(1)Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. umfassend BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03 , BVerfGE 115, 205 , juris Rn. 87). Dabei ist zu berücksichtigen, dass aber nur solche Informationen schutzwürdig sind, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich prägen. Eine Offenbarung muss daher spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit befürchten lassen (OVG Münster, Urt. v. 19.3.2013, 8 A 1172/11 , DVBl. 2013, 981 , juris Rn. 131; Schoch, IFG,
- Aufl. 2016, § 6 Rn. 92 m.w.N.). Die schlüssige und plausible Darlegung eines Ausschlusstatbestandes in diesem Sinne obliegt der informationspflichtigen Stelle, die sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft (BVerwG, Beschl. v. 23.5.2016, 7 B 47.15 , juris Rn. 9; Urt. v. 17.3.2016, 7 C 2.15 , BVerwGE 154, 231 , juris Rn. 17; OVG Berlin, Urt. v. 27.8.2015, OVG 12 B 35.14 , LKV 2015, 470, juris Rn. 33). Dazu bedarf es hinreichend konkreter Angaben, die eine Überprüfung der prognostischen Einschätzung nachteiliger Auswirkungen ermöglichen. Macht eine auskunftspflichtige Stelle - wie hier - geltend, dass die Offenlegung eines bestimmten Dokuments Rückschlüsse auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ermögliche, bedürfen - soweit dies unter Wahrung der behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist - sowohl das zu schützende Geheimnis wie auch die zu offenbarende Information einer so präzisen Umschreibung, dass der Kläger und das Gericht in die Lage versetzt werden, die Behauptungen der informationspflichtigen Stelle schlüssig nachzuvollziehen. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Beklagten weder im Hinblick auf das angeblich zu schützende Geheimnis noch die insoweit einschlägigen Inhalte des Gutachtens. Der Beklagte hat als zu schützende Informationen seine „personalwirtschaftliche Aufstellung“ sowie seine „Personalkostenplanung und ihre technische Abwicklung“, auf die das in Rede stehende Gutachten zumindest Rückschlüsse zulassen soll, benannt. Außerdem hat er in diesem Zusammenhang seine „Leistungsfähigkeit“ und seine „personalpolitischen Erwägungen“ angeführt. Zwar ist ihm dabei - wie er weiter geltend gemacht hat - einzuräumen, dass Personalkosten im Krankenhauswesen der überwiegende Kostenfaktor und ein zentraler Faktor im Wettbewerb sein mögen und sie deshalb eine erhebliche Wettbewerbsrelevanz haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die „personalwirtschaftliche Aufstellung“ ohne weitere einzelfallbezogene Erläuterungen im vorliegenden Zusammenhang eine nicht hinreichend aussagekräftige Leerformel bleibt. Der Begriff „Personalwirtschaft“ steht für eine Vielzahl von mitarbeiterbezogenen Gestaltungs- und Verwaltungsaufgaben und Maßnahmen, von denen nicht angenommen werden kann, dass sie allesamt - unterschiedslos - exklusives Wissen des Beklagten darstellen und für seine wirtschaftliche Stellung am Markt per se von Bedeutung sind. Soweit der Beklagte zudem seine „Personalkostenplanung und ihre technische Abwicklung“ bzw. seine „strategischen Erwägungen“ hierzu als zu schützende Geheimnisse benannt hat, weisen diese Angaben ebenfalls noch einen so hohen Abstraktionsgrad auf, dass sie für sich genommen nicht erkennen lassen, welche Auswirkungen eine Offenbarung von Informationen auf seine Marktposition haben könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Bereich der Personalkostenverwaltung und ihrer technischen Abwicklung die (künftige) Aufstellung des Beklagten nicht per se exklusiv ist. Personalbestand und Personalkosten werden von dem Beklagten z.B. jährlich veröffentlicht (siehe etwa den Geschäftsbericht für das Jahr 2017, abrufbar unter https://www.uke.de/index.html, dort unter Mediathek, weiter unter Geschäftsberichte & Jahrbücher). Für die „Leistungsfähigkeit“ des Beklagten gilt nichts anderes, weil es auch insoweit an jedweder Erläuterung bzw. Konkretisierung des aus Sicht des Beklagten zu schützenden Wissens fehlt. Davon abgesehen fehlt es auch an hinreichenden Darlegungen des Beklagten oder sonstigen Anhaltspunkten dazu, aus welchen Gründen das in Rede stehende Gutachten zumindest Rückschlüsse auf - unterstellt - exklusive Informationen in diesem Sinne zulassen könnte. Die insoweit angeblich relevanten Inhalte des Gutachtens sind trotz wiederholter Hinweise des Berufungsgerichts von dem Beklagten nicht hinreichend umschrieben worden. Der Beklagte hat sich in der von ihm mit Schreiben vom
- April 2018 übersandten Übersicht letztlich darauf beschränkt, die Überschriften der verschiedenen rechtlichen Prüfungen - stereotyp - zu benennen. Auf die erneute Bitte des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom
- Mai 2018 nach einer präzisen Umschreibung der im Gutachten angeblich gemachten Angaben zum Sachverhalt und „der Art“ der angeblichen Vorgaben des Vorstands, hat der Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom
- Juni 2018 ergänzende Ausführungen gemacht. Dass das EDV-Tool danach ausgewählten personal- und budgetverantwortlichen Führungskräften eine detaillierte Personalkostenplanung für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich ermöglichen solle, war aber bereits aus dem „Executive Summary“ bekannt. Diese Information lässt in der Sache nicht einmal ansatzweise Rückschlüsse auf gegebenenfalls zu schützende Informationen zu. Soweit der Beklagte weiter vorgetragen hat, der Sachverhaltsteil enthalte eine detaillierte Aufstellung der (teilweise personenbezogenen) Datenarten aus verschiedenen Quellen, die für ein in Aussicht genommenes HCM-Tool genutzt werden sollten, bleibt diese Angabe ebenfalls so abstrakt, dass das Berufungsgericht daraus keine rechtlichen Schlüsse in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit des Gutachtens, zumal in seiner Gesamtheit ziehen kann. Die angebliche Aufstellung von „Datenarten“ weist für sich genommen keinerlei Wettbewerbsrelevanz auf. Das gilt im Ergebnis auch für die mitgeteilte Vorgabe des Vorstands, dass die Personalkostenplanung über Soll-Vollkraft-Zahlen im Rahmen vorgegebener Budgets erfolgen solle. Inwieweit mit dieser (allgemeinen) Vorgabe zugleich exklusives Wissen preisgegeben werden könnte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht einmal in Ansätzen. Dass die Soll-Vollkraft-Zahlen und Budgets konkret beziffert würden, hat der Beklagte selbst nicht geltend gemacht. Ein Zusammenhang zwischen dem Gutachten und einer - nach den dargestellten Maßstäben auch nur eventuell schützenswerten - Personalkostenplanung des Beklagten drängt sich zudem in keiner Weise auf. Die allein vorliegenden Informationen sprechen vielmehr gegen diese Annahme. Ausweislich des vorgelegten „Executive Summary“ vom
- September 2013 behandelt das Gutachten bestimmte datenschutzrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen im Hinblick auf ein bestimmtes EDV-Programm („SAP-Tool Manager’s Desktop“), welches sich dadurch auszeichnet, dass es Führungsverantwortlichen eine detaillierte Personalkostenplanung für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich ermöglichen soll. Das „Executive Summary“ beschreibt im Einzelnen die in diesem Zusammenhang geprüften Rechtsfragen und die gewonnenen Ergebnisse. Geprüft wurde demnach die grundsätzliche Berechtigung der Führungskräfte zum Zugriff auf die Personalaktendaten, die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen eines solchen Zugriffs und die notwendige Ausgestaltung des Verfahrens. Zudem haben die Gutachter die Frage untersucht, ob dem Personalrat des Beklagten hinsichtlich der Einführung dieses Programms aufgrund des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes bzw. einer bestehenden Dienstvereinbarung ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die Möglichkeit des Zugriffs einer Führungskraft auf Personaldaten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten „maßgeblich“ bestimmen könnte, würden sich die im „Executive Summary“ angesprochenen Fragen - mit etwaiger Ausnahme einer für den Wettbewerb nicht weiter relevanten Mitbestimmung aufgrund einer bestehenden Dienstvereinbarung - so bei jeder Einführung dieses EDV-Programms in einem öffentlichen Unternehmen stellen. Das in Rede stehende Programm und seine Einsatzmöglichkeiten sind im Grundsatz auch bekannt. Es handelt sich um ein in der öffentlichen Verwaltung anerkanntes und oft eingesetztes Modul (vgl. Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Artus, Bü-Drs. 20/8283, S. 1, abrufbar unter www.buergerschaft-hh.de). Die das Programm bietenden Möglichkeiten werden u.a. von dem Anbieter selbst, Dienstleistern und in der Literatur umfangreich beschrieben (s. z.B. die Literaturnachweise zu dem Stichwort „HCM“ des Verlages SAP Press, abrufbar unter https://www.sap-press.com/human-resources/sap-erp-hcm/). Zum möglichen Vorliegen „vertraulicher Angaben“ als weiterem möglichen Anknüpfungspunkt einer Verschwiegenheitspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG trägt der Beklagte schon nichts vor. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Vertrauliche Angaben setzen voraus, dass es sich nicht um allgemein bekannte (offenkundige) Tatsachen handelt, an deren Geheimhaltung ein objektives Interesse des Unternehmens besteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn einem Unternehmen im Falle der Veröffentlichung oder Weitergabe der Informationen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden droht (so zu dem Begriff „vertrauliche Angaben“ im Zusammenhang mit den aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten: BGH, Urt. v. 26.4.2016, XI ZR 177/15 , juris Rn. 32 m.w.N.). Dafür bestehen hier nach Auswertung der Angaben des Beklagten zur möglichen Wettbewerbsrelevanz des streitgegenständlichen Gutachtens - aus den bereits dargestellten Gründen - aber gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte.
(2)Die unzureichende Mitwirkung des Beklagten bei der Aufklärung des Sachverhalts wirkt sich zu seinen Lasten aus. Einer weiteren Sachaufklärung durch Anforderung des streitigen Gutachtens, um im Falle der Abgabe einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu eröffnen, hätte es allein im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 HmbTG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG bei dieser Sachlage nicht bedurft (α). Unabhängig davon muss der Beklagte aber auch gegen sich gelten lassen, dass er diese ihm gleichwohl - in Bezug auf einen anderen Ausschlussgrund - eingeräumte Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung verhindert hat (β). α) Aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt für sich genommen noch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Dies gilt sowohl mit Blick auf prozedurale Geheimhaltungsgründe, die unabhängig vom Inhalt der Akten darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, wie auch für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.2010, 20 F 2.10 , NVwZ 2011, 233 , juris Rn. 12 f.). Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu prüfen hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den zurückgehaltenen Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet (BVerwG, Beschl. v. 12.9.2017, 20 F 11.16 , juris Rn. 8). Das ist zunächst eine Frage des Umfangs der Amtsermittlungspflicht. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.10.2015, 7 C 15.13 , NVwZ 2016, 308 , juris Rn. 47; Urt. v. 6.2.1985, 8 C 15.84 , BVerwGE 71, 38 , juris Rn. 15). Hierzu muss das Gericht alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Das Gericht ist dabei zwar grundsätzlich weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten noch an ihre Beweisanträge und -anregungen gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Allerdings findet die Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste weitere Nachforschungen einzutreten (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1995, 7 B 126.95 , Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 47, juris Rn. 5; Urt. v. 23.11.1982, 9 C 74.81 , BVerwGE 66, 237 , juris Rn. 8). Gemessen daran bestand mangels Mitteilung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten zumindest Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulassen könnte, obwohl der Senat einen entsprechenden Vortrag wiederholt