Bittet ein Endverbraucher auf einer vorgedruckten "Anforderungskarte" um die Óbersendung von Prospektmaterial eines Anbieters von Heizsystemen, ohne hierbei die in der Anforderungskarte vorgesehene Zeile "Telefonnummer" auszufüllen, verstößt es gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn der Anbieter Telefonkontakt zu dem Einsender herstellt. In der Zusendung der "Anforderungskarte" als solcher liegt weder ausdrücklich noch konkludent die Einverständniserklärung mit dieser Art der Akquisition. Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am
- Januar 1992 verkündete Urteil der
- Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 52/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 15.000,00 DM festgesetzt. Gründe E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs private Endverbraucher unaufgefordert und ohne deren Einverständnis anzurufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die diese zumindest erstinstanzlich vertreten hat, ist der klagende Verbraucherverband gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, den auf § 1 UWG gestützten Anspruch auf Unterlassung wettbewerbswidriger Anrufe bei Endverbrauchern geltend zu machen. Nach § 13 Ab. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG erstreckt sich die Klagebefugnis der Verbraucherverbände auch auf die Beanstandung sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens gem. § 1 UWG, sofern hierdurch wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden. Zweck der Regelung ist es, Verbraucherverbänden die Möglichkeit zu geben, gegen Wettbewerbshandlungen vorzugehen, die eine Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher befürchten lassen (BGH GRUR 1989, 753 - Telefonwerbung II; BGH GRUR 1990, 280 , 281 - Telefonwerbung III). Daran ändert auch nichts, daß - nach den Behauptungen der Beklagten - mehrere Tausend andere Kunden sich nicht belästigt gefühlt hätten, da für die Klagebefugnis des Verbandes nicht erforderlich ist, daß das beanstandete Wettbewerbsverhalten eine größere Anzahl von Verbrauchern betrifft. Entscheidend für die Klagebefugnis des Verbandes ist vielmehr, daß das Wettbewerbsverhalten, bliebe es unbeanstandet, Verbraucherinteressen nicht nur am Rande berührt, sondern die Beeinträchtigung wesentlicher Belange der Verbraucher zur Folge hätte (BGH GRUR 1990, 280 , 281 - Telefonwerbung III). Werbemethoden, die wie Telefonwerbung, zu der kein Einverständnis erteilt worden ist, auf eine anstößige psychologische Beeinflussung von Verbrauchern angelegt sind und sich durch das ungebetene Eindringen in die Privatsphäre auszeichnen, würden, wenn sie nicht beanstandet würden, aufgrund ihrer Effektivität durch die unmittelbare Ansprachemöglichkeit der Verbraucher sich in einem Maße ausbreiten, daß die persönlichen Belange der Verbraucher in erheblicher Weise betroffen wären (Baumbach/Hefermehl UWG,
- Aufl., § 13 Rnr. 43). Daher kommt es nicht darauf an, ob einzelne Verbraucher Telefonanrufe der Beklagten nicht als Belästigung empfunden haben. Aufgrund der dargelegten abstrakten erheblichen Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen durch Telefonwerbung ist die Klagebefugnis des Klägers gegeben. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG. Das Wettbewerbsverhalten der Beklagten, Endverbraucher, die das Anforderungsheft des H.-Verlages ohne Angabe der Telefonnummer einsenden, anzurufen, verstößt gegen die guten Sitten und ist insofern wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Das gilt auch dann, wenn zuvor schriftlich um Óbersendung von Informationsmaterial gebeten worden ist. Der Ansicht der Beklagten, in einem solchen Fall sei der Anruf des Gewerbetreibenden nicht wettbewerbswidrig, kann nicht gefolgt werden. Ein Verhalten im Wettbewerb verstößt nicht allein gegen die guten wettbewerblichen Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der redlichen und verständigen Mitbewerber des betreffenden Gewerbezweiges widerspricht, sondern auch dann, wenn die Werbemaß-nahme von der Allgemeinheit, die Verbraucher eingeschlossen, mißbilligt und für untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG soll nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren (BGH GRUR 1990, 280 , 281 - Telefonwerbung III m. w. N.). Zur Beurteilung des Maßstabs für das, was der Allgemeinheit nicht mehr zumutbar ist, ist der verfassungsmäßige Schutz des privaten Bereichs des einzelnen heranzuziehen. Dabei steht der Schutz der Individualsphäre im Vordergrund gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben einzelner (BGH GRUR 1970, 523 - Telefonwerbung I; BGH GRUR 1989, 753 - Telefonwerbung II; BGH GRUR 1990, 280 , 281 - Telefonwerbung III). Bei einer Zulassung solcher telefonischer Werbemethoden besteht die Gefahr einer unerträglichen Belästigung der Verbraucher, da aus Gründen des Wettbewerbs eine Vielzahl von Unternehmen diese leichte, wenig kostspielige und unmittelbare Methode der Ansprache potentieller Kunden aufgreifen würde. Der Angerufene dagegen kann erst nach Entgegennahme des Anrufs erkennen, ob ein gewünschter oder ein unerwünschter Gesprächspartner ihn sprechen möchte. Der unerbetene Anruf stellt daher einen Mißbrauch