Ausländische Eheleute, die gleichzeitig Deutsche i.S. Art. 116 GG sind und in der Bundesrepublik leben, können nach Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG noch innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.04.1994) im Zusammenhang mit einer Wahl des deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ihren Ehenamen neu wählen, wenn die Ehe am 01.04.1994 bestand und die Ehegatten zuvor Erklärungen hinsichtlich ihres Ehenamens auf der Grundlage des bisher für sie geltenden ausländischen Rechts abgegeben hatten, soweit dieses ausländische Recht inhaltlich mit der entsprechenden deutschen Regelung (§§ 1355 BGB, 13 a EheG) übereinstimmt. Tenor Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.6.1996 - 4 T 273/96 - wie folgt abgeändert:Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 26.3.1996 - 36 III 260/95 - wird zurückgewiesen. Gründe Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) ist auch sachlich begründet. Die Beteiligten zu 1) und 2), die russische Staatsangehörige und zugleich Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, haben - nach ihrer Óbersiedlung von Kasachstan in die Bundesrepublik im August 1990 - am 26.7.1995 wirksam für ihre Namensführung das deutsche Recht gewählt, da Ehegatten von diesem Wahlrecht nach Art. 10 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB unbefristet Gebrauch machen können. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob § 1355 Abs. 3 BGB ausländischen Ehegatten, die nach ihrem Heimatrecht die Ehe geschlossen und für ihre Namensführung nachträglich deutsches Recht gewählt haben, immer das Recht einräumt, nunmehr nach deutschem Recht erstmals den Ehenamen zu bestimmen, oder ob dieses Recht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Ehegatten nach ihrem Heimatrecht keine den deutschen Bestimmungen entsprechende Namenswahl getroffen haben. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben nämlich von ihrem etwaigen Recht zur Bestimmung des Ehenamens nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eheschließung und auch nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Gebrauch gemacht, wie es §§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB, 13 a Abs. 2 EheG vorsehen, so daß die Namenswahl nach diesen Vorschriften unbeachtlich ist. Den Beteiligten zu 1) und 2) kommt aber die Óbergangsregelung in Art. 7 FamNamRG vom 16.12.1993 zugute. Zwar war für die Neubestimmung des Ehenamens die Jahresfrist des § 2, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.4.1994 begann, ebenfalls abgelaufen. Auf die Beteiligten zu 1) und 2) findet aber Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG entsprechende Anwendung. Nach der genannten Vorschrift könnten Ehegatten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.4.1994 noch innerhalb von 2 Jahren im Zusammenhang mit einer Wahl des deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ihren Ehemann neu wählen, wenn die Ehe am 1.4.1994 bestand und die Ehegatten Erklärungen auf der Grundlage des bisherigen Rechts abgegeben hatten. Zwar mag die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur solche Fälle betreffen, in denen die bisherige Namenswahl schon in Anwendung des deutschen Rechts erfolgt war. Der Senat hat aber keine Bedenken, die Vorschrift zumindest entsprechend auf solche Fälle zu erstrecken, in denen die erste Namenswahl auf der Grundlage des für die Ehegatten bisher geltenden ausländischen Rechts erfolgt war, wenn dieses mit der entsprechenden deutschen Regelung inhaltlich übereinstimmte. Es ist kein einleuchtender Grund dafür vorhanden, warum Eheleute, die sowohl nach ihrem Heimatrecht als auch schon einmal nach deutschem Recht eine Namenswahl getroffen haben, besser gestellt sein sollen als solche, die nur nach ihrem Heimatrecht gewählt haben. Im übrigen erscheint eine großzügige Handhabung der Bestimmungen angebracht, weil nur dies dem Gesetzeszweck gerecht wird, der auf eine möglichst weitgehende Berücksichtigung der Wünsche der Ehegatten bei der Namenswahl gerichtet ist. Das russische Recht, dem die Beteiligten zu 1) und 2) bei ihrer Heirat im Jahre 1987 unterstanden, eröffnete bezüglich der Namensführung in der Ehe die gleichen Wahlmöglichkeiten wie das deutsche Recht, wobei sich beide für den Mannesnamen als Ehenamen entschieden hatten. Ihre am 26.7.1995 erklärte Wahl des deutschen Rechts und ihre Bestimmung des Frauennamens zum künftigen Ehenamen war hiernach wirksam. Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich auch auf die beiden ehelichen Kinder, die Beteiligten zu 3) und 4). Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 1616 a Abs. 1 BGB. Das Vormundschaftsgericht hat die von den Beteiligten zu 1) und 2) als gesetzlichen Vertretern ihrer Kinder erklärte Anschließung an die Namensänderung genehmigt. Permalink: https://openjur.de/u/204278.html ( https://oj.is/204278 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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