← Deutschland

LG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2017 - 11 KLs 152 Js 53670/12

Tenor I.1. Der Angeklagte X1 wird wegen vorsätzlichen Bankrotts in 4 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Weiter wird der Angeklagte X1 wegen vorsätzlichen Bankrotts in 12 Fällen und wegen vorsätzlich falscher Versicherung an Eides Statt zu der Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 150,00 € -insgesamt also 54.000,00 €- verurteilt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Gesamtgeldstrafe in monatlichen Raten zu je 4.500,00 €, fällig jeweils am Ersten eines Kalendermonats, erstmals fällig am Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Zahlt er eine Rate nicht rechtzeitig, so entfällt die Ratenzahlungsbefugnis und der noch offene Geldbetrag wird sofort zur Zahlung fällig. II. Der Angeklagte X2 wird wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in 12 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten verurteilt. III. Die Angeklagte X3 wird wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in 2 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten verurteilt. IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: Bzgl. X1: § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 6; § 156 , § 13 , § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 46a , § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 56 , § 42 StGB Bzgl. X2: § 266, § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, Abs. 6; § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 27 , § 46a , § 49 Abs. 1, § 52 , § 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB, § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 InsO Bzgl. X3: § 266, § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, Abs. 6; § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 27 , § 46a , § 49 Abs. 1, § 52 , § 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB, § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 InsO Gründe (bzgl. des Angeklagten X1 abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) Zusammenfassung Ab 1. Februar 2011 drohte die Zahlungsunfähigkeit des Einzelkaufmanns X1 und seines Konzerns, was alle Angeklagten ab diesem Zeitpunkt wussten. Hohe Verluste in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 führten spätestens Mitte Januar 2012 zur Zahlungsunfähigkeit des Mutterunternehmens X1 e. K., für das am 23.01.2012 Insolvenzantrag gestellt wurde. Am 28.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des X1 und zeitnah auch über weitere Tochtergesellschaften eröffnet. Im Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 12.06.2012 kam es zu folgenden Taten: 1.+3. : X1 unterließ es trotz der drohenden Zahlungsunfähigkeit, die im Logistikvertrag mit der U1 vereinbarte, weit überhöhte Stundenvergütung von X1 e. K. und der davon abhängigen U2 von 28,50 € netto ab dem 01.02.2011 auf einen marktüblichen Stundensatz von höchstens 18,87 € netto anzupassen. Er verschaffte somit der U1, also der Gesellschaft der Mitangeklagten X2 und X3, im Zeitraum vom 01.02.2011 bis 28.02.2011 Forderungen gegen X1 e. K. im Wert von 67.665,03 € und im Zeitraum vom 01.02.2011 bis 23.01.2012 liquide Mittel von der U2 sowie Forderungen gegen die U2 im Wert von insgesamt 1.212.392,97 €, um die liquiden Mittel dem Zugriff der Gläubiger im Falle einer Insolvenz zu entziehen und damit X2 und X3 die Forderungen auch im Fall einer Insolvenz geltend machen konnten. 2. : X1 vereinbarte mit X2 und X3 als faktischen Mitgeschäftsführern der U1 am 28.02.2011, dass die U1 ab dem 01.03.2011 eine Stundenvergütung von 30,00 € netto von X1 e. K. erhält, obwohl sie wussten, dass dies weit überhöht war und hierdurch dem Einzelunternehmen trotz der drohenden Zahlungsunfähigkeit noch größere Verluste entstanden. Im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 23.01.2012 entstand dadurch bei X1 e. K. ein Schaden von 828.164,94 €, der sich aus liquiden Mitteln und werthaltigen Forderungen zusammensetzt. Die drei Angeklagten wollten so liquide Mittel und werthaltige Forderungen der U1 zukommen lassen, um die liquiden Mittel dem Zugriff der Gläubiger im Falle einer Insolvenz zu entziehen und damit X2 und X3 die Forderungen auch im Fall einer Insolvenz geltend machen konnten. 4. : X2 und X3 waren Gesellschafter und aufgrund der ihnen bekannten überragenden Stellung faktische Mitgeschäftsführer der U1, einer GmbH. Am 20.01.2012 war beiden bekannt, dass X1 am 23.01.2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragen werde und Insolvenzanträge für verschiedene Tochtergesellschaften gestellt werden und sie rechneten damit und fanden sich damit ab, dass die Forderungen der U1 gegen X1 e. K. und die U2 somit wertlos wurden und keine positive Fortführungsprognose für die U1 mehr bestand. Dennoch fassten beide entgegen der ihnen bekannten Vermögensbetreuungspflicht aufgrund eines gemeinsamen Tatplans am 20.01.2012 einen Gesellschafterbeschluss zur Ausschüttung eines angeblich erwarteten Gewinns für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 7 Mio. € und ließen am gleichen Tag jeweils 2.576.875,00 € auf ihre Privatkonten sowie 1.846.250,00 € an Kapitalertragsteuer an das Finanzamt Ort1 überwiesen. Mit dieser Auszahlung war die U1 überschuldet, der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag belief sich auf 6.136.261,61 €, womit beide zumindest rechneten und sich abfanden. Sie fanden sich mit allen diesen Umständen ab, um ihr Ziel zu erreichen, kurz vor der Insolvenz noch alles erreichbare Geld von den Firmenkonten auf ihre Privatkonten abzuziehen und ihr eigenes Vermögen zu vermehren. Beide entzogen durch diese Überweisungen bewusst den Betrag in Höhe von 6.136.261,61 € einem Gläubigerzugriff endgültig. Am 27.08.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der U1 eröffnet. 5. : Trotz der Überschuldung der U1 und der fehlenden Fortführungsprognose unterließen es X2 und X3 als faktische Geschäftsführer dieser GmbH bewusst und gewollt pflichtwidrig, für die U1 bis spätestens zum 13.02.2012 Insolvenzantrag zu stellen. Er wurde erst am 12.06.2012 gestellt. 6.-18. : X1 überwies in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit seines Einzelunternehmens schenkweise folgende Beträge, um das Geld dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und seiner Familie zu erhalten: 6. : Am 31.03.2011 an seine 4 Enkelkinder insgesamt 800.000,00 €. 7. : Am 18.01.2012 auf das Konto von Notaren 322.000,00 € für Grunderwerbssteuern und Notarskosten, die von X2 und X3 zu zahlen waren. 8. : Am 15.04.2011 und am 22.09.2011 in zwei Teilbeträgen insgesamt 58.072,00 €, um X2 und X3 und deren Angehörigen die Hotel-Kosten für eine private Reise nach Antigua zu bezahlen, die zum Jahresende 2011 stattfand. 9.-18. : Vom 10.02.2011 bis 12.01.2012 zehn Rechnungen für Bau- und Handwerkerleistungen in Höhe von insgesamt 327.571,68 €, um die Erstellung der Eigentumswohnung von X2 in der Straße1 in Ort6 zu zahlen. 8. : X2 und X3 unterstützten X1 bei der Tat 8 jeweils, indem sie in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit von X1 sich nicht nur zu dieser Reise einladen ließen, sondern die Reisetermine und –dauer und die Namen der mitreisenden Familienmitglieder und Kindermädchen der Sekretärin von X1 mitteilten und Änderungen mit ihr absprachen und dementsprechend mit ihren Angehörigen an der Reise teilnahmen, um das Geld Gläubigern zu entziehen und selbst davon zu profitieren. 9.-18. : X2 unterstützte X1 bei den Taten 9.-18., indem er jeweils jede Rechnung der Handwerker und Baufirmen an eine Angestellte von X1 zur Bezahlung weiterleitete und diese mit Einverständnis von X1 anwies, die Rechnung jeweils für die Buchhaltung zur Bezahlung freizugeben, um das Geld Gläubigern zu entziehen und selbst davon zu profitieren. 19. : Am 20.03.2012 versicherte X1 vor dem Insolvenzrichter des Amtsgerichts Ort12 an Eides Statt, dass er eine von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt habe, obwohl er - wie er wusste - mehrere Vermögensübertragungen gegenüber dem Insolvenzgericht nicht angegeben hatte. X2, X3 und X4 überwiesen an die Insolvenzverwalter Ende 2013 aufgrund eines Vergleichs insgesamt 10,1 Mio. € und gegen Ende der Hauptverhandlung am 09.11.2017 insgesamt weitere 4 Mio. €, wodurch die eingetretenen Schäden wieder gutgemacht wurden. I. Persönliche Verhältnisse 1. Der Angeklagte X1 (...) Im Jahr 1966 gründete X1 zusammen mit seinem Vater eine Kommanditgesellschaft und ab 1970 war der Angeklagte dann einziger vollhaftender Gesellschafter dieses Unternehmens. Der Angeklagte eröffnete bereits Mitte der 1960er Jahre den ersten Verbrauchermarkt: ein Selbstbedienungswarenhaus (SB–Warenhaus) in Ort1, das neben Lebensmitteln auch Drogerieprodukte im Sortiment hatte, was zu dieser Zeit konzeptionell neu war. Neben den weiterhin bestehenden Metzgereien betrieb die bereits erwähnte Kommanditgesellschaft dann auch den Verbrauchermarkt. Aufgrund des wirtschaftlichen Erfolges wurden in den Jahren 1972 und 1976 weitere 4 Warenhäuser, nämlich in Ort4, Ort3, Ort5 und Ort2, in Baden-Württemberg eröffnet. Da der Angeklagte bald erkannte, dass die Drogerieprodukte eine doppelte Ertragsspanne im Vergleich zu den Lebensmittelprodukten ablieferten, beschloss er künftig Filialen nur für Drogerieprodukte zu gründen. Hinzu kam, dass Anfang der 1970er Jahre in Deutschland die Preisbindung für Drogerieartikel fiel und somit Drogerieartikel billiger verkauft werden konnten. Diese wirtschaftliche Chance erkannte und nutzte der Angeklagte und legte mit der Eröffnung seines ersten Drogeriemarktes im klassischen Sinn 1975 in Ort16 den Grundstein für die Drogerie-Kette seines Namens. 1977 eröffnete er bereits den 100. Drogeriemarkt in der Bundesrepublik und 1984 umfasste sein Unternehmen dann 1.000 Filialen. In den folgenden Jahren expandierte die Drogeriekette aufgrund wirtschaftlichen Erfolges permanent. Mit (...) wurde 1987 die Kommanditgesellschaft aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt führte der Angeklagte das Unternehmen dann bis zur Insolvenz im Jahr 2012 als Einzelkaufmann weiter. Verschiedene Handlungen des Angeklagten, die in Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb seines Unternehmens in den Jahren 2010 bis 2012 stehen, sind Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Am 23. Januar 2012 beantragte der Angeklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auch soweit es in der Einzelunternehmung X1 e.K. gebunden ist, wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Durch Beschluss des Amtsgerichts Ort12 vom 23.01.2012 (Az. 1 IN 24/12) wurde Wirtschaftsprüfer Z11 als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ort12 vom 28.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Wirtschaftsprüfer Z 11 zum Insolvenzverwalter bestellt. (...) Der Angeklagte war Mitglied im Aufsichtsrat von U28. Im Jahr 2006 musste er sein Mandat niederlegen, da das U28-Sortiment auf Drogerieprodukte ausgeweitet und die Firma X1 somit zum Konkurrenten wurde. Ab dem Jahr 2008 bis zur Insolvenzantragstellung im Januar 2012 war er auch Mitglied im Verwaltungsrat der U11. Sie ist ein unabhängiger Kooperationsverbund selbständiger mittelständischer europäischer Groß- und Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in Ort13. Die Firma X1 gehörte auch der U11-Kooperation an. Für seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied erhielt der Angeklagte eine Vergütung von 30.000,00 CHF pro Jahr. Der Angeklagte gab am 20.03.2012 vor dem Amtsgericht Ort12 die eidesstattliche Versicherung ab. Die in diesem Zusammenhang vom Angeklagten gemachten Angaben zählen auch zum Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens. (...) Der Angeklagte X1 ist nicht vorbestraft. 2. Der Angeklagte X2 (...) Der Angeklagte X2 ist nicht vorbestraft. 3. Die Angeklagte X3 (...) Die Angeklagte X3 ist nicht vorbestraft. II. Sachverhalt 1. Unternehmensgeschichte Nach der unternehmerischen Entscheidung, Drogeriemarktartikel in Discountmärkten zum Verkauf anzubieten, verfolgte der Angeklagte X1 konsequent den Ansatz als Nahversorger. In der Umsetzung einer deutlich sichtbaren Expansionsstrategie stellt sich die Chronik der Unternehmungen, die den späteren X1-Konzern formten, zusammenfassend wie folgt dar: Wie bereits erwähnt eröffnete der Angeklagte X1 1974 seinen ersten Drogeriemarkt in Kirchheim/Teck. 1977 wurde die 100. Filiale und 1984 bereits die 1.000. Filiale eröffnet. Da die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens sehr gut verlief, suchte der Angeklagte auch international nach Absatzmärkten und gründete bereits 1987 in Österreich eine Tochtergesellschaft, was den Beginn der Auslandsexpansion der Drogeriekette darstellte. Der Angeklagte gehörte nach dem Fall der Berliner Mauer auch zu den ersten Unternehmern, die die Märkte in den neuen Bundesländern erschlossen. Im Jahr 1995 wurde der 5.000. Drogeriemarkt in Deutschland eröffnet. Seit dem Jahr 2000 wurden europaweit mehr als 10.000 Drogeriemärkte betrieben. Die Vertriebskanäle wurden bereits zu diesem Zeitpunkt durch die Möglichkeit der Online-Bestellungen im Internet erweitert. Im Jahr 2002 wurde ein reines E-Commerce-Versandzentrum in Ort1 zur Abdeckung der Märkte in Deutschland, Österreich und den Benelux-Staaten in Betrieb genommen. Der Konzern erzielte im Jahr 2004 einen Umsatz in Höhe von 5.008,1 Mio. € und betrieb europaweit 14.047 Drogeriemärkte. 2005 wurden dann Bestell-Shops in allen X1-Märkten eingerichtet. Im folgenden Jahr wurde die Auslandsexpansion mit dem Markteintritt in Ungarn und Portugal sowie der Erschließung neuer Länder in Osteuropa weiter fortgesetzt. Die Märkte in Spanien und Frankreich wurden an das E-Commerce-Versandzentrum in Ort1 angebunden. Ferner wurde im Jahr 2007 der italienische Markt in die Logistik-Service-Dienstleistung des X1-Konzerns einbezogen. Der Angeklagte übernahm im Jahr 2008 die Drogeriemarktkette U15 GmbH + Co.KG mit rund 6.000 Mitarbeitern und 700 Filialen und gründete im gleichen Jahr die X1 U3 GmbH. Im Jahr 2009 wurden dann 4.814,9 Mio. € Umsatz erzielt und europaweit noch 13.031 Filialen betrieben. Im folgenden Jahr wurde die Unternehmensberatung U21 & Partner mit einem Sanierungskonzept beauftragt. Von September 2010 bis zur Insolvenzantragstellung wurden im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen 3.093 Filialen geschlossen. Noch im Geschäftsjahr 2011 gehörte der X1-Konzern mit einer Gesamtleistung von rund 4,5 Mrd. € und europaweit etwa 42.000 Mitarbeitern zu den 25 größten Handelsunternehmen in Europa und war gleichzeitig mit rund 10.000 Filialen europäischer Marktführer in der Drogeriebranche. Allein in der Einzelunternehmung X1 e. K. wurden - in Deutschland - bei Insolvenzantragstellung im Januar 2012 bei einem Netz von 5.305 Verkaufsstellen 24.300 Mitarbeiter beschäftigt. Am 23.01.2012 erfolgte dann die Insolvenzantragstellung. 