dem Aufgabenkreis "Führung des Handelsgeschäfts Fa. H. -und Tiefbau ... sowie die Vertretung in allen damit zusammenhängenden gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten einschließlich Postvollmacht" bestellt. Auf eine vom Beklagten als Betreuer im November 1995 erhobene Klage wurde G. H. durch rechtskräftiges Versäumnisurteil verurteilt, eine Aufstellung aller Forderungen und Verbindlichkeiten des Baugeschäfts zu erstellen und herauszugeben. Am 29. November 1995 wurde eine H. Bau GmbH gegründet (Eintragung am 7. Mai 1996) und G. H. zu deren Geschäftsführer bestellt. Am 4. Dezember 1995 schloß der Beklagte als Betreuer der A. H.
G. H. als Geschäftsführer dieser GmbH einen Vertrag, den das Vormundschaftsgericht am
850.000 DM beziffert. A. H. verstarb am 19. April 1997 und wurde von der Klägerin und G. H. beerbt, der seinen Erbteil im Juni 1997 auf die Klägerin übertrug.
der Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag des behaupteten Inventarwertes als Schadensersatz geltend. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin,
der diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Gründe Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte
dem Abschluß des Vertrags vom
2.066.196,54 DM angegeben habe und deren genaue Höhe offenbleiben könne. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte über das Bestehen etwaiger Ansprüche der Baufirma gegen Dritte, wie sie von der Klägerin -wenn auch ohne nähere Substantiierung -behauptet und
2.496.986,61 DM beziffert würden, informiert gewesen sei. Der Beklagte habe bei Abschluß des Übergabevertrages damit rechnen müssen, daß den Verbindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau keine ausreichenden werthaltigen Forderungen gegenübergestanden hätten und das zu übertragende bewegliche Inventar den wesentlichen Vermögensgegenstand ausgemacht hätte. Deshalb sei der Beklagte keinesfalls gehalten gewesen, einen Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum zu vereinbaren: Abgesehen davon, daß sich sein Vertragspartner hierauf wohl kaum eingelassen hätte, hätte der Rückbehalt des Eigentums an diesen Gegenständen lediglich den Übergang der Verbindlichkeiten der Baufirma auf die GmbH bedeutet. Der Vertragsschluß wäre dann aber wegen Gläubigerbenachteiligung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig gewesen und hätte den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung von Gläubigern der GmbH gemäß § 826 BGB begründet. In diesem Fall hätte die GmbH nämlich -jedenfalls nach dem Kenntnisstand des Beklagten -über keine nennenswerten Vermögensgegenstände verfügt, die dem Zugriff von Gläubigern zugänglich gewesen wären. Ein Vertrag jedoch, durch den der Schuldner (hier die GmbH) sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger (hier der Betreuten) übertrage, sei regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht würden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt hätten. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Unrichtig ist bereits die Annahme, die GmbH als Schuldnerin habe durch den Vertrag vom 4. Dezember 1995 ihr "letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger (hier die Betreute) übertragen". Zum einen hat das Oberlandesgericht zur Vermögenslage der GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Feststellungen getroffen. Zum andern hat nicht die GmbH Vermögen auf die Betreute, sondern -gerade umgekehrt -die Betreute, gesetzlich vertreten durch den Beklagten, Vermögen auf die GmbH übertragen. Rechtsirrig ist auch die Auffassung, ein Rückbehalt des Eigentums am Inventar der Firma H. H. -/Tiefbau hätte, wäre er im Vertrag vom 4. Dezember 1995 vereinbart worden, aus der Tatsachensicht des Beklagten "lediglich den Übergang der Verbindlichkeiten der Baufirma auf die GmbH bedeutet" und -
den Rechtsfolgen der §§ 138, 826 -den Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung begründet. Dieser Auffassung liegt offenbar die Annahme zugrunde, daß bereits
dem Vertrag vom 4. Dezember 1995 die Verbindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH übergegangen seien und -insoweit folgerichtig -ein Verbleib des Aktivvermögens bei der Betreuten deren Gläubiger um die Möglichkeit des Zugriffs auf dieses Vermögen gebracht hätte. Auch diese Annahme ist jedoch nicht richtig. Eine Übernahme der Verbindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau durch die H. Bau GmbH hätte, worauf das Landgericht
Recht hingewiesen hat, nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB einer Genehmigung der Gläubiger dieser Verbindlichkeiten bedurft. Eine solche Genehmigung ist nicht festgestellt; sie hätte, wäre sie erteilt worden, wohl auch den späteren Antrag des Beklagten, über das Vermögen der Firma H. H. -/Tiefbau den Konkurs zu eröffnen, erübrigt. Die einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach § 1908i i.V.
BGB begründende Pflichtverletzung des Beklagten liegt -was das Oberlandesgericht verkennt -gerade darin, daß der Beklagte
dem Vertrag vom 4. Dezember 1995 das Aktivvermögen des Baugeschäfts der von ihm betreuten A. H. auf die GmbH übertragen hat, ohne sicherzustellen, daß durch eine geeignete rechtliche Verknüpfung
der Übertragung von Inventar der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH eine wirksame -d.h.: von der Genehmigung des jeweiligen Gläubigers gedeckte -Übernahme von Verbindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau durch die H. Bau GmbH einhergeht. Da der Beklagte
der H. Bau GmbH eine solche Vereinbarung nicht getroffen hat, beschränkte sich deren Gegenleistung für die Übertragung des Inventars durch die Firma H. H. -/Tiefbau auf die bloße -ungesicher te -Verpflichtung, ihrerseits die Firma H. H. -/Tiefbau von deren Verpflichtungen gegenüber deren Gläubigern freizustellen. Die
dem Konkurs der H. Bau GmbH eingetretene mangelnde Realisierbarkeit dieser Verpflichtung begründet einen -vorhersehbaren -Schaden, für den der Beklagte nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.
Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Vormundschaftsgericht den Vertrag vom
einer solchen Überschuldung rechnen mußte. Im übrigen würde auch eine bereits bestehende Überschuldung den Eintritt eines Schadens, der durch die Weggabe von Aktiva ohne entsprechenden Gegenwert bewirkt wird und im Anstieg des Negativ-Saldos begründet läge, nicht hindern (OLG Saarbrücken ZIP 2002, 130 , 131; vgl. auch BGHZ 59, 148 , 150 und 100, 190 , 199).
G. H. als Geschäftsführer der neu gegründeten H. Bau GmbH geschlossen hat, G. H. -nach dem eigenen Vortrag des Beklagten -aber das Baugeschäft seiner Mutter A. H. tatsächlich allein geleitet hat und, wie zu folgern ist, deshalb auch in der Lage gewesen wäre, die der Firma H. H. -/Tiefbau gehörenden Vermögensgegenstände, die nach dem beiderseitigen Vertragswillen auf die von ihm vertretene H. Bau GmbH übereignet werden sollten, im gemeinsamen Vertrag
der vom Beklagten für notwendig erachteten Bestimmtheit zu bezeichnen; zum andern nicht, weil etwaige Zweifel an der Bestimmtheit der dinglichen Erklärungen im Vertrag vom 4. Dezember 1995 geeignet wären, nicht nur die Wirksamkeit eines auf das Inventar bezogenen Eigentumsvorbehalts, sondern auch die erfolgte Übertragung des Eigentums an dem Inventar von der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH in Frage zu stellen. Wäre aber schon die Übertragung des Inventars der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH unwirksam, hätte der Beklagte nicht deren Inbesitznahme durch die GmbH, erst recht nicht deren Inanspruchnahme durch den später über das Vermögen der H. Bau GmbH eingesetzten Konkursverwalter widerspruchslos hinnehmen können, ohne -
der Rechtsfolge des § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.