den Hochschullehrern eine den Bedürfnissen des jeweiligen Gebietes angemessene Mindestausstattung gewährt wird (§ 20 Abs. 4 HUG). Die Fachbereiche sind in ihren Fachgebieten verantwortlich für die Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Sie sind verpflichtet, für eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen, insbesondere für eine Abstimmung der Lehr- und Forschungsaufgaben zu sorgen (§ 21 Abs. 1 HUG), fördern die Koordinierung der Forschungsprogramme der Hochschullehrer, Arbeitsgruppen und Wissenschaftlichen Betriebseinheiten (§ 21 Abs. 2 HUG), beschließen über Habilitationen und Promotionen und verleihen akademische Grade (§ 21 Abs. 3 HUG). Sie stellen die Berufungsvorschläge auf und können zu deren Vorbereitung Berufungskommissionen einsetzen (§ 21 Abs. 4 HUG). Die Fachbereiche erlassen Studienordnungen, führen Studienberatungen durch, wirken auf die Einhaltung der Regelstudienzeiten hin (§ 21 Abs. 5 HUG) und sind dafür verantwortlich,
die in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrveranstaltungen in sachgerechter Reihenfolge stattfinden (§ 21 Abs. 6 HUG). Die Fachbereiche geben sich eine Satzung und erlassen die akademischen Prüfungsordnungen (§ 22 HUG). Der Fachbereichsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder sonst eine andere Zuständigkeit gesetzlich bestimmt ist (§ 24 Abs. 1 HUG). Der Fachbereichsrat besteht aus Hochschullehrern, Studenten, wissenschaftlichen Mitarbeitern und sonstigen Mitarbeitern im Verhältnis 6:3:1:1; in Fachbereichen mit mehr als 15 Hochschullehrerstellen beträgt die Zahl der Mitglieder 12:6:2:2. Sind Dekan, Prodekan und Prädekan nicht in den Fachbereichsrat gewählt, sind sie Mitglieder mit beratender Stimme (§ 24 Abs. 2 und 3 HUG). Zur Vorbereitung von Entscheidungen kann der Fachbereichsrat Fachbereichsausschüsse bilden, insbesondere für Lehr- und Studien-, für Forschungs- und für Haushaltsangelegenheiten. Sie können Empfehlungen und Beschlußvorlagen erarbeiten. Der Dekan ist Vorsitzender dieser Ausschüsse. Weitere Mitglieder sind Hochschullehrer, Studenten, wissenschaftliche Mitarbeiter und sonstige Mitarbeiter im Verhältnis 3:3:1 oder 3:1: 1:1 je nach der Funktion des Ausschusses (§ 25 Abs. 2 HUG). Soweit Belange mehrerer Fachbereiche berührt sind, sollen die beteiligten Fachbereiche Gemeinsame Kommissionen bilden (§ 25 a Abs. 1 und 2 HUG). Für Aufgaben, die in die Zuständigkeit mehrerer Fachbereiche fallen oder die den Bedürfnissen der Universität insgesamt dienen, können die Fachbereiche Wissenschaftliche Zentren bilden (§ 26 Abs. 1 HUG). ff) Die den Wissenschaftlichen Zentren (§ 26 HUG) und Wissenschaftlichen Betriebseinheiten (§ 20 Abs. 2 HUG) zugeordneten Hochschullehrer bilden das Direktorium dieser Einrichtungen. Ihm gehören außerdem ein Student, ein wissenschaftlicher und ein sonstiger Mitarbeiter an. Die Hochschullehrer müssen im Direktorium über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Es soll mindestens vier Hochschullehrer umfassen. Nötigenfalls ist die Stimme jedes Hochschullehrers mit einem einheitlichen Faktor zu multiplizieren, so
den Hochschullehrern die Stimmenmehrheit sicher ist. Die Zahl der Studenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter und sonstigen Mitarbeiter kann erhöht werden, die Hochschullehrer müssen aber die Stimmenmehrheit behalten (§ 27 Abs. 1 HUG). Das Direktorium wählt aus dem Kreis der Professoren einen geschäftsführenden Direktor für eine Amtszeit von einem bis zu drei Jahren (§ 27 Abs. 2 HUG). Das Direktorium erläßt für die Verwaltung und Benutzung des Wissenschaftlichen Zentrums (Betriebseinheit) eine Ordnung; der geschäftsführende Direktor verwaltet das Zentrum (Betriebseinheit) nach Maßgabe der Ordnung (§ 27 Abs. 3 und 4 HUG).
er zum bloßen Programmsatz oder zur deklamatorischen (moralischen) Klausel herabgestuft, als lex imperfecta ohne Sanktionen verharmlost oder als verfassungskonform zu interpretierende Generalklausel angesehen werde. Vom Wortlaut her habe er zwingenden Charakter und erhebe vollen normativen Geltungsanspruch. Im übrigen werde ein so sensibles und leicht verwundbares Grundrecht schon durch Programmsätze und Deklamationen in seinem Kern gefährdet, weil sie zwar nicht die normative Kraft eines Rechtssatzes erreichten, dafür aber die viel intensivere Gefahr der Legalisierung gesellschaftlicher Sanktionen provozierten. Hinzu kämen die besonderen Gefahren der Generalklausel "gesellschaftliche Folgen". Es handele sich um eine Leerformel. Gerade solche Formeln seien aber für die Wissenschaft besonders gefährlich, da deren Mißbrauch und der wissenschaftlichen Manipulation keine Grenzen gesetzt seien.
ein Dozent nicht die gleiche Qualifikation besitze wie ein Professor. Dem stehe nicht entgegen,
für Professoren und Dozenten gemäß § 39 a HUG die gleichen Einstellungsvoraussetzungen gelten. Der hessische Gesetzgeber habe mit der Vereinheitlichung der Einstellungsvoraussetzungen entweder das Homogenitätsgebot umgangen oder eine Nivellierung nach unter vorgenommen. Beides sei mit dem Homogenitätsgebot unvereinbar. § 39 a Abs. 1 HUG sei daher verfassungswidrig. Im übrigen sei das Homogenitätsgebot auch deshalb verletzt, weil die Professoren Beamte auf Lebenszeit seien, die Dozenten aber nur Beamte auf Zeit. Dozenten seien daher rechtlich abhängig, weil ihre Stellung befristet sei. Hinzu komme,
sie nach vier Jahren vom Fachbereich begutachtet würden. Mit dem Homogenitätsgebot sei es aber schlechthin unvereinbar,
ein Mitglied einer "homogenen" Gruppe die Leistungen eines anderen Gruppenmitgliedes in Forschung und Lehre beurteile. Innerhalb der Gruppe der Hochschullehrer bestünden daher Abhängigkeiten, die diese Gruppe inhomogen machten. Da die Beurteilung vom Fachbereichsrat beschlossen werde, sei der Dozent darauf angewiesen, sich auch mit allen anderen dort vertretenen Gruppen gut zu stellen, damit ihm ein günstiges Gutachten erteilt werde. Durch die Zusammenfassung von Professoren und Dozenten zu einer einheitlichen Gruppe der Hochschullehrer werde unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich Ungleiches gleich behandelt.
es sich dabei auch um eine Mehrheit der Hochschullehrer im Sinne des Hochschulurteils handele. Auch im Fachbereichsrat der Humanmedizin sei den Hochschullehrern im Sinne des Hochschulurteils nicht der gebotene Einfluß eingeräumt (§ 29 HUG).
die Dozenten auf Zeit im Direktorium stärker vertreten seien als die Professoren. dd) Die Gemeinsamen Kommissionen seien ebenso zusammengesetzt wie die Fachbereichsräte (vgl. § 25 a Abs. 1 Satz 3 HUG). Wegen der geringen Mehrheit der Hochschullehrergruppe sei daher nicht sichergestellt,
die Hochschullehrer im Sinne des Hochschulurteils den erforderlichen Einfluß besäßen, obwohl die Gemeinsamen Kommissionen Entscheidungsbefugnisse erhalten könnten.
