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BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95

Rubrum BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin ..., ... - gegen

  1. a)den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 1995 - 3 Ws 294/94 -,
  2. b)den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 9. November 1994 - StVK 18 -B- 431/94 -,
  3. c)den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 6. Oktober 1994 - 4514 E - 51/93 -,
  4. d)den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Mannheim vom 8. August 1994 - Dre/Ls - und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin ... hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis, Winter gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a , 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 15. August 1996 einstimmig beschlossen: Tenor 1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 1995 - 3 Ws 294/94 - und der Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 9. November 1994 - StVK 18 -B- 431/94 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen. 2. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozeßkost enhilfe. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine transsexuelle Person nach rechtskräftiger Änderung ihres Vornamens von Verfassungs wegen mit der ihrem neuen Namen entsprechenden Geschlechtsbezeichnung anzusprechen ist. I. Die Beschwerdeführerin, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, empfindet sich trotz männlicher biologischer Ausstattung als dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Ihrem Antrag entsprechend wurde ihr ursprünglich männlicher Vorname gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) mit Gerichtsbeschluß vom 18. April 1994 in einen weiblichen geändert. Dessen ungeachtet wurde sie - in einer Männerhaftanstalt untergebracht - von den mit ihr befaßten Vollzugsmitarbeitern teilweise weiterhin mit "Herr ..." angesprochen; auch in dem sie betreffenden Schriftverkehr verwendete die Vollzugsverwaltung weiterhin die männliche Anrede. Einen Antrag der Beschwerdeführerin an die Anstaltsleitung, sie nunmehr ausschließlich als Frau anzusprechen, beschied diese abschlägig. Die betreffenden Mitarbeiter seien ohnehin angewiesen, gegenüber der Beschwerdeführerin möglichst eine neutrale, jedenfalls nicht die männliche Geschlechtsbezeichnung zu verwenden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies die zuständige Landesjustizverwaltung als unbegründet zurück, wobei sie die Ansicht vertrat, die Anrede "Herr" oder "Frau" sei eine Geschlechtsbezeichnung. Da aber lediglich der Vorname der Beschwerdeführerin geändert worden sei, ihre rechtliche Stellung als Mann davon jedoch unberührt bleibe, müsse sie von Rechts wegen weiterhin mit "Herr ..." angeredet werden. Gegen diesen Bescheid trug die Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung an. Die zuständige Strafvollstrekkungskammer vertrat mit Beschluß vom 9.. November 1994 die Ansicht, der von ihr in Anspruch genommenen weiblichen Anrede stehe § 10 Abs. 1 TSG entgegen, der eindeutig bestimme, daß sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte erst ab Rechtskraft der Geschlechtsumwandlungsentscheidung nach dem neuen Geschlecht bestimmten. Da eine Entscheidung nach den §§ 8 ff. TSG im Fall der Beschwerdeführerin bislang nicht vorliege, könne diese auch eine weibliche Anrede nicht verlangen. Das mit der Rechtsbeschwerde angerufene Oberlandesgericht bestätigte den landgerichtlichen Beschluß am 12. Juli 1995 lediglich mit der Erwägung, daß eine dem neuen Status der Beschwerdeführerin entsprechende weibliche Anrede zwar durch die Höflichkeit geboten sei; ein einklagbarer Rechtsanspruch jedoch insoweit nicht bestehe. II. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte auf Achtung ihrer Menschenwürde und ihres, allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). In den angegriffenen Entscheidungen werde durchweg verkannt, daß ihr seit Änderung ihres Vornamens ein verfassungsrechtlich geschützter Rechtsanspruch gegen jedermann auf Verwendung der weiblichen Anredeform zustehe. Jede Mißachtung dieses Rechts verletze sie in ihren Grundrechten. III. Das Justizministerium Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Es entspreche der Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung für die sogenannte "kleine Lösung" (§§ 1 ff. TSG), daß die Beschwerdeführerin rechtlich nach wie vor als Mann zu behandeln sei. Im allgemeinen Sprachgebrauch orientiere sich die Anrede am Geschlecht und nicht am Vornamen; ein Grundrechtsverstoß liege darin nicht. IV. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§§ 93a Abs. 2 lit. b, 93b Satz 1 BVerfGG) . Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet; die insoweit maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1978 ( BVerfGE 49, 286 ff.) bereits entschieden. Die Kammer ist damit auch zur Sachentscheidung berufen (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 1. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen in der Individualität, in der er sich selbst begreift. Dieser Verfassungsgrundwert gewährleistet zugleich in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit des Individuums, sich seinen Fähigkeiten und Kräften entsprechend zu entfalten. Aus der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt das Gebot, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286 <298>). Die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, betrifft dabei seinen Sexualbereich, den das Grundgesetz als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt hat (vgl. BVerfGE 47, 46 <73>; 60, 123 <134>; 88, 87 <97>). Jedermann kann daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereichs verlangen. Das schließt die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren. 2. Auslegung und Anwendung des Transsexuellengesetzes (TSG) bestimmen sich nach diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 ( BGBl I S. 1654 ), dessen Entstehung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 ( BVerfGE 49, 286 ff.) zurückgeht, sieht für den Geschlechtswechsel eine abgestufte Regelung vor. Der eigentlichen Geschlechtsänderung auf Grund ge-schlechtsanpassender Operation ("große Lösung") nach den §§ 8 ff. TSG kann danach gemäß §§ 1 bis 7 TSG als Vorstufe eine Vornamensänderung vorausgehen ("kleine Lösung"), die es nach dem Willen des Gesetzgebers der transsexuellen Person erlauben soll, schon frühzeitig - seiner psychischen Befindlichkeit entsprechend - in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten (vgl. die Entwurfsbegründung zum TSG < BTDrucks 8/2947 > unter Nr. 2.5). Die Vorwirkung der Vornamensänderung stellt damit einen Fall der ausdrücklich vorbehaltenen anderweitigen gesetzlichen Bestimmung im Sinne des Grundsatzes nach § 10 Abs. 1 TSG dar, der die Rechtswirkungen der Geschlechtsumwandlung von der Durchführung des Verfahrens nach §§ 8 ff. TSG abhängig macht. Dabei kann nicht zweifelhaft sein, daß die rechtlich anerkannte Vorwirkung des § 1 TSG in vollem Umfang dem grundrechtlichen Schutz der Intimsphäre nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt. Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsrolle ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform ("Herr ..."/"Frau ...") von zentraler Bedeutung. Deshalb fordert es die Achtung vor der in § 1 TSG vorgesehenen Rollenentscheidung, eine Person nach Änderung ihres Namens ihrem neuen Rollenverständnis entsprechend anzureden und anzuschreiben. Nur dieses Verhalten wird der geschilderten gesetzgeberischen Absicht des § 1 TSG gerecht; nur diese Auslegung des § 1 TSG erscheint auch mit der Wertentscheidung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar. 3. Der Regelungsgehalt, den die hier angegriffenen Entscheidungen den §§ 1 , 10 Abs. 1 TSG beigelegt haben, wird weder dem Transsexuellengesetz noch den Grundrechten der Beschwerdeführerin gerecht.
  5. a)Die Rechtsauffassung des Landgerichts, § 10 Abs. 1 TSG gebiete es, eine transsexuelle Person nach bereits vollzogener Namensänderung, aber noch vor dem Geschlechtswechsel ihrer personenstandsrechtlichen GeschlechtsZuordnung entsprechend anzusprechen, wird schon dem Ausnahmevorbehalt des § 10 Abs. 1 TSG nicht gerecht. Zum anderen übergeht das Landgericht die Selbstverständlichkeit, daß sich die Anrede einer Person ("Herr ..." bzw. "Frau ...") nach dem rechtlich anerkannten Selbstverständnis dieser Person bezüglich ihrer selbst empfundenen Geschlechtszugehörigkeit zu richten hat, die auch in dem ihr gerichtlich zuerkannten Vornamen zum Ausdruck kommt. Damit verkennt das Landgericht jedoch zugleich den grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch, der einer Vornamensänderung nach § 1 TSG entgegenzubringen ist.
  6. b)Das Oberlandesgericht räumt der Beschwerdeführerin zwar ein, daß die Anpassung des Sprachgebrauchs an die Vornamensänderung der Achtung ihrer Menschenwürde entspreche. Gleichwohl kommt es zu dem Ergebnis, ein "einklagbarer Rechtsanspruch" bestehe insoweit nicht. Damit läßt das Gericht ebenfalls eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. .1 Abs. 1 GG erkennen,, die verfassungsrechtlich keinen Bestand haben kann. 4. Da die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, sind sie aufzuheben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/205282.html ( https://oj.is/205282 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 10 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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