EG einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen, soweit nach ihr in der Regel die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25% durch Steuerabzug unterliegen, während die Einkünfte Gebietsansässiger nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, sofern der Steuersatz von 25 % nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde. Für den Beschwerdeführer hätte sich, wie das beklagte Finanzamt ermittelt hat, bei einer Veranlagung und bei Anwendung des progressiven Einkommensteuersatzes gemäß § 32a EStG ein Steuersatz von 26,5% ergeben. c) Schließlich durfte der Bundesfinanzhof von Verfassungs wegen von der Einholung einer Vorabentscheidung absehen, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Betriebsausgaben seien nicht berücksichtigt worden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesfinanzhof davon ausgegangen ist, der Europäische Gerichtshof habe die gemeinschaftsrechtlichen Fragen zur Berücksichtigung von Betriebsausgaben im wirtschaftlichen Zusammenhang mit beschränkt steuerpflichtigen Einkünften geklärt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Gerichtshof in der vorliegenden Sache nicht gefordert, dass Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), die wirtschaftlich mit den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG), in einem Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen sind. Hierzu hat der Gerichtshof nur entschieden, dass bei Gebietsfremden ebenso wie bei Gebietsansässigen ein Betriebsausgabenabzug möglich sein muss, und offen gelassen, auf welche Weise dies zu erfolgen hat. Der Bundesfinanzhof hat in dem angefochtenen Urteil darauf verwiesen sowie auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2006, Rs. C-290/04 ? F... GmbH/Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel ? Slg. 2006, I-09461. Im Urteil vom 3. Oktober 2006 hat der Gerichtshof entschieden, dass Art.
EG zwar nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Dienstleistungsempfänger, der Schuldner der an einen gebietsfremden Dienstleister zu zahlenden Vergütung ist, im Steuerabzugsverfahren die Betriebsausgaben, die der Dienstleister ihm mitgeteilt hat und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Leistungserbringung stehen, nicht steuermindernd geltend machen kann, während bei einem gebietsansässigen Dienstleister nur die Nettoeinkünfte, das heißt die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Einkünfte, der Steuer unterliegen. Insoweit ist es nach Auffassung des Gerichtshofs ohne Bedeutung, dass es ein Verfahren gibt, in dem Betriebsausgaben eines gebietsfremden Dienstleisters nachträglich berücksichtigt werden können. Da ein solches Verfahren zusätzliche administrative und wirtschaftliche Belastungen verursacht und für den Dienstleister zwingend vorgeschrieben ist, besteht eine nach den Art.
EG grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (a.a.O. Rn. 47 f.). Dagegen stehen Art.
EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die vorsieht, dass im Steuerabzugsverfahren nur diejenigen Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, aus denen die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, die im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung ausgeführt worden sind und die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleister dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, und dass etwaige weitere Betriebsausgaben, die nicht unmittelbar mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, gegebenenfalls in einem anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können. Die eingeschränkte Möglichkeit zum Betriebsausgabenabzug im Streitjahr ist mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar (EuGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.