(3). 1. Die Klagen sind zulässig. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Zulässigkeit der Klagen teilt der Senat nicht. Das auf Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses über die Straßenbenennung Schloß E gerichtete Begehren war ursprünglich als Anfechtungsklage statthaft. Nach Erledigung des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses sind die gegen diesen gerichteten Klagen als Fortsetzungsfeststellungsklagen zulässig. Dazu ist im einzelnen zu sagen: Die Straßenbenennung für die an der D. Straße gelegenen Gebäude sowie das Gebäude Nr. 18 der Kläger als Schloß E ist als adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 Alt. 2 LVwVfG) zu werten (Urt. d. Senats v. 12.5.1980, NJW 1981, 1749 m.w.N.). Der angefochtene Beschluß des Gemeinderats enthält die erforderliche Regelung mit Außenwirkung. Eines besonderen Vollziehungsakts des Bürgermeisters bedarf es nicht (st. Rspr. d. Senats seit Urt. v. 5.3.1976, BWVPr. 1976, 202). Die für das Wirksamwerden erforderliche Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) ist durch Unterrichtung der Kläger über die neue Bezeichnung in den Bescheiden der Beklagten vom 29. Oktober 1987 erfolgt. Auch die durch diese Bescheide verfügte Zuteilung einer neuen Hausnummer ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Sie löst die Pflicht des betroffenen Eigentümers aus, sein Grundstück mit der festgesetzten Hausnummer zu versehen (§ 126 Abs. 3 S. 1 BauGB). Die Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dem steht nicht entgegen, daß die Benennung oder Umbenennung einer Straße als adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in bezug auf die Anwohner in erster Linie tatsächliche und nur mittelbar rechtliche Wirkung entfaltet. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 13.11.1978, NJW 1979, 1670 ; Urt. v. 12.5.1980, NJW 1981, 1749 ) hat die Gemeinde bei der Entscheidung über die Straßenbenennung (§ 5 Abs. 4 GemO) die individuellen Interessen der von dieser Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümer zu berücksichtigen. Insoweit haben die Anwohner ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung des Inhalts, daß die Gemeinde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe gegen das Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen hat (Urt. v. 12.5.1980, aaO ). Da die Straßenbenennung für die betroffenen Anwohner von Rechts wegen unmittelbar weder einen Vorteil noch einen Nachteil begründet (Urt. d. Senats v. 13.11.1978, NJW 1979, 1670 /71), hängt die Klagebefugnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon ab, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung eines "drittbegünstigenden" Verwaltungsakts erfüllt sind. Für den vorliegenden Fall, in dem die fraglichen Gebäude erstmals eine Straßenbezeichnung erhalten haben, gilt nichts anderes. Auch bei der Entscheidung, ein bisher nicht mit einem Straßennamen bezeichnetes Gebäude einer bestimmten Straße zuzuordnen, hat die Gemeinde die ihr erkennbaren Interessen des betroffenen Eigentümers zu berücksichtigen (ebenso Urt. d. Senats v. 16.5.1979, EKBW GemO § 5 E 6). Die Beachtung dieser Pflicht ist im Rahmen des Rechts auf fehlerfreie Ermessensausübung gleichfalls gerichtlich durchsetzbar. Nach dem Klagevorbringen besteht die konkrete Möglichkeit, daß die Beklagte die Interessen der Kläger bei der Entscheidung über die Straßenbenennung nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat. Das genügt, um die Klagebefugnis zu bejahen. Insbesondere kommt es nach dem Gesagten auf die Frage, ob die Kläger ein Recht auf die Bezeichnung ihres Anwesens als Schloß haben, in diesem Zusammenhang nicht an. Das erforderliche Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 7 Abs. 1 AGVwGO) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Zwar bezieht sich der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 22. März 1989 seinem Ausspruch nach lediglich auf die Bescheide der Beklagten über die Festsetzung der Hausnummern. Doch besteht nach den Gründen des Widerspruchsbescheids kein Zweifel daran, daß er auch den Widerspruch gegen den Beschluß des Gemeinderats vom 5. Oktober 1987 als den Ausgangsverwaltungsakt zurückweist. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Gemeinderat der Beklagten durch Beschluß vom 17. Juli 1991 erneut - diesmal in öffentliche Sitzung - über die zwischen den Beteiligten umstrittene Straßenbenennung entschieden. Durch diesen Verwaltungsakt ist der angefochtene Gemeinderatsbeschluß in der Sache überholt. Rechtlich hat sich damit der angefochtene Verwaltungsakt erledigt. Folglich kann auf Antrag der Kläger insoweit nurmehr festgestellt werden, daß der angefochtene Gemeinderatsbeschluß rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Der von den Klägern gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr (s. zu diesem Gesichtspunkt näher Urt. d. Senats v. 12.2.1990, DÖV 1990, 572). Die Beklagte hat den angefochtenen Gemeinderatsbeschluß nicht wegen dessen Rechtswidrigkeit aufgehoben, sondern an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und durch einen neuen Gemeinderatsbeschluß nur deswegen ersetzt, um Bedenken gegen die Beschlußfassung in nichtöffentlicher Sitzung auszuräumen. Unter diesen Umständen ist das Interesse der Kläger an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Gemeinderatsbeschlusses berechtigt. Durch die begehrte Entscheidung wird in der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage für die Zukunft Rechtsklarheit geschaffen. Unzulässig sind die Klagen dagegen, soweit sie sich auch gegen die Beschlüsse des Ortschaftsrats E vom 26. März 1985 und vom 4. November 1986 richten, die durch den angefochtenen Gemeinderatsbeschluß bestätigt wurden. Denn diese Beschlüsse sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte, da sie mangels Bekanntgabe (§ 43 LVwVfG) gegenüber den Klägern keine Außenwirkung erlangt haben. Mit Rücksicht darauf, daß sich der Gemeinderat der Beklagten den Inhalt der Beschlüsse des Ortschaftsrats durch den angefochtenen Beschluß zu eigen gemacht hat, besteht für eine Aufhebung der Beschlüsse des Ortschaftsrats auch kein Rechtsschutzbedürfnis. 2. Auf den von den Klägern gestellten Antrag ist festzustellen, daß der Beschluß des Gemeinderats der Beklagten vom 5. Oktober 1987 über die Straßenbenennung Schloß E in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts H vom 22. März 1989 rechtswidrig war und die Kläger in ihren Rechten verletzte.
- a)Entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde war für die angegriffene Straßenbenennung nicht der Ortschaftsrat E, sondern der Gemeinderat der Beklagten zuständig. Die Namensgebung für die Ortsstraßen ist eine weisungsfreie Angelegenheit der Gemeinden (§ 5 Abs. 4 GemO). Zur Entscheidung berufen ist grundsätzlich der Gemeinderat als das Hauptorgan der Gemeinde (§ 24 Abs. 1 S. 2 GemO), da Benennung oder Umbenennung von Gemeindestraßen kein Geschäft der laufenden Verwaltung und dem Bürgermeister diese Aufgabe nicht durch Gesetz übertragen ist (vgl. § 44 Abs. 2, 3 GemO; Kunze/Bronner/Katz/v. Rotberg, Kommentar zur Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Oktober 1989, § 5 Rdnr. 14). Der Gemeinderat der Beklagten hat die Aufgabe der Straßenbenennung nicht dem Bürgermeister übertragen (vgl. § 44 Abs. 2 S. 1 GemO). Auch von der Ermächtigung, die Straßenbenennung im Ortsteil E durch die Hauptsatzung dem Ortschaftsrat zur Entscheidung zu übertragen (§ 70 Abs. 2 S. 1 GemO), hat der Gemeinderat keinen Gebrauch gemacht. Nach der Hauptsatzung der Beklagten vom 14. April 1980 haben die Ortschaftsräte zu entscheiden über die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht (§ 16 Abs. 4 Nr. 4.1), sowie über die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums (§ 16 Abs. 4 Nr. 4.2). Diese dem Ortschaftsrat zur Entscheidung übertragenen Angelegenheiten umfassen das Recht der Straßenbenennung nicht. Soweit es sich um die Ausgestaltung von Gemeindestraßen oder um die Pflege des Ortsbildes handelt, umfaßt die Befugnis des Ortschaftsrats nach Wortlaut und Zweck der Delegation lediglich die Entscheidung über optisch wahrnehmbare Veränderungen. Daß in der Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde ... in die Gemeinde D vom 3. Dezember 1973 vorgesehen ist, dem Ortschaftsrat auch die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu übertragen (§ 10 Abs. 4 Buchst. d), führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Regelung verpflichtet zwar die Beklagte zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis. Die Zuständigkeit des Ortschaftsrats wird aber nicht bereits durch die Eingliederungsvereinbarung, sondern erst durch eine entsprechende Bestimmung in der Hauptsatzung begründet.
