Versorgungsgebieten zu berücksichtigen.
Abzug der durch diese Leistungen entstehenden Personalkosten und Sachkosten sowie eines Bruttojahresgehaltes ein angemessener Anteil an die ärztlichen Mitarbeiter abzuführen, der mindestens 20 vom Hundert beträgt und 50 vom Hundert nur dann übersteigen soll, wenn die Tätigkeit im wesentlichen auf Beiträgen der ärztlichen Mitarbeiter beruht.
Anhörung der betroffenen Ärzte durch den Träger des Krankenhauses festzulegen.
Dezember 1973 ist es dessen Zweck, das Marien-Hospital in W. für Kranke, deren Pflege katholischen Ordensschwestern anvertraut werden soll, ohne Unterschied der Konfession zu betreiben. Mitglieder des Vereins können gemäß § 3 der Satzung alle volljährigen Angehörigen der katholischen Pfarrgemeinden in den Kreisen R., D. und M. werden. Die konfessionelle Bindung zeigt sich auch in anderen Regeln der Satzung. So kann unter anderem die Mitgliedschaft durch einstimmigen Beschluß des Kuratoriums beendet werden, wenn das Vereinsmitglied aus der katholischen Kirche ausgeschlossen ist (vgl. § 4 Abs 2 der Satzung). Zu den Organen des Vereins (§ 5 der Satzung) gehören neben der Mitgliederversammlung das Kuratorium, das die Geschäfte des Vereins führt (§ 7 Abs 1 der Satzung), und der Vorstand, der den Verein gemäß § 26 BGB vertritt (§ 8 Abs 1 der Satzung). "Geborene" Mitglieder des Kuratoriums sind die Pfarrer der katholischen Kirchengemeinden St. Mariä-Himmelfahrt und St. Martini zu W., die restlichen neun Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Kuratoriumsvorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Kreis der geistlichen Kuratoriumsmitglieder angehören (vgl. § 7 Abs 1 Satz 5 der Satzung). Der Vorstand besteht aus vier Personen, den beiden Pfarrern der Pfarrgemeinden und zwei weiteren Kuratoriumsmitgliedern (vgl. § 8 der Satzung). Der eingetragene Verein unterliegt der Aufsicht des Diözesanbischofs (vgl. § 10 der Satzung). Beschlüsse, die den Verkauf oder die Belastung des Grundstückseigentums des Vereins, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins betreffen, bedürfen der bischöflichen Genehmigung. Dies gilt auch für die Aufnahme langfristiger Kredite und für den Abschluß von Chefarztverträgen. Der Beschwerdeführer zu 3), ebenfalls ein eingetragener Verein, ist Träger eines vom Orden der Franziskanerschwestern eingerichteten und betriebenen Krankenhauses. Die Beschwerdeführerin zu 5) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie betreibt das evangelische Krankenhaus D. . Ihre Gesellschafter sind die evangelische Kirchengemeinde D. (75%) und die Gesellschaft der Freunde des evangelischen Krankenhauses (25%). III. 1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen § 5 , § 17 Abs 3 Satz 1 Ziff. 1 und 2, § 17 Abs 3 Satz 2, § 18 , § 20 Abs 2 Satz 3 bis 5, § 21 Abs 1 Satz 2 und 3 und § 25 KHG NW. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art 4 Abs 2 GG, Art 9 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG und die Verletzung von Art 140 GG, soweit er auf Art 137 Abs 3 WRV Bezug nimmt. Hierzu tragen sie vor: a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Angegriffen seien ausnahmslos Vorschriften, die unmittelbar Geltung hätten und keines Vollzugsaktes bedürften. Dies treffe auch auf § 5 KHG NW zu, der nicht nur eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß einer Rechtsverordnung enthalte, sondern bereits die Rechtspflicht für die Krankenhäuser begründe, sich zur Erfüllung automatisierter Aufgaben gemeinsamer Rechenzentren zu bedienen. Durch die in Aussicht gestellten Rechtsnormen könne allenfalls noch die konkrete Ausgestaltung dieser gemeinsamen Rechenzentren geregelt werden. Bei solcher Sachlage und Rechtslage aber seien Auswirkungen auf die Beschwerdeführer schon vorab gegeben. Die Beschwerdeführer seien Träger kirchlicher Krankenhäuser. Als solche seien sie berechtigt, das aus Art 4 Abs 2 GG abgeleitete Selbstorganisationsrecht und seine Verletzung durch den Landesgesetzgeber mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch in der Sache begründet.
Klar komme dies in Art 9 Abs 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte zum Ausdruck. Die aufgezeigten Grenzen staatlichen gesetzlichen Eingriffs gälten auch für die karitative Betätigung der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Nicht alles, was im allgemeinen dem Aufbau und der Erhaltung eines leistungsfähigen Krankenhauses diene, könne vom kirchlich getragenen Krankenhaus verlangt werden. Ansonsten würde die Autonomie im Bereich solcher karitativen Tätigkeit im Grunde auf den "spezifisch religiös motivierten Krankenhausdienst" beschränkt werden. Christliche Krankenhauspflege gehöre als Kernstück kirchlicher Tätigkeit und kirchlichen Bekenntnisses zum innerkirchlichen Bereich und sei damit der staatlichen Regelungsbefugnis grundsätzlich entzogen. Das Krankenhausgesetz dringe hier ein und bringe Regelungen, die auch bei der gebotenen differenzierenden Betrachtung vor dem Grundgesetz nicht bestehen könnten. Die beanstandeten Normen regelten Sachverhalte, die nicht "unmittelbar" staatliche Interessen berührten. Dies gelte sowohl für die Schaffung besonderer leitender und mitbestimmender Gremien (§§ 17 , 18 KHG NW) als auch für die Begründung einer Pflicht zur Verteilung der Liquidationseinnahmen (§ 25 KHG NW). Berührungspunkte mit dem staatlichen Bereich wären hier allenfalls dann zu bejahen, wenn in der bisherigen Praxis der Besetzung leitender Stellen und hinsichtlich der kirchlichen Dienstordnung und Mitspracheregelungen bedenkliche Entwicklungen eingetreten wären. Davon sei jedoch nie die Rede gewesen. Die kirchliche Ordnung der Mitarbeitervertretung, die auch für Krankenanstalten gelte, räume Rechtspositionen ein, die teilweise sogar über die staatlichen Regelungen erheblich hinausgingen. Allerdings seien diese Mitarbeitervertretungen bewußt auf den kirchlichen Auftrag und die darin wurzelnden Besonderheiten, wie sie sich aus dem kirchlