Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 31. KfH des Landgerichtes Stuttgart vom 01.08.2002 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin
§ 707I 2 ZPO zulässig ist.
In einer derartigen Fallkonstellation besteht kein Grund, auch insoweit ein Rechtsmittel für ausgeschlossen zu erachten (vgl. hierzu z.B. Münchener Kommentar, ZPO, Rz. 23 zu § 707 ZPO sowie OLG Celle, NJW-RR 2000, 1017 ).III. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Landgericht die rechtlichen Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung zutreffend bejaht hat:
- a)Wegen §§ 707 II 2, 719 I 1 ZPO sieht sich der Senat allerdings daran gehindert, zu überprüfen, ob das Landgericht in zutreffender Weise davon ausgegangen ist, dass die Frist zur Anzeige der Verteidigungsanzeige unverschuldet versäumt worden ist. Dass ein Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegen § 707 II 2 ZPO anfechtbar ist, beruht auf einer teleologischen Reduktion, die eine Überprüfung aber nur darauf zulässt, ob die rechtlichen Voraussetzungen der Einstellungsentscheidung verkannt worden sind. Demgegenüber gehört die Frage, ob die Säumnis unverschuldet ist, zu den einer Überprüfung entzogenen Umständen. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichtes in diesem Punkt, denn der Beklagte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines anwaltlichen Vertreters (Anl. B 1) glaubhaft gemacht, dass dieser bereits den Auftrag hatte, die Beklagte in dem Rechtsstreit zu vertreten, insbesondere die erforderliche Verteidigungsanzeige abzugeben und dass dies bei grundsätzlich sorgfältiger Organisation der Fristenüberwachung nur aufgrund eines einmaligen Versehens einer zuverlässigen Mitarbeiterin unterblieben ist. Deren Fehlverhalten kann nach einhelliger Auffassung nicht dem Mandanten zugerechnet werden (vgl. Zöller, ZPO, 23. A. Rz 20 und 23 "Büropersonal und -organisation" mit weiteren Hinweisen). Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten, die lediglich auf die des Beklagtenvertreters hinsichtlich der Beschreibung ihrer Tätigkeit und ihrer Aufgaben verweist, wohl nicht den Anforderungen an eine zureichende eidesstattliche Versicherung genügt.
- b)Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen bei einer Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 719 ZPO im Falle des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil nicht die
§ 707I 2 ZPO vorliegen.
Zwar ist diese Frage umstritten, jedoch teilt der Senat die Auffassung des OLG Celle ( NJW-RR 2000, 1017 , ebenso Brandenburgisches OLG, AnwBl 2002, 65 f, OLG Koblenz FamRZ 2001, 174 , OLG Hamm MDR 78,412 , Zöller, ZPO,
- Aufl., Rz. 2 zu § 719 ZPO, Baumbach, ZPO,
- A., Rz 5 zu § 719 ZPO, Wieczorek/Schütze, ZPO,
- Aufl., Rz. 6 zu § 719 ZPO sowie Müssig, ZZP, Bd. 98, S. 324 ff). Der Wortlaut von § 719 I ZPO ist nicht eindeutig, da zwar Satz 1 auf § 707 ZPO verweist, in Satz 2 dann aber spezielle Regelungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil genannt werden. Zweifelsfreier Ausgangspunkt ist, dass auch für die Fälle des Einspruchs bzw. der Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung über die entsprechende Anwendbarkeit von § 707 ZPO eröffnet wird mit der Folge, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden kann (§ 707 I 1 ZPO). Die dann erforderliche Auslegung ergibt nach Auffassung des Senats zunächst, dass § 719 I 2 ZPO insoweit als Sonderregelung zu § 707 ZPO zu verstehen ist, als hierin klargestellt wird, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Versäumnisurteilen nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen darf, auch dann, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dies stellt eine gesetzliche Sanktion dafür dar, dass der durch ein Versäumnisurteil Verurteilte - regelmäßig der Beklagte - seinen prozessualen Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht genügt hat. Ist dagegen das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen oder war die Säumnis der unterlegenen Partei unverschuldet, dann ist eine derartige Sanktion nicht gerechtfertigt, da es an dem prozessualen Fehlverhalten des Unterlegenen fehlt. Ebenso wenig gerechtfertigt ist es jedoch auch, die somit eröffnete Einstellungsmöglichkeit von den zusätzlichen besonderen Voraussetzungen des § 707 I 2 ZPO abhängig zu machen, weil es insoweit an einer Vergleichbarkeit zu den übrigen geregelten Fällen - Wiedereinsetzung/Vorbehaltsurteil und Berufung - fehlt. In den genannten Fallkonstellationen liegt entweder ein rechtskräftiges Urteil oder aber jedenfalls ein Urteil nach Prüfung des beiderseitigen Parteivortrages durch das Gericht vor, so dass der Unterlegene Gelegenheit zur Verteidigung gehabt hat, weswegen diesen Urteilen eine höhere Richtigkeitsgewähr zukommt als den