2. Organisatorischer Aufbau des Konzerns Der Angeklagte X1 war Inhaber des 1953 gegründeten Einzelunternehmens X1 e. K., das zugleich das Mutterunternehmen der Unternehmensgruppe X1 (im Folgenden: der Konzern) war. Gegenstand des Einzelunternehmens und des Konzerns war der Betrieb der Drogeriemarktkette X1 in Deutschland und weiteren europäischen Ländern. Über das Einzelunternehmen erfolgte der wesentliche operative Geschäftsbetrieb. Der Angeklagte X1 stand an der Spitze des Einzelunternehmens X1 e. K. und des Konzerns. Nur er hatte für alle Bankkonten im Konzern eine uneingeschränkte Einzelvollmacht inne. Am 24.02.1999 schloss der Angeklagte X1 mit seinen Kindern X2 und X3 einen notariellen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft, wonach sich die Angeklagten X2 und X3 am Einzelunternehmen X1 e. K. als stille Gesellschafter mit einer Einlage von zunächst jeweils 5 Mio. € beteiligten. Mit Vertrag vom 24.12.2003 wurde diese Einlage auf jeweils 45 Mio. € erhöht. Mit weiterem Vertrag vom 02.01.2009 wurde die Einlage auf 135 Mio. € erhöht, wodurch die stille Beteiligung der Kinder seither einen Umfang von insgesamt 270 Mio. € hatte. Diese Erhöhungen der Einlagen der stillen Gesellschafter hatten zur Folge, dass die Festkapitalkonten der stillen Gesellschafter ab 01.01.2009 bei 135 Mio. € lagen, hingegen das Festkapitalkonto von X1 nur noch 30 Mio. € betrug. Somit betrugen die Anteile nach Festkapitalkonten für X2 und X3 jeweils 45 % und für X1 10%. Mit Vereinbarung vom 27.06.2001 zwischen den Angeklagten X1 und X3 wurde festgelegt, dass die Angeklagte X3 im Hinblick auf die Unternehmenskontinuität ab dem 01.09.2001 im Unternehmen eigenverantwortlich tätig werden soll. Hierzu wurde der atypisch stille Gesellschaftsvertrag vom 24.02.1999 wie folgt ergänzend erweitert: Mit Wirkung vom 01.09.2001 an wird die stille Gesellschafterin X3 im Unternehmen eigenverantwortlich tätig sein und Mitglied der Geschäftsleitung werden. Vollumfängliche Entscheidungskompetenzen in Teilbereichen des Unternehmens werden der stillen Gesellschafterin, abhängig von den von ihr zu bearbeitenden Aufgabengebieten, noch zugewiesen. Die atypisch stille Gesellschafterin kann Zeit, Ort, Art und Weise ihrer Tätigkeit selbst frei bestimmen. Als angemessene Tätigkeitsvergütung erhält die stille Gesellschafterin X3 ab 01.09.2001 jährlich einen Betrag in Höhe von 150.000,00 €. Diese Vergütung wurde ab dem 01.01.2006 auf jährlich einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € erhöht. Diesen mit X3 getroffenen Vereinbarungen stimmte der Mitangeklagte X2 zu. Ferner traf der Angeklagte X1 mit X2 am 04.12.2002 eine - bis auf den Zeitpunkt seines Tätigwerdens - inhaltsgleiche Vereinbarung wie mit der Angeklagten X3. Der stille Gesellschafter X2 wurde mit Wirkung vom 01.01.2003 an im Unternehmen eigenverantwortlich tätig und Mitglied der Geschäftsleitung. Er erhielt ebenfalls zunächst eine jährliche Vergütung in Höhe von 150.000,00 €, die ab 01.01.2006 auf 200.000,00 € erhöht wurde. Diesen mit X2 getroffenen Vereinbarungen stimmte die Mitangeklagte X3 zu. X1 führte sodann im Einvernehmen mit seinen Kindern, den Mitangeklagten X2 und X3, und unter Mitsprache der früheren Mitangeklagten X4 den Konzern und die zu ihm gehörenden Unternehmen. Der Angeklagte X1 und seine Kinder hatten die gesamte Geschäftsleitung inne und trafen nach Absprache gemeinsam alle wesentlichen Unternehmensentscheidungen im Konzern und in den einzelnen zum Konzern gehörenden Gesellschaften. So wurden alle strategischen Entscheidungen - auch die einzelnen Gesellschaften betreffend - letztlich in der Konzernzentrale in Ort1 von den Angeklagten getroffen. Die in den Tochtergesellschaften eingesetzten und eingetragenen Geschäftsführer waren nur für das jeweilige Tagesgeschäft zuständig und hatten ansonsten die ihnen von den Angeklagten gemachten Vorgaben zu erfüllen. Diese formalen Geschäftsführer hatten keinen umfassenden Einblick in die jeweilige finanzielle Situation ihrer Gesellschaft. Sie hatten auch nur teilweise bzw. gar keine Bankvollmacht über die jeweiligen Geschäftskonten. Räumlich getrennt von ihren Angestellten hatten die Angeklagten X1, X2 und X3 sowie X4 ihre Büroräume im 7. Stock - der Chefetage - in der Firmenzentrale in Ort1, Straße3. Unterhalb dieser Geschäftsleitungsebene war dann die Direktorenebene mit den Direktoren für Gesamt-Einkauf, Gesamt-Vertrieb, Gesamt-Logistik, Marketing/Werbung, und Personal/Projektmanagement und Facility/Management angesiedelt. Ferner bestanden Stäbe für Informationstechnik, Revision, Steuern, Recht, Verwaltung und Finanzmanagement sowie Ausland/alle Länder. Im Frühjahr 2011 wurde die Organisation des Konzerns insoweit verändert, als dass zwei Vorstandsposten neu eingeführt wurden. Der Zeuge Z22 wurde Vorstand/COO (Chief Operating Officer), der den Abteilungen Vertrieb/Inland, Vertrieb/Ausland, CM/Inland, CM/Ausland und Marketing übergeordnet war, und der Zeuge Z4 wurde Vorstand/CFO (Chief Financial Officer), der den Abteilungen Finanzen/Controlling, Personal, Logistik, Verwaltung, IT/EDV, Steuern, Recht und Konzernrevision übergeordnet war. Zwischen die Geschäftsleitungsebene und die Direktorenebene wurde damit eine Vorstandsebene als Zwischenebene eingeführt, ohne dass dies nennenswerte Auswirkungen auf die weiter fortbestehende alleinige Geschäftsleitung durch die Angeklagten oder auf ihre Entscheidungsgewalt hatte. Für spezielle Unternehmensbereiche sowie das Auslandsgeschäft bestanden fünf 100%ige Tochtergesellschaften: - X1 U16 GmbH (für das Online-Geschäft), - X1 U3 GmbH (für die zuletzt angestrebten großen U3-Filialen), - U15 GmbH + Co. KG (die 2008 übernommene Drogeriekette), - X1 SNC (für das Frankreich-Geschäft), - X1 International GmbH (für das weitere Auslandsgeschäft). Die letztgenannte X1 International GmbH hatte zwei 100%ige Tochtergesellschaften: - die österreichische X1 Gesellschaft mbH., die insbesondere auch die 100%-Beteiligungen an folgenden Gesellschaften hielt: o X1 Gesellschaft mbH Zweigniederlassung Luxemburg, o X1 Gesellschaft mbH Niederlassung Belgien, o X1 Spotkaz ograniczona odpowiedzialno scia Oddzial w Polsce (Niederlassung Polen), o X1 Gesellschaft m.b.H. Sede secondaria in Italia (Italien), - die spanische X1 S. A., die auch die 100%-Beteiligungen an den folgenden Gesellschaften hielt: o U18 B.V. (Holland), o X1 Portugal S.u.l (Portugal), o X1 a.s. (Tschechien), o X1 S.r.l. (Italien). Aufgrund der engen Verknüpfung von X1 U16 GmbH, X1 U3 GmbH und der U15 GmbH + Co. KG mit der X1 e. K. musste in diesen Gesellschaften ebenfalls zeitnah Insolvenzantrag gestellt werden. Denn diese Unternehmen der X1-Gruppe arbeiteten bei der Abwicklung von Einkauf, Vertrieb und Verwaltung eng zusammen, insbesondere durch Verwaltung und Einkauf, Personalgestellung und die Erbringung von Logistikleistungen. (...) 3. Die einzelnen Gesellschaften des Konzerns

  1. a)X1 e. K. Das Einzelunternehmen X1 wurde am 20.02.1953 im Handelsregister des Amtsgerichts Ort12 unter HRA X1 eingetragen. Der Rechtsformzusatz „ e. K.“ (eingetragener Kaufmann) wurde erst am 10.02.2009 in das Handelsregister eingetragen. Der Sitz des Einzelunternehmens befand sich in der Straße3 in Ort1. Gegenstand des Einzelunternehmens war der Einzelhandel mit Drogeriewaren im In- und Ausland. Das Einzelunternehmen war - wie bereits erwähnt - zugleich das Mutterunternehmen und das zentrale operative Unternehmen des Konzerns. Inhaber des Einzelunternehmens war der Angeklagte X1. Er war auch noch zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung im operativen Geschäft als Einzelkaufmann und Entscheidungsträger tätig. Am 23.01.2012 beantragte der Inhaber X1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auch soweit es in der Einzelunternehmung X1 e. K. gebunden ist, wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Er beantragte ferner das Insolvenzverfahren über sein Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Ort12 vom 23.01.2012 (Az: 1 IN 24/12) wurde Wirtschaftsprüfer Z11 als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 30.01.2012 wurde angeordnet, dass X1 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (Anordnung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung). Mit Beschluss des Amtsgerichts Ort12 vom 28.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des X1 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Z11 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb der Firma X1 e. K. mit seinen zahlreichen Tochtergesellschaften wurde zunächst vollumfänglich fortgeführt. Dabei wurde aber bereits im Insolvenzantragsverfahren die Entscheidung getroffen, 2.211 unrentable und verlustbringende Filialen (betreffend X1 e. K. und X1 U3) zu schließen. Für die verbleibenden 3.168 Filialen wurden zunächst umfangreiche Umbau-, Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen ausgearbeitet und eingeleitet. Es wurden seitens des Insolvenzverwalters Z11 Verhandlungen mit potenziellen Investoren geführt, wobei es zunächst drei Übernahmeinteressenten gab. Eine übertragende Sanierung zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war aber nicht umsetzbar. In diesem Zusammenhang war problematisch, dass die beabsichtigte Transfergesellschaft im Rahmen der ersten Schließungswelle nicht zustande kam. Durch die hierbei erfolgten Kündigungen der Mitarbeiter gingen über 4.000 Kündigungsschutzklagen ein, worauf sich die vormals vorhandenen Investoren wegen der damit verbundenen arbeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Risiken teilweise zurückzogen und die verbliebenen Investoren vor einer Entscheidungsfindung den weiteren Verlauf der Arbeitsrechtsstreitigkeiten abwarten wollten. Ein von der Unternehmensberatung U19 und der Insolvenzverwaltung aufgestellter Sanierungsplan war nicht mehr erreichbar, nachdem die Arbeitnehmervertretung nicht bereit gewesen war, ihren erforderlichen Sanierungsbeitrag vollumfänglich zu akzeptieren und zudem erste Lieferanten ihre bisherigen Konditionen nicht mehr aufrecht erhielten. Die jährlichen Verluste von mehr als 200 Mio. € konnten zwar durch eingeleitete Sanierungsmaßnahmen auf 23 Mio. € reduziert werden. Notwendig werdende Investitionen in komplette Ladenumbauten und Sortimentsänderungen im dreistelligen Millionen-Euro-Bereich ließen das Unternehmen jedoch für Investoren unattraktiv werden. Als immer mehr Investoren absagten bzw. ihre Kaufpreisvorstellungen „völlig unrealistisch“ wurden, beschloss der Insolvenzverwalter in enger Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss am 01.06.2012 die Stilllegung des gesamten Filialbetriebs des X1 e.K. in Deutschland. Der Abverkauf erfolgte im Zeitraum vom 08.06.2012 bis 27.06.2012 nach festgelegten Rabattstaffelungen und schloss mit einem Totalräumungsverkauf. Nach Schließung sämtlicher deutscher Filialen der X1 e. K. am 27.06.2012 konzentrierte sich die Verfahrensabwicklung im operativen Bereich auf die Erledigung von Restarbeiten, Aufräumen der Filialen, Verwertung von Restwaren durch Tochtergesellschaften nebst Umlagerung, Schließungsmaßnahmen in den Filialen und die Rückführung von Einrichtungsgegenständen vormals genutzter Filialen an die Zentrale in Ort1. Die Anteile an den Tochtergesellschaften, die Filialen im Ausland betrieben, wurden veräußert. Die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen belaufen sich - Stand Juli 2017 - auf 1,207 Mrd. €, davon sind 438,550 Mio. € festgestellt, 303 Mio. € bestritten und Forderungen in Höhe von 169,969 Mio. € wurden zurückgenommen. Stand Juli 2017 belaufen sich die Altmasseverbindlichkeiten auf ca. 340 Mio. € und die Guthaben auf ca. 100 Mio. €, so dass eine rechnerische Unterdeckung vorliegt. Zur Zeit entfällt auf die Insolvenzforderungen keine Quote. Mittlerweile sind vom Insolvenzverwalter Z11 Kartellrechtsklagen in Höhe von 300 Mio. € erhoben worden. Bei 100 %igem Erfolg dieser Klagen wäre es dem Insolvenzverwalter möglich, die Altmasseverbindlichkeiten zu begleichen und eine Quote in Höhe von bestenfalls 10 % auf die festgestellten Forderungen zu zahlen.
  2. b)X1 U16 GmbH Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.02.2010 mit Sitz in Ort1 gegründet. Das Stammkapital beträgt 100.000,00 €. Die Gesellschaft ist unter HRB X7 beim Handelsregister des Amtsgerichts Ort12 registriert. Gegenstand des Unternehmens war der Handel und Versandhandel mit Waren jeglicher Art im In- und Ausland auf allen Handelsstufen, soweit hierzu keine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Die Ausgliederung der Online-Tätigkeit in die X1 U16 GmbH erfolgte erst im Jahr 2010. Der Bereich war seit dem Jahr 2000 bereits ein Unternehmensteil des X1 e. K.. Über die X1 U16 GmbH konnten Kunden per Telefon oder über das Internet Waren bestellen. Ebenso konnten Aufträge in den X1 Filialen (Bestell-Shops) erteilt werden. Die Lieferung erfolgte entweder zu den Kunden nach Hause oder die Waren konnten in einer der X1 Filialen abgeholt werden. Das Sortiment umfasste 120.000 Artikel. Laut Gesellschafterliste vom 10.02.2010 war das Einzelunternehmen X1 e. K. alleiniger Gesellschafter. Die X1 U16 GmbH war damit eine 100%ige Konzerngesellschaft. Der Konzern wurde in erster Linie durch den Angeklagten X1 geführt. Die X1 U16 GmbH war in den Bereichen Einkauf, Vertrieb und Verwaltung eng mit dem Einzelunternehmen verzahnt. Mit X1 e. K. gab es einen Vertrag über die Verwaltungstätigkeiten (kaufmännischer Bereich), einen Dienstleistungsvertrag, einen Mietvertrag u.s.w. Über die Firma U1 wurde der Versand der Waren organisiert. Die Waren, die über die X1 U16 GmbH bestellt werden konnten, bezog die Gesellschaft ihrerseits überwiegend über das Einzelunternehmen. Es wurde ein Aufschlag von 1,82% auf den Einkaufspreis berechnet. Da die Zahlungsflüsse der U2 über X1 e. K. getätigt wurden, konnte der Angeklagte X1 auch über die Zahlungen der U2 bestimmen. Der Angeklagte X1 hatte Kontovollmacht über alle 5 Bankverbindungen der U2 bei den Banken Bank6, Bank2 und Bank1, bestimmte die Unternehmenspolitik und alle wichtigen Entscheidungen und war faktischer Geschäftsführer der U2. Die Geschäftsführer waren lediglich für das Tagesgeschäft zuständig. Strategische Entscheidungen (z. B: Einsatz der U1 als Dienstleistungsgesellschaft bei U2, X1 e. K. als Lieferant für Drogerieartikel, Mietzinshöhe für Gebäude der U2 und für die Witron Anlage der U2) wurden von dem Angeklagten X1 nach Absprache getroffen. Als alleiniger formeller Geschäftsführer war zunächst Z29 bestellt. Z29 war nur bei einem Geschäftskonto der U2 bei der Bank6 im Zeitraum 22.04.2011 bis 16.12.2011 bevollmächtigt und hatte ansonsten die Vorgaben der Angeklagten zu erfüllen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 14.03.2011 wurde Z30 zum weiteren Geschäftsführer berufen. Z29 wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 06.12.2011 als Geschäftsführer abberufen und Z30 verblieb als alleiniger Geschäftsführer. Z30 hatte als Geschäftsführer überhaupt keine Vollmacht über die Geschäftskonten der U2. Am 23.01.2012 beantragte Z30 als formeller Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X1 U16 GmbH wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ort12 vom 23.01.2012 wurde Z35 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ort12 vom 01.04.2012 wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und Z35 zum Insolvenzverwalter bestellt (Az. 3 IN 25/12).
  3. c)X1 U3 GmbH Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.12.1976 unter der U20 mbH gegründet. Mit Gesellschafterbeschluss vom 03.11.2008 wurde die Firmierung in X1 U3 GmbH geändert. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ort12 unter HRB X8 eingetragen. Aus den Gesellschafterlisten vom 07.01.2009 und vom 03.02.2009 geht hervor, dass das Einzelunternehmen X1 e. K., Ort1, alleiniger Gesellschafter ist. Die Geschäftsführung verteilte sich wie folgt: Beginn Ende X 1 06.07.1982 07.04.2006 Z 19 07.04.2006 25.11.2010 Z 20 25.11.2010 2012 Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb von Parfümeriegeschäften, Drogerie- und Einkaufsmärkten im In- und Ausland auf allen Handelsstufen, insbesondere der Betrieb der sog. X1 U3-Märkte. Mit Antrag vom 23.01.2012, eingegangen beim Amtsgericht Ort12 am 23.01.2012 per Telefax (Az. 3 IN 26/12), beantragte die Geschäftsführerin Z20 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X1 U3 GmbH, Ort1, wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ort12 vom 23.01.2012 wurde Wirtschaftsprüfer Z34 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zusätzlich wurde am 30.01.2012 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Mit Beschluss des AG Ort12 vom 28.03.2012 (Az. 3 IN 26/12) wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und Z34 zum Insolvenzverwalter bestellt.
  4. d)U15 GmbH + Co. KG; U15 Beteiligungsgesellschaft mbH Die Gesellschaft U15 GmbH + Co. KG wurde seit 01.01.1963 zunächst als Offene Handelsgesellschaft unter dem Firmennamen „S... W... P...“ im Handelsregister des Amtsgerichts Ort11 (HRA X2) geführt. Mit Eintrag vom 03.05.1971 wurde die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft geführt durch Austritt der natürlichen Personen als persönlich haftende Gesellschafter und Eintritt einer Unternehmensgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin. Seit 19.05.2006 ist die Gesellschaft unter der Firma U15 GmbH + Co. KG im Handelsregister des AG Ort11 unter HRA X2 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin war zuletzt die U15 Beteiligungsgesellschaft mbH, Ort11 (HRB X3), deren Geschäftsführer Z37 war. Die Kommanditisten waren zuletzt die U14, Ort1 (AG Ort12 HRB X4), mit einer Einlage in Höhe von 1.000,00 € und die U14 II B.V., Ort10/Niederlande (U 23), mit einer Einlage in Höhe von 1,00 €. Insgesamt betrug das Kommanditkapital 1.001,00 €. Alleingesellschafter der U14, Ort1, war X1. Der Sitz der Gesellschaft war Ort11, Straße6. Gegenstand des Unternehmens war das Betreiben von 621 U15-Drogeriefachmärkten als eigene Filialen sowie 52 Franchise-Filialen in allen Bundesländern in Deutschland. Es gehörte damit zu den führenden Drogeriefachmärkten Deutschlands. Seit Anfang 2008 gehörte das Unternehmen zur X1-Unternehmensgruppe mit engen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den einzelnen Konzerngesellschaften. Durch den Zusammenschluss sollten die Gesellschaften von Synergieeffekten, wie verbesserte Konditionen durch höhere Einkaufsvolumina sowie die Optimierung der Marktausschöpfung über eine Zwei-Markenstrategie, profitieren. Am 26.01.2012 beantragte der Geschäftsführer Z37 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der U15 GmbH + Co. KG und der Komplementärin U15 Beteiligungsgesellschaft mbH wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das Amtsgericht Ort12 bestellte mit Beschluss vom 26.01.2012 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der U15 GmbH+Co. KG (Az. 1 IN 38/12) Wirtschaftsprüfer Z34 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Zudem wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ort12 vom 30.01.2012 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ort12 vom 28.03.2012 (Az. 1 IN 38/12) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet und Z34 zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ort12 vom 04.04.2012 (Az. 3 IN 39/12) wurde das insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementär-GmbH eröffnet und Z38 zum Insolvenzverwalter bestellt. 4. Die beiden nachfolgenden Firmen gehörten zwar in rechtlicher Hinsicht nicht zum X1 Konzern, waren aber wirtschaftlich und personell sehr eng mit ihm verzahnt.
  5. a)Die Firma U1 Ab dem Jahr 2000 bot das Unternehmen X1 gegenüber Kunden an, sich Drogerie-Waren auf Bestellung auch nach Hause liefern zu lassen. Für die Bewältigung der damit verbundenen logistischen Leistungen, insbesondere der Kommissionierung, Verpackung und Übergabe an ein Transportunternehmen, wurde eine eigene Gesellschaft gegründet. Die U1 mbH (nachfolgend: U1) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.05.2000 gegründet und am 14.06.2000 in das Handelsregister des AG Ort12 unter HRB X5 eingetragen. Sitz der Gesellschaft war, Straße2 Ort1. Gegenstand des Unternehmens war die Erbringung von Logistik- und sonstigen Dienstleistungen auf dem Gebiet des elektronischen Handels. Das Stammkapital von 25.000,00 € wurde ab 12.12.2001 zu gleichen Anteilen von jeweils 12.500,00 € von den Angeklagten X2 und X3 gehalten. X1 mit seinem Einzelunternehmen X1 e. K. hielt keine Geschäftsanteile der U1. Die U1 war somit gesellschaftsrechtlich nicht Teil des X1-Konzerns, sondern - von außen betrachtet - ein externes Unternehmen. Die Gesellschaft erbrachte ihre Dienstleistungen ausschließlich für die Firmen des X1 Konzerns, vornehmlich für X1 e. K, für X1 U16 GmbH sowie für U18, einer Online-Apotheke des damaligen X1 Konzerns. Andere Kunden hatte sie nicht. Tatsächlich wurde die U1 wie die anderen Tochterfirmen des Konzerns von den Angeklagten geführt. Die Angeklagten X2 und X3 waren aufgrund ihrer überragenden Stellung faktische Mitgeschäftsführer der U1 und leiteten die GmbH in Absprache und im Einverständnis mit dem Angeklagten X1. Sie entschieden gemeinsam über die Unternehmenspolitik der U1 und über die Verträge bzw. Vertragsinhalte mit der Unternehmensgruppe X1. Alle wesentlichen Entscheidungen wie bspw. Investitionen, Finanzanlagen, Ausschüttungen und Kreditvergaben trafen nur die Angeklagten. Die formellen Geschäftsführer wurden in das Zustandekommen dieser von den Angeklagten getroffenen Entscheidungen nicht eingebunden, sondern lediglich angewiesen die bereits ausformulierten Verträge zu unterschreiben, was diese auch taten. Eingetragener Geschäftsführer im Zeitraum 29.03.2006 bis 13.09.2010 war Z9. Seit 13.09.2010 war Z6 eingetragener Geschäftsführer (ab 01.11.2010 einzelvertretungsberechtigt). Z7 war zudem im Zeitraum 01.11.2010 bis zu seiner Amtsniederlegung am 29.03.2012 eingetragener einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Diese formellen Geschäftsführer hatten tatsächlich nur die Aufgabe, den operativen Geschäftsbetrieb, d. h. die logistischen Abläufe in den betreffenden Lägern für das laufende Tagesgeschäft zu steuern. Ihre operativen Entscheidungen beschränkten sich auf den Einsatz und die Betreuung des vorhandenen Personals. Personal einstellen durften sie nur nach Vorgaben der Personalabteilung von X1 e. K., wobei diese Vorgaben ihnen gegenüber nicht begründet wurden. Die formellen Geschäftsführer hatten auch keinen umfassenden Einblick in die finanzielle Situation der U1. Die Geschäftsführer Z9 bzw. Z6 hatten nur Kontenvollmacht für eines von drei Geschäftskonten der U1; der Geschäftsführer Z7 hatte überhaupt keine Kontenvollmacht. Weder die Existenz der weiteren Geschäftskonten bei einer anderen Bank, der Bank4, noch die Kontostände waren den eingetragenen Geschäftsführern - im Gegensatz zu den Angeklagten X2 und X3, die bei sämtlichen Geschäftskonten Kontovollmacht hatten - bekannt. Die Firma U1 war nur ein Personaldienstleister ohne eigenes Anlagevermögen. Sie - die U1 - erbrachte ihre Logistikdienstleistungen mit eigenen Mitarbeitern in den Räumlichkeiten des Logistik-Service-Centers Ort1-Ortsteil, welches im Eigentum der Firma X1 e. K. stand. Die Firma X1 e. K. stellte der U1 die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Maschinen, Anlagen und Gerätschaften zur Verfügung. Auch wurden wichtige Teile der inneren Verwaltung der U1, wie etwa die Buchhaltung, die Lohnabrechnung gegenüber Mitarbeitern der U1 und sämtliche Finanz- und Steuerangelegenheiten, gegen eine geringe Gebühr von der Firma X1 e. K. übernommen. Auch erteilte die Firma U1 dem Zeugen Z1, der bei dem Konzern als Direktor für Steuern zuständig war, bereits am 01.06.2004 Handlungsvollmacht, das Unternehmen U1 in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb der U1 mit sich bringt, zu vertreten. Am 12.06.2012 beantragte der Geschäftsführer Z6 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der U1 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss des AG Ort12 vom 12.06.2012 wurde Rechtsanwalt Z10 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des AG Ort12 vom 27.08.2012 (Az. 1 IN 240/12) wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und Rechtsanwalt Z10 zum Insolvenzverwalter bestellt. Mittlerweile konnte der Insolvenzverwalter Z10 über das Vermögen der U1 die Gläubiger der Gesellschaft vollständig befriedigen. Im Insolvenzverfahren wurde eine 100% Quote ausgeschüttet. Zum Schluss gab es noch eine Nachtragsverteilung an die nachrangigen Gläubiger.
  6. b)Die Firma U4 Die U4 mbH (nachfolgend U4) ist im Handelsregister des AG Ort12 unter HRB X6 eingetragen. Das Stammkapital von 30.000,00 € wurde zu gleichen Anteilen von jeweils 10.000,00 € gehalten von den Mitangeklagten X2, X3 und der früheren Mitangeklagten X4. Gegenstand des Unternehmens waren Bau- und sonstige Dienstleistungen im Bereich Ladeneinrichtung und -umbau. Hauptkunden waren das Einzelunternehmen X1 e. K., die X1 U3 GmbH und U15. Auch diese Firma wurde von den Angeklagten wie eine Tochterfirma geführt. Der eingetragene Geschäftsführer musste die Vorgaben der Angeklagten erfüllen und war nur für den operativen Geschäftsbetrieb, d. h. das laufende Tagesgeschäft, zuständig. Einzelvertretungsberechtigter formeller Geschäftsführer war Z39. Am 12.06.2012 beantragte Z39 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der U4 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss des AG Ort12 vom 12.06.2012 wurde Wirtschaftsprüfer Z35 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des AG Ort12 vom 27.08.2012 (Az. 1 IN 239/12) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Z35 zum Insolvenzverwalter bestellt. 5. Die wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns im Überblick Der X1-Konzern war bis zum Jahr 2000 eine erfolgreiche Unternehmensgruppe, die seit ihrer Gründung stetig expandierte. Ab dem Jahr 2000 kam die Unternehmensgruppe in eine Krise, die durch stagnierende Umsätze und rückläufige Ergebnisse gekennzeichnet war. Dem folgte ab 2004 eine Ergebniskrise, in welcher - mit Ausnahme des Jahres 2006 - operativ nur noch Verluste erwirtschaftet wurden. Die anhaltenden Verluste führten in den folgenden Jahren zum Aufbrauchen der liquiden Mittel des Konzerns. Der Konzern kam in eine Abwärtsspirale, in welcher keine Gewinne mehr erwirtschaftet wurden und die Liquidität für die Aufrechterhaltung des operativen Geschäftsbetriebes immer enger wurde. Diese Liquiditätskrise machte sich bereits im Jahr 2008 durch das erste Auftreten von Liquiditätslücken bemerkbar. Durch eine Reihe von Maßnahmen wurden diese zunächst überbrückt, wobei sich dies wegen der anhaltenden Verluste immer schwieriger gestaltete. Der im Jahr 2010 unternommene Versuch, das Unternehmen über ein Sanierungskonzept in die Gewinnzone zu bringen, scheiterte im Ergebnis. Ab dem 01.02.2011 drohte die Zahlungsunfähigkeit des Konzerns. Die hohen Verluste in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 führten spätestens Mitte Januar 2012 zur Zahlungsunfähigkeit des Mutterunternehmens X1 e. K., für das am 23.01.2012 Insolvenzantrag gestellt wurde. Jahr Umsatz in Mio. € Ergebnis in Mio-. € Anzahl Filialen 2004 5.008,1 15,1 (-91,5)* 14.047 2005 4.885,2 12,7 (-41,3)* 13.700 2006 4.924,6 18,4 (+13,5)* 13.782 2007 4.813,9 1,5 (-23,4)* 13.782 2008 5.104,0 -82,8 13.962 2009 4.814,9 -58,8 13.031 2010 4.228,4 -118,9 12.510 2011 3.886,1 -205,8 9.607 *Rechnet man bilanzpolitische Maßnahmen aus den Zahlen der Konzernabschlüsse heraus, wurden bereits in den Jahren 2004, 2005 und 2007 Verluste erwirtschaftet (siehe Werte in Klammern). Solche bilanzpolitischen Maßnahmen waren z.B. Veränderungen der Bewertungsansätze etwa dergestalt, dass man beim Konzernabschluss 2004 bei der Bewertung der Vorräte erstmals auf die Anwendung des sonst üblichen Lifo-Verfahrens verzichtete. 6. Die Taten im Einzelnen Zum Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit:
  7. a)Spätestens ab dem 01.02.2011 drohte dem Konzern die Zahlungsunfähigkeit. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Konzerns in einem Betrachtungszeitraum bis zum 31.03.2012 war ab diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlicher als deren Vermeidung. Denn es bestand keine tragfähige Aussicht, dass der Konzern in absehbarer und ausreichender Zeit wieder in die Gewinnzone kommt. Es war zu diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlicher, dass in dem genannten Betrachtungszeitraum die weiter andauernden Verluste die bereits äußerst knappe Liquidität vollständig aufzehren würden. Der Angeklagte X1 verfügte am 01.02.2011 über kein Privatvermögen mehr, um die erheblichen Verluste auszugleichen. Auch waren die Kreditlinien des Konzerns zu diesem Zeitpunkt auf ein Minimum geschrumpft, nämlich auf insgesamt 24,5 Mio. €, wovon die freie Kreditlinie Anfang Februar 2011 lediglich 6,9 Mio. € betrug. Ferner bestand auch keinerlei Aussicht mehr, Kredite in nennenswertem Umfang von Banken oder anderen Geldgebern zu erhalten, weil hierfür keine entsprechenden Sicherheiten mehr zur Verfügung gestellt werden konnten. Denn bereits für die bloße Aufrechterhaltung des bisherigen Geschäftsbetriebs beanspruchte der Kreditversicherer U17 seit Sommer 2010 alle größeren Sicherheiten des Konzerns, das Warenlager und die Betriebsgrundstücke, für sich und war nicht bereit auf diese zu verzichten. Mit dem Konzern drohte ab dem 01.02.2011 auch der Konzernmutter, dem Einzelunternehmen X1 e. K. und dem Angeklagten X1 als natürliche Person die Zahlungsunfähigkeit. Die Angeklagten X1, X2 und X3 erkannten spätestens am 01.02.2011, dass die Zahlungsunfähigkeit des Konzerns, des Einzelunternehmens und des Angeklagten X1 selbst drohte. Denn die Angeklagten X1, X2 und X3, die sämtlich in der Geschäftsleitung tätig waren, kannten die Unternehmenszahlen. Sie wussten, dass der Konzern seit mehreren Jahren Verluste machte. Sie wussten auch, dass ab dem 01.02.2011 die Wahrscheinlichkeit überwog, dass die noch vorhandene Liquidität durch weitere Verluste aufgezehrt werden wird. Die drei Angeklagten wurden seit Jahren laufend und vollumfänglich durch verschiedene Berichte und in regelmäßig stattfindenden Gesprächen über die Liquiditätssituation des Unternehmens informiert und von Vertretern ihrer Finanzabteilung auf die Konsequenzen der immer schlechter werdenden wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung hingewiesen. So erhielten die Angeklagten täglich den Bankenplan mit den Liquiditätszahlen. Wöchentlich erhielten sie ferner detaillierte Banken- und Liquiditätsberichte. Der Angeklagte X1 führte jede Woche montags um 07.30 Uhr eine Besprechung mit dem Finanzverantwortlichen seines Konzerns, dem Zeugen Z2, später Z3 und anschließend Z4, über die Liquiditätslage des Unternehmens durch. Darüber hinaus fand jede Woche mindestens einmal eine Besprechung zwischen den drei Angeklagten und der früheren Mitangeklagten X4 über die aktuelle finanzielle Situation des Konzerns und der Tochtergesellschaften statt. Die Angeklagten wussten auch, dass der Angeklagte X1 am 01.02.2011 über kein Privatvermögen mehr verfügte und alle größeren Sicherheiten des Konzerns bereits im Sommer 2010 an U17 übertragen worden waren. Das Drohen der Zahlungsunfähigkeit des Konzerns, des Einzelunternehmens und des Angeklagten X1 hielt das gesamte Geschäftsjahr 2011 an, wie alle drei Angeklagten ebenfalls erkannten. Am 12.01.2012 wurde schließlich eine Lastschrift der U11 Handels- und Industriewaren-Vermittlungs AG (i. F: U11) über 30,5 Mio. € von der Bank3 mangels Kontodeckung zurückgegeben, was in kurzer Folge zum Lieferstopp der Lieferanten und zur Eigeninsolvenzantragstellung führte. Auch die nächste, am 19.01.2012, fällige Lastschrift der U11 über 33,4 Mio. € konnte nicht mehr eingelöst werden. Wie bereits erwähnt, musste X1 am 23.01.2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auch soweit es im Einzelunternehmen gebunden war, infolge dieser tatsächlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit beantragen.
  8. b)Die größten Verbindlichkeiten des X1-Konzerns als Handelsunternehmen bestanden gegenüber den Lieferanten der Drogerie-Artikel, also gegenüber den produzierenden Industrieunternehmen. Hierzu schloss der Angeklagte X1 bereits im Jahr 1987 einen Zentralregulierungsvertrag mit der U11 Handels- und Industriewaren-Vermittlungs AG mit Sitz in Ort13, wonach der X1 - Konzern die Drogeriewaren zentral über U11 beziehen und U11 die Rechnungsbeträge für die Lieferanten gebündelt bei X1 einziehen und an diese überweisen konnte. Den Lieferanten wurde im Gegenzug Schutz über eine Bürgschaft der U17 Deutschland AG mit Sitz in Ort14 geboten. U17 übernahm die Bürgschaft für die Erfüllung der vertragsgemäß abzuwickelnden Forderungen der Lieferfirmen. Eine direkte Tochter der U11 ist die U11 Finanz AG, die als Finanzdienstleister für die Mitgliedsunternehmen der U11-Gruppe und der Industriepartner tätig ist und deren Geschäftsgegenstand kurz- bis mittelfristige Finanzierungen sowie Geldmarktanlagen ist. Zwischen der U11 Finanz und U17 wurde schon 2005 eine Vereinbarung zur Stellung eines Vorrisikos geschlossen. Von der Summe aller Zahlungen, welche U17 aufgrund der in einem Versicherungsjahr erfolgten Bürgschaftsinanspruchnahmen gemäß des zwischen U17 und U11 abgeschlossenen Kautionsversicherungsvertrages vom 01.02.2005 zu leisten hat, übernimmt U11 Finanz gegenüber U17 ein Vorrisiko bis zu einem Betrag von 25 Mio. € pro Versicherungsjahr und U11 Mitglied. Rund 90% der Bestellungen des X1-Konzerns bei Lieferanten erfolgten über das Zentralregulierungssystem der U11, wobei U11 in der Regel eine Sammelrechnung pro Woche in der Größenordnung von 30 - 40 Mio. € stellte. Für die Sammelrechnungen war im Verhältnis zwischen dem Unternehmen X1 und U11 ein gewichtetes, d. h. von U11 nach bestimmten Kriterien ermitteltes, Zahlungsziel nach allen beteiligten Lieferanten maßgeblich. Nach diesem System wurden Lieferanten mit einem kürzeren als dem gewichteten Zahlungsziel vorab durch U11 bezahlt, obwohl die Zahlung hierfür durch das Unternehmen X1 infolge des späteren gewichteten Zahlungsziels der Sammelrechnungen noch nicht erfolgt war. Die Fälligkeit dieser Sammelrechnungen lag im Zeitraum von 2010 bis 2012 bei durchschnittlich 50 Tagen mit abnehmender Tendenz. Der Vorteil für den Angeklagten X1 bei einer Abrechnung über U11 bestand darin, dass die von den Lieferanten eingeräumten Zahlungsziele im Durchschnitt erheblich länger waren als die korrespondierenden Zuflüsse aus Verkaufserlösen. Die bis zum Jahresende 2008 bestehenden Kreditlinien wurden damals kaum ausgeschöpft, denn die Zahlungsziele bei den Lieferanten waren der eigentliche Kredit. Auf Grund dieses Zusammenspiels von Zentralregulierung des Wareneinkaufs und Gewichtung der Zahlungsziele konnte es zum Aufbau von Verbindlichkeiten bei U11 in einer Höhe von über 500 Mio. € kommen; die Lieferantenverbindlichkeiten hatten jedenfalls ein durchschnittliches Volumen von 300 - 400 Mio. €. Das Fortbestehen dieser Zentralregulierung über U11 war folglich für den X1 Konzern in der Krise unabdingbar. Dieses Vertragsverhältnis hing in besonderer Weise von der Bereitschaft der U17 AG ab, für die Forderungen der Lieferanten gegen X1 Bürgschaften zu übernehmen. Diese Bereitschaft sank im Verlauf der X1-Unternehmenskrise bis auf null. U17 überprüfte dabei laufend das Risiko bei X1, verlangte zunächst Sicherheiten, reduzierte seine Limite und stieg am 19.01.2012 letztlich ganz aus. Dies führte ferner zur Kündigung der Vertragsbeziehung von Seiten U11s gegenüber dem Angeklagten X1 und danach zum Eigeninsolvenzantrag.
  9. c)Die Geschäftsentwicklung des X1-Konzerns war - wie bereits im Überblick dargestellt - seit 2004 rückläufig. Der Umsatz und die Anzahl der Filialen gingen zurück. Auch die Ertragslage wurde schlechter. Im Januar 2008 übernahm der X1-Konzern die insolvente U15-Gruppe für 24,5 Mio. €, wobei zusätzlich ein von der Firma U15 aufgenommenes Darlehen in Höhe von 101 Mio. € zurückgeführt werden musste. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, erfolgten im Frühjahr 2008 die ersten Wertpapierverkäufe; bis zum 21.08.2009 wurden sämtliche Wertpapiere, die der Konzern besaß, verkauft. Bereits Anfang September 2008 wurde der Angeklagte X1 und in getrennten Gesprächen auch seine Ehefrau X4 vom damaligen Direktor für Finanzen, Controlling und Verwaltung, dem Zeugen Z2, eindringlich auf die weiterhin negative Geschäftsentwicklung im Konzern im Jahr 2008 hingewiesen. Im 4. Quartal 2008 wurden dann die dem Konzern eingeräumten Kreditlinien der Banken von 140 € Mio. auf 20 Mio. € für das Jahr 2009 reduziert. Die Gründe für das Kündigen der Kreditlinien waren die Finanzmarktkrise, die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns und die fehlende Bereitschaft des Angeklagten X1, die Banken über Unternehmenszahlen zu informieren. Die Banken wollten künftig - für die Bereitstellung neuer Kreditlinien - von X1 Sicherheiten und zusätzliche Informationen über die Unternehmensentwicklung. Dies lehnte der Angeklagte X1 aus prinzipiellen Erwägungen ab. Auch U17 verlangte erstmals Mitte Dezember 2008 Sicherheiten von dem Angeklagten X1, was dieser damals ablehnte. Um die hohen Personalkosten zu senken, wurde Ende 2008 die Firma U22 Personalservice GmbH mit Sitz in Ort15 gegründet, um Mitarbeiter, die nach dem Tarif im Einzelhandel beschäftigt waren, zu kündigen und diese sogleich als Zeitarbeiter zu einem wesentlich niedrigeren Stundensatz wieder einzustellen. Im Jahr 2008 wies der Konzern erstmals einen Verlust in seiner Bilanz aus und zwar in Höhe von 82,8 Mio.€. Dieser Verlust konnte nicht mehr - wie noch in den in den Jahren 2004, 2005 und 2007 - durch bilanzpolitische Maßnahmen ausgeglichen werden. In den Jahren 2009 bis 2012 konnte der Abwärtstrend nicht umgekehrt werden. Da Ende 2008 absehbar war, dass der Liquiditätsbedarf des Konzerns für den Zeitraum Januar 2009 bis Mitte Februar 2009 - regelmäßig trat im Frühjahr beim X1 Konzern eine Liquiditätslücke auf - nicht mehr - wie vor 2009 - kurzfristig über Kreditlinien der Banken gedeckt werden konnte, musste der Angeklagte X1 - neben weiteren liquiditätswirksamen Maßnahmen wie dem Verkauf des Restbestandes von Wertpapieren - bei den Firmen U1 und U4, bei denen seine Kinder bzw. auch seine Ehefrau (nur bei U4) Gesellschafter waren, Kredite aufnehmen. So gewährte die - rechtlich nicht zum Konzern gehörende - U1 zur Überbrückung dieser Liquiditätslücke im Frühjahr 2009 am 22.12.2008 dem Angeklagten X1 persönlich ein Darlehen über 50 Mio. € ohne Sicherheiten mit einer kurzen Laufzeit bis zum 23.06.2009. Ferner gewährte die - ebenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht zum Konzern gehörende - U4 mit Kreditvertrag vom 22.12.2008 X1 einen Kredit über 8 Mio. € ohne Sicherheiten ebenfalls nur bis zum 23.06.2009. Beide Kredite wurden zunächst dem Angeklagten X1 zugeführt, der diese anschließend als Privateinlage in sein Einzelunternehmen einbrachte. Die beiden Kredite wurden vereinbarungsgemäß im Juni 2009 zurückgezahlt. Im Februar 2009 führten die Zeugen Z2 und Z3, der Nachfolger des Zeugen Z2 als Finanzvorstand ab 2009 war, ein Gespräch mit dem Angeklagten X1, in dem sie ihm aufzeigten, dass aufgrund der derzeitigen Ertragssituation das negative Ergebnis Monat für Monat Liquidität verbrenne; im Laufe des Jahres 2009 werde ein massives Liquiditätsproblem entstehen, welches nach derzeitigem Stand weder durch die Banken noch durch U11 abgedeckt werden könne. Auf Frage des Angeklagten, ob die beiden ihm damit erklären wollten, dass er am Jahresende pleite sei, bejahten dies die Zeugen Z3 und Z2. Der Zeuge Z3 riet dem Angeklagten X1 auch im Frühjahr 2009 rechtliche Berater hinzuzuziehen und vereinbarte für Anfang April einen Termin bei einer Rechtsanwaltskanzlei, die sich schwerpunktmäßig mit Insolvenzrecht beschäftigt. Auf Veranlassung des Angeklagten X1, der mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden war und keinen Bedarf für einen externen Berater sah, musste der Zeuge Z3 diesen Termin wieder absagen. Bereits ab Ende 2008 und im Jahr 2009 wurden von den Zeugen Z2 und Z3 verschiedene Gespräche mit Banken geführt, um neue Kredite zu erhalten, was nicht zum Erfolg führte, weil die Kreditinstitute angesichts der wirtschaftlichen Situation des Konzerns nicht mehr bereit waren Kredite zu gewähren, ohne dass ihnen Sicherheiten übertragen wurden. Da sich die Liquiditätssituation im Konzern im Jahr 2009 nicht deutlich verbesserte, wurde am 30.06.2009 erneut ein Darlehensvertrag über 50 Mio. € mit einer Laufzeit bis zum 31.03.2010 - wiederum ohne Sicherheiten - zwischen der U1 und dem Angeklagten X1 persönlich abgeschlossen. Dieser Darlehensbetrag wurde am 12.10.2009 zunächst wieder X1 zugeführt, der diesen anschließend wieder als Einlage in sein Einzelunternehmen einbrachte, da X1 e. K. diese liquiden Mittel benötigte. Bereits am 04.06.2009 hatte X1 die Jahresmiete für das Logistikzentrum Ort10/Niederlande, das ihm allein gehörte, in Höhe von 462.856,00 € als Eigenkapital in das Unternehmen X1 e. K. eingebracht. Am 14.07.2009 fand eine Strategiebesprechung mit den Angeklagten X1, X2 und X3 und den Direktoren des Unternehmens statt, bei der die seit Jahren andauernde rückläufige Ertragslage des Konzerns Hauptthema war und der Angeklagte X1 mit seiner Ansprache den Anwesenden den Ernst der Lage vor Augen führen und sie aufrütteln wollte, mehr Einsatz zu bringen, um künftig wieder Umsatzwachstum und Ertragssteigerungen zu erzielen, damit der Konzern in den nächsten Jahren überleben könne. Im August 2009 senkte U17 - aufgrund der andauernden wirtschaftlich schlechten Ergebnisse - sein Engagement beim X1 - Konzern von 590 Mio. € auf 535 Mio. €. Ab September 2009 gab der Angeklagte X1 nach einem Gespräch mit dem Zeugen Z2 im Konzern die Anweisung, dass „in allen Gesellschaften und Tochterunternehmen die vorhandene Liquidität auf ein Minimum zu reduzieren sei. Alle Gesellschaften müssten sich daran gewöhnen, dass mit knappem Geld gewirtschaftet werden müsse“. Diese Anweisung verdeutlicht, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass die knappe Liquidität im Konzern ein immer größeres Problem darstellte. Um die regelmäßig im Frühjahr auftretende Liquiditätslücke auch für das Frühjahr 2010 zu schließen, musste wiederum Betriebsvermögen verkauft werden. Denn neue Kredite konnten trotz vielfacher Bemühungen der Finanzverantwortlichen des Konzerns nicht erlangt werden und die 50 Mio. € von der U1 wurden dazu benötigt, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendige Liquidität zu gewährleisten. Am 19.11.2009 wurde zwischen dem Einzelunternehmen X1 e. K. und der U24 Dienstleistung GmbH Co. KG ein Vertrag zur Übernahme der 5 Selbstbedienungswarenhäuser in Ort1, Ort2, Ort3, Ort4 und Ort5 zum Kaufpreis von 23,8 Mio. € geschlossen. Dabei wurden nicht die Grundstücke, sondern nur der Geschäftsbetrieb der Warenhäuser verkauft; die Grundstücke blieben im Eigentum des Angeklagten X1. Ende 2009 informierte der Zeuge Z2 dann den Angeklagten X1 und die Mitangeklagten X2 und X3 darüber, dass aufgrund der aktuellen Hochrechnung im Jahr 2009 ein negatives GuV-Ergebnis im Konzern von -110 Mio. € zu erwarten sei. Im Jahr 2009 belief sich der Bilanzverlust des Konzerns auf -58,8 Mio. €. Da auch im Januar 2010 die negative Geschäftsentwicklung anhielt und die Angeklagten dies wussten, ergriffen sie verschiedene Maßnahmen mit dem Ziel, die Ertragslage des Konzerns zu verbessern. So mussten ab Ende 2009 / Anfang 2010 die Einkaufsvolumina des Konzerns danach ausgerichtet werden, welche Rechnungssummen bei Fälligkeit bezahlt werden können; mehr Ware durfte nicht bestellt werden. Um in den Bereichen Umsatz, Ertrag und Kosten wesentliche Verbesserungen zu erreichen, beschlossen die Angeklagten in Absprache mit den Direktoren, ab Ende Februar 2010 die Verkaufspreise in den wichtigsten Warengruppen deutlich anzuheben, um den Ertrag wieder zu steigern. Spätestens dies führte aber dazu, dass die Waren bei der Firma X1 teurer waren als bei der Konkurrenz wie bspw. den Firmen U12, U13 und den Discountern. Ferner wurden Umlagerungen von Waren aus den umsatzschwachen Verkaufsstellen in die umsatzstarken Verkaufsstellen mit dem Ziel durchgeführt, die Warenbestände insgesamt zu senken, die Warenversorgung der umsatzstarken Verkaufsstellen zumindest zum Teil aus den schwachen Verkaufsstellen sicherzustellen und dadurch die Liquidität zu verbessern. Im Januar / Februar 2010 hatte U17 von ihrer Holding die Anweisung erhalten, das zum damaligen Zeitpunkt bestehende Kreditversicherungsrisiko mit der Unternehmensgruppe X1 in Höhe von 500 Mio. € drastisch zu reduzieren, wenn keine Sicherheiten von X1 zu Gunsten von U17 eingeräumt werden. Noch im Februar 2010 reduzierte U17 sein Engagement wegen der sich seit Jahren verschlechternden Ertragslage des Konzerns auf 450 Mio. € und setzte die interne Risikoeinstufung auf 6 (erhöhtes Risiko) herauf. U17 forderte nun in der Folgezeit massiv Sicherheiten, um sein bestehendes Kreditrisiko abzusichern. Allen drei Angeklagten war im Frühjahr / Sommer 2010 bewusst, dass wenn die geforderten Sicherheiten an U17 nicht herausgegeben werden, U17 die Limite weiter kürzen bzw. ganz aufheben werde und somit der Geschäftsbetrieb in seinem bisherigen Umfang nicht mehr aufrechtzuerhalten wäre. Denn ohne Kreditversicherung und ohne U11 würden die Lieferanten nicht mehr bereit sein, Lieferungen an den X1-Konzern mit entsprechendem Zahlungsziel auszuführen. Der Liquiditätsbedarf würde dann zusätzlich auf 200 bis 300 Mio. € ansteigen, mit der Folge, dass die bisherige Geschäftstätigkeit wegen fehlender Liquidität nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen wäre. Mit Sicherheitentreuhandvertrag vom 05./08.07.2010 stellte deshalb der Angeklagte X1 gegenüber U17 als Sicherheit das gesamte in Deutschland befindliche Vorratsvermögen, wie es sich aus den Handelsbüchern des Einzelunternehmens X1 e. K. ergab und in den Logistikzentren in Deutschland lagerte, zur Verfügung, wobei die Sicherungsräume mit entsprechenden Lageskizzen bestimmt wurden. Außerdem wurden 25 Eigentümergrundschulden im Gesamtvolumen von 348,4 Mio. € lastend auf im Eigentum der X1 e. K. stehenden Immobilien als Sicherheit eingebracht. Diese umfassten den Hauptteil des Immobilienvermögens des Angeklagten X1. U17 wollte damals Sicherheiten in einer bestimmten Gesamthöhe und überließ die Auswahl und die Wertermittlung der Familie X1. Gutachten, die die Werthaltigkeit des Vorratsvermögens und der Grundschulden in der angegebenen Höhe bestätigt hätten, wurden - auch in der Folgezeit - nicht eingeholt, weil U17 nicht nachdrücklich darauf bestand und die Angeklagten schon aus Kostengründen keine Gutachten einholen wollten. Zuvor war am 29.03.2010 der Kreditvertrag zwischen der U1 und dem Angeklagten X1 in Höhe von 50 Mio.€ bis zum 31.03.2011 nur mehr verlängert worden, eine Rückzahlung des Betrages war nicht mehr möglich. Der Kredit wurde in dieser Vertragsverlängerung wiederum ohne die Einräumung von Sicherheiten blanko zur Verfügung gestellt. Am 20.05.2010 war die Unternehmensberatung U21 & Partner von dem Angeklagten X1 beauftragt worden, ein Programm zur Restrukturierung des Deutschlandgeschäfts des X1-Konzerns auszuarbeiten, weil er und die Mitangeklagten X2 und X3 inzwischen erkannt hatten, dass zur Bewältigung der Unternehmenskrise externe Berater benötigt werden, denn die bisher von ihnen bereits durchgeführten Maßnahmen wie Ladenschließungen, Bestandssenkungen und reduzierte Einkaufsbudgets hatten nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Ertragssituation geführt. Diese Beauftragung im Mai 2010 verdeutlicht auch, dass den Angeklagten der Ernst der Lage bewusst war und es innerhalb des Konzerns keine tragfähigen Ideen mehr gab, das Unternehmen zu retten. In einer Präsentation am 04.08.2010 vor den Angeklagten und den führenden Mitarbeitern zeigte U21 & Partner zum Thema „Wirtschaftliche Ausgangssituation“ auf, dass die Umsatzrückgänge der vergangenen 3 Jahre eine strategische Krise signalisierten, d. h. das Vermarktungskonzept des Unternehmens X1 sei - auch aufgrund der starken Konkurrenz unter den verschiedenen Drogeriemarktketten - nicht mehr ausreichend marktfähig. Nur durch ein zukunftsfähiges Vermarktungskonzept könne der permanente Umsatzeinbruch gestoppt werden. Bei einem „Weitermachen von X1 Deutschland wie in den ersten 5 Monaten des Jahres 2010“, in denen bereits ein Fehlbetrag in Höhe von 63 Mio. € entstanden sei, drohe bezogen auf das gesamte Jahr 2010 ein Verlust in Höhe von 100 Mio. € allein für das Deutschlandgeschäft, das Konzernergebnis würde sich dann auf -97 Mio. € belaufen und die Liquidität würde dann auch aus Konzernsicht eng. Das Konzept sah bis Ende 2010 vor, 600 verlustbringende Filialen zu schließen und 50 neue U3 Filialen zu eröffnen, wobei hierfür 44 alte X1 Filialen umgestellt werden sollten. Ende 2010 sollten damit noch 7.565 X1 Filialen und 467 U3 Filialen, also insgesamt 8.032 Filialen in Deutschland bestehen. Weiter sollte bis Ende 2010 ein neuer großzügiger und moderner Ladentyp entwickelt und ab Anfang 2011 sollte dieser neue Ladentyp zunächst in 20 Pilotprojekten umgesetzt werden. Im Laufe des Jahres 2011 sollten weitere 180 neue Läden dieses Typs eröffnet werden. Ferner sollten nach der damaligen Planung im Jahr 2011 insgesamt 1.500 alte Filialen geschlossen werden und 250 neue U3 Filialen eröffnet werden, wobei hierzu 220 alte X1 Filialen umgestellt werden sollten. Die Planung sah vor, dass Ende 2011 insgesamt noch 6.762 Filialen in Deutschland bestehen würden, nämlich 717 U3 Filialen, 200 Filialen des neuen Ladentyps und 5.845 alte X1 Filialen. Im Jahr 2012 sollten weitere 500 Filialen des neuen Ladentyps eröffnet, 409 alte Filialen geschlossen und 500 neue U3 Filialen eröffnet werden, wobei hierfür 440 Filialen umgestellt werden sollten. Ende 2012 sollten 700 Filialen des neuen Ladentyps, 1.217 U3 Filialen und noch 4.996 Fialen des alten Ladentyps bestehen. Die Finanzierung dieser Investitionen in Höhe von insgesamt 230 Mio. € über mehrere Jahre könne - so die Thesen des Fit for future Programms - unter der Annahme von bestimmten Umsatzprämissen für das negative „Altwachstum“ von X1 Deutschland zum Teil durch Freisetzung von Liquidität durch weitere Bestandsreduzierungen gestemmt sowie durch Beiträge und ein striktes Cash-Management der Tochtergesellschaften innerhalb des Konzerns bewältigt werden. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass das negative „Altwachstum“, d. h. der Umsatzrückgang auf bestehender Fläche im Vergleich zum Vorjahr, im Jahr 2010 nicht höher als -6,4 % sei, im Jahr 2011 deutlich abgebremst werde und sich ab 2012 im positiven Bereich bewege, damit das Unternehmen aus eigener Kraft wieder in die Gewinnzone komme. Diese von U21 & Partner aufgestellten Umsatzprämissen für das negative „Altwachstum“ betrugen im Jahr 2010 bei X1 e. K. -6,4 % und bei X1 U3 0 %. Von einem höheren negativen Altwachstum als -6,4 % ging die Planung für das Jahr 2010 nicht aus. Für das Jahr 2011 ging die Planung von U21 & Partner im Falle des „real case“ (eines realistischen Szenarios) von einem Altwachstum für X1 e. K. von -2 % und für X1 U3 von + 2 % aus. Falls sich im Jahr 2011 bei X1 e. K. das Altwachstum jedoch - entgegen der Annahme des real cases - auf -6,0 % belaufen und das Altwachstum bei X1 U3 bei 0 % liegen würde, wäre in diesem - von U21 & Partner als „worst case“ (schlechtester Fall) bezeichneten - Szenario eine Finanzierung allein durch den Konzern nicht mehr möglich. Denn - so die Aussage der Unternehmensberatung - im worst case, der im Wesentlichen durch weitere starke Umsatzrückgänge geprägt sei, schaffe X1 trotz aller Kostensenkungen die Wende nicht. Das größte Risiko bestehe nämlich in der geplanten Entwicklung des Altwachstums von - im Falle des real cases - nur -2 % im Jahr 2011. Bei einem Altwachstum von -4 % würde sich der Umsatz auf 2.129,7 Mio. € verringern und der Ergebniseffekt würde sich auf -18, 5 Mio. € belaufen. Bei einem Altwachstum in Höhe von - 6% würde der Ergebniseffekt bereits -37,1 Mio. € betragen und bei -7 % wären es schon -46,3 Mio. €. Für die Finanzierung dieses gesamten Fit for Future Programms wollte die Familie X1 sorgen; in diese Planung war die Firma U21 & Partner nicht eingebunden. Die Unternehmensberatung schlug auch vor, weitere Filialen zu schließen und die vorhandenen - bereits gesenkten - Warenbestände um ca. 220 Mio. in den nächsten 12 Monaten abzubauen, um damit einen Beitrag zur Liquiditätssicherung zu leisten. Die tatsächliche Ergebnisentwicklung in den Monaten September bis Dezember 2010 verlief deutlich schlechter als von U21 & Partner in ihrer Planung zu Grunde gelegt. So betrug das Altwachstum für X1-Deutschland bezogen auf die ersten 10 Monate des Jahres 2010 -8,1 % anstatt wie von der Unternehmensberatung prognostiziert höchstens -6,4 %. Ferner erhöhten sich die täglichen Bestellwerte der Filialen von Anfang September 2010 von ca. 15 Mio. € auf fast 20 Mio. € bis Mitte Oktober. Dies war eine Folge der seit längerer Zeit vorgenommenen drastischen Bestandsreduzierungen in den Filialen, um Kosten zu senken und Liquidität zu erhalten. Aufgrund dieser hohen Bestelleingänge und dem gegenüber den Vorjahren erheblich reduzierten Einkaufsbudget mussten täglich Bestellungen gestrichen werden. Anfang September betrug der Wert der gestrichenen täglichen Bestellungen ca. 1,5 Mio. €. Mitte Oktober 2010 lag der Wert der gestrichenen täglichen Bestellungen bereits bei ca. 16,8 Mio. € mit steigender Tendenz. Ferner verschlechterte sich die Gesamtauslieferquote der verschiedenen Läger gegenüber Anfang September 2010 von 88 % auf 73 % Mitte Oktober 2010. Dies führte dazu, dass die Warenverfügbarkeit insgesamt abnahm und bereits im Herbst 2010 erkennbare Warenlücken in den Regalen der Filialen entstanden, was Umsatzeinbu-ßen im Weihnachtsgeschäft mit einer Liquiditätsverschlechterung zur Folge hatte. Hierüber waren die Angeklagten informiert. Am 25.10.2010 verkaufte der Angeklagte X1 schließlich das ihm privat gehörende Logistikzentrum Ort10 / Niederlande und brachte den Verkaufserlös in Höhe von 4.815.398,22 € als Eigenkapital in sein Unternehmen X1 e. K. ein. Schon am 04.06.2010 hatte der Angeklagte X1 erneut die Jahresmiete für dieses Logistikzentrum in Ort10/Niederlande in Höhe von 462.856,00 € als Eigenkapital in das Unternehmen X1 e. K. eingebracht. Damit besaß er kein Privatvermögen in nennenswertem Umfang mehr, nachdem er bereits im Juni 2009 seiner Ehefrau das Anwesen Straße4 in Ort1 im Wege der Schenkung übertragen hatte und das übrige Grundvermögen im Konzern gebunden und mit Sicherheiten belastet war. Da aufgrund der anhaltend schlechten Umsatzentwicklung auch in den Monaten November und Dezember 2010 die Liquidität im Konzern immer mehr zurück ging und die liquiden Mittel nicht mehr zur Bezahlung aller bestehenden Verbindlichkeiten ausreichten, wurden die Logistikrechnungen der Firma U1 in den Monaten November und Dezember 2010 von dem Einzelunternehmen X1 e. K. in Höhe von insgesamt 5.860.455,70 € nicht mehr bezahlt. Bereits am 10.12.2010 wurde im Liquiditätsbericht kommuniziert, dass es auch bei gleichzeitiger Senkung der Einkaufsbudgets aus jetziger Sicht nicht möglich sei, die gemäß aktueller Planung im Februar/ März 2011 entstehende Liquiditätsunterdeckung in Deutschland (bis zu - 48 Mio. €) durch Konzernmittel auszugleichen, wobei hier noch nicht berücksichtigt war, dass Ende März 2011 der von der U1 gewährte Kredit über 50 Mio. € zur Rückzahlung fällig war. Im November und Dezember belief sich das negative Altwachstum bei X1 e. K. jeweils auf -9 %. Auch bei X1 U3 und U15 sowie bei den ausländischen Tochtergesellschaften war das Altwachstum negativ. Auf das gesamte Jahr 2010 betrachtet belief es sich auf insgesamt -8,2 % für X1 Deutschland inklusive U3 und auf -7,1 % im Konzern, somit deutlich schlechter als von der Unternehmensberatung U21 & Partner für das Jahr 2010 prognostiziert. Allen Angeklagten war im Dezember 2010 auch bewusst, dass die bisher durchgeführten Maßnahmen wie Senkung der Personalkosten, der Sachkosten und der Bestände nicht ausreichen, um die bisherigen Umsatzeinbrüche zu kompensieren. Den Angeklagten war ferner bewusst, dass das Unternehmen X1 nicht allein über Kostensenkungsmaßnahmen saniert werden könne, es gehe nur über den Umsatz, der wieder zunehmen müsse. Dieser werde jedoch - so die Einschätzung der Unternehmensberatung, die den Angeklagten bekannt war - mit dem bisherigen Geschäftsmodell nicht wieder zurückkommen, weil der Wettbewerb im Drogeriesektor zu stark sei und die Firma X1 für den Kunden aufgrund der insgesamt hohen Preise und den wenig ansprechenden Läden zu unattraktiv. Gemäß der Erfolgsrechnung für den Konzern vom 28.01.2011 betrug das Ergebnis der Kurzfristigen Erfolgsrechnung für den Konzern -186 Mio. € und für X1 Deutschland -176 Mio. €, anstatt wie von U21 geplant lediglich -96 Mio. € für den Konzern und -100 Mio. € für X1 Deutschland. Im Januar 2011 betrug das negative Altwachstum für die X1-Märkte sogar -10,5 % und -6 % für die U3-Märkte. Bis März lag es bei -9,8 % für die X1 Märkte und -7,6 % für U3 (statt plus 2 % wie von U21 für das Jahr 2011 geplant). Am 03.01.2011 musste zwischen der U1 und dem Einzelunternehmen X1 e. K. ein Kreditrahmen über 12,5 Mio.€ vereinbart werden, denn die Firma X1 e. K. war - nach wie vor - nicht mehr in der Lage alle Rechnungen der U1 zu begleichen. Der Kredit wurde blanko ohne Sicherheiten und befristet bis 31.07. 2011 zur Verfügung gestellt. Wie von vornherein zu erwarten war, konnte er zu diesem Fälligkeitszeitpunkt nicht zurückbezahlt werden und musste verlängert werden. Die Inanspruchnahme des Kreditrahmens sollte durch Umbuchung der zum jeweiligen Fälligkeitstermin unbezahlten Forderungen der U1 gegenüber dem Einzelunternehmen X1 e. K. auf ein Kreditkonto erfolgen. Im Jahr 2011 konnten vom X1 Konzern insgesamt nur noch Abschlagszahlungen auf die Rechnungen der U1 geleistet werden und dies geschah auch nur noch in dem Umfang, dass die Firma U1 ihrerseits in die Lage versetzt wurde, ihre eigenen gerade fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Mit Vertrag vom 03.01.2011 musste auch die U4 dem Einzelunternehmen X1 e. K. einen Kreditrahmen über 2 Mio. € befristet bis zum 31.07.2011 einräumen, der dann ebenfalls erwartungsgemäß verlängert werden musste. Die Inanspruchnahme des Kreditrahmens erfolgte ebenfalls durch Umbuchung der zum jeweiligen Fälligkeitstermin unbezahlten Forderungen des Kreditgebers gegenüber dem Kreditnehmer auf das Kreditkonto. Anfang 2011 konnten demzufolge die Firmen U1 und U4 dem Einzelunternehmen X1 e. K. nur noch Kreditrahmen in o.g. Höhe zur Verfügung stellen, welche durch Umbuchungen der Vergütungen der U1 und der U4 auf Kreditkonten in Anspruch genommen wurden. Neben einer solchen Umbuchung war es nämlich nicht mehr möglich, in der akuten Liquiditätskrise ab Anfang 2011 neue Gelder der U1 und U4 dem Einzelunternehmen zur Verfügung zu stellen. Denn die Gesellschafter der U1 X2 und X3 hatten sich zuvor in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt einen Betrag in Höhe von 23.800.000,00 € als Gewinn ausgeschüttet; die Gesellschafter der U4 X2, X3 und X4 hatten sich in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.880.000,00 € als Gewinn ausgeschüttet, so dass beide Firmen kein Kapital mehr übrig hatten, was die Angeklagten wussten. Allen Angeklagten war Ende Januar 2011 bekannt, dass das negative Altwachstum sich auch im Januar - entgegen der von der Firma U21 & Partner aufgestellten Planungsprämisse - weiterhin auf hohem Niveau im Konzern mit -8,3 % bewegte. Ferner war ihnen bewusst, dass im gesamten Jahr 2011 nur 200 Filialen des neuen Ladentyps (von insgesamt 6.045 bestehenden Filialen) eröffnet werden sollten, so dass auch aus diesem Grund nennenswerte Umsatzzuwächse nicht zu erwarten waren. Denn mit dem bisherigen Geschäftsmodell mit den noch bestehenden kleinen, alten Filialen in zumeist schlechter Lage würde - so die ihnen bekannte Einschätzung von U21 & Partner - der Umsatz nicht zurückkehren. Spätestens am 01.02.2011 kannten alle Angeklagten den hohen Verlust für das Jahr 2010 sowie das negative Altwachstum im Jahre 2010 und sie wussten, dass sich die Warenverfügbarkeit in den Filialen aufgrund der schlechten Liquiditätssituation in den nächsten Monaten nicht verbessern würde. Dies alles würde zur Folge haben, dass der Umsatz sich weiter verringern würde. Im Ergebnis würde dies dann dazu führen, dass ein Altwachstum für X1 Deutschland in Höhe von nur -2 % bezogen auf das gesamte Jahr 2011 nicht zu erreichen wäre. Ihnen war weiterhin klar, dass sie für eine Umsetzung des U21 Konzepts im größeren Umfang - um damit wieder eine Umsatzsteigerung zu erreichen - die dafür notwendigen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung hatten. Der Konzern verfügte auch nicht über die hierfür notwendigen Kreditlinien. Freie Sicherheiten waren auch nicht mehr vorhanden. Ohne Sicherheiten würden die Banken aber keine Kredite gewähren. Dies alles war den Angeklagten bewusst. Sie wussten auch, dass - um die Gehaltszahlungen Ende Januar 2011 in Deutschland sicherzustellen - von X1 Österreich eine Darlehensauszahlung in Höhe von 5 Mio. € vorgenommen werden musste. Jedoch musste eine Rückzahlung dieser Summe bereits in der nächsten Woche erfolgen, da dann die Liquidität wieder in Österreich benötigt würde. Dies zeigt, wie knapp die finanziellen Mittel inzwischen waren. Ferner war ihnen bekannt, dass der Bankenplan für Deutschland für die 1. Kalenderwoche 2011 für den 04.03.2011 eine Liquiditätslücke von -69,5 Mio. €, für den 31.03.2011 von -31,6 Mio. € und den 01.04.2011 von -20,6 Mio. € auswies. Darin war der zur Rückzahlung am 31.03.2011 fällige Darlehensbetrag in Höhe von 50 Mio. € noch nicht enthalten. Die Angeklagten wussten, dass Ende März 2011 das von der U1 gewährte Darlehen über 50 Mio. € zur Rückzahlung fällig wurde. Der am 28.01.2011 erstellte Bankenplan wies für den 04.03.2011 immer noch eine Liquiditätslücke von -44,4 Mio. € aus. Am 31.03.2011 sollte zwar laut diesem Plan eine freie Liquidität von 12 Mio. € und am 01.04.2011 von 23 Mio. € vorhanden sein. Für die Kreditrückzahlung an die U1 von 50 Mio. € durch den Angeklagten X1 am 31.03.2011 reichte dies aber nicht aus. Die sich daraus ergebende Lücke konnte nach der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Planung auch bis zum Ende des Planungszeitraums am 04.06.2011 nicht geschlossen werden. Die Lücke war auch erheblich. Zu keinem Zeitpunkt war die notwendige freie Liquidität von 50 Mio. € für die Kreditrückzahlung eingeplant. Stattdessen ergab die Planung aufgrund des laufenden Geschäfts weitere Lücken am 11.04. und am 20.05.2011. Nach der betriebswirtschaftlichen Methode drohte damit am 01.02.2011 aufgrund der damals vorhandenen Planung der Firma X1 die Zahlungsunfähigkeit des Konzerns im Zeitraum bis zur Fälligkeit der Kreditforderung der U1 am 31.03.2011. Zwar konnte der Kredit der U1 über 50 Mio. € kurz vor Fälligkeit am 31.03.2011 um 1 Jahr ebenso verlängert werden wie später im Juli 2011 der Kredit über ursprünglich 12,5 Mio. €. Letztlich mussten beide Kredite von der U1 weitgehend abgeschrieben werden. Wird diese Verlängerung des Kredits von 50 Mio. € bis zum 31.03.2012 bereits in der Planung am 01.02.2011 berücksichtigt, dann verlängert sich auch der Prognosezeitraum bis zur neuen Kreditfälligkeit am 31.03.2012. Aufgrund der seit Jahren negativen Geschäftsentwicklung war es überwiegend unwahrscheinlich, dass der Kredit und andere laufende Verpflichtungen am Fälligkeitszeitpunkt bezahlt werden konnten. Eine konkrete Liquiditätsplanung lag für diesen langen Zeitraum bei der Firma X1 allerdings nicht vor. Daher berücksichtigt die Kammer auch die oben genannten wirtschaftskriminalistischen Beweisanzeichen, insbesondere die seit 2004 und vor allem seit 2008 andauernde negative Geschäftsentwicklung, die im Jahre 2010 deutlich höheren als von U21 prognostizierten Verluste, verbunden mit einem noch höheren negativen Altwachstum, die fehlende Liquidität, die zu einer unzureichenden Warenversorgung mit der Folge von Regallücken und weiteren Umsatzrückgängen führte, sowie die fehlenden Sicherheiten als Voraussetzung für weitere Kredite. Allen Angeklagten war bewusst, dass spätestens ab dem 01.02.2011 dem Konzern die Zahlungsunfähigkeit drohte. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Konzerns in einem Betrachtungszeitraum bis zum 31.03.2012 war ab diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlicher als deren Vermeidung. Ab Februar 2011 bestanden nur schwer zu schließende Liquiditätslücken, die Rechnungen der U1 konnten nur noch teilweise bezahlt werden. Die von der U1 gewährten Kredite konnten bei Fälligkeit nicht mehr zurückbezahlt werden. Die seit einigen Jahren andauernde negative Ertrags- und Liquiditätsentwicklung hatte sich deutlich schlechter fortgesetzt als in der Planung von U21 angenommen, so dass absehbar war, dass das worst case Szenario von U21 und damit die Zahlungsunfähigkeit zeitnah eintreten werde. Dies alles war den Angeklagten bekannt. Einzelne Kredite von U11 Finanz wurden nur noch kurzfristig und gegen Sicherheiten zur Verfügung gestellt und auch ein Kredit von D. S. über 30 Mio. € im April erforderte Sicherheiten, deren Freigabe durch U11 und U17 zunächst unsicher war. Auf diese Kreditmöglichkeiten vertrauen konnten die Angeklagten daher nicht. Die von der Unternehmensberatung U21 behauptete Umsatzsteigerung im Jahr 2011 durch die Einführung der Deutschland Card, durch andere neue Marketingmaßnahmen und die Eröffnung neuer Läden bestand nur in einer Hoffnung. Denn die Anzahl der geplanten Neueröffnung von Läden im Jahr 2011 war vergleichsweise viel zu klein, um insgesamt zu einer relevanten Umsatzsteigerung im Jahr 2011 oder 2012 zu kommen. Vor allem fehlte das Geld für eine ausreichende Warenversorgung. Wenn aber Regallücken bestehen, die mangels Liquidität nicht aufgefüllt werden können, dann nützen auch neue Läden oder Marketingmaßnahmen nichts, weil dann die Kunden trotzdem wegbleiben. Dies war auch den Angeklagten bewusst. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Zahlungsunfähigkeit im Prognosezeitraum bis März 2012 eintreten wird, blieb deshalb weiterhin über 50 %. Das Wissen der Angeklagten um die drohende Zahlungsunfähigkeit wurde nicht durch ihre Hoffnung ausgeschlossen, noch etwas ändern zu können, ggf. auch erst nach Insolvenzantragstellung Der drohende Liquiditätsengpass Mitte Februar 2011 konnte nur deshalb überbrückt werden, da U11 Finanz ein kurzfristiges Darlehen über 25 Mio. € für die Zeit vom 09.02.2011 bis zum 17.02.2011 gegen Forderungsabtretungen zur Verfügung stellte. Ein weiterer drohender Liquiditätsengpass konnte durch einen erneuten Darlehensvertrag zwischen X1 und der U11 Finanz über bereits 39 Mio. € für die Laufzeit vom 28.02.2011 bis zum 08.03.2011 gegen Forderungsabtretungen überbrückt werden. Bereits am 25. März 2011 war absehbar, dass gemäß aktueller Planung Anfang Mai ein erneuter Liquiditätsbedarf in Höhe von 24 Mio. € entstehen werde, der wiederum nur über externe Finanzierungen abgedeckt werden müsse. Denn auch nach Inanspruchnahme der Kreditlinien in den Tochtergesellschaften werde nicht ausreichend Liquidität zur kompletten Abdeckung des Liquiditätsbedarfs in Deutschland vorhanden sein, obwohl bereits Auszahlungen der Verrechnungskonten für die U1 und U4 weiter geschoben würden. Da die finanziellen Mittel zur Rückzahlung fehlten, musste am 31.03.2011 der Kreditvertrag zwischen dem Angeklagten X1 und der U1 über 50 Mio. € um ein Jahr bis zum 31.03.2012 verlängert werden, wobei es überwiegend wahrscheinlich war, dass die Rückzahlung des Darlehens auch zu diesem Zeitpunkt nicht werde erfolgen können, was auch den Angeklagten bewusst war. Um die entstehende Liquiditätslücke Anfang Mai überbrücken zu können, wurde mit D. S. ein Kreditvertrag am 20.04.2011 über 30 Mio. € geschlossen. Als Sicherheit wurde vereinbart, dass der Angeklagte X1 sich verpflichtet, Eigentümergrundschulden in Höhe von 35,8 Mio. €, lastend auf den SB-Warenhaus Grundstücken Ort3, Ort2 und Ort4, an den Kreditgeber herauszugeben. Nach zähem mehrwöchigem Ringen mit U17 wurden schließlich diese Grundpfandrechte aus dem Sicherheitentreuhandvertrag von U17 freigegeben und konnten an D. S. übergeben werden. Am 25.07.2011 musste dann - wie zu erwarten war, weil sich die Liquiditätslage weiter verschlechterte - der andere Kreditvertrag zwischen der U1 und X1 e. K. vom 03.01.2011 bis zum 31.01.2012 verlängert und der Kreditrahmen zudem auf 14 Mio. € erhöht werden. Gleichzeitig musste auch der Kreditvertrag zwischen X1 e. K. und der U4 vom 03.01.2011 bis zum 31.01.2012 verlängert werden. Am 29.09.2011 konnte schließlich noch eine Finanzierungsvereinbarung zwischen X1 und der U11 Finanz über einen revolvierenden Kredit von bis zu 30 Mio. € für die Laufzeit vom 04.10.2011 bis zum 25.11.2011 abgeschlossen werden. Der Kredit diente der Finanzierung von Lastschriftverschiebungen der U11 gegenüber X1 aus der laufenden Zentralregulierung. Als Sicherheit wurden u. a. auch sämtliche Gesellschaftsanteile an der spanischen Tochtergesellschaft X1 S. A. abgetreten. Die Lastschriftverschiebungen wurden in der Folge durchgeführt. Ein Teilbetrag in Höhe von 18 Mio. € aus diesem Kredit konnte bei Fälligkeit im November 2011 nicht an U11 Finanz zurückgezahlt werden und musste schließlich zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Am 19.12.2011 fuhren die Angeklagten X1 und X3 zusammen mit dem Zeugen Z4, dem damaligen CFO des X1 Konzerns, zu U11 in die Schweiz und baten bei einem Treffen mit Vertretern von U11 in Ort13 um einen Kredit in Höhe von über 150 Mio. €, um eine nicht mehr anders abzuwendende Liquiditätslücke im Januar/Februar 2012 überbrücken zu können. Beabsichtigt war, die Einlösung von 4 Lastschriften über insgesamt 150 Mio. € um mehrere Wochen zu verschieben. Ihr Ersuchen wurde noch vor Ort von den Vertretern von U11, den Zeugen Z16, Z17 und Z18, abgelehnt. Mit dieser Entscheidung war den Angeklagten X1 und X3 klar, dass die Insolvenz des Konzerns bevorstand. Die Angeklagte X3 führte dann noch zusammen mit dem Zeugen Z4 am 11.01.2012 ein Gespräch mit Vertretern von U17 in Ort14. Ziel war wieder eine Verschiebung dieser 4 Lastschriften in Höhe von insgesamt 150 Millionen um mehrere Wochen im Frühjahr 2012; dieses Ansinnen wurde von U17 ebenfalls abgelehnt. Der Konzernverlust im Jahr 2011 belief sich auf -205,8 Mio. €. Am 12.01.2012 wurde eine U11-Lastschrift in Höhe von 30,5 Mio. € von der Bank3 mangels Kontodeckung zurückgegeben. Am 16.01.2012 wurde dem Finanzvorstand, dem Zeugen Z4, von U11 die Lastschriftrückgabe mitgeteilt und die Firma X1 aufgefordert, den offenen Rechnungsbetrag bis zum 17.01.2012 zu begleichen. Für den Fall der Nichtbezahlung oder weiterer Lastschriftrückgaben wies U11 darauf hin, dass dies - wie allen Angeklagten seit langem bekannt - die außerordentliche Kündigung des Zentralregulierungsvertrags zur Folge habe. Diese Lastschrift konnte jedoch nicht mehr eingelöst werden. U11 reichte am 19.01.2012 eine weitere Lastschrift über 33.432.000,00 € bei der Bank3 AG zur Bezahlung ein, diese wurde von der Bank mangels Deckung ebenfalls nicht mehr eingelöst. Am 19.01.2012 kündigte U11 das Vertragsverhältnis mit X1 außerordentlich und schloss X1 aus der U11-Kundenliste aus. Sodann informierte U11 am 20.01.2012 die Industrie über die Aufhebung der Bürgschaft mit der Folge eines sofortigen Lieferstopps. Am 23.01.2012 erfolgte der Insolvenzantrag von X1. Tat Nr. 1 (= Tat Nr. 1 der Anklage) Mit Logistikvertrag vom 05.06.2000 beauftragte der Angeklagte X1 mit seinem Einzelunternehmen X1 e. K. die U1 mit der Kommissionierung, Verpackung und Verladung der bei X1 im Wege des Versandhandels bestellten Waren. Die U1 hatte die Logistikleistungen mit eigenen Mitarbeitern in den Räumlichkeiten des Logistik-Service-Centers Ort1-Ortsteil zu erbringen. Mit „Nachtrag 5 zum Logistikvertrag vom 05.06.2000“, unterzeichnet am 22.10.2003 vom Angeklagten X1 und dem damaligen Geschäftsführer der U1 Z9, wurde die Vergütung der U1 neu geregelt. Statt eines Pauschalbetrags pro Auftrag wurde mit Wirkung vom 01.10.2003 übergegangen zu einer Vergütung nach Arbeitsaufwand, wobei ein Stundenlohn von 28,50 € je geleisteter Arbeitsstunde zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart wurde. Dem Angeklagten X1 war dabei bewusst, dass eine Vergütungsregelung nach Stundenaufwand mit einem „externen“ Logistikdienstleister ungewöhnlich und nachteilhaft für ihn war. Ihm war auch bewusst, dass eine Vergütung zu einem Stundensatz von 28,50 € netto weit über der marktüblichen Vergütung lag. Da es sich aber bei der U1 um das Unternehmen seiner Kinder X2 und X3 handelte und die Gewinne aus dem Unternehmen schließlich seinen Kindern zugutekamen, vereinbarte er diese Vergütung. Die Gewährung dieser überhöhten Vergütung an die U1 hatte zur Folge, dass in den darauffolgenden Jahren 2004 bis 2012 die U1 - für ein Logistikunternehmen - außerordentlich hohe Gewinne erwirtschaftete, während das Einzelunternehmen mit Ausnahme des Jahres 2006 deutliche Verluste erzielte. Obwohl der Angeklagte X1 wusste, dass die im Logistikvertrag mit der U1 vereinbarte Vergütung weit überhöht war und ihm und seinem Einzelunternehmen spätestens ab dem 01.02.2011 die Zahlungsunfähigkeit drohte, unterließ er es, den vereinbarten Stundensatz ab dem 01.02.2011 auf einen marktüblichen Stundensatz von höchstens 18,87 € netto anzupassen, was ihm aufgrund seiner Stellung in seinem Unternehmen X1 e. K. - mit Zustimmung von X2 und X3 als Mitglieder der Geschäftsleitung der Firma X1 und gleichzeitig als faktische Geschäftsführer der U1 - jederzeit möglich gewesen wäre. Die U1 stellte der X1 e. K. im Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 28.02.2011 für von ihr erbrachte Dienstleistungen zum Stundensatz von 28,50 € netto einen Betrag in Höhe von 2.002.480,37 netto in Rechnung. In der Zeit vom 07.03. bis zum 15.03.2011 leistete X1 e. K. für Februar 2011 eine Zahlung in Höhe 1.163.865,55 € netto an die U1. Der Differenzbetrag in Höhe von 838.614,82 € zur Gesamtrechnungssumme wurde nicht bezahlt und als Darlehensforderung der U1 an X1 e. K. verbucht. Bei Vereinbarung eines Stundensatzes von 18,87 € netto wäre nur eine Rechnungssumme für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 28.02.2011 in Höhe von 1.325.830,07 € netto entstanden, wovon 1.163.865,55 € netto bezahlt wurden. Der Restbetrag in Höhe von 161.964,52 € wurde nicht bezahlt. Somit belaufen sich die überhöhten Forderungen auf 676.650,30 €. Der tatsächliche Wert dieser unbezahlten Forderungen belief sich bei Entstehung im Februar 2011 auf 10%, also auf 67.665,03 €. In dieser Höhe wollte der Angeklagte X1 werthaltige Forderungen der U1, also der Gesellschaft seiner Kinder, der Mitangeklagten X2 und X3, zukommen lassen, damit diese die Forderungen auch im Fall einer Insolvenz geltend machen konnten. Tat Nr. 2 ( = Tat Nr. 2 der Anklage) Mit Nachtrag 6 vom 28.02.2011 zu dem genannten Logistikvertrag vereinbarte der Angeklagte X1 mit den faktischen Geschäftsführern der U1, den Angeklagten X2 und X3, dass die U1 ab dem 01.03.2011 für sämtliche Dienstleistungen eine Vergütung von netto 30,00 € pro Stunde von X1 e. K. erhält. Diese von den drei Angeklagten mündlich beschlossene Vereinbarung unterschrieb auf Seiten der U1 deren formeller Geschäftsführer Z6. Obwohl alle drei Angeklagten wussten, dass die im Logistikvertrag mit der U1 bereits vereinbarte Vergütung von 28,50 € pro Stunde weit überhöht war und X1 und seinem Einzelunternehmen spätestens ab dem 01.02.2011 die Zahlungsunfähigkeit drohte, erhöhten sie dennoch gemeinsam ab 01.03.2011 diesen Stundensatz noch auf 30,00 €, anstatt ihn auf einen marktangemessenen Preis zu reduzieren. Dabei wussten sie, dass hierdurch für das Einzelunternehmen noch größere Verluste entstehen werden. Im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 23.01.2012 stellte die Firma U1 dem Unternehmen X1 e. K. für erbrachte Dienstleistungen einen Betrag in Höhe von insgesamt 20.843.328,30 € netto in Rechnung. Dieser Gesamtrechnungsbetrag setzte sich aus einem Betrag in Höhe von 19.847.563,50 € (für die Monate März bis Dezember 2011) und einem Betrag in Höhe von 995.764,80 € (für den Monat Januar 2012) zusammen. Ein Teilbetrag in Höhe von insgesamt 13.171.428,57 € netto wurde für den gesamten Zeitraum von März 2011 bis Januar 2012 von X1 e. K. auf diese Gesamtrechnungssumme beglichen. Dieser Betrag setzt sich aus Zahlungen für den Zeitraum vom 30.03. bis zum 16.06.2011 in Höhe von insgesamt 4.189.075,63 €, für die Zeit vom 20.06. bis 29.12.2011 in Höhe von 8.591.596,64 € und aus einer Zahlung am 13.01.2012 in Höhe von 390.756,30 € zusammen. Nicht bezahlt wurde - für diesen Zeitraum von März 2011 bis Januar 2012 - der Differenzbetrag in Höhe von 7.671.899,73 € netto. Bei Vereinbarung eines Stundensatzes von 18,87 € netto wäre für den genannten Zeitraum nur ein Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 13.110.453,60 € netto entstanden. Dieser setzt sich aus 12.484.117,54 € netto für den Zeitraum März bis Dezember 2011 und aus 626.336,06 € netto für den Monat Januar 2012 zusammen. Tatsächlich bezahlte der Angeklagte X1 an die Firma U1 für diesen o. g. Zeitraum einen Betrag in Höhe von 13.171.428,57 €. Wegen der überhöhten Verbindlichkeiten der U1 leistete der Angeklagte X1 bis 13.01.2012 insgesamt eine Überzahlung in Höhe von 60.974,97 € netto im Vergleich zu der Summe, die bei einem Stundensatz von 18,87 € geschuldet gewesen wäre. Hierdurch wurden in der Höhe von 60.974,97 € netto liquide Mittel der Insolvenzmasse des Einzelunternehmens entzogen. Wie bereits dargestellt beläuft sich die noch bestehende überhöhte Forderung der U1 gegenüber X1 e. K. auf 7.671.899,73 € netto, auf welche keine Zahlungen geleistet wurden. Der tatsächliche Wert dieser unbezahlten Forderungen beläuft sich auf 10 %, also auf 767.189,97 € netto. Der für diesen Zeitraum entstandene Gesamtschaden beläuft sich demzufolge auf insgesamt 828.164,94 € netto. Er setzt sich aus dem tatsächlich zu viel bezahlten Betrag in Höhe von 60.974,97 € netto und aus 10 % der unbezahlten Forderungen in Höhe von 767.189,97 € netto zusammen. Die drei Angeklagten wollten auf diese Weise liquide Mittel und werthaltige Forderungen im bereits genannten Umfang der U1 zukommen lassen, um die liquiden Mittel dem Zugriff der Gläubiger im Falle einer Insolvenz zu entziehen und damit X2 und X3 die Forderungen auch im Fall einer Insolvenz geltend machen konnten. Die Angeklagten X2 und X3 unterstützten X1 dabei, indem sie als faktische Geschäftsführer der U1 den höheren Stundensatz gemeinsam mit ihm vereinbarten und damit einverstanden waren, dass trotz der ihnen ebenfalls bekannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Einzelunternehmens X1 e. K. auf Basis des überhöhten Stundensatzes abgerechnet wurde, um ihrer Gesellschaft die liquiden Mittel und werthaltigen Forderungen zu verschaffen. Tat Nr. 3 (= Tat Nr. 3 der Anklage) Der Online-Versandhandel wurde 2010 innerhalb des X1-Konzerns in eine eigene Tochtergesellschaft ausgegliedert, nämlich die U2 X1 U16 GmbH (i. F. U2), deren alleiniger Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der Angeklagte X1 war, wie oben unter II. 3 b näher ausgeführt wurde. Die U2 erwirtschaftete Verluste, war wirtschaftlich vom Einzelunternehmen X1 e. K. abhängig und darauf angewiesen, dass ihre Verluste durch das Einzelunternehmen ausgeglichen werden. Auf Veranlassung des Angeklagten X1 wurde am 24.04.2010 ein Logistikvertrag zwischen der U2 und der U1 abgeschlossen, der eine Vergütung nach Stunden und einen Stundenverrechnungssatz von 28,50 € netto vorsah. Dabei war dem Angeklagten X1 bekannt, dass die Vergütung für Logistikdienstleistungen nach Stunden ungewöhnlich und nachteilhaft war und der Stundenverrechnungssatz von 28,50 € netto weit über dem marktüblichen Satz von höchstens 18,87 € netto lag. Da es sich bei der U1 aber um das Unternehmen seiner Kinder X2 und X3 handelte und die Gewinne aus dem Unternehmen schließlich diesen zugutekamen, vereinbarte er diese Vergütung. Obwohl der Angeklagte X1 wusste, dass die im Logistikvertrag mit der U1 vereinbarte Vergütung weit überhöht war und ihm und seinem Einzelunternehmen spätestens ab dem 01.02.2011 die Zahlungsunfähigkeit drohte und dann auch die abhängige U2 nicht überleben konnte, unterließ er es, den vereinbarten Stundensatz ab dem 01.02.2011 auf den Stundensatz von 18,87 € netto anzupassen, was ihm aufgrund seiner Stellung in seinem Unternehmen - mit Zustimmung von X2 und X3 als faktische Geschäftsführer der U1 - jederzeit möglich gewesen wäre. Im Zeitraum vom 01.02.2011 bis 23.01.2012 stellte die Firma U1 dem Unternehmen U2 für erbrachte Dienstleistungen einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.752.650,04 € netto in Rechnung. Dieser Gesamtrechnungsbetrag setzte sich aus einem Betrag in Höhe von 469.620,44 € netto für Februar 2011, einem weiteren Betrag in Höhe von 4.977.300,41 € netto (für die Monate März bis Dezember 2011) und einem Betrag in Höhe von 305.729,19 € netto (für den Monat Januar 2012) zusammen. Ein Teilbetrag in Höhe von insgesamt 4.939.986,50 € netto wurde für den gesamten Zeitraum von Februar 2011 bis Januar 2012 von U2 auf diese Gesamtrechnungssumme beglichen. Überwiesen wurden im Einzelnen für den Monat Februar 2011 ein Betrag in Höhe von 469.620,44 € netto und für die Monate März 2011 bis Dezember 2011 ein Betrag in Höhe von insgesamt 4.470.366,06 € netto. Für den Monat Januar 2012 wurden keine Zahlungen mehr geleistet. Nicht bezahlt wurde folglich - für diesen genannten Zeitraum - der Differenzbetrag in Höhe von 812.663,54 € netto. Bei Vereinbarung eines Stundensatzes von 18,87 € netto wäre für den genannten Zeitraum nur ein Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 3.808.859,88 € netto entstanden. Dieser setzt sich aus den Beträgen 310.938,16 € netto für den Monat Februar 2011 sowie aus 3.295.496,81 € netto für den Zeitraum März bis Dezember 2011 und aus 202.424,91 € netto für den Monat Januar 2012 zusammen. Tatsächlich bezahlte die Firma U2 an die Firma U1 für diesen o. g. Zeitraum einen Betrag in Höhe von 4.939.986,50 € netto. Wegen der überhöhten Verbindlichkeiten der U1 leistete die Firma U2 bis 23.01.2012 insgesamt eine Überzahlung in Höhe von 1.131.126,62 € netto im Vergleich zu der Summe, die bei einem Stundensatz von 18,87 € geschuldet gewesen wäre. Hierdurch wurden in Höhe von 1.131.126,62 € netto liquide Mittel der Insolvenzmasse des Einzelunternehmens entzogen. Wie bereits dargestellt beläuft sich die noch bestehende überhöhte Restforderung der U1 gegenüber U2 auf 812.663,54 € netto, auf welche keine Zahlungen geleistet wurden. Der tatsächliche Wert dieser unbezahlten Forderungen beläuft sich auf 10 %, also auf 81.266,35 € netto. Der für diesen Zeitraum entstandene Gesamtschaden beläuft sich demzufolge auf insgesamt 1.212.392,97 € netto. Er setzt sich aus dem überzahlten Betrag in Höhe von 1.131.126,62 € netto und aus 10 % der unbezahlten Forderungen in Höhe von 81.266,35 € netto zusammen. Der Angeklagte X1 wollte auf diese Weise liquide Mittel und werthaltige Forderungen im genannten Umfang der U1, also der Gesellschaft von X2 und X3, zukommen lassen, um die liquiden Mittel dem Zugriff der Gläubiger im Falle einer Insolvenz zu entziehen und damit X2 und X3 die Forderungen auch im Fall einer Insolvenz geltend machen konnten. Am 23.01.2012 beantragte der formale Geschäftsführer Z30 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der U2. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ort12 vom 01.04.2012 (Az: 3 IN 25/12) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Tat Nr. 4 (= Tat Nr. 4 der Anklage) Wie bereits unter II. 4
  10. a)erwähnt waren die Angeklagten X2 und X3 aufgrund ihrer überragenden Stellung faktische Mitgeschäftsführer der U1 und leiteten die GmbH in Absprache und im Einverständnis mit dem Angeklagten X1. Sie entschieden gemeinsam über die Unternehmenspolitik der U1 und über die Verträge bzw. Vertragsinhalte mit der Unternehmensgruppe X1. Alle wesentlichen Entscheidungen wie bspw. die Frage, wer Kunde der Firma wird, Investitionen, Finanzanlagen, Ausschüttungen und Kreditvergaben trafen nur die Angeklagten gemeinsam. Die formellen Geschäftsführer wurden in das Zustandekommen dieser von den Angeklagten getroffenen Entscheidungen nicht eingebunden und von ihnen angewiesen die bereits ausformulierten Verträge zu unterschreiben, was diese auch weisungsgemäß ausführten. Diese formellen Geschäftsführer hatten tatsächlich nur die Aufgabe, den operativen Geschäftsbetrieb, d. h. die logistischen Abläufe in den betreffenden Lägern für das laufende Tagesgeschäft zu steuern. Ihre operativen Entscheidungen beschränkten sich auf den Einsatz und die Betreuung des vorhandenen Personals. Personal einstellen durften sie nur nach Vorgaben der Personalabteilung von X1 e. K., wobei diese Vorgaben ihnen gegenüber nicht begründet wurden. Die formellen Geschäftsführer hatten auch keinen umfassenden Einblick in die finanzielle Situation der U1. Die Geschäftsführer Z9 bzw. Z6 hatten nur Kontenvollmacht für eines von drei Geschäftskonten der U1; der Geschäftsführer Z7 hatte überhaupt keine Kontenvollmacht. Weder die Existenz der weiteren Geschäftskonten bei einer anderen Bank, der Bank4, noch die Kontostände waren den eingetragenen Geschäftsführern - im Gegensatz zu den Angeklagten X2 und X3, die bei sämtlichen Geschäftskonten Kontovollmacht hatten, - bekannt. Die formellen Geschäftsführer wählten auch keine Wirtschaftsprüfer oder die Banken für die Geschäftskonten aus. Nach außen traten sie kaum in Erscheinung. Die U1 hatte zwar durch die mit dem Einzelunternehmen X1 e. K. und später auch der U2 vereinbarte überhöhte Vergütung in den Jahren 2003 bis Ende 2010 hohe Gewinne erwirtschaftet. Die Gesellschafter X2 und X3 hatten sich diese Gewinne in Millionenhöhe aber wieder ausgeschüttet. Zudem hatte die U1 dem Angeklagten X1 ein Darlehen in Höhe von 50 Mio. € gewährt. Hinzu kam, dass X1 e. K. die Rechnungen für die Monate November und Dezember 2010 nicht bezahlt hatte und im gesamten Jahr 2011 nur Abschlagszahlungen vom X1 Konzern an die U1 geleistet wurden. Dies war nur noch in dem Umfang erfolgt, dass die Firma U1 ihrerseits in die Lage versetzt wurde, ihre eigenen gerade fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Daher war auch der Kreditrahmen von 14 Mio. €, der dem Einzelunternehmen gewährt worden war, vollständig ausgeschöpft. Spätestens am 20.01.2012 war den Angeklagten X2 und X3 bekannt, dass der Angeklagte X1 am 23.01.2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auch soweit es in der Einzelunternehmung gebunden war, beantragen werde. Die unmittelbar bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten X1 und seines Einzelunternehmens würde dazu führen, dass die Darlehensforderungen und die Dienstleistungsforderungen gegen den Angeklagten X1 bzw. gegen das Einzelunternehmen X1 e. K. und die davon abhängige U2 wertlos und entsprechend im Wert zu berichtigen wären. Es bestand ab diesem Zeitpunkt auch keine positive Fortführungsprognose für die U1, da diese vollständig vom Einzelunternehmen X1 e. K. und der U2 abhängig war und über keine weiteren Kunden außerhalb des X1 Konzerns verfügte und auch nicht damit zu rechnen war, dass sie diese neuen Kunden in absehbarer Zeit finden würde. Gegen eine positive Fortführungsprognose sprach auch der Umstand, dass die U1 über kein Anlagevermögen verfügte, das ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig ermöglicht hätte, da alle hierfür nötigen Gebäude bzw. Maschinen oder Gerätschaften im Eigentum der Firma X1 e. K. standen. Die Firma U1 war nur ein Personaldienstleister ohne eigenes Anlagevermögen. Sie - die U1 - erbrachte ihre Logistikdienstleistungen mit eigenen Mitarbeitern in den Räumlichkeiten des Logistik-Service-Centers Ort1, welches im Eigentum der Firma X1 e. K. stand. Die Firma X1 e. K. stellte der U1 die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Maschinen, Anlagen und Gerätschaften zur Verfügung. Auch wurden wichtige Teile der inneren Verwaltung der U1, wie etwa die Buchhaltung, die Lohnabrechnung gegenüber den Mitarbeitern der U1 und sämtliche Finanz- und Steuerangelegenheiten, gegen eine geringe Gebühr von der Firma X1 e. K. übernommen. Am 20.01.2012 war auch kein Geld mehr vorhanden, um die Löhne und Sozialabgaben Ende Januar 2012 bezahlen zu können: Im Januar 2012 betrug der zum Monatsende fällige Personalaufwand 913.999,33 €, während auf den Konten der U1 nur wenige tausend Euro vorhanden waren und zu diesem Zeitpunkt völlig unklar war, ob die U1 diesen Betrag erhalten könnte, weshalb zum Monatsende der U1 die Zahlungsunfähigkeit drohte. Insbesondere war auch kein Geld vorhanden, um die entnommenen 7 Mio. € wieder an X1 e. K. zurückzahlen zu können, obwohl eine entsprechende Rückstellung für Anfechtungsansprüche des einzusetzenden Insolvenzverwalters gebildet werden musste. Diese gesamten Umstände waren X2 und X3 bekannt. Am 20.01.2012 überwies der Angeklagte X1 - als Teilrückzahlung auf den Kredit über 50 Mio. € - am Vormittag von seinem Konto Nr. KN1 bei der Bank4 an die Firma U1 einen Betrag in Höhe von 7.005.296,74 € auf deren Konto Nr. KN2 bei der Bank4. Diese Zahlung durch den Angeklagten X1 wurde aus Erlösen finanziert, die aus Grundstücksverkäufen der X1-Logistik-Service GmbH, Österreich, an die Angeklagten X2 und X3 stammten. Entgegen der ihnen als faktische Geschäftsführer der U1 obliegenden Pflicht, die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren, fassten die Angeklagten X2 und X3 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans unter Verzicht auf Frist- und Formerfordernisse am 20.01.2012 den Gesellschafterbeschluss zur Ausschüttung eines angeblich erwarteten Gewinns für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 7 Mio. € und veranlassten per Blitzüberweisung am gleichen Tag die Gutschrift in Höhe von jeweils 2.576.875,00 € auf die Privatkonten der Angeklagten X3 bei dem Kreditinstitut Bank5 mit der Konto-Nr. KN9 und des Angeklagten X2 bei dem Kreditinstitut Bank5 mit der Konto-Nr. KN10. Die auf die Gewinnausschüttung in Höhe von 7 Mio. € anfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.846.250,00 € wurde auf Veranlassung der Angeklagten X2 und X3 ebenfalls am 20.01.2012 auf das Konto des Finanzamts Ort1 bei der Bank1 mit der Konto-Nr. KN11 überwiesen. Mit erfolgter Auszahlung der 7 Mio. € am 20.01.2012 durch die Angeklagten X2 und X3 war die Firma U1 überschuldet. Der Gewinnvortrag aus 2011 betrug – zusätzlich zum gezeichneten Eigenkaptal - einschließlich der Steuererstattungsansprüche für das Jahr 2011 1.150.479,71 € und der bis zum 20.01.2012 angefallene Verlust belief sich auf -311.741,32 €, so dass vor Auszahlung der 7 Mio. € noch ein Eigenkapital von 863.738,39 € vorhanden war und mit Auszahlung der 7 Mio. € ein Bilanzverlust in Höhe von 6.161.261,61 € entstand. Da das gezeichnete Eigenkapital 25.000,00 € betrug, belief sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf insgesamt 6.136.261,61 €. Hierdurch wurde das von den Angeklagten X2 und X3 zu betreuende Vermögen der U1 in Höhe von insgesamt 6.136.261,61 € geschädigt, womit die Angeklagten X2 und X3 zumindest rechneten und sich abfanden, um ihr Ziel zu erreichen, kurz vor der Insolvenz noch alles erreichbare Geld von den Firmenkonten auf ihre Privatkonten abzuziehen. Die Angeklagten erschwerten dadurch zugleich bewusst wesentlich den Gläubigerzugriff auf diese – im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der U1 zur Insolvenzmasse der überschuldeten GmbH gehörenden – Vermögenswerte und entzogen sie durch die Überweisungen und Gutschriften auf ihren Privatkonten und dem Konto des Finanzamts dem Gläubigerzugriff aus rechtlichen Gründen endgültig, was sie wussten und wollten. Wie oben ausgeführt bestand zum Zeitpunkt der Überschuldung auch keine positive Fortführungsprognose für die U1 mehr und die Forderungen gegen X1 e. K. und die U2 waren wertlos, womit X2 und X3 angesichts der ihnen bekannten wirtschaftlichen Lage der U1 und von X1 e. K. sowie der davon abhängigen U2 zumindest rechneten und womit sie sich zur Erreichung ihres oben genannten Zieles abfanden. Die eingetragenen Geschäftsführer der U1, die Zeugen Z7 und Z6, hatten von der Entnahme der 7 Mio. € keinerlei Kenntnis. Mit zwei Schreiben - datiert jeweils vom 19.01.2012 - kündigte der formelle Geschäftsführer der U1, der Zeuge Z6, gegenüber dem Angeklagten X1 zum Einen den Darlehensvertrag über 50 Mio. € fristlos mit sofortiger Wirkung und zum Anderen den Darlehensvertrag vom 03.01.2011, zuletzt verlängert am 25.07.2011, über 14 Mio. € fristlos mit sofortiger Wirkung und bat in beiden Fällen, den jeweils hieraus fälligen Betrag bis 20.01.2012 zu zahlen. Diese Schreiben wurden erst am 20.01.2012 abends nach 18.00 Uhr an den Empfänger gefaxt. Im Verlauf des späteren Nachmittags des 20.01.2012 hatte der Zeuge Z6 beide Schreiben als Entwurf mit der Bitte um Unterschrift und Weiterleitung von der Angeklagten X3 erhalten. Für die U1 stellte der formale Geschäftsführer Z6 am 12.06.2012 Insolvenzantrag beim Amtsgericht Ort12. Mit Beschluss des AG Ort12 vom 27.08.2012 (Az. 1 IN 240/12) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der U1 eröffnet. Tat Nr. 5 (= Tat Nr. 5 der Anklage) Die U1 war spätestens seit dem 20.01.2011 überschuldet und es bestand wie oben ausgeführt ab diesem Zeitpunkt auch keine positive Fortführungsprognose mehr, insbesondere wegen der fehlenden liquiden Mittel zu Begleichung der oben genannten Forderungen und der bevorstehenden Insolvenz ihres einzigen Kunden - des X1 Konzerns -. Dabei war den Angeklagten X2 und X3 auch spätestens am 20.01.2012 die bevorstehende Insolvenz von X1 e. K. und der U2 sowie die schlechte wirtschaftliche Lage der U1 bekannt und sie rechneten – wie oben ausgeführt – mit der Überschuldung und der negativen Fortführungsprognose der U1 und fanden sich zur Erreichung ihres oben genannten Zieles damit ab. Entgegen der ihnen bekannten Verpflichtung aus § 15a Abs. 1 S.1 InsO unterließen sie es als faktische Geschäftsführer bewusst und gewollt pflichtwidrig, für die U1 bis spätestens zum 13.02.2012 Insolvenzantrag zu stellen. Dieses Unterlassen ist den Angeklagten X2 und X3 bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 12.06.2012 durch den formellen Geschäftsführer der U1, den Zeugen Z6, und damit über einen Zeitraum von 4 Monaten vorzuwerfen. Tat Nr. 6 (= Tat Nr. 6 der Anklage) In Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit seines Einzelunternehmens überwies der Angeklagte X1 am 30.03.2011 vom Firmenkonto des Einzelunternehmens X1 e. K. bei der Bank3, Konto-Nr. KN7 den Betrag von 800.000,00 € auf sein Privatkonto Nr. KN8 bei der Bank1 (BLZ Bank1). Von dem zuletzt genannten Konto überwies der Angeklagte X1 in vier Fällen jeweils am 31.03.2011 insgesamt 800.000,00 € ohne Anlass schenkweise an seine Enkelkinder, um dieses Geld dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und seiner Familie zu erhalten. Als Verwendungszweck wurde in den jeweiligen Überweisungen nur „Übertrag“ angegeben. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Überweisungen: - Überweisung von 200.000 € auf das Konto von K1 X1 - der Tochter des Angeklagten X2 - mit der Konto-Nr. KN5 bei der Bank5-Bank (BLZ Bank5), - Überweisung von 200.000 € auf das Konto von K2 X1 - der Tochter des Angeklagten X2 - mit der Konto-Nr. KN6 bei der Bank5 (BLZ Bank5), - Überweisung von 200.000 € auf das Konto von K3 X1 - der Tochter der Angeklagten X3 - mit der Konto-Nr. KN3 bei der Bank5 (BLZ Bank5), - Überweisung von 200.000 € auf das Konto von K4 X1 - des Sohnes der Angeklagten X3 - mit der Konto-Nr. KN4 bei der Bank5 (BLZ Bank5). Tat Nr. 7 (= Tat Nr. 7 der Anklage) Am 17.01.2012, somit nur 6 Tage vor Stellung des Insolvenzantrags, verkaufte der Angeklagte X1 drei Grundstücke der österreichischen Enkelgesellschaft X1 Logistik-Service-Center GmbH an seine Kinder, die Mitangeklagten X2 und X3, zum Kaufpreis von insgesamt 7 Mio. €, nämlich das Lagergrundstück in Ort7 zum Kaufpreis von 2,7 Mio. €, das Verwaltungsgebäude in Ort8 zum Kaufpreis von 1,8 Mio. € und das Lagergrundstück in Ort9 zum Kaufpreis von 2,5 Mio. €. Durch den Erwerb dieser Grundstü-cke durch die Angeklagten X2 und X3 fielen bei diesen Grunderwerbsteuern und Notarskosten in Höhe von insgesamt 322.000,00 € an. Diese von den Erwerbern X2 und X3 zu zahlenden Steuern und Kosten bezahlte am 18.01.2012 jedoch der Angeklagte X1. Er überwies hierzu zunächst am 17.01.2012 einen Betrag von 365.000,00 € von seinem Geschäftskonto bei der Bank3, Konto-Nr. KN7, auf sein Privatkonto bei der Bank1, Konto-Nr. KN8. Von dort überwies er am 18.01.2012 den Betrag von 322.000,00 € auf das Notariatsanderkonto der Notare Z12 und Z13, Landstr. 3, 4020 Linz/Österreich, IBAN: AT1. Er handelte dabei in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit seines Einzelunternehmens und in der Absicht, diesen Betrag seinen Kindern schenkweise mittelbar durch Bezahlung deren Steuerschuld und deren Notarskosten zukommen zu lassen, um diesen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Tat Nr. 8 (= Taten Nr. 10 - 11 der Anklage) In Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit lud der Angeklagte X1 seine Kinder X2 und X3 und deren Familien im März 2011 zu einer Reise über den Jahreswechsel 2011/2012 nach Antigua ein und buchte diese Reise am 19.03.2011. Er überwies für diese Reise von seinem Konto Nr. KN8 bei der Bank1 an die Reisebüro Ort1 GmbH zunächst am 15.04.2011 einen Teilbetrag in Höhe von 29.450,00 € und am 22.09.2011 den Restbetrag in Höhe von 28.622,00 €. Er handelte dabei in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit von sich und seines Einzelunternehmens und in der Absicht, diesen Betrag seinen Kindern schenkweise zukommen zu lassen, um diesen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Der Angeklagte X1 bezahlte somit seinen Kindern, den Mitangeklagten X2 und X3, und deren Angehörigen die Hotel-Kosten für eine private Reise nach Antigua in Höhe von insgesamt 58.072,00 €, die zum Jahresende 2011 bis Anfang 2012 stattfand. Die Angeklagten X2 und X3 unterstützten ihn hierbei jeweils, indem sie in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten X1 sich nicht nur zu dieser Reise einladen ließen, sondern die Reisetermine und –dauer und die Namen der mitreisenden Familienmitglieder und Kindermädchen der Sekretärin von X1, der Zeugin Z14, mitteilten und Änderungen mit ihr absprachen und dementsprechend mit ihren Angehörigen an der Reise teilnahmen, um das Geld den Gläubigern zu entziehen und selbst davon zu profitieren. Taten Nr. 9 - 18 (= Taten Nr. 31 - 40 der Anklage) Trotz Kenntnis seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit ab dem 01.02.2011 bezahlte der Angeklagte X1 seinem Sohn X2 schenkweise zur Erstellung von dessen Eigentumswohnung in der Straße1 in Ort6 im Zeitraum vom 10.02.2011 bis 12.01.2012 zehn Rechnungen für Bau- und Handwerkerleistungen in Höhe von insgesamt 327.571,68 €, indem er die Rechnungsbeträge von seinem Konto-Nr. KN8 bei der Bank1 an die Rechnungssteller überwies, um die Beträge dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Der Angeklagte X2 unterstützte ihn hierbei, indem er jeweils jede Rechnung der Handwerker und Baufirmen an die Zeugin Z15, die als Angestellte für X1 tätig war, zur Bezahlung weiterleitete und diese mit Einverständnis von X1 anwies, die Rechnung jeweils für die Buchhaltung zur Bezahlung freizugeben, um das Geld den Gläubigern zu entziehen und selbst davon zu profitieren. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten: Tat Zahlungsdatum Betrag in € Zahlungsempfänger (Firma) 9 10.02.2011 24.049,63 U5 10 11.02.2011 33.931,39 U6 11 24.02.2011 47.600,00 U6 12 03.03.2011 10.060,14 U7 13 10.03.2011 27.168,82 U5 14 13.05.2011 29.750,00 U7 15 30.05.2011 50.000,00 U8 16 07.07.2011 17.850,00 U7 17 21.07.2011 37.161,70 U9 18 12.01.2012 50.000,00 U8 gesamt: 327.571,68 Tat Nr. 19 (= Tat Nr. 45 der Anklage) Das Amtsgericht Ort12 als Insolvenzgericht (Az. 1 IN 24/12) lud den Angeklagten X1 mit Schreiben vom 14.03.2012 zur persönlichen Anhörung am 20.03.2012 im Gerichtsgebäude in der Strasse7, Ort12 vor. In diesem Anhörungstermin wurde ihm unter Bezugnahme auf seine bisherigen Erklärungen zu Vermögensübertragungen vom Insolvenzrichter Dr. Webel folgende Frage gestellt: „Wurden weitere Übertragungen von Vermögenswerten - außer den bekannten und zuvor benannten Übertragungen - an nahestehende Personen, oder sonstige dritte Personen, in den letzten fünf Jahren unentgeltlich, als Schenkung, als gemischte Schenkung oder ohne adäquate Gegenleistung vorgenommen?“ Der Angeklagte X1 verneinte diese Frage. Das Insolvenzgericht ordnete im Termin mit Beschluss an, dass der Angeklagte X1 die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern hat und belehrte ihn über die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Versicherung an Eides Statt. Sodann versicherte der Angeklagte X1 an Eides Statt, dass er die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt habe, obwohl er - wie er wusste - folgende Vermögensübertragungen gegenüber dem Insolvenzgericht nicht angegeben hatte: - die Bezahlung einer Vergütung für Logistikdienstleistungen an die U1, deren Gesellschafter X2 und X3 waren, auf Basis von Stundensätzen, die mit 28,50 € bzw. 30,00 € weit über dem marktangemessenen Stundensatz von 18,87 € lagen, wodurch der U1 in den Jahren 2007 bis 2012 Beträge von mehreren Mio. € zu viel bezahlt wurden, - die schenkweise Bezahlung von Grunderwerbsteuern und Notarskosten in Höhe von 322.000,00 € für den mit Grundstückskaufvertrag vom 17.01.2012 erfolgten Erwerb der Grundstücke in Österreich, die von den Kindern X2 und X3 zu tragen gewesen wären, - die Übernahme von Herstellungskosten für das seiner Tochter X3 gehörende Anwesen Straße 5 in Ort1 in den Jahren 2009 und 2010 in Höhe von insgesamt 751.510,42 €, - die Bezahlung von Schenkungssteuern in Höhe von 646.508,00 € im Jahr 2010, welche von X3 zu tragen waren, - die Bezahlung einer Privatreise nach Antigua in Höhe von 58.072,00 €, welche von den Kindern X2 und X3 und deren Familien im Jahr 2011 unternommen wurde. 7. Nachtatverhalten Die Insolvenzverwalter Z11, Z10 und Z35 fochten nach der Insolvenz der Firmen X1 e. K., U1 und U4 im Jahr 2012 eine Reihe von Vermögensverschiebungen seitens der Familie X1, die zum Teil auch Gegenstand der angeklagten Taten - nämlich die Taten 4, 6, 7 und 9 - 18 - sind, zu Lasten der jeweiligen Insolvenzmasse an und forderten entsprechende Ausgleichszahlungen in Millionenhöhe von der Familie, wobei sich die ursprünglich geltend gemachten Forderungen auf rund 12,7 Mio. € beliefen. Nach mehrmonatigen Verhandlungen, in denen die von den Insolvenzverwaltern geltend gemachten Ansprüche von der Familie X1 zunächst bestritten wurden, wurden letztendlich Ende 2013 von den Angeklagten X2 und X3 sowie von der früheren Mitangeklagten X4 insgesamt 10,1 Mio. € im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs bezahlt. Die Angeklagte X3 gab am 19.02.2013 gegenüber dem Insolvenzverwalter der U1, dem Zeugen Z10, ein notarielles Schuldanerkenntnis über den Betrag in Höhe von 3.500.000,00 € ab, wobei die Forderung ab dem 01.01.2014 zahlungsfällig war. Die Angeklagte unterwarf sich wegen dieser Schuldverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Der Angeklagte X2 gab am 20.02.2013 gegenüber dem Insolvenzverwalter der U1, dem Zeugen Z10, ein notarielles Schuldanerkenntnis über 3.500.000,00 € ab, das zur Zahlung fällig war am 31.12.2013. Wegen und in Höhe dieser Zahlungsverpflichtung unterwarf er sich gegenüber dem Insolvenzverwalter der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Im März 2013 schlossen dann Z11 als Insolvenzverwalter über das Vermögen des X1, Z10 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der U1 und Z35 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der U4 mit der Angeklagten X3, ihren Kindern K3 und K4, mit dem Angeklagten X2, seinen Kindern K1 und K2 und seiner Ehefrau X5, mit der früheren Mitangeklagten X4 und den Firmen U25 Gesellschaft für Vermögensberatung mbH & Co. und U26 X1 Immobilienverwaltung GmbH Co. KG folgende Vereinbarung, die von den Beteiligten in der Zeit vom 01.03. 2013 bis zum 18.03.2013 unterzeichnet wurde: Die von den Insolvenzverwalter

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.