erbeten hatte, kein Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen. Bereits das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen auf die Obliegenheit des Beklagten, die Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes plausibel darzulegen, verwiesen und seine Entscheidung u.a. darauf gestützt, dass der Beklagte das Verwaltungsgericht mit seinem Vorbringen zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht überzeugt habe (Bl. 11 d. Urteilsabdrucks). Das Berufungsgericht hat mit Verfügung vom 19. Februar 2018 dem Beklagten mitgeteilt, dass es ihm bisher nicht gelungen sein dürfte, plausibel darzulegen, dass das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte oder auch nur Rückschlüsse auf entsprechende Informationen zulasse. Zur erforderlichen Plausibilisierung bedürften das zu schützende Geheimnis und gegebenenfalls auch die zu offenbarende Information, die entsprechende Rückschlüsse zulassen solle, einer so präzisen Umschreibung, die das Gericht auch in die Lage versetze, die Behauptungen der informationspflichtigen Stelle schlüssig nachzuvollziehen (Bl. 244 d. Gerichtsakte). Auch in den Gründen des Beweisbeschlusses vom 3. Mai 2018 hat das Berufungsgericht nach vorheriger Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung vom selben Tage nochmal ausdrücklich seine bisherige Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass es dem Beklagten nicht gelungen sei darzulegen, dass das Gutachten eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten könnte (Bl. 306R d. Gerichtsakte). Der Beklagte hat gleichwohl zu keinem Zeitpunkt auch nur das ernsthafte Bemühen erkennen lassen, den Inhalt des Gutachtens in einer Art und Weise zu umschreiben, die das Gericht in die Lage versetzt hätte, seine abstrakten Behauptungen nachzuvollziehen. Er hat auch zu keinem Zeitpunkt konkret dargelegt, warum eine vom Berufungsgericht wiederholt erbetene und teilweise unter Fristsetzung gemäß § 87b Abs. 2 VwGO angeordnete genauere Umschreibung des Inhalts des Gutachtens, ohne zugleich die zu schützenden Geheimnisse zu offenbaren, nicht möglich sei. Soweit das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2018 nur zum Sachverhaltsteil und den Vorgaben des Vorstandes auf den Seiten 2 und 3 des Gutachtens konkrete Nachfragen gestellt hat, konnte der Beklagte in Anbetracht der vorherigen Hinweise wie auch der Begründung des der Sitzung nachfolgenden Beweisbeschlusses nicht davon ausgehen (bzw. darauf vertrauen), dass das Berufungsgericht die tabellarische Übersicht im Schriftsatz vom 3. April 2018 im Übrigen als ausreichend präzise Umschreibung erachten würde. Vielmehr boten die äußerst kursorischen Angaben des Beklagten in seiner Übersicht darüber hinaus nicht einmal Anknüpfungspunkte für konkrete Nachfragen. β) Davon abgesehen hat das Berufungsgericht mit Beweisbeschluss vom 3. Mai 2018 im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 5 HmbTG den Beklagten gleichwohl aufgefordert, das Gutachten vorzulegen und dem Beklagten auf diese Weise die Möglichkeit eingeräumt, eine Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde einzuholen. Da die oberste Aufsichtsbehörde wie auch der zuständige Fachsenat in einem sich eventuell anschließenden „in-camera“-Verfahren eine eigenständige Prüfung der in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Gründe für eine Zurückhaltung des Vorgangs vorzunehmen gehabt hätten, hätte der Beklagte auf diese Weise auch das - von ihm nur unzureichend dargelegte - Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgemeinnissen einer weiteren Klärung zuführen können, ohne die vermeintlichen Geheimnisse selbst gegenüber dem Kläger zu offenbaren. Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören u.a. auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.4.2016, 20 F 13.15 , juris Rn. 20; Beschl. v. 28.11.2013, 20 F 11.12 , juris Rn. 7). Der Beklagte hat von dieser Möglichkeit aber gerade keinen Gebrauch gemacht und weder das Gutachten noch eine Sperrerklärung vorgelegt. Die Weigerung des Beklagten, dem Beweisbeschluss nachzukommen oder aber eine Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO herbeizuführen, ist vom Prozessrecht nicht gedeckt. Seine gegen den Beweisbeschluss erhobenen Einwände haben keine Veranlassung gegeben, diesen - wie in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2018 beantragt - aufzuheben oder (hilfsweise) zu ändern. Abgesehen davon, dass die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen auch ohne weitere Begründung angenommen werden kann, wenn die Pflicht zur Vorlage der zurückgehaltenen Unterlagen - wie hier - bereits Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschl. v. 9.2.2016, 20 F 11.15 , ZD 2016, 239 , juris Rn. 10; Beschl. v. 3.3.2014, 20 F 12.13 , JAmt 2014, 270 , juris Rn. 6), war an der Begründung des Beweisbeschlusses vom 3. Mai 2018 festzuhalten. Die ergänzenden Ausführungen des Beklagten, zuletzt in seinem Schriftsatz vom 26. Juni 2018, wie auch die von ihm gestellten Beweisanträge, können die Annahme der Entscheidungserheblichkeit des Gutachtens nicht in Zweifel ziehen. Das Berufungsgericht vermag auch unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten und den von ihm unter Beweis gestellten - und vom Berufungsgericht als wahr unterstellten - Tatsachen nicht positiv festzustellen, dass das Gutachten schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält. Auch im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 5 HmbTG haben, wie im Einzelnen noch darzustellen sein wird, die in den mündlichen Verhandlungen vom 3. Mai 2018 und 2. Juli 2018 unter Beweis gestellten - und vom Berufungsgericht ebenfalls als wahr unterstellten - Tatsachen das Berufungsgericht nicht in die Lage versetzt, abschließend, also ohne den vorherigen Versuch einer weiteren Aufklärung des Inhalts des Gutachtens, zu Gunsten des Beklagten zu entscheiden. Nichts anders folgt aus dem von dem Beklagten wiederholt zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2012 ( 20 F 12.11 , juris). Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht (als Gericht der Hauptsache) den Beklagten wiederholt aufgefordert, den Inhalt des Gutachtens durch eine Umschreibung zu präzisieren. Zudem hat der Beklagte gerade nicht, wie in dem von ihm zitieren Fall, eine Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde vorgelegt, welche die Möglichkeit eröffnet hätte, in einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO die Rechtsauffassung des Senats auf offensichtliche Fehler zu überprüfen. Die danach prozessrechtswidrige Weigerung der Vorlage des angeforderten Gutachtens wirkt sich nach den Kriterien der materiellen Beweislast zu Lasten des Beklagten aus (so auch Lang in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 99 Rn. 18; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 99 Rn. 65; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 99 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Allein das Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 und gegebenenfalls Abs. 2 VwGO hätte es unter Wahrung der geltend gemachten Schutzinteressen des Beklagten ermöglicht, das Vorliegen eines von dem Beklagten behaupteten Ausschlusstatbestandes weiter zu klären. Sonstige Beweismittel, die zur Klärung des maßgeblichen Inhalts des Gutachtens hätten beitragen können, kamen auch und gerade mit Blick auf die angeblichen Geheimhaltungsinteressen des Beklagten im Hauptsacheverfahren nicht in Betracht. Verhindert eine auskunftspflichtige Stelle in dieser Situation die weitere Aufklärung des Sachverhalts, indem sie die streitigen Unterlagen entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO weder dem Gericht noch der obersten Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über einen Sperrvermerk nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorlegt, geht die fehlende Möglichkeit einer weiteren Aufklärung zu ihren Lasten. Für die Zwecke dieses Verfahren ist daher auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Gutachten weder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch vertrauliche Angaben im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 UKEG enthält.
