3 ZPO noch "demnächst" zugestellt wurde.
3 ZPO "demnächst" erfolgt sei, wurde offenbar erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 5. August 1999 thematisiert. Nach Angaben des Beschwerdeführers äußerte das Oberlandesgericht dabei unter anderem die Auffassung, dass von einer "demnächstigen" Zustellung
3 ZPO nur ausgegangen werden könne, wenn der Kläger innerhalb einer Frist von 14 Tagen von sich aus den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt habe, woran es hier fehle. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers nahm hierzu noch vor dem auf den
3 ZPO erfolgt. Eine "Zustellung demnächst" nach Einreichung einer Klage bedeute eine Zustellung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hätten. Das sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliege, durch nachlässiges - auch nur leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen habe. Dabei habe der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Verzögerungen bis zu 14 Tagen als geringfügig erachtet, selbst wenn sie auf einem nachlässigen Verhalten des Gläubigers beruhten, und als unschädlich angesehen (Bezugnahme unter anderem auf BGH, NJW 1993, S. 2811 <2812>). Im vorliegenden Fall betrage indes die Frist zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist und der Einzahlung des Kostenvorschusses 21 Tage. Bei der Bemessung dieser Frist sei der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer berechtigt gewesen sei, die Frist bis zuletzt auszuschöpfen und die Klage erst am letzten Tag des Fristablaufs zu erheben. Von einer nicht geringfügigen Verzögerung, die die Wohltat des § 270 Abs. 3 ZPO nicht mehr eintreten lasse, sei auszugehen bei einer Verzögerung von mehr als zwei Wochen (Bezugnahme unter anderem auf BGH, NJW 1986, S. 1347 und NJW 1972, S. 1948 ). Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, dass er die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von der Mitteilung des Aktenzeichens an ihn abhängig gemacht habe. Denn problemlos hätte er innerhalb der ihm von der Rechtsprechung gewährten Frist den bereits von ihm avisierten Kostenvorschuss an die Landesbezirkskasse zahlen können. Verzögerungen durch die Zuordnung des Kostenvorschusses, weil ein Aktenzeichen nicht habe angegeben werden können, wären typischerweise solche gewesen, die im Rahmen des § 270 Abs. 3 ZPO zu seinen Lasten nicht hätten berücksichtigt werden können. Nach alledem sei, da die Beklagte sich auf Verjährung berufen habe, die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen. Für eine Zulassung der Revision dieser Fragen bestehe keine Veranlassung, da sich der Senat - wie dargelegt - im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewege. 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (faires Verfahren), des Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) und des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: Die Abweisung der Klage wegen Verjährung verstoße angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, derzufolge auch bei Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO die Anforderung der Gerichtskosten durch das Gericht abgewartet werden dürfe, gegen das Recht auf ein faires Verfahren und gegen das Willkürverbot. Zudem sei er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Die Nichtzulassung der Revision sei willkürlich. Der Senat weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, worauf er das Gericht noch ausdrücklich hingewiesen habe. 4. Der Bundesgerichtshof hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, derzufolge eine Pflicht zur Selbstberechnung und Einzahlung der Gebühren vor deren gerichtlicher Anforderung grundsätzlich nicht besteht. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Kammer ist zur Sachentscheidung berufen, weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat und die Verfassungsbeschwerde, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig und offensichtlich begründet ist (§§ 93 b Satz 1, 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Revision nicht zuzulassen, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
3 ZPO noch "demnächst" erfolgt wäre und die Verjährungsfrist unterbrochen hätte. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht dann anders entschieden, insbesondere die Berufung zurückgewiesen und damit das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts bestätigt hätte. bb) Ist das Oberlandesgericht sonach von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, so musste es die Revision zulassen (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die mithin gegebene fehlerhafte Anwendung des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist willkürlich. Die Nichtzulassung der Revision ist hier unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung, dass für eine Zulassung der Revision keine Veranlassung bestehe, allein damit, dass sich der Senat "wie dargelegt im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" bewege. Eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mit der Literatur zu der Frage, ob der Beschwerdeführer zur Zahlung des Vorschusses vor gerichtlicher Anforderung verpflichtet war, fehlt völlig, obwohl der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 12. August 1999 noch einmal ausdrücklich auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie darauf hingewiesen hat, dass bei abweichender Entscheidung die Revision zuzulassen sei und dies auch beantragt werde. Ein Gericht hat sich vor seiner Entscheidung mit der maßgeblichen Rechtslage vertraut zu machen. Gerade auch ein Oberlandesgericht muss sich mit der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs zu einer gesetzlichen Bestimmung auseinander setzen, um zuverlässig bestimmen zu können, ob es von dieser Rechtsprechung abweicht und deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen muss. Dies gilt hier umso mehr, als es sich bei dem entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmal der "demnächstigen Zustellung"
3 ZPO um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, zu dem es bekanntermaßen umfangreiche Rechtsprechung und Literatur gibt. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht in seiner eigenen Entscheidung - wenn auch in anderem Zusammenhang - nicht nur mehrere der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, sondern gerade auch die Entscheidung zitiert, deren alleiniger Gegenstand die Frage ist, ob jedenfalls in den Fällen anwaltlicher Vertretung und einfacher Berechnung des Vorschusses dieser innerhalb einer Woche ab Einreichung des Mahnantrags unaufgefordert bezahlt werden muss (BGH, NJW 1993, S. 2811 ), ohne sich hiermit auseinander zu setzen. Auch wenn diese Entscheidung ein Mahnverfahren und kein Klageverfahren betraf, haben sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur mangelnden Zahlungsverpflichtung ohne Aufforderung seitens des Gerichts ersichtlich auch auf das Klageverfahren bezogen. Besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei anwaltlicher Vertretung und leichter Berechenbarkeit des Vorschusses keine Pflicht zur unaufgeforderten Vorschusszahlung, gibt es keinen sachlichen Grund für ein Gericht anzunehmen, es weiche von dieser Rechtsprechung nicht ab, wenn es für den Fall, dass der Vorschuss schon berechnet ist und nur um Mitteilung des Aktenzeichens gebeten wird, eine Pflicht zur unverzüglichen, da "problemlos möglichen" Einzahlung annimmt. Danach ist die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung, der Senat bewege sich "wie dargelegt im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs", unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, so dass sich das angegriffene Urteil insoweit als objektiv willkürlich erweist. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist deshalb, soweit die Revision nicht zugelassen worden ist, wegen Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§§ 93 c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Revision nicht zuzulassen, auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, kann dahinstehen, da die angegriffene Entscheidung insoweit bereits aus den oben dargelegten Gründen aufzuheben ist. 2. Soweit sich der Beschwerdeführer auch dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht seine Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, weil die Zustellung nicht mehr "demnächst"
GG nicht vor; insoweit ist nicht erkennbar, dass die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) Aussicht auf Erfolg haben könnte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegen- standes der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Permalink: http://openjur.de/u/204730.html Kommentare
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