- b)Der demnach maßgebliche Beschluß des Gemeinderats der Beklagten vom 5. Oktober 1987 war aus formellen Gründen rechtswidrig, weil er in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt wurde, ohne daß das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner dies erforderten (§ 35 Abs. 1 S. 1 GemO). Daß eine nichtöffentliche Verhandlung aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten war, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Berechtigte Interessen einzelner erfordern die nichtöffentliche Verhandlung, wenn im Verlauf der Gemeinderatssitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein könnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.6.1980, VBlBW 1980, 33 /34; Urt. v. 8.8.1990, NVwZ 1991, 284 /285 f.). Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Die Benennung oder Umbenennung einer Straße ist als eine die Bürgerschaft betreffende Angelegenheit regelmäßig von allgemeinem Interesse. Wenn in der fraglichen Sitzung des Gemeinderats der Beklagten auch über die unterschiedlichen Ansichten und Interessen der Kläger sowie der Eheleute E in bezug auf das Recht zur Verwendung der Bezeichnung "Schloß" als werbewirksamer Adresse verhandelt wurde, so bedeutete das nicht, daß damit zugleich persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zu erörtern waren, deren Bekanntgabe mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen hätte unterbleiben müssen. Die Bekanntgabe der Tatsache, daß zwischen den Klägern und den Eheleuten E. über die Verwendung der Straßenbezeichnung "Schloß" Streit bestand, begründete für diese keinen Nachteil von Gewicht, da diese Tatsache in der Öffentlichkeit ohnedies bekannt und bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet war, die soziale Stellung der Betroffenen nennenswert zu beeinträchtigen. Für eine Erörterung betriebsinterner Fragen oder Kalkulationsgrundlagen in bezug auf die unternehmerische Tätigkeit der Kläger und der Eheleute E. gab der Verhandlungsgegenstand entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten keinerlei Anlaß. Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Gemeinderat bei der Beratung über die Straßenbenennung Fragen solcher Art für erörterungsbedürftig gehalten oder zu erörtern Anlaß gehabt hätte, sind auch nicht ersichtlich. Der Verstoß gegen das grundsätzliche Gebot der Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderats führt als wesentlicher Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (vgl. Beschl. d. Senats v. 9.11.1966, ESVGH 17, 118 ). Dieser Rechtsfehler ist beachtlich, denn es ist nicht auszuschließen, daß der Gemeinderat bei Beachtung des Öffentlichkeitsgebots sein Ermessen abweichend ausgeübt hätte (vgl. § 46 LVwVfG). Der Anspruch der Kläger als Anwohner der fraglichen Straße auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über deren Benennung umfaßt das Recht auf Beachtung des dabei vorgeschriebenen Verfahrens. Folglich verletzte der formell rechtswidrige Beschluß des Gemeinderats die Kläger auch in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 S. 1 und 4, 114 VwGO).
- c)Dagegen hält der angefochtene Beschluß, wie der Senat im Interesse der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits ergänzend bemerkt, der auf die Klagen veranlaßten Prüfung in materiellrechtlicher Hinsicht entgegen der Ansicht der Kläger stand. Bei der Entscheidung über das Ob und Wie einer Straßenbenennung steht der Gemeinde eine weitgehende, auf dem Selbstverwaltungsrecht beruhende Gestaltungsfreiheit zu, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird. Zweck der Benennung ist es in erster Linie, im Verkehr der Bürger untereinander sowie zwischen Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Amtsgebäuden zu ermöglichen oder zu erleichtern. Neben dieser im Vordergrund stehenden Ordnungs- und Erschließungsfunktion können auch die Pflege örtlicher Traditionen und die Ehrung verdienter Bürger legitime Zwecke der Straßenbenennung sein. Bei der Verfolgung dieser Zwecke hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe mit dem Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen (Urt. d. Senats v. 12.5.1980, NJW 1981, 1749 ). Der Gemeinderat der Beklagten hat von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die schutzwürdigen Interessen der Kläger hinreichend berücksichtigt. Der Ordnungs- und Erschließungsfunktion dient die umstrittene Straßenbezeichnung schon deswegen, weil ihr zufolge die Gebäude leichter auffindbar sind als nach ihrer früheren Bezeichnung, die entsprechend der im Ortsteil E geübten Praxis lediglich in einer Hausnummer ohne Straßenangabe bestand. Daß dieser Zweck auch und möglicherweise wirksamer durch eine andere Bezeichnung der an der D. Straße gelegenen Gebäude hätte erreicht werden können, rechtfertigt nicht die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses. Denn es ist nicht Sache des Gerichts, die zweckmäßigste von mehreren geeigneten Straßenbezeichnungen durchzusetzen. Die Befürchtung der Kläger, der in ihrem Gebäude ansässige Betrieb könne mit dem Konkurrenzbetrieb der Eheleute ... verwechselt werden, weil beide Betriebe der Straße Schloß ... ... zugeordnet seien, begründet keinen Ermessensfehler. Es ist nicht Aufgabe der Gemeinde, durch die Straßenbenennung der Gefahr einer Verwechselung benachbarter und miteinander konkurrierender Betriebe zu begegnen. Die Festsetzung unterschiedlicher Hausnummern genügt, um eine Verwechselung aufgrund der übereinstimmenden Straßenbezeichnung objektiv auszuschließen. Entgegen der Ansicht der Kläger widerspricht die Bezeichnung des umstrittenen Gebäudekomplexes als Schloß ... 1, 2, 3 usw. auch nicht der "historischen Wahrheit". Der Senat geht von der Richtigkeit des Vorbringens der Kläger aus, daß allein das Anwesen Nr. 18 Teil des ehemaligen Schloßgebäudes ist und die übrigen Gebäude zur Schloßbrauerei gehörten oder, weil sie weder zu Wohnzwecken genutzt wurden noch Repräsentationszwecken des jeweiligen Schloßherren dienten, als Nebengebäude, insbesondere Ökonomiegebäude, einzustufen sind. Indessen war die Beklagte deswegen rechtlich nicht gehindert, diese Gebäude, die im weiteren Sinne zur ehemaligen Schloßanlage des Fürsten von ... ... gerechnet werden können, ebenfalls in die Sammelbezeichnung Schloß E einzubeziehen. Auch eine solche verallgemeinernde, nicht ausschließlich an der Baugeschichte orientierte Bezeichnung dient der Pflege örtlicher Traditionen. Sämtliche Gebäude, die durch den angefochtenen Beschluß der Straße Schloß E zugeordnet wurden, stehen zu dem Schloß jedenfalls deshalb in besonderer Beziehung, weil sie jahrhundertelang im Eigentum des Schloßherren standen und von diesem, soweit sie nicht wie das Gebäude der Kläger Wohnzwecken oder Repräsentationszwecken dienten, als Neben- und Ökonomiegebäude genutzt wurden. Das stellen auch die Kläger nicht in Abrede. Im Einklang damit hat das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg die Auffassung vertreten, daß das Schloß sowie die ihm zugehörigen Remisen-, Ökonomie- und Brauereigebäude eine Sachgesamtheit bildeten (Schreiben an die Kläger vom 24.8.1990). Dieser sachliche Zusammenhang reicht aus, um die einheitliche Straßenbenennung Schloß E zu rechtfertigen. Im streng baugeschichtlichen Sinn, daß alle betroffenen Gebäude in der Vergangenheit als Schloß gedient hätten, läßt sich die Straßenbenennung entgegen der Ansicht der Kläger nicht verstehen. Das folgt bereits daraus, daß der Straßenbezeichnung Schloß E jeweils eine bestimmte Nummer beigefügt ist. Daraus wird deutlich, daß dem ehemaligen Schloß E außer dem zu Wohn- oder Repräsentationszwecken genutzten Gebäude auch weitere Gebäude zugehörig sind. Von Rechts wegen war die Beklagte indessen nicht verpflichtet, die einzelnen Teile der ehemaligen Schloßanlage entsprechend ihrer Baugeschichte funktionsspezifisch und parzellenscharf unterschiedlich zu benennen. Es hält sich im Rahmen des ihr eingeräumten weiten Ermessens, daß sie von einzelnen Besonderheiten abgesehen und summarisch die Straßenbezeichnung Schloß E sämtlichen Gebäuden zuerkannt hat, die Teil der ehemaligen Schloßanlage waren. Ob es zweckmäßiger wäre, als "Schloß E" allein den übrig gebliebenen Teil des zu Wohn- oder Repräsentationszwecken genutzten eigentlichen Schloßgebäudes zu bezeichnen, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. § 114 VwGO). Die Beklagte hat nicht deswegen ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie das Interesse der Kläger daran, ausschließlich für ihr Gebäude Nr. 18 die Straßenbezeichnung Schloß E zu erhalten, gegenüber dem entgegenstehenden Interesse der Eigentümer der an der D Straße gelegenen Gebäude zurückgestellt hat. Die Kläger können verlangen, daß ihre der Straßenbenennung entgegengesetzten privaten Interessen berücksichtigt werden, aber nicht beanspruchen, daß die Beklagte diesen Interessen bei ihrer Ermessensentscheidung gegenüber anderen privaten Interessen den Vorrang einräumt. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß das Gebäude der Kläger im örtlichen Sprachgebrauch jahrelang als das Schloß E bezeichnet wurde, im Grundbuch seit 1961 als Lagebezeichnung "Schloß" eingetragen war und die Beklagte ihnen das Grundstück seinerzeit als Schloß verkauft hat. Ein Recht auf ausschließliche Verwendung der Bezeichnung als Schloß für das Gebäude Nr. 18 steht den Klägern deswegen oder aus anderen Gründen nicht zu, zumal der gesamte Gebäudekomplex auch in amtlichen Meßurkunden aus den Jahren 1879 und 1933 mit der zusammenfassenden Lagebezeichnung "Bräuerei und Schloß" benannt war. Ihrer Pflicht zur Berücksichtigung der privaten Interessen der Kläger hat die Beklagte, wie sich aus den Protokollen der Gemeinderatssitzungen vom 5. Oktober 1987 und vom 25. Mai 1988 ergibt, genügt. Insbesondere hat sie das von den Klägern geltend gemachte Wettbewerbsinteresse nicht übersehen. Auch die entscheidungserheblichen Tatsachen hat die Beklagte nicht verkannt. Ihre Erwägung, Dr. B. vom Landesdenkmalamt Baden-Württemberg habe zu der Bezeichnung Schloß E "geraten", gibt für den von den Klägern geltend gemachten Ermessensfehler nichts her. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Beklagte sich durch das private Schreiben des Dr. B. an die Eheleute E. in ihrer Entscheidungsfreiheit gebunden fühlte und der Gemeinderatsbeschluß auf der irrigen Annahme einer solchen Empfehlung beruhte. 3. Unbegründet sind die Klagen, soweit sie sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 29. Oktober 1989 richten. Durch die angefochtenen Bescheide wurden die Hausnummern für die den Klägern gehörenden Gebäude festgesetzt. Die Festsetzung der Hausnummern fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (Urt. d. Senats v. 13.11.1978, NJW 1979, 1670 ). Auch in der Sache begegnet die Maßnahme keinen rechtlichen Bedenken. Die Änderung der zuvor gebräuchlichen Hausnummern war erforderlich, da durch den angefochtenen Gemeinderatsbeschluß von der im Ortsteil fortlaufenden Numerierung abgesehen und erstmals Straßenbezeichnungen eingeführt wurden. Die Vergabe der Hausnummern für die Gebäude der Kläger beruht auf einer entsprechenden Empfehlung des Staatlichen Vermessungsamts Heidenheim. Sie berücksichtigt die schutzwürdigen Interessen der Kläger in ausreichender Weise. Allein deswegen, weil deren Gebäude Nr. 18 aller Wahrscheinlichkeit nach als einziges Gebäude der Straße Schloß E ehedem Teil des eigentlichen Schloßgebäudes war, können die Kläger nicht die Hausnummer 1 beanspruchen. Die Vergabe der Hausnummer 4 für dieses Gebäude ist ebensowenig willkürlich wie die Hausnummer 5 für das gegenüberliegende Gebäude der Kläger. Ob die Numerierung in jeder Hinsicht den Anforderungen des Erlasses des Innenministeriums über die Festsetzung der Hausnummern vom 8. Juli 1974 (GABl. S. 777) i.d.F. des Änderungserlasses vom 17. November 1977 (GABl. S. 1593) entspricht, bedarf keiner Klärung. Der Erlaß bindet allein die Beklagte und vermittelt den Klägern keine Rechte auf volle Beachtung. Ihrem Interesse, daß ihre Gebäude mit den vergebenen Hausnummern ohne weiteres auffindbar sind, ist durch die vorgenommene Numerierung genügt. Die angefochtenen Bescheide haben rechtlich Bestand, wiewohl sie mit der durch den angefochtenen Gemeinderatsbeschluß angeordneten Straßenbenennung aufs engste verknüpft sind. Da jener Beschluß inzwischen durch einen formell ordnungsgemäßen und inhaltsgleichen Gemeinderatsbeschluß ersetzt ist, ist die Festsetzung der Hausnummern nicht funktionslos. 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