abrutschen des Erstbeklagten vom Kupplungspedal erscheine unglaubhaft. Davon sei zwar in der Schadensmeldung die Rede gewesen, in einem späteren Schreiben des Erstbeklagten mit handgefertigter Skizze (Bl. 32 GA) aber nicht mehr. Der Pkw Audi A4 sei unrepariert verkauft worden und habe nicht mehr für eine Nachbesichtigung zur Verfügung gestanden, weil der Erwerber sich in nicht nachvollziehbarer Weise geweigert habe, dies zu gestatten. Der vorher schon an allen Seiten beschädigte Lkw sei bei einer Laufleistung von 572.362 km ein geeignetes Werkzeug für einen manipulierten Unfall. Auffällig sei zudem, dass der Lkw zur Unfallzeit nur mit einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen gewesen sei; daher sei für den Erstbeklagten kein Verlust des Schadensfreiheitsrabatts zu befürchten gewesen. Warum der vom Erstbeklagten angekaufte Lkw nicht regulär angemeldet und zugelassen worden sei, ferner warum er mit dem Kurzzeitkennzeichen befristet vom 16. August 2002 bis zum 20. August 2002 in Betrieb genommen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. An der linken Fahrzeugseite des Audi A4 seien Altschäden unter der Zierleiste in einer Höhe von 40 cm vorhanden gewesen, die bei einer Höhe hervorstehender rückwärtiger Anbauteile des Lkws von 65cm nicht zu den Schäden am Pkw passten. Der Altschaden sei im Schadensgutachten mitkalkuliert worden, weil die Kläger den Sachverständigen nicht darauf hingewiesen hätten. Das Landgericht hat den Erstbeklagten als Partei angehört und auch förmlich als Partei vernommen. Es hat ferner ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. B... eingeholt. Auf dieser Grundlage hat es der Klage durch Urteil vom 26.7.2004 stattgegeben. Es hat angenommen, die Eigentümerstellung der Kläger sei durch eine Bescheinigung des Steuerberaters nachgewiesen, wonach das Fahrzeug zum Betriebsvermögen ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehöre. Ein gestellter Unfall sei jedoch nicht bewiesen. Aufgrund der Vernehmung des Erstbeklagten als Partei sei von einem nicht vorher mit dem Kläger zu 2) abgesprochenen Unfall auszugehen. Es fehle an zureichenden Anhaltspunkten für eine solche Manipulation. Aus dem anhand von Fotos erstellten Gutachten des Sachverständigen B... ergebe sich, dass die Beschädigungen an dem Audi A4 durchaus zu dem Heckprofil des Lkws passen könnten, da der Aufprall auf die Seite zu einer Kippbewegung des Pkws geführt hätte und dann mit der äußeren Form des Lkw-Hecks in Einklang zu bringen sei. Das werde auch nicht durch die Ausführungen in dem von der Zweitbeklagten beigebrachten Privatgutachten des Sachverständigen L... in Frage gestellt. Danach sei nicht anzunehmen, dass die Schäden an der linken Seite des Pkws entgegen dem Klägervortrag durch zwei Einwirkungen entstanden sein müssten. Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei kein Raum. Die anderen Indizien seien nicht ausreichend zur sicheren Feststellung einer Abrede über die vorsätzliche Beschädigung des Pkws. Nach familiären Bindungen zwischen den Klägern und dem Erstbeklagten sei nicht gefragt gewesen; daher könne aus der Nichterwähnung der Schwägerschaft zwischen dem Kläger zu 2) und dem Erstbeklagten kein Schluss auf eine Manipulation gezogen werden. Das Fehlen neutraler Zeugen am Ort des Geschehens sei Zufall. Das vom Erstbeklagten als Unfallursache behauptete Abrutschen vom Kupplungspedal könne auch einem geübten Fahrer unterlaufen. Die Abwehrhaltung eines Dritten gegenüber einer Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Pkws könne den Klägern nicht zugerechnet werden. Auch die kurzfristige Zulassung des Lkws durch den Erstbeklagten spreche nicht schon ausreichend für eine Manipulation. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, wobei der Erstbeklagte im Rahmen einer Nebenintervention der Zweitbeklagten von dieser als Streithelferin mit vertreten wird. Ziel des Rechtsmittels ist die Herbeiführung der Klageabweisung, hilfsweise die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Bemängelt wird von den Beklagten vor allem, dass das Landgericht die Indizien für einen verabredeten Unfall einzeln ausgeschlossen und nicht in einer Gesamtschau gewürdigt habe. Zudem seien einzelne Indizien schon für sich genommen fehlerhaft gedeutet worden. Der Weiterverkauf des Audi A4 an einen Dritten, der alsdann eine Nachbesichtigung verwehrt habe, sei durchaus aussagekräftig, zumal der Fahrzeugkäufer den Beruf des Fahrzeuglackierers erlernt habe und deshalb Schäden preisgünstig selbst habe beheben können. Die Kläger hätten nach dem Anwaltsschriftsatz vom 5. August 2003 Kenntnis über die Gründe der Weigerungshaltung des Pkw-Käufers gegenüber einer Nachbesichtigung des Fahrzeugs durch Mitarbeiter der Zweitbeklagten gehabt, so dass auch aus diesem Grunde ein vorheriger Kontakt der Klägerseite mit diesem anzunehmen sei. Das Fehlen neutraler Zeugen des angeblichen Unfalls zur Geschäftszeit auf einem Betriebshof des Erstbeklagten sei entgegen der Ansicht des Landgerichts ein markantes Indiz. Zu beanstanden sei schließlich das Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl. Ing. B... Dieser habe weder die beteiligten Fahrzeuge noch die fragliche Örtlichkeit selbst gesehen. Er habe seine Rekonstruktionsüberlegungen nicht anhand von Vergleichsfahrzeugen vorgenommen. Ausreichende Unterlagen habe er nicht angefordert, um daraus Befundtatsachen zu gewinnen. Dies alles gebiete die Einholung des Gutachtens eines weiteren Sachverständigen. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing B... sei aber auch inhaltlich unzutreffend. Beschädigungen an dem Audi A4 unterhalb der Zierleiste könnten selbst bei Kippbewegungen infolge des Anstoßes nicht aus dem Anprall des Lkw-Hecks herrühren. Dabei sei es versäumt worden, die Einwirkungen auf den Pkw durch Heckanbauteile des Lkws in Höhe, Richtung, Kontur und Oberfläche zu bestimmen. Ob Farbantragungen übereinstimmten, habe der Sachverständige Dipl. Ing. B... nicht genau überprüfen können. Nach Aktenlage sei nur feststellbar, dass die Farbtöne übereinstimmen; das reiche nicht aus. Dipl. Ing. B... habe an dem Privatgutachten des Dipl. Ing. L... kritisiert, dass die dort angegebenen Maße wegen perspektivischer Verzerrungen unrichtig seien. Er habe aber selbst nicht mit Vergleichsfahrzeugen gearbeitet, um festzustellen, ob wirklich eine perspektivische Verzerrung vorliegen könne. Schließlich beruhe die Annahme, es sei zu einem Verdrehen des Pkws auf der Hochachse gekommen, weil unterschiedliche Eindringtiefen der Schäden am Pkw festzustellen seien, auf einem Zirkelschluss. Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten. Sie meinen, der Sachverständige habe zu Recht angenommen, eine Rekonstruktion des Geschehens im Detail sei ausgeschlossen; im Groben könne aber angenommen werden, dass der Anstoß des Lkws den Pkw "aus den Federn gehoben" habe, so dass auch der Schaden an der Fahrertür des Pkws dem Anprall des Heckaufbaus des Lkws zuzuordnen sei. Im Übrigen seien die Indizien vom Landgericht zutreffend gewertet worden. Der Senat hat den Sachverständigen Dipl. Ing. B... ergänzend angehört und den Zeugen Li... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2005 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, wobei die Zweitbeklagte auch für den Erstbeklagten alle maßgebenden Prozesshandlungen als Streithelferin nach § 66 , 67 ZPO wirksam vornehmen kann (vgl. OLG Hamm OLG-Report Hamm 2001, 58 , 61). Das angefochtene Urteil ist dahin abzuändern, dass die Kläger mit der Klage abzuweisen sind. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Schäden aufgrund der Beschädigung des Pkw Audi A 4. Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass demjenigen, der in die Schädigung seines Rechtsgutes durch einen anderen einwilligt, kein ersatzfähiges Unrecht geschieht ( BGHZ 71, 339 , 340; OLG Jena OLG-Report Jena 2002, 199 , 200 f.;). Dieser Grundsatz gilt erst recht für den Bereich der Gefährdungshaftung. Hat der Kläger zu 2) die Beschädigung des Fahrzeugs mit dem Erstbeklagten, seinem Schwager, vereinbart, so muss sich dies auch der Kläger zu 1) zurechnen lassen (vgl. OLG Hamm VersR 2002, 700 , 701). 1. Es greift nach der Überzeugung des Senats der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung ein. Dabei haben die Kläger zunächst den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung zu beweisen. Dieser ist aber, jedenfalls soweit es sich um die bloße Kollision handelt, unstreitig. Der beklagte Versicherer wendet vor allem ein, die Kläger seien mit dieser Verletzung ihres Rechtsguts einverstanden gewesen. Die Einwilligung des Verletzten ist aber als Rechtfertigungsgrund nach allgemeiner Meinung vom Schädiger darzutun und zu beweisen ( BGHZ 71, 339 , 345). Ein Anscheinsbeweis für die betrügerische Vortäuschung eines Unfallgeschehens, die die Rechtswidrigkeit der Schädigung ausschlösse, ist nur in Ausnahmefällen denkbar; er kann sich aber aus einer Häufung von Anzeichen ergeben, die auf eine Manipulation hindeuten. Es liegt im Wesen der Unfallmanipulation, dass die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit eines unbeabsichtigten Schadensereignisses offen bleiben soll. Damit wäre die Entkräftung eines etwaigen Anscheins gewissermaßen "eingebaut". Die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation kann also vor allem der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin dienen, dass eine solche vorliegt. Gerade in Fällen der vorliegenden Art muss der Tatrichter sich indes bewusst sein, dass eine Überzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt (vgl. BGHZ 71, 339 , 346); das gilt freilich in Richtung auf beide möglichen Beweisergebnisse. Der Beweis der Einwilligung in die Fahrzeugbeschädigung kann dann als geführt angesehen werden, wenn sich eine Häufung von Umständen findet, die darauf hindeuten. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung alles Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (vgl. OLG Celle OLG-Report Celle 2003, 208 f.; 2004, 175, 176 ff. und 2004, 328, 329 f.; OLG Frankfurt ZfSch 20004, 501, 502 ff.; OLG Hamm OLG-Report Hamm 201, 58, 59 f.; VersR 2002, 700 f. und ZfSch 2004, 68 f.; OLG Köln Schaden-Praxis 2004, 118, 119; im Einzelfall nur im Ergebnis anders PfzOLG Zweibrücken OLG-Report Zweibrücken 2005, 98 ff.). 2. So liegt es hier.
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