- b)Die Ausnahmevorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes schließen den Informationsanspruch des Klägers auch im Übrigen nicht aus.
- aa)Sein Informationsanspruch ist nicht nach § 5 Nr. 5 HmbTG ausgeschlossen. Danach besteht nach diesem Gesetz keine Informationspflicht für Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen in Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen. Die Vorschrift schützt den internen Willensbildungsprozess der informationspflichtigen Stelle in Bezug auf gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzungen. Sie soll verhindern, dass sich die informationspflichtige Stelle durch einen informationsberechtigten Bürger, der ihr als Anspruchsteller oder Anspruchsberechtigter gegenüber steht, insoweit „in die Karten schauen lassen muss“ (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 5 Rn. 26). In Abgrenzung zu den nicht geschützten abstrakten Rechtsmeinungen, die keinen Bezug zu einem bestimmten Antragsteller oder -gegner haben, müssen die Informationen daher für einen bevorstehenden, bereits anhängigen oder abgeschlossenen Rechtsstreit beziehungsweise die Ausbildung einer Vergleichsbereitschaft oder die Beurteilung eines Anspruchsschreibens von Bedeutung sein (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Bü-Drs. 20/4466, S. 17). Davon abzugrenzen sind die nicht geschützten abstrakten Rechtsmeinungen, die keinen Bezug zu einem bestimmten Antragsteller oder -gegner haben. Die Erwartung eines Rechtsstreits muss in dem streitigen Gutachten selbst Niederschlag gefunden haben. Das Berufungsgericht ist aufgrund des bisher vorliegenden Akteninhalts und nach Auswertung der Angaben des Beklagten nicht davon überzeugt, dass diese Voraussetzungen des § 5 Nr. 5 HmbTG vorliegend erfüllt sind. Es lässt sich nicht positiv feststellen, dass das streitige Gutachten Informationen in diesem Sinne enthält. Die Beschreibung des Inhalts des Gutachtens in dem „Executive Summary“ spricht vielmehr für die gegenteilige Annahme, dass in dem Gutachten die sich im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen EDV-Programms stellenden rechtlichen Fragen lediglich abstrakt bewertet wurden. Auch die Prüfung, ob Mitwirkungsrechte des Personalrats bestehen könnten, auf die der Beklagte wiederholt abstellt, läuft für sich genommen nicht auf die Bewertung eines bevorstehenden Rechtsstreits im Sinne dieses Ausschlusstatbestandes hinaus, zumal diese Frage von den Betroffenen offenbar übereinstimmend bejaht worden ist, wie die Anrufung der Einigungsstelle zeigt (vgl. § 82 i.V.m. § 81 HmbPersVG). Andererseits vermag das Berufungsgericht auch nicht abschließend festzustellen, dass der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 5 HmbTG nicht vorliegt. Insbesondere der Hinweis des Beklagten auf das bereits seit dem Jahr 2012 laufende Verfahren vor der Einigungsstelle zu der - in dem streitigen Gutachten gerade geprüften - Einführung des EDV-Programms SAP - HCM bietet einen gewissen Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Gutachten seinerzeit bereits für eine konkret in Aussicht genommene rechtliche Auseinandersetzung mit dem Personalrat verfasst worden sein und über die bisher mitgeteilten Inhalte hinaus gesonderte Erwägungen hierzu enthalten könnte. Für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 5 Nr. 5 HmbTG spricht auch, dass nach der in dem Schriftsatz des Beklagten vom 3. April 2018 enthaltenen Umschreibung des Inhalts des Gutachtens auf immerhin sechs Seiten Ausführungen zur „rechtlichen Bewertung der arbeits- und personalvertretungsrechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes des SAP-Tools“ enthalten sein sollen. Für die Zwecke dieses Verfahrens ist gleichwohl davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 HmbTG vorliegend nicht erfüllt sind. Auch insoweit wirkt sich die Nichtvorlage des Gutachtens bzw. die Nichteinholung einer Sperrerklärung durch den Beklagten zu seinen Lasten aus. Das Berufungsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 3. Mai 2018 das streitgegenständliche Gutachten aus den genannten Gründen angefordert. Mangels Vorlage des Gutachtens oder einer Sperrerklärung hatten aber weder das Gericht der Hauptsache noch der nach § 99 Abs. 2 VwGO gegebenenfalls zuständige Fachsenat die Möglichkeit, die im Beweisbeschluss aufgeworfenen Fragen zu klären. Andere (geeignete) Beweismittel waren mit Blick darauf, dass die Erwartung eines Rechtsstreits in dem Gutachten selbst seinen Niederschlag gefunden haben muss und der Beklagte die Offenbarung weiterer Inhalte von aus seiner Sicht zu schützenden Inhalten des Gutachtens ablehnte, nicht erkennbar. Sie wären mit Blick auf das vom Gesetzgeber gerade auch zum Schutz einer informationsverpflichteten Stelle vorgesehene Verfahren des § 99 Abs. 2 VwGO in dieser Konstellation auch nicht angezeigt gewesen. Auch die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2018 hierzu unter Beweis gestellten Tatsachen beziehen sich allein auf die Erwartung möglicher Rechtsstreitigkeiten, nicht aber den maßgeblichen Inhalt des Gutachtens selbst.
- bb)§ 7 Abs. 2 HmbTG schließt den Anspruch des Klägers ebenfalls nicht aus. Ob die Vorschrift im Grundsatz auf den Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts Anwendung findet, kann in diesem Verfahren dahinstehen. Für die Zwecke dieses Verfahrens ist aus den zu § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG dargestellten Gründen jedenfalls davon auszugehen, dass das Gutachten keine schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 7 Abs. 2 HmbTG enthält oder auch nur entsprechende Rückschlüsse zulässt. Es steht auch nicht zu befürchten, dass mit einer Weitergabe des Gutachtens Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Sozietät, die das Gutachten verfasst hat, offenbar würden oder ihr geistiges Eigentum verletzt werden könnte. Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang (lediglich) angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 29.6.2017, VII-Verg 7/17 , VergabeR 2018, 79, juris Rn. 50) betrifft die Offenlegung von Arbeits- und Organisationskonzepten einzelner Rechtsanwaltskanzleien als Bieter eines Vergabeverfahrens und damit erkennbar einen gänzlich anderen Sachverhalt. Dass ein, wie sich aus dem vorliegenden „Executive Summary“ ergibt, zu bestimmten datenschutz- und arbeitsrechtlichen Fragen in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten auch nur im Ansatz Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Sozietät und ihre Positionierung am Markt zulassen und eine Offenbarung daher spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit haben könnte, kann zur Überzeugung des Berufungsgerichts ausgeschlossen werden.
- cc)Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte schließlich auf den Ausschlussgrund des § 17 Abs. 1 HmbTG. Danach unterliegen Verträge, die vor Inkrafttreten des Hamburgischen Transparenzgesetzes abgeschlossen worden sind (sog. Altverträge) und in denen ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist, nicht der Veröffentlichungspflicht. Die Vorschrift ist vorliegend aber schon nicht einschlägig. Die Beteiligten streiten weder um eine Veröffentlichung bestimmter Informationen im Informationsregister (vgl. § 2 Abs. 2 HmbTG) noch ist ein sogenannter Altvertrag mit einer vertraglichen Geheimhaltungsvereinbarung in diesem Sinne überhaupt Streitgegenstand. Der Kläger begehrt vielmehr Einsicht in ein vor Inkrafttreten des Hamburgischen Transparenzgesetzes erstelltes Gutachten, dem eine vertragliche Auftragserteilung zugrunde liegt. In der Sache bezieht sich der Beklagte damit auf die Wirkungen einer vor Inkrafttreten des Hamburgischen Transparenzgesetzes vertraglich abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung. Das gesetzlich verbriefte Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz kann aber schon im Ausgangspunkt nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden; ein gesetzlicher Informationsanspruch steht nach Sinn und Zweck der Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetze gerade nicht zur Disposition der auskunftsverpflichteten Stelle (so zum IFG: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Vorb. §§ 3-6 Rn. 35 m. zahlreichen w.N.). Für das Hamburgische Transparenzgesetz gilt dieser Grundsatz auch für vor Inkrafttreten geschlossene Vereinbarungen. Das folgt im Umkehrschluss u.a. aus der von dem Beklagten zitierten Vorschrift des § 17 Abs. 1 HmbTG, nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarungen allein unter ausdrücklich benannten - hier nicht einschlägigen - Voraussetzungen Wirksamkeit entfalten können und das auch nur in Bezug auf eine - hier nicht in Streit stehende - Veröffentlichungspflicht. Davon abgesehen vermag sich die von dem Beklagten behauptete Vertraulichkeitsvereinbarung auch deshalb nicht gegen den gesetzlichen Informationsanspruch des Klägers durchzusetzen, weil sie jedenfalls (auch) gegen zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltendes, zwischenzeitlich ausgelaufenes Recht verstieß (§ 134 BGB). Ein ausdrückliches Verbot ist für die Annahme eines Verbotsgesetzes in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Es reichen Unzulässigkeitserklärungen, die sich aus Sinn, Zweck oder Systematik des Gesetzes durch Auslegung oder Umkehrschluss wie auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (zum Vorstehenden: Scheel in: Berger u.a., IFG, 2013, § 1 Rn. 83 m.w.N.). Dass sich ein solches Verbot nur gegen einen Vertragspartner richtet, wie der Beklagte u.a. ausführt, spricht nicht zwingend gegen die Annahme eines Verbotsgesetzes. Auch in diesen Konstellationen kommt die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge in Betracht, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1999, X ZR 34/98 , BGHZ 143, 283 , juris Rn. 18), wie es hier der Fall ist. Gemessen daran konnte auch die nach Angaben des Beklagten zwischen ihm und der mit der Erstellung der Gutachtens beauftragen Sozietät vereinbarte Vertraulichkeitsabrede gemäß § 134 BGB keine Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis entfalten. Zum Zeitpunkt der Beauftragung galt das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (i.d.F. v. 17.2.2009), das auch gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts ein umfassendes (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 HmbIFG), allein den vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierten Einschränkungen (§§ 3 Abs. 2, 8 - 11 HmbIFG) unterliegendes Informationsrecht begründet hatte. Mit dem Zweck dieses Gesetzes wäre die Möglichkeit, das Informationsrecht durch lediglich privatrechtliche Vereinbarungen im Außenverhältnis zu beschränken, ebenfalls nicht zu vereinbaren gewesen. Auf einen ausdrücklich im Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz geregelten Ausnahmefall konnte sich der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht berufen. Die in § 3 Abs. 2 Nr. 8 HmbIFG geregelte Ausnahme für auskunftsverpflichtete Stellen, soweit sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, war nach Sinn und Zweck der Norm, Unternehmungen der öffentlichen Hand vor Nachteilen im Wettbewerb zu schützen, dahingehend auszulegen, dass auch die erbetene Information selbst Wettbewerbsrelevanz haben musste (so zu der fast wortgleichen Vorschrift im Berliner Landesrecht: OVG Berlin, Urt. v. 14.7.2016, OVG 12 B 33.14 , ZInsO 2016, 1895, juris Rn. 16). Davon ist hier mit Blick auf das streitgegenständliche Gutachten aus den bereits genannten Gründen für die Zwecke dieses Verfahren aber nicht auszugehen. III. Der Beklagte trägt als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht. 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