allein auf einseitigem Parteivortrag beruhenden Versäumnisurteilen. In diesen Fällen rechtfertigen es deshalb die Interessen des Gläubigers, die ihm im Urteil gewährte Vollstreckungsmöglichkeit nur unter den engen Voraussetzungen, die in § 707 ZPO genannt sind, wieder einzuschränken. Wird dagegen ein gesetzwidriges Versäumnisurteil gegen den Unterlegenen erlassen, beispielsweise bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Ladung (vgl. § 335 Nr. 2 ZPO), dann hat nicht nur der Gläubiger eine Rechtsposition erlangt, die ihm in dieser Art von Gesetzes wegen nicht zugestanden hat, sondern der Unterlegene ist in seinen Rechten in schwerwiegender Weise beeinträchtigt worden, wobei dies im beschriebenen Fall der nicht ordnungsgemäßen Ladung objektiv eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eine Verletzung verfassungsrechtlich garantierter Rechte (Art. 103 I GG, Art. 6 I EMRK) darstellt. In einer derartigen Konstellation ist ein berechtigtes Interesse des Gläubigers, seine gesetzwidrig erlangte prozessuale Stellung durch die hiermit eröffnete Möglichkeit der Zwangsvollstreckung weiter auszunutzen, nicht erkennbar. Demgegenüber ist der Schuldner ersichtlich schutzbedürftig, da seine durch den Erlass des Urteils bereits beeinträchtigte prozessuale - und wirtschaftliche - Position durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers weiter verschlechtert würde. Dies gilt in verstärktem Maße bei Versäumnisurteilen, bei denen die Vollstreckung des Gläubigers ohne Sicherheitsleistung möglich ist (§ 708 Nr. 2 ZPO), so dass bei einem späteren Obsiegen des Schuldners sein dann gegebener Schadenersatzanspruch aus § 717 II ZPO nicht gesichert ist. Aus diesen Gründen erscheint es dem Senat als zwingend, bei einem nicht in gesetzlicher Weise ergangenen Versäumnisurteil die Zwangsvollstreckung - jedenfalls dann, wenn wie hier zugleich erhebliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch vorgebracht werden - stets ohne Sicherheitsleistung einzustellen, ohne dass es der Prüfung und Bejahung der
§ 707I 2 ZPO bedarf.
Nachdem der Gesetzgeber in § 719 I 2 ZPO die Fälle des nicht in gesetzlicher Weise ergangenen Versäumnisurteils und die der unverschuldeten Säumnis ausdrücklich gleichgestellt hat, muss dieses Ergebnis für die letztgenannte Alternative gleichermaßen gelten. Demgegenüber vermag die gegenteilige Auffassung (vgl. z.B. Stein-Jonas, ZPO, 22. A. Rz 1 und 4 zu § 719 ZPO, Münchener Komm., a.a.O., Rz. 8 sowie OLG Köln, NJW-RR 2002, 428 und JurBüro 1988, 1086 f, OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 1450 , OLG Bremen, B. v. 15.3.1993, OLG Hamm, MDR 1980, 1029 f, OLG Hamburg, NJW 79, 1464
- f)nicht zu überzeugen. Gerade die oben genannten Unterschiede beim Zustandekommen der Titel rechtfertigen es, eine formal objektiv fehlerhafte Entscheidung, die grundlegende Rechte des Unterlegenen verletzt, in ihren Auswirkungen zumindest so zu beschränken, dass die hieraus resultierenden Nachteile nicht noch durch Vollstreckungsmaßnahmen verstärkt werden. Dagegen spricht insbesondere nicht, dass das Versäumnisurteil als Titel bestehen bleibt, sofern sich herausstellt, dass die Ansprüche des Gläubigers materiell begründet sind (so aber wohl Münchener Komm. a.a.O.), denn hiermit wird nur den formalen prozessualen Regelungen Rechnung getragen, die keine unmittelbaren zusätzlichen Nachteile für den Schuldner zur Folge haben, zumal die Vollstreckung in diesen Fällen nur gegen Sicherleistung fortgesetzt werden darf (§ 709 S. 3 ZPO). Auch das Argument, dass die mit der Zivilprozessnovelle 1976 eingefügte Ergänzung über die Versäumnisurteile (§ 719 I 2 ZPO) nach der gesetzlichen Begründung (Drucksache 7/2729, zu Nummer 85) eine Erschwerung der Säumnisfolgen beabsichtigt hat (so insbesondere Stein-Jonas a.a.O. und OLG Hamburg NJW 1979, 1464
- f)erscheint als nicht zwingend. Zum einen hebt die Begründung ausdrücklich darauf ab, dass die Erwägungen für die erstrebte Erschwerung gerade nicht für die hier strittigen Fallkonstellationen gelten, ohne klarzustellen, ob es im Übrigen bei der allgemeinen Regelung, also bei der Anwendbarkeit von § 707 ZPO verbleiben soll und zum anderen ist die gesetzliche Begründung kein zwingender Gesichtspunkt; entscheidend ist vielmehr der Gesetzestext in der Auslegung der Gerichte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, wobei ca. 1/5 der Hauptsacheforderung zugrunde gelegt wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., Rz. 188 zu § 3 ZPO sowie BGH NJW 91, 2280 ). Die Rechtsbeschwerde wurde angesichts der dargelegten unterschiedlichen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 574 III ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/205014.html Kommentare
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