er als Professor tätig war oder überhaupt mit der Wissenschaft vertraut sein müsse. Nach dem Hochschulurteil sei aber den Professoren ein ausschlaggebender Einfluß einzuräumen. Eine Mitentscheidung der nichtwissenschaftlichen Bediensteten komme nicht in Betracht. Da das Sondervotum des Präsidenten den Berufungsvorschlag des Fachbereichs ersetzen und zur Entscheidungsgrundlage des Kultusministers werden könne, würden damit möglicherweise Fachbereich und Professoren ausgeschaltet und der ausschlaggebende Einfluß der Professoren bei Berufungsangelegenheiten überspielt. Es bestehe daher die Gefahr,
Gruppen, die keine entscheidenden Mitwirkungsbefugnisse im Berufungsverfahren hätten, über das Sondervotum doch noch zum Zuge kämen. Das Sondervotum sei daher geradezu auf eine Umgehung des ausschlaggebenden Einflusses der Professoren angelegt. Schlechthin verfassungswidrig werde es dadurch,
es einem Nicht-Wissenschaftler eingeräumt worden sei. Wegen der großen Zahl der verfassungswidrigen Vorschriften des Universitätsgesetzes habe es ohne diese Regelungen keinen Sinn mehr. Daher müsse es insgesamt für nichtig erklärt werden. Nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 ( BGBl. I S. 185 ) haben die Beschwerdeführer ergänzend darauf hingewiesen, die in § 72 Abs. 1 HRG eingeräumte Frist für die Anpassung des Landesrechts könne die Verfassungswidrigkeit des geltenden Universitätsgesetzes nicht heilen, da der Bundesgesetzgeber allenfalls die weitere Geltung verfassungsmäßigen Landesrechts anordnen könne. 2. Die Beschwerdeführer zu 56) und 57) (Verfassungsbeschwerden 1 BvR 174/71 ) sind ebenfalls Professoren der Universität Marburg. Sie haben ihre Verfassungsbeschwerden schon im Jahre 1971 gegen die ursprüngliche Fassung des Universitätsgesetzes erhoben. Nach Umstellung und Einschränkung ihrer Anträge wenden sie sich jetzt gegen Vorschriften des Universitätsgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 6. Dezember 1974. Außerdem greifen sie das Hochschulgesetz an. Sie beantragen:
die Medizinischen Zentren von dem geschäftsführenden Direktor nach Maßgabe von Ordnungen geleitet und verwaltet würden, die von dem Direktorium erlassen seien. Die den Hochschullehrern von den Medizinischen Zentren zu überlassende angemessene Mindestausstattung sei nach Art und Umfang nirgends bestimmt. Die Beschwerdeführer machen ferner geltend,
die Zusammensetzung des Direktoriums der Medizinischen Zentren gemäß § 35 HUG n. F. nicht den Anforderungen genüge, die das Bundesverfassungsgericht im Hochschulurteil an die Zusammensetzung von Kollegialorganen gestellt habe; denn Dozenten auf Zeit seien keine Hochschullehrer im Sinne des Bundesverfassungsgerichts. In § 39 a Abs. 5 HUG werde gerade für Professoren und Dozenten auf Zeit im Fachbereich Medizin eine unterschiedliche Vorbildung gefordert. Zudem seien gemäß § 35 Abs. 4 HUG nur Professoren zum geschäftsführenden Direktor eines Medizinischen Zentrums wählbar. Das gleiche gelte gemäß § 23 Abs. 2 HUG für die Wahl zum Dekan. Damit sei nicht sichergestellt,
das Direktorium Medizinischer Zentren verfassungsgemäß zusammengesetzt sei. b) Art. 2 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip seien verletzt. Den Beschwerdeführern sei die alleinige Leitung einer Klinik (eines Instituts) übertragen worden. Das Amt als Direktor dürfe daher als Annex zur Beamtenernennung ebensowenig entzogen werden wie der Lehrstuhl selbst. Im übrigen sei die Stellung eines ordentlichen Professors seit jeher mit der Stellung eines Klinik(Instituts)direktors verbunden gewesen. Die Berufung auf einen Lehrstuhl habe somit auch die Zusage zum Inhalt, ihm die Leitung der zum Lehrstuhl gehörigen Klinik (Institut) zu übertragen. Die Direktoren seien nicht verpflichtet, Änderungen in ihrer Rechtsstellung hinzunehmen. Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer besitze zudem echte Rückwirkung. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete aber, das Vertrauen des Einzelnen in die Stabilität der Rechtsordnung zu schützen. Es sei kein Allgemeininteresse an dem vorliegenden Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführer ersichtlich. Selbst wenn man ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers unterstelle, hätte er im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Übergangsregelung vorsehen müssen. Das Universitätsgesetz gewährleiste aber nicht einmal,
die Beschwerdeführer bis zur Emeritierung oder für die Dauer der Zugehörigkeit zum Fachbereich zu Abteilungsleitern bestellt würden.
eine Änderung der Amtsstelle in das dienstrechtliche Grundverhältnis eingreife. Obwohl danach die Versetzung in ein anderes Amt ausgeschlossen sei, habe das Universitätsgesetz mit der völligen Umstrukturierung der Humanmedizin in diese Amtsstellung eingegriffen. Dies zeige sich an der veränderten Stellung der Direktoren und Abteilungsvorsteher. Die Einhaltung einer Berufungsvereinbarung gehöre zu den Strukturprinzipien des Beamtenrechts und sei verfassungsrechtlich geschützt. Aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, sei auch bei Reformen auf die Beamten Rücksicht zu nehmen. Art. 33 Abs. 5 GG schütze die Beamten zwar im allgemeinen nicht vor einer Verschlechterung ihrer Rechtsstellung. Das sei aber nicht ohne weiteres auf individuelle Zusagen wie die Berufungsvereinbarung zu übertragen. Schließlich gelte im Beamtenrecht das Verbot unterwertiger Beschäftigung. Die den Beschwerdeführern zugesagte Position als Leiter einer Klinik (Institut, Abteilung) gebe dem Amt so das Gepräge,
ein nicht leitendes Amt nicht gleichwertig sei. Die Stellung als Abteilungsleiter oder als geschäftsführender Direktor im Sinne des Universitätsgesetzes gewähre den Beschwerdeführern aber nur erheblich geringere Befugnisse als bisher. Die neue Position sei weniger gesichert. Das gelte auch für die Weisungsbefugnisse der Abteilungsleiter im Bereich der Krankenversorgung, die lediglich auf einem Erlaß des Kultusministers beruhten. Ebensowenig sei sichergestellt,
den Beschwerdeführern die Leitung der Abteilung auf Dauer erhalten bleibe. 4. An dem Verfahren 1 BvR 191/71 ist nur noch Professor Dr. B... als Beschwerdeführer zu 75) beteiligt. Die übrigen Beschwerdeführer haben die Hauptsache für erledigt erklärt oder ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen. Professor B... war aufgrund umfangreicher Berufungsverhandlungen 1967 als Professor für Psychiatrie und Neurologie an die Universität Frankfurt berufen und zum Direktor der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik bestellt worden. Für die Annahme des Rufs nach Frankfurt erachtete der Beschwerdeführer als bedeutsam,
er in der dortigen Klinik für die Gebiete Psychiatrie und Neurologie zuständig sein würde. Nach Inkrafttreten des Universitätsgesetzes von 1970 und der Satzung für den Fachbereich Humanmedizin vom
er sich nunmehr auch gegen die Neufassung des Universitätsgesetzes von 1974 wende, da die gerügten Grundrechtsverletzungen nach der Gesetzesänderung fortbeständen. Der Beschwerdeführer beantragt § 35, § 49 Nr. 16 und § 57 Abs. 3 HUG in der Fassung vom