des Telefonanschlusses dar und läßt diese Art der Werbung als unzulässig erscheinen. Die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, erfordern es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht, mit der Werbung auch in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen. Bestehende geschäftliche Beziehungen zum privaten Endverbraucher rechtfertigen keine andere Beurteilung, so daß es nicht darauf ankommt, ob eine solche Beziehung durch die schriftliche Bitte der Eheleute G. um Zusendung von Informationsmaterial hergestellt worden ist. Telefonwerbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Verbraucher vorher ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis dazu gegeben hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Ein ausdrückliches Einverständnis der Eheleute G. liegt nicht allein schon in der Anforderung von Prospekten durch Einsenden des Anforderungsheftes. Denn damit wollten sie gerade nur schriftliches Material bekommen, um in Ruhe und ungestört die verschiedenen Angebote mehrerer Hersteller vergleichen zu können und danach zu entscheiden, ob und welche weiteren Schritte sie hinsichtlich der einzelnen Gewerke unternehmen, mit welchem Gewerbetreibenden sie zu weiteren Informationen oder auch zum Zwecke der Erstellung eines speziellen Angebotes näheren Kontakt aufnehmen wollten. Durch die Anforderung von schriftlichem Informationsmaterial wird nicht ein Einverständnis zu Anrufen oder fernmündlichen Informationen gegeben. Ein ausdrückliches Einverständnis ergibt sich auch nicht daraus, daß die Eheleute G. das Anforderungsheft des H.-Verlages in Kenntnis des mit "zur Klarstellung" überschriebenen Passus auf Seite 3 des Anforderungsheftes, in der eine Einverständniserklä-rung auch mit einer telefonischen Kontaktaufnahme durch die Firmen enthalten ist, eingesandt haben. Abgesehen davon, daß es schon fraglich ist, ob ein flüchtiger Durchschnittskunde diesen von dem Anforderungsblatt auf Seite 24 räumlich getrennten Passus überhaupt wahrnimmt, kann ein Einverständnis nur dann angenommen werden, wenn die Telefonnummer von dem Einsender auch tatsächlich angegeben wird. Hierin kann auch kein konkludentes Einverständnis des Verbrauchers gesehen werden. Ein privater Endverbraucher erklärt sich mit seiner an einen Gewerbetreibenden gerichteten schriftlichen Bitte um Óbersendung von Informationsmaterial in der Regel nicht konkludent damit einverstanden, von dem Gewerbetreibenden vor, bei oder nach Óbersendung des Materials angerufen zu werden (BGH GRUR 1990, 280 , 281 - Telefonwerbung III). Dies gilt auch dann nicht, wenn der Endverbraucher die Rubrik "Telefonnummer" nicht ausdrücklich durchgestrichen oder gar - wie die Beklagte meint - nicht mit einem Zusatz "keine Telefonanrufe" versehen hat. Angesichts des hohen Wertes der Privatsphäre müssen an die Annahme eines konkludenten Einverständnisses hohe Anforderungen gestellt werden. Es kann nicht im Belieben von Werbetreibenden liegen, ein solches ohne weiteres anzunehmen, sondern es müssen deutliche konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Der Kunde, der seine Telefonnummer - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht angibt, gibt dem Werbeunternehmer keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß er auch mit Telefonanrufen einverstanden ist. Ein solches konkludentes Einverständnis kann nur dann gegeben sein, wenn der Kunde neben seiner Adresse auch seine Telefonnummer in der Erkenntnis mitteilt, diese werde von dem werbenden Unternehmen zur Fortführung des geschäftlichen Kontaktes genutzt (BGH GRUR 1989, 753 , 754 - Telefonwerbung II). Hat jedoch der Kunde - wie im vorliegenden Fall - seine Telefonnummer nicht angegeben, so kann ein Einverständnis auch nicht darin gesehen werden, daß er sich in der Klausel auf Seite 3 der Werbebroschüre grundsätzlich u. a. mit telefonischen Kontakten einverstanden erklärt hat. Allein die Tatsache, daß die Eheleute G. ihre Telefonnummer nicht angegeben haben, läßt hinreichend erkennen, daß sie telefonische Kontaktaufnahmen ablehnen, so daß es nicht erforderlich ist, daß sie zur Abwehr derartiger telefonischer Werbemaßnahmen das Anforderungsheft mit besonderen handschriftlichen Vermerken versehen müssen. Vielmehr gibt der Verbraucher alleine dadurch, daß er seine Telefonnummer nicht angibt, hinreichend zu erkennen, daß er - aus welchen Gründen auch immer - nicht angerufen zu werden wünscht. Damit ist die Klausel auf Seite 3 des Anforderungsheftes - soweit sie vom Verbraucher überhaupt gelesen ist - erkennbar von dem Verbraucher nicht gebilligt und ein eventuell daraus herleitbares Einverständnis nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 708 Nr. 10, 713 , 546 Abs. 2 ZPO. Für die von der Beklagten angeregte Zulassung der Revision gem. § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat der Senat keine Veranlassung gesehen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Soweit im vorliegenden Fall darüber hinaus Einzelfragen zu entscheiden waren, haben sie keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Permalink: http://openjur.de/u/205869.html Kommentare
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