die Hochschullehrer im Sinne des Hochschulurteils des Bundesverfassungsgerichts im Direktorium den erforderlichen Einfluß hätten. b) Er habe ein durch Art. 14 GG geschütztes subjektives Recht auf Privatliquidation besessen, das wegen des geringen Amtsgehalts seine wesentliche Lebensgrundlage gewesen sei. Es handele sich daher um einen Teil seiner Bezahlung. Art. 33 Abs. 5 GG verdränge Art. 14 GG nicht, weil das Recht zur Privatliquidation nicht zum Besoldungsrecht gehöre. Das Liquidationsrecht des Beschwerdeführers könne aufgrund der kollegialen Klinikverfassung zukünftig durch innerdienstliche Organisationsakte geschmälert werden, wenn dem Beschwerdeführer nur eine Abteilung ohne Privatbetten zugewiesen werde. Die Möglichkeit, auch nach Inkrafttreten des Universitätsgesetzes als Abteilungsleiter ein Liquidationsrecht auszuüben, ergebe sich nicht aus dem Gesetz, sondern beruhe lediglich darauf,
er aufgrund eines Beschlusses des Fachbereichsrats zum Abteilungsleiter bestellt worden sei. Die neuen Universitätsorgane und das Kultusministerium hätten zwar die Fortführung des bisherigen Zustands für eine Übergangszeit geduldet. Darauf bestehe aber kein Rechtsanspruch. c) Die Aufhebung der bisherigen Stellung des Beschwerdeführers verletze die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Die Position als Klinikdirektor sei für den Beschwerdeführer und das Kultusministerium bei den Berufungsverhandlungen und der Berufung ein wesentlicher Gesichtspunkt gewesen. Die Verbindung des Lehrstuhls mit der Klinikleitung entspreche ferner dem Herkommen und sei zwischen der Universität und der Stadt Frankfurt vertraglich gesichert gewesen. In der Ernennung zum ordentlichen Professor habe deshalb auch eine Zusicherung dieser Leitung gelegen. Die zuständigen Beamten des Kultusministeriums hätten nie zum Ausdruck gebracht,
die Klinikleitung nicht auf Dauer, sondern nur widerruflich besetzt werden solle. Die Bestellung des Beschwerdeführers zum Klinikdirektor hänge daher eng mit der Ernennung zum Professor auf Lebenszeit zusammen. An die dem Beschwerdeführer gegebene Zusage sei der Gesetzgeber gebunden. Auch die "clausula rebus sic stantibus" rechtfertige den Eingriff nicht, da sich die Verhältnisse seit der Berufungsvereinbarung nicht wesentlich verändert hätten. Selbst wenn man dies unterstelle, sei es zumutbar, dem Beschwerdeführer die bisherige Position zu belassen, zumal gegen die Zweckmäßigkeit der Neuregelung erhebliche Bedenken bestünden. Für die Einführung der kollegialen Direktorien könne der Gesetzgeber keine sachlichen Gründe anführen. Das gelte insbesondere für die Mitwirkung der Studenten und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Leitung der Kliniken. Zudem seien die Kompetenzen des Direktoriums nicht begrenzt, und es gebe nicht nur ärztliche Individual-, sondern auch Organisationsentscheidungen. Für letztere sei aber das Direktorium zuständig, in dem somit Nichtärzte an ärztlichen Entscheidungen mitwirkten. Das sei den Patienten gegenüber unverantwortlich. Die Einrichtung der kollegialen Leitung einer Klinik sei aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn daran nur Ärzte beteiligt seien. Im Interesse der Patienten seien klare Weisungsrechte und Verantwortlichkeiten erforderlich. Der Gesetzgeber habe somit das Prinzip der Rechtssicherheit verletzt. Die Aufhebung der bisherigen Position des Beschwerdeführers sei auch keine erforderliche Maßnahme im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; denn es hätten auch weniger eingreifende Maßnahmen genügt. Wenn aber schon die gewählte Lösung habe durchgesetzt werden sollen, hätte der Gesetzgeber eine angemessene Übergangsregelung treffen müssen. Sie fehle jedoch für den Beschwerdeführer, da bei ihm besondere Umstände vorgelegen hätten, die einen stärkeren Vertrauensschutz erforderten. III. Die Hessische Landesregierung ist den Verfahren 1 BvR 174/ 71 , 178/71 und 191/71 beigetreten, hat jedoch auf mündliche Verhandlung verzichtet. Sie hält die Verfassungsbeschwerden teils für unzulässig, teils für unbegründet. 1. § 6 Satz 1 HUG verletze nicht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit. Diese Vorschrift werde von den Beschwerdeführern überbewertet, verzerrt und völlig mißdeutet. Sie gingen zu Unrecht davon aus,
sie Inquisition und Schnüffelei ermögliche. Die Vorschrift begründe auch keine Rechtspflicht. Die Rechtsordnung habe es nur mit Regeln für das äußerlich feststellbare Verhalten zu tun; sie könne nur an objektivierbare und objektivierte Vorgänge Folgen anknüpfen. Innere Vorgänge könnten zwar rechtliche Relevanz besitzen, aber nur dann, wenn sie irgendwie im äußeren Verhalten ihren Niederschlag fänden. Das forum internum sei dem Gesetzgeber verschlossen. Die bloße Aufforderung, etwas zu bedenken, sei daher nicht etwa eine lex imperfecta, also eine sanktionslose Rechtsnorm, sondern sie sei überhaupt keine Norm, die eine Rechtspflicht statuiere. § 6 Satz 1 HUG enthalte vielmehr lediglich einen moralischen Appell an die Hochschullehrer, auch die Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Allgemeinheit - nur das sei mit "gesellschaftlichen Folgen" gemeint - in ihre Überlegungen einzubeziehen. Er erinnere damit an eine selbstverständliche Verpflichtung des beamteten, im Dienste der Allgemeinheit stehenden Wissenschaftlers. § 6 Satz 1 HUG entspreche im übrigen Stellungnahmen der Westdeutschen Rektorenkonferenz, des Bundes Freiheit der Wissenschaft, des Wissenschaftsrats und der Auffassung des Bundespräsidenten. Die Bedenken gegen § 6 Satz 2 HUG seien zumindest nach dessen Neufassung unbegründet. Die Informationspflicht beruhe auf der Überlegung,
heute nur noch spezialisierte Wissenschaftler die Gefahren voraussehen könnten, die von bestimmten Forschungsergebnissen und deren Anwendung ausgingen. Hier stelle sich eine besondere Aufgabe für den wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen beamteten Forscher. Die Informationspflicht konkretisiere nur die bestehende Verantwortung des Hochschullehrers für die Allgemeinheit und seine Dienstpflicht, Forschungsergebnisse zu publizieren. Insgesamt habe § 6 HUG den Wissenschaftspluralismus und die Gedankenfreiheit an den hessischen Universitäten bisher nicht berührt. 2. Mit der Neufassung des Universitätsgesetzes von 1974 seien alle verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschriften über die Zusammensetzung der Kollegialorgane unter Beachtung der im Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze ausgeräumt worden. Die Gruppe der Hochschullehrer entspreche auch unter Einbeziehung der Dozenten auf Zeit den Anforderungen dieses Urteils; denn für diese treffe keines der Kriterien zu, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil über das hamburgische Universitätsgesetz als schädlich für die Hochschullehrereigenschaft der dortigen Dozenten bezeichnet habe. Dem stehe auch nicht entgegen,
die Dozenten auf Zeit nicht zum Dekan und geschäftsführenden Direktor gewählt werden könnten. Sinn dieser Regelung sei, die Dozenten angesichts ihrer überdurchschnittlichen Beanspruchung durch Forschungsaufgaben nicht auch noch mit Verwaltungsangelegenheiten zu belasten.
ihnen die monokratische Leitung ihrer Klinik (Institut) bis zur Emeritierung unverändert erhalten bleibe. Die gebotene Interessenabwägung ergebe,
die Regelung des Universitätsgesetzes nicht zu beanstanden sei. Sie sei sachgerecht und trage den Besonderheiten der Humanmedizin hinreichend Rechnung. Der Kultusminister habe über die aus § 29 Abs. 5 Satz 1 und § 35 Abs. 7 Satz 2 HUG zu entnehmenden Grundsätze hinaus durch Erlaß klargestellt,
die Abteilungsleiter für die Krankenversorgung und die ärztlichen Entscheidungen verantwortlich seien und die erforderlichen Weisungsbefugnisse hätten. Danach seien keine ärztlichen Entscheidungen auf Kollegialorgane mit Nichtärzten übertragen worden. Die Untergliederung der Medizinischen Zentren in Abteilungen trage den neuesten Erkenntnissen über eine zweckmäßige Krankenversorgung Rechnung. Die Beschwerdeführer hätten zwar ihre bisherige Leitungsgewalt verloren, nähmen aber statt dessen als Mitglieder des Direktoriums an der kollegialen Leitung einer in der Regel größeren Organisationseinheit teil, seien meist sogar deren geschäftsführende Direktoren geworden und hätten als eigenverantwortliche Abteilungsleiter auf Dauer ihren Verantwortungsbereich in der Krankenversorgung ungeschmälert erhalten. Die Verbindung dieser Funktionen gewähre ihnen eine Stellung, die mit ihrer bisherigen Position in etwa vergleichbar sei. Die sofortige Einführung der neuen Organisationsstruktur verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn die Positionen der bereits berufenen Beschwerdeführer unverändert geblieben wären, hätte die für mehr als 20 Jahre einen einheitlichen Verwaltungsaufbau und eine effektive Organisation des Fachbereichs verhindert. Schließlich sei zu berücksichtigen,
schon das Hochschulgesetz von 1966 den Status der Beschwerdeführer entscheidend geschmälert habe. Die Übergangsregelung sei ausreichend und genüge insbesondere den Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
schon das Universitätsgesetz 1966 die gleichberechtigte Teilhabe aller Hochschullehrer einer wissenschaftlichen Anstalt an den verfügbaren Mitteln festgelegt habe. Die Position als Direktor habe den Beschwerdeführern daher schon bisher kein Vorrecht mehr verschafft. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lehr- und Forschungsmöglichkeiten durch unzureichende Mittelzuweisung werde durch die Garantie einer Mindestausstattung in § 20 Abs. 4 Satz 3 HUG verhindert. Im übrigen lasse das Universitätsgesetz das Liquidationsrecht der Beschwerdeführer unberührt. Sie könnten als Abteilungsleiter auch in Zukunft Kranke privat behandeln und dafür liquidieren. Das Universitätsgesetz könne sich allenfalls auf die Höhe der Einkünfte auswirken, wenn sich die Zahl der auf den einzelnen Beschwerdeführer entfallenen Privatpatienten verringere. Art. 33 Abs. 5 GG schütze aber nicht gegen eine durch Organisationsänderungen bedingte Einkommensschmälerung. Art. 14 GG scheide als Prüfungsmaßstab aus, da es sich um eine Frage des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts handele.
sie einzelne Regelungen der genannten Gesetze beanstanden und nur aus der Verfassungswidrigkeit der einzeln bezeichneten Vorschriften die Nichtigkeit beider Gesetze insgesamt herleiten. Auch bei der Zulässigkeitsprüfung ist daher von den angegriffenen Einzelregelungen auszugehen.
der Universitätspräsident gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 HG Dienstvorgesetzter der Bediensteten an den Hochschulen sei. Diese Vorschrift ist bereits am 19. Mai 1970 in Kraft getreten und seither unverändert geblieben. Die Rüge ist daher erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG erhoben worden.
ihnen die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestimmte Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung garantieren und sie vor Fremdbestimmung in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten schützen, so haben sie hinreichend dargelegt, durch die angegriffenen Vorschriften rechtlich betroffen zu sein (vgl. BVerfGE a.a.O. [108 f.]; 43, 242 [265 f.]). Das gilt auch, soweit sich die Beschwerdeführer zu 58) bis 75) gegen die Entziehung ihrer Stellung als Klinik(Instituts)direktoren wenden. Diese Position wurde ihnen durch die Neuorganisation des Fachbereichs Humanmedizin in den §§ 28 ff. HUG entzogen. Ihre bisherigen Befugnisse wurden auf den Vorstand des Universitätsklinikums, die Direktorien der Medizinischen Zentren, die geschäftsführenden Direktoren und die Abteilungsleiter aufgeteilt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob den Beschwerdeführern diese Position bereits verbindlich auf Dauer übertragen worden war oder ob sie lediglich mit der kommissarischen Wahrnehmung der Direktorenstellung betraut waren. Lediglich in folgenden Fällen können die Beschwerdeführer durch einige der von ihnen angegriffenen Vorschriften nicht betroffen sein:
ein weiterer Vollziehungsakt erforderlich wäre. Das gilt nicht nur für die Zusammensetzung der Kollegialorgane, sondern auch für die Kompetenzregelungen (vgl. BVerfGE 35, 79 [107 f.]; 43, 242 [265]). Die Entziehung der Direktorenstellung der Beschwerdeführer zu 58) bis 75) ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus dem Universitätsgesetz. Die in den §§ 28 ff. HUG vorgesehene Organisationsstruktur in Verbindung mit den Übergangsvorschriften hatte zur unmittelbaren Folge,
die Beschwerdeführer ihre bisherige Position verloren und allenfalls noch für eine Übergangszeit ohne Wahl als geschäftsführende Direktoren im Amt blieben.
von früheren Zusagen über personelle oder sachliche Mittel abgewichen wurde.
bereits die gesetzliche Begründung der Verpflichtung zum Mitbedenken der gesellschaftlichen Folgen und der Informationspflicht die Beschwerdeführer bei der Planung und Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben beeinträchtigen kann, ohne
noch weitere Vollzugsmaßnahmen erforderlich wären. C. Die Verfassungsbeschwerden sind im Ergebnis unbegründet. I. § 6 HUG verletzt bei verfassungskonformer Auslegung die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Die Bestimmung lautet in der Fassung des Änderungsgesetzes von 1974: § 6 Informationsverpflichtung Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Universitäten haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis mitzubedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem Fachgebiet bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, so sollen sie den zuständigen Fachbereichsrat oder ein zentrales Organ der Universität davon unterrichten. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 57) rügen, diese Verpflichtungen seien mit der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit unvereinbar, weil sie dadurch auf einen bestimmten Wissenschaftsbegriff festgelegt würden. Außerdem würden sie gezwungen, wissenschaftsfremde Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer zu 56) und 57) machen ferner eine Beeinträchtigung ihrer Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und ihrer persönlichen Entfaltungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geltend. Diese Rügen sind unbegründet. 1. Zur Garantie der Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 Abs. 3 GG finden sich im Hochschulurteil ( BVerfGE 35, 79 [112 ff.]) grundsätzliche Ausführungen. Danach wird jedem, der im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht gewährt, das als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt. Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ohne Vorbehalt geschützt. In ihm herrscht Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt, und zwar auch im Bereich der Teilhabe am öffentlichen Wissenschaftsbetrieb in den Universitäten. In diesen Freiraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihre Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat - vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht,
3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglichen wissenschaftlichen Bemühens. Diese in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Wertentscheidung beruht auf der Schlüsselfunktion, die einer freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung zukommt. a) Eine ausdrückliche Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich lediglich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach die Freiheit der Lehre nicht von der Treue zur Verfassung entbindet. Die Auslegung und Bedeutung dieses Satzes ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärt und in der Literatur umstritten (vgl. u. a. Friesenhahn, Staatsrechtslehrer und Verfassung, Bonner Akademische Reden 4, Krefeld o. J. [1950], S. 29 ff.; R. Thoma, Die Lehrfreiheit der Hochschullehrer und ihre Begrenzung durch das Bonner Grundgesetz, Tübingen 1952, S. 22 ff.; Wehrhahn, Lehrfreiheit und Verfassungstreue, Tübingen 1955; Scholz, in: Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3, Anm. 197 ff. m. w. N.). Es ist auch hier nicht weiter darauf einzugehen; denn die Pflicht zur Verfassungstreue im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG vermag jedenfalls Verpflichtungen der in § 6 HUG bezeichneten Art nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt,
diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich die Lehre betrifft, während § 6 HUG gerade die Forschung erfassen will. b) Begrenzungen der Wissenschaftsfreiheit durch Gesetz sind ausgeschlossen. Für die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt,
3 GG gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG lex specialis sei, so
die in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Schranken nicht gegeben seien. Auch die in Art. 2 Abs. 1 GG genannte Schrankentrias sei wegen der Subsidiarität dieses Freiheitsrechtes gegenüber der Kunstfreiheit nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 30, 173 [191 f.] - Mephisto). Dasselbe muß für die Freiheit von Forschung und Lehre gelten. Andererseits ist aber - wie das Bundesverfassungsgericht in jener Entscheidung weiter dargelegt hat - die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt. Diese Freiheitsverbürgung gehe wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes aus, d. h. vom Menschen als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfalte. Die Vorbehaltlosigkeit der Kunstfreiheit bedeute,
ihre Grenzen nur aus der Verfassung selbst zu bestimmen seien. Zwischen der Kunst- und der Wissenschaftsfreiheit bestehen zwar nicht unerhebliche Unterschiede, vor allem hinsichtlich der zugrundeliegenden Lebensbereiche. Das ändert aber nichts daran,
beide Freiheiten in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in gleicher Weise garantiert sind. Auch die Wissenschaftsfreiheit kann nicht grenzenlos sein; ein Forscher darf sich z. B. bei seiner Tätigkeit, insbesondere bei etwaigen Versuchen, nicht über die Rechte seiner Mitbürger auf Leben, Gesundheit oder Eigentum hinwegsetzen. Aus den gleichen Gründen wie bei der Kunstfreiheit gelten bei der Wissenschaftsfreiheit die in Art. 5 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG genannten Schranken jedoch nicht, so
auch etwaige Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit nur aus der Verfassung selbst herzuleiten sind. Die Konflikte zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen daher nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden. In diesem Spannungsverhältnis kommt der Wissenschaftsfreiheit gegenüber den mit ihr kollidierenden, gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Werten nicht schlechthin Vorrang zu. Auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte müssen im Rahmen gemeinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden (vgl. BVerfGE a.a.O. [193] m. w. N.). Die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig werdende Grenzziehung oder Inhaltsbestimmung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Dabei muß die Abwägung den Wertprinzipien der Verfassung, insbesondere der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte, und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Wahrung der Einheit des Grundgesetzes Rechnung tragen. Zugunsten der Wissenschaftsfreiheit ist stets der diesem Freiheitsrecht zugrundeliegende Gedanke mit zu berücksichtigen,
gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient. Aus alledem folgt,
der Staat für die Regelung des wissenschaftlichen Lebens in seinen Universitäten nicht auf die absolute Freiheit für die Forschungs- und Lehrtätigkeit des einzelnen Wissenschaftlers unter Vernachlässigung aller anderen im Grundgesetz geschützten Rechtsgüter festgelegt ist, zu deren Wahrung die Universität ebenfalls berufen ist oder die durch ihren Wissenschaftsbetrieb betroffen sind. Die Distanz, die der Wissenschaft um ihrer Freiheit willen zu Gesellschaft und Staat zugebilligt werden muß, enthebt sie auch nicht von vornherein jeglicher Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Problemen. Dieser Freiraum ist nach der Wertung des Grundgesetzes nicht für eine von Staat und Gesellschaft isolierte, sondern für eine letztlich dem Wohle des Einzelnen und der Gemeinschaft dienende Wissenschaft verfassungsrechtlich garantiert. Dies gilt um so mehr, als die Universitäten durch die Verwissenschaftlichung vieler Lebensbereiche und ihre immer wichtiger gewordene Ausbildungsfunktion nicht nur den Fortschritt der staatlichen Gemeinschaft auf allen Gebieten maßgeblich fördern und erhalten sollen, sondern auch für die Eingliederung des Einzelnen in das Berufsleben zu überragender Bedeutung gelangt sind.
diese Kernspaltung zu atomaren Waffen benutzt werden würde, waren sie dann verpflichtet, ihre Forschung zu beenden? Das Gesetz gibt auf diese Frage keine Antwort. Diese Fragen werden aber vielleicht einmal Tribunale roter Revolutionäre stellen, die ihnen unliebsame Forscher zitieren, um sie zunächst moralisch und, wenn es ihnen möglich ist, auch physisch zu vernichten. ... Der Satz 2 dieses § 6 führt eine rechtliche Verpflichtung zur Denunziation ein für alle Hochschullehrer, auch für Gegenstände außerhalb ihres Hochschulbereichs. Das ist die Einführung der Inquisition an unseren Universitäten! Das ist das Ende der zweckfreien Forschung und der wissenschaftlichen Erkenntnis, die nur auf Wahrheit und nichts anderes ausgerichtet sein kann. Das ist das Ende der Geistesfreiheit an unseren hessischen Universitäten. Der Abgeordnete Dr. Schwarz-Schilling (CDU) vertrat die Ansicht, § 6 HUG legitimiere durch eine undefinierte Forschungskontrolle eine Zensur der Wissenschaft. Verantwortlich dafür,
Forschungsergebnisse nicht mißbräuchlich und zum Schaden des Einzelnen und der Allgemeinheit verwendet würden, blieben aber die Politiker. Das könne nicht durch Verhinderung der Forschung, sondern nur durch ein hohes Verantwortungsbewußtsein bei der Anwendung von Forschungsergebnissen erreicht werden und gehöre daher nicht in ein Universitätsgesetz (a.a.O., S. 3859 f.). Der Abgeordnete Dr. Wallmann (CDU) hielt es für unangebracht, Mitbedenken gesetzlich zu befehlen, zumal er nicht sehe, wie die Regelung in der Praxis verwirklicht werden könne (a.a.O., S. 3861). Der Abgeordnete Dr. Best (SPD) erwiderte auf die Bedenken der CDU u. a. (a.a.O., S. 3859):
in diesem Zusammenhang eine verantwortungsvolle Forschung betrieben werden muß, gebietet unsere Existenz. Ich möchte mich gerade zu dem von Ihnen, Herr Kollege Dregger, am meisten kritisierten § 6 bekennen, der eben diese Forschungskontrolle für diese Universität bejaht. Wir wollen einmal mit Nachdruck feststellen,
wir in einem Staat mit einem immer engeren Lebensraum einfach darauf angewiesen sind, zumindest über alle Auswirkungen geradezu gefährlicher Forschungsergebnisse informiert zu werden. Wer schützt denn unsere Bevölkerung davor,
etwa Medikamente auf den Markt kommen, die dann als Forschungsergebnisse mit dem Signum einer Universität vertrauensvoll von dieser Menschheit genossen werden? Wer schützt uns davor? Wir müssen doch zumindest das Postulat aufstellen. Wo steht denn das, was Sie mit Inquisition bezeichnen. Ich habe mich ausdrücklich dagegen gewehrt,
die Universität etwa zu einem Vollzugsorgan der Informationen gemacht werden soll. Hier steht allein,
eine Informationspflicht bestehen soll, wie sie von jedem verantwortungsvollen Hochschullehrer bis heute als Selbstverständlichkeit eigentlich erwartet werden kann. Er hat zu informieren in seinen Fachzeitungen, in den verschiedensten Formen der Veröffentlichung, und er hat auf das hinzuweisen, was dieser Menschheit an Gefahr aus dem Bereich der Forschung drohen kann. Diese Gefahren kommen aber nicht allein und nur aus dem Bereich der Universität. Sie werden darüber hinaus aus einer Vielzahl von Forschungsergebnissen gespeist, und die Universität muß gerade die Aufgabe haben, darauf hinzuwirken,
in dieser Weise eben unsere Bevölkerung nicht gefährdet wird. Das sehe ich als eine vornehme Verpflichtung gerade der Universität an, eben im Interesse einer Forschung, die nicht nur Selbstzweck sein kann, sondern eben im Dienst an der Menschheit zu stehen hat. Der Kultusminister Professor Dr. von Friedeburg (SPD) führte aus, § 6 HUG wolle den Wissenschaftlern ihre Verantwortung für die Auswirkungen ihrer Forschungsergebnisse bestätigen. Diese Verantwortung dürfe ihnen nicht unter Berufung auf die Kompetenz des Politikers bestritten werden (a.a.O., S. 3862). Nach Inkrafttreten des § 6 HUG wurden weiterhin Bedenken laut, die sich vor allem gegen die mangelnde Bestimmtheit, die Unverhältnismäßigkeit, die Erstreckung der Informationspflicht auch auf den Bereich außerhalb der Hochschulen und die Verpflichtung zur öffentlichen Information richteten (vgl. Kupfer, Informationsverpflichtung für Wissenschaftler?, WissR, Bd. 4, 1971, S. 117). Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die hessischen Universitäten vom
die Universitäten selbst keine Einwendungen gegen § 6 HUG erhoben hätten (a.a.O., S. 4576). Bei der zweiten Lesung erklärte der Abgeordnete Sälzer (CDU), nach wohl allgemeiner Ansicht sei praktisch jedes Forschungsergebnis ambivalent und könne bei verantwortungsloser Verwendung zu Schaden für den Menschen führen. Gehe man hiervon aus, sei § 6 HUG zu streichen, entweder weil er totaler Unsinn sei, zumindest aber, weil er die Arbeit der Universität durch eine Flut von Meldungen blockiere. Zudem gefährde er eine effektive Verteidigungsforschung. Im übrigen habe auch § 6 HUG insbesondere im Bereich der Lehrerbildung nicht vor bedenklichen Entwicklungen geschützt (a.a.O.,
durch die an sich nicht zu beanstandende Informationspflicht mit der Bindung an die zentralen Universitätsorgane eine unzulässige gesellschaftliche Kontrolle der Wissenschaft beabsichtigt sei. 3. Indes ist der Inhalt des § 6 HUG nicht so schillernd und unbestimmt, wie dies von den Beschwerdeführern angenommen wird. Er kann vielmehr hinreichend genau umschrieben und restriktiv so ausgelegt werden,
die darin enthaltenen Rechtspflichten mit Art. 5 Abs. 3 GG zu vereinbaren sind.
die Vorschrift keine Sanktionsregelung für den Fall der Nichtbeachtung enthält. Zumindest für die beamteten und angestellten Wissenschaftler, an die sich § 6 HUG in erster Linie richtet, ist eine besondere Sanktionsregelung neben den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften überflüssig. bb) Zum Inhalt dieser Rechtspflicht gehört das "Mitbedenken". Die Beschwerdeführer meinen, dies führe zu einer unzulässigen Festlegung auf einen staatlich vorgegebenen Wissenschaftsbegriff und habe eine inhaltliche Determinierung und Ausrichtung der Wissenschaft zur Folge. Diese Auffassung ist jedoch unbegründet. Auch ohne restriktive Auslegung deutet "mitzubedenken" darauf hin,
die gesellschaftlichen Folgen als einer unter vielen denkbaren Gesichtspunkten in die Erwägungen einbezogen werden sollen. Daraus ergibt sich nicht,
eine ausschließliche oder auch nur vorrangige Ausrichtung der wissenschaftlichen Betätigung zur Pflicht gemacht würde. Ebensowenig werden die Wissenschaftler verpflichtet, nur gesellschaftlich relevante oder nützliche Wissenschaft zu betreiben. Es soll lediglich sichergestellt werden,
die gesellschaftlichen Folgen bei der Konzeption und Beurteilung wissenschaftlicher Erkenntnis überhaupt bedacht werden. Hailbronner weist zu Recht darauf hin,
die gesellschaftlichen Folgen von jedem wissenschaftstheoretischen Standpunkt her mitbedacht werden können, entweder als wissenschaftsimmanenter oder als zusätzlicher Gesichtspunkt. § 6 Satz 1 HUG schreibt nicht vor,
die gesellschaftlichen Folgen als "wissenschaftlicher" Gesichtspunkt zu bedenken sind. Da auch über den Stellenwert der gesellschaftlichen Folgen nichts näheres bestimmt wird, bleibt es der Beurteilung des einzelnen Wissenschaftlers überlassen, welche Bedeutung er den gesellschaftlichen Folgen einräumt und welche Konsequenzen er daraus zieht. Dennoch greift die Verpflichtung zum "Mitbedenken" in den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Freiraum der wissenschaftlichen Betätigung ein, der von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt und sonstiger Fremdbestimmung grundsätzlich freizuhalten ist. Ziel und Zweck dieser Verpflichtung ist es, die Wissenschaftler an ihre Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit zu erinnern und die Allgemeinheit vor gefährlichen Auswirkungen der Wissenschaft zu schützen (vgl. Abg. Dr. Best und Kultusminister von Friedeburg, a.a.O.; so auch Hauck/ Lüthje, a.a.O., S. 45 ff.). Im persönlichen Bereich des einzelnen Wissenschaftlers kann vor allem die wissenschaftliche Fragestellung und die Bewertung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Forschung und Lehre dadurch beeinflußt werden, weil die Wissenschaftler unabhängig von ihrem eigenen wissenschaftstheoretischen Standort die gesellschaftlichen Folgen mitzubedenken haben. Dadurch wird in den eigengesetzlichen Prozeß wissenschaftlichen Suchens und Erkennens von außen eingegriffen. Die Beschwerdeführer werden in ihrer freien wissenschaftlichen Betätigung betroffen; denn es ist ihnen untersagt, den Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Folgen außer acht zu lassen. Freilich mag die Einwirkung als nur schwach angesehen werden. Das in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheitsrecht, von staatlichen Zwängen im wissenschaftlichen Erkenntnisprozeß unbehelligt zu bleiben, bietet jedoch einen durchgreifenden Schutz auch vor verhältnismäßig geringfügigen Beeinträchtigungen. Zudem kann das Mitbedenken dieser Folgen vor allem im Bereich der Rechts-, Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften, aber auch in vielen Bereichen der Naturwissenschaften zu einem wesentlichen Bewertungskriterium werden. Es ist weiter zu berücksichtigen,
Satz 1 HUG den Wissenschaftler auch dazu nötigen kann, das Ergebnis des Mitbedenkens bekanntzugeben. Gegen eine dahingehende Verpflichtung spricht zwar die systematische Stellung dieser Vorschrift in § 6 HUG, der in Satz 1 als Grundtatbestand die Wissenschaftler verpflichtet, die gesellschaftlichen Folgen mitzubedenken, während die darüber hinausgehende Sondervorschrift des Satzes 2 eine Informationsverpflichtung über besondere, im einzelnen bezeichnete Gefahren begründet. Es wurde aber bereits oben darauf hingewiesen,
die Forschung letztlich auf Kommunikation und Publikation ausgerichtet und die Tätigkeit in der Universität für Hochschullehrer mit ständigen Äußerungen zu wissenschaftlichen Fragen verbunden ist. Zumindest als tatsächliche Konsequenz kann sich dabei die Notwendigkeit ergeben, auch die Bewertung der gesellschaftlichen Folgen in die wissenschaftliche Stellungnahme miteinzubeziehen, um sich von vornherein dem Vorwurf zu entziehen, diese Folgen seien nicht berücksichtigt worden. § 6 Satz 1 HUG kann daher zur Folge haben,
die Wissenschaftler auch das Ergebnis ihres Mitbedenkens im Rahmen wissenschaftlicher Äußerungen bekanntgeben. cc) Ob § 6 Satz 1 HUG mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar ist, hängt entscheidend davon ab, wie der Begriff "gesellschaftliche Folgen" auszulegen ist. Die Hessische Landesregierung meint,
hierunter generell die Folgen für die Allgemeinheit zu verstehen seien. Für diese Auslegung könnte sprechen,
die im Gesetzgebungsverfahren genannten Beispiele für die von der Wissenschaft ausgehenden Gefahren nicht gesellschaftliche Folgen in einem engeren Sinne waren, sondern
z. B. der Abgeordnete Dr. Best offenbar ein sehr breites Spektrum verschiedenster Auswirkungen darunter verstand, die von der wissenschaftlichen Betätigung an den Universitäten ausgehen können. Man kann ferner der Ansicht sein,
die Verpflichtung des Mitbedenkens auch leichtere Folgen einschließe (so Kupfer, a.a.O., S. 120). Der Begriff "gesellschaftliche Folgen" würde bei dieser Auslegung alle denkbaren Auswirkungen wissenschaftlicher Erkenntnis erfassen, die über den engeren Tätigkeitsbereich des einzelnen Wissenschaftlers hinausgehen. Wäre diese Auslegung, die in ähnlicher Weise auch im oben bezeichneten Schrifttum zum Teil vertreten wird, unabweisbar, so wäre § 6 Satz 1 HUG mit Art. 5 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. Da der Wissenschaftler praktisch bei jeglicher wissenschaftlichen Tätigkeit auch noch so geringfügige Auswirkungen auf die Gesellschaft mit in seine Erwägungen einbeziehen müßte, läge ein bei der gebotenen Abwägung nicht mehr zu rechtfertigender Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit vor. Indessen ist diese weite Auslegung des Begriffs "gesellschaftliche Folgen" nicht zwingend. Wortlaut und Sinngehalt des § 6 Satz 1 HUG lassen auch eine einschränkende Auslegung zu. Ihr steht die Entstehungsgeschichte der Bestimmung angesichts der bei der parlamentarischen Beratung hervorgetretenen Meinungsverschiedenheiten nicht entgegen. Der vom Gesetzgeber verwendete auslegungsfähige und auslegungsbedürftige Begriff braucht nicht unbedingt in einer undifferenzierten Weite verstanden zu werden. Er muß nicht zwingend alle gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Auswirkungen jeglicher Größenordnung umfassen. Es erscheint vielmehr auch eine Auslegung möglich, welche die Pflicht zum Mitbedenken auf schwerwiegende Folgen für verfassungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsgüter beschränkt, deren Beeinträchtigung bei der im Einzelfall gebotenen Abwägung nach der Wertordnung des Grundgesetzes schwerer wiegt als die dem Wissenschaftler auferlegte Verpflichtung. Damit scheiden allgemeine gesellschaftspolitische oder parteipolitische Gesichtspunkte und Interessen, wie sie von den Beschwerdeführern und einem Teil des Schrifttums angeführt werden, von vornherein aus. Nur bei dieser einschränkenden Auslegung kann die Vorschrift des § 6 Satz 1 HUG gegenüber der Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG Bestand haben. Diese Auslegung beläßt der Vorschrift einen vernünftigen, dem erkennbaren Gesetzeszweck jedenfalls nicht zuwiderlaufenden Sinn. Freilich mag der Gesetzgeber unter den zu bedenkenden Folgen weitergehende Auswirkungen verstanden haben. Ist jedoch eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung möglich, dann kommt es nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende, dem Grundgesetz nicht entsprechende Auslegung eher entsprochen hätte ( BVerfGE 9, 194 [200]). Legt man diese einschränkende Auslegung zugrunde, werden zugleich auch die Folgewirkungen begrenzt, die sich aus der Verpflichtung des § 6 Satz 1 HUG im Rahmen der Wissenschaftsverwaltung für den einzelnen Wissenschaftler ergeben können. Die Vorschrift kann danach nur in solchen Fällen von Bedeutung sein, in denen es um nachteilige Folgen für verfassungsrechtlich besonders geschützte Rechtsgüter geht. Dann muß der einzelne Wissenschaftler aber auch die Folgewirkungen hinnehmen, die sich aus der Verpflichtung der übrigen an der Universität an Forschung und Lehre Beteiligten zum Mitbedenken der "gesellschaftlichen Folgen" in dem bezeichneten einschränkenden Sinne ergeben. Außerdem werden die gegen die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs erhobenen Bedenken ausgeräumt. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist davon auszugehen,
dem Gesetzgeber ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zusteht, der lediglich dann überschritten würde, wenn er die von der Wissenschaft ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit nachweisbar falsch eingeschätzt hätte. Davon kann aber keine Rede sein. Die Verpflichtung zum Mitbedenken derart schwerwiegender Folgen für verfassungsrechtlich besonders geschützte Rechtsgüter der staatlichen Gemeinschaft steht in einem angemessenen Verhältnis zu Ziel und Zweck der Vorschrift, die Allgemeinheit vor Schäden zu bewahren. Das Mitbedenken ist auch ein geeigneter und sinnvoller Weg, den beabsichtigten Regelungszweck zu erreichen. Der Gesetzgeber hat mit der Verpflichtung zum Mitbedenken in vertretbarer Weise an die Eigenverantwortung der Wissenschaftler appelliert und damit in möglichst schonender Weise in die freie Betätigung der Wissenschaftler eingegriffen. b) Die Informationspflicht gemäß § 6 Satz 2 HUG stellt eine zulässige Begrenzung der freien wissenschaftlichen Betätigung der Beschwerdeführer dar und verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Hessische Landesregierung bestreitet nicht,
diese Bestimmung zumindest seit der Novellierung von 1974 eine rechtliche Verpflichtung begründet. Ziel und Zweck der Informationspflicht sind es, den Schutz und die Gefahrenabwehr für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und friedliches Zusammenleben der Menschen zu verbessern. Leben und Gesundheit sind so hochwertige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter,
grundsätzlich keine Bedenken bestehen, die freie wissenschaftliche Betätigung der Beschwerdeführer in dem hier gegebenen Rahmen zu begrenzen, soweit es zum Schutz dieser Rechtsgüter im Einzelfall erforderlich und angemessen ist. Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung des friedlichen Zusammenlebens sind ebenfalls nicht zu erheben. Der Verfassungsrang dieses Rechtsguts ergibt sich u. a. aus Art. 26 GG. Damit steht zwar nicht der allgemeine Vorrang dieser Rechtsgüter gegenüber der Wissenschaftsfreiheit fest. Der in der Informationspflicht liegende verhältnismäßig leichte und schonende Eingriff ist aber jedenfalls insoweit gerechtfertigt, als es darum geht, notwendige Voraussetzungen für den Schutz vor erheblichen Gefahren für die genannten Rechtsgüter zu schaffen. Auch die Erforderlichkeit dieses Eingriffs unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die Hessische Landesregierung weist zu Recht darauf hin,
bei der außerordentlichen Spezialisierung der modernen Wissenschaften fast nur noch der unmittelbar in dem betreffenden Forschungsbereich tätige Wissenschaftler die von den Forschungsergebnissen ausgehenden Folgewirkungen übersehen kann. Nur er ist daher heute in der Lage, auf die etwaigen Gefahren hinzuweisen und den zuständigen Stellen die Sachkenntnis für die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu vermitteln. Zwar besteht bereits gemäß § 6 Satz 1 HUG die Verpflichtung zum Mitbedenken gesellschaftlicher Folgen. Damit allein ist aber die Möglichkeit zur Gefahrenabwehr noch nicht hinreichend sichergestellt, weil das Ergebnis des Mitbedenkens nicht notwendigerweise immer den zuständigen Organen zur Kenntnis gelangen muß. Das soll die Informationspflicht bewirken. Daraus ergibt sich aber zugleich auch eine Begrenzung der Informationspflicht. Nach deren Sinn und Zweck kann die Vorschrift nicht als Verpflichtung verstanden werden, Forschungsergebnisse auf ihre Gefährlichkeit im Falle verantwortungsloser Verwendung zu überprüfen. Das Gesetz verpflichtet nur zur Unterrichtung über Forschungsergebnisse, die dem Forscher bekanntgeworden sind. Dabei ist zu berücksichtigen,
vieles verantwortungslos verwendet werden kann. Die Gefahr ist vielfach offenkundig. Die Verpflichtung kann daher nur dahin gehen, über solche Mißbrauchsgefahren zu berichten, die auch ein Fachmann nicht ohne weiteres erkennen kann. § 6 Satz 2 HUG will vor erheblichen Gefahren für die dort bezeichneten Rechtsgüter schützen, die nur der Wissenschaftler aufgrund seiner Spezialkenntnisse in seinem Fachgebiet erkennt. Nur in diesen besonders gelagerten Fällen ist die Informationspflicht bei der gebotenen Abwägung zwischen den zu schützenden Rechtsgütern Gesundheit, Leben und friedliches Zusammenleben der Menschen und der Wissenschaftsfreiheit gegeben. Insoweit ist sie verhältnismäßig und zumutbar. Die Informationsverpflichtung verletzt kein Recht der Beschwerdeführer auf Schweigen. Ihnen steht bei ihrer Tätigkeit in Forschung und Lehre an einer öffentlichen Universität ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vollständiges Schweigen nicht zu. Andererseits ist die Suche nach der Wahrheit aber grundsätzlich nie abgeschlossen. Den Beschwerdeführern wird man daher aufgrund des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zubilligen müssen,
sie selbst den Zeitpunkt bestimmen können, wann sie ein bestimmtes Forschungsergebnis oder eine bestimmte Lehrmeinung veröffentlichen und sich dabei auch zur Frage der Gefährlichkeit eines Forschungsergebnisses äußern. Die Informationspflicht ist auch nicht deshalb unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie gegenüber dem Fachbereichsrat und den zentralen Universitätsorganen besteht und das Universitätsgesetz keinerlei Regelungen darüber enthält, wie die Informationen zu verwerten und an welche für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sie weiterzuleiten sind. Es mag zwar zutreffen,
dies den Eindruck erwecken könnte, als ob hier eine Art von gesellschaftlicher Kontrolle der Forschung eingerichtet werden sollte. Für die Lösung des hessischen Gesetzgebers läßt sich aber anführen,
es im Sinne der Verhältnismäßigkeit angemessen und sinnvoll ist und dem Wesen der Wissenschaftsfreiheit am ehesten gerecht wird, zunächst und vorrangig die Organe der Universitäten einzuschalten. Hauck/ Lüthje (a.a.O., S. 47) weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin,
die sich aus § 6 HUG für die Wissenschaft ergebenden Pflichten als Preis für den Verzicht auf unmittelbare staatliche Fremdkontrolle und die der Wissenschaft eingeräumte Autonomie verstanden werden können.
die als Informationsempfänger vorgesehenen Organe der Universität in der Lage sind, Schritte zum Schutze der in § 6 Satz 2 HUG bezeichneten Rechtsgüter zu unternehmen, bedarf keiner näheren Darlegung. Da es sich insoweit ausschließlich um unmittelbar forschungsrelevante Maßnahmen handelt, weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin,
die Regelung nur dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist, wenn die Hochschullehrer in den zuständigen Gremien den ausschlaggebenden Einfluß haben. Die dahin gehenden Bedenken der Beschwerdeführer lassen sich aber schon dadurch ausräumen,
es ihnen freisteht, welches Organ sie informieren wollen, und
die Hochschullehrer im Sinne des Hochschulurteils zumindest in den Fachbereichsräten den verfassungsrechtlich gebotenen Einfluß haben.
4 Abs. 1 GG geschützten Bereich des weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses hineinreichen könnte. Auch wenn man berücksichtigt,
der Beschwerdeführer zu 56) im Fachbereich Evangelische Theologie tätig ist, ergeben sich aus seinem Vortrag keine Anhaltspunkte für einen derartigen Eingriff. 6. Schließlich scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus. a) Zwar hat der Begriff "gesellschaftliche Folgen" in § 6 Satz 1 HUG auch nach der verfassungskonformen Begrenzung noch den Charakter einer Generalklausel. Im Einzelfall mögen sich erhebliche Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschrift ergeben. Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet jedoch nicht,
der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Tatbestände ausschließlich mit exakt erfaßbaren Merkmalen zu umschreiben. Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden - wozu auch die verfassungskonforme Auslegung gehört - eine hinreichende Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen läßt. Der Gesetzgeber konnte mangels vorheriger Kenntnis die möglichen Folgen nicht näher umschreiben. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens ist daher die weite Fassung der Vorschrift hinzunehmen. Dies gilt um so mehr, als die Verpflichtung zum Mitbedenken kein sehr starker Eingriff ist und etwaige Folgerungen aus dem Ergebnis des Mitbedenkens weitgehend der Selbstverantwortung der Betroffenen überlassen sind. b) Ähnliches gilt auch für die Informationspflicht in § 6 Satz 2 HUG. Dort sind zwar die geschützten Rechtsgüter bezeichnet; der Gesetzgeber war aber auch hier nicht in der Lage, die "erheblichen Gefahren" näher zu umschreiben, weil sie ihm aufgrund der Informationspflicht erst bekannt werden sollen. c) § 6 HUG verletzt die Beschwerdeführer auch nicht deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil diese Vorschrift mit dem Hochschulrahmengesetz unvereinbar sei (vgl. BVerfGE 7, 111 [118 f.]). Abgesehen davon,
dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt offenbleiben kann, weil den Bundesländern gemäß § 72 Abs. 1 HRG eine Frist bis zum
das hessische Universitätsgesetz die Universitäten nach dem System der "Gruppenuniversität" organisiert und alle Mitglieder der Universität (vgl. § 4 HUG) an deren Verwaltung beteiligt. Dies gilt ebenso für den Bereich der Wissenschaftlichen und der Medizinischen Zentren und Betriebseinheiten. Auch die Einführung des Repräsentationssystems für die Hochschullehrer in den größeren Fachbereichsräten und den zentralen Universitätsorganen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber kann den Umfang von Kollegialorganen zur Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit begrenzen, weil zu viele Mitglieder die Funktionsfähigkeit eines Gremiums beeinträchtigen und damit die Wissenschaftsfreiheit gefährden. Bei der repräsentativen Form der Selbstverwaltung müssen die Hochschullehrer aber in geeigneter Form zu Gehör kommen, wenn Angelegenheiten ihres Fachgebiets entschieden werden (vgl. BVerfGE 35, 79 [128 f.]). Diese Möglichkeit wird durch § 24 Abs. 3 Satz 5 und 6 und § 18 Abs. 2 Satz 3 HUG hinreichend sichergestellt. Die Beschwerdeführer zu 56) und 57) beanstanden die "Doppelrepräsentation" der Studenten in den Kollegialorganen der Wissenschaftsverwaltung und als Studentenschaft und die der sonstigen Mitarbeiter im Personalrat. Insoweit bestehen aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken; denn die Wissenschaftsverwaltung und die in § 27 HG genannten Aufgaben der Studentenschaft unterscheiden sich jedenfalls so wesentlich,
von einer Doppelrepräsentation nicht gesprochen werden kann. Das gleiche gilt für die Aufgaben des Personalrats. 2. Die von den Beschwerdeführern vor allem beanstandete Zusammenfassung der Professoren und Dozenten auf Zeit zu einer gemeinsamen Gruppe der Hochschullehrer begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. a) Wenn der Staat die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulangehörigen (Gruppenuniversität) gestaltet, so muß er nach Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG der herausgehobenen Stellung der Hochschullehrer Rechnung tragen. Dabei ist unter Hochschullehrer unabhängig von der beamtenrechtlichen Abgrenzung der Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [126 f.] - Hochschulurteil). Das dabei vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Homogenitätsprinzip dient der Abgrenzung der Gruppe der Hochschullehrer von den anderen Gruppen der Universität. Danach muß die Gruppe der Hochschullehrer nach Unterscheidungsmerkmalen zusammengesetzt sein, die sie gegen andere Gruppen eindeutig abgrenzt. Die Abgrenzung ist notwendig, damit die "herausgehobene Stellung" der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann,
Mitglieder der Universität in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem oben umschriebenen Typus des Hochschullehrers nicht entsprechen (vgl. a.a.O. [134 f.]). Im Hochschulurteil hatte das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Homogenitätsgebot darin gesehen,
die Oberärzte, Oberingenieure, Oberassistenten, die zu Unterrichts- und Lehrtätigkeit verpflichteten Akademischen Räte, Studienräte, Richter oder vergleichbare Beamte des höheren Dienstes im Hochschuldienst, die Direktoren oder Leiter der Institute für Leibesübungen, die akademischen Musikdirektoren, die hauptamtlichen und hauptberuflichen Lektoren und die Studienleiter unterschiedslos der Gruppe der Hochschullehrer zugeordnet worden waren. Im Falle des hamburgischen Universitätsgesetzes hatte das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken, die Leitenden Oberärzte, die Professoren des Pädagogischen Instituts und den Professor und Direktor des Instituts für Leibesübungen zur Gruppe der Professoren und damit zu den Hochschullehrern zu rechnen. Die Dozenten im Sinne des hamburgischen Universitätsgesetzes wurden jedoch nicht zu den Hochschullehrern gerechnet. Hierfür war maßgeblich,
in diese Gruppe infolge einer Übergangsregelung wissenschaftliche Kräfte ganz verschiedener Qualifikation, Funktion und Verantwortlichkeit eingeordnet worden waren, die nicht die für den Begriff des Hochschullehrers entscheidenden Merkmale erfüllten. Als erheblich wurden dabei bezeichnet (vgl. BVerfGE 43, 242 [272 ff.]): Fehlende Promotion, Weisungsgebundenheit, schwache funktionale Eingliederung in den Wissenschaftsbetrieb, nur unterstützende oder ergänzende wissenschaftliche Funktion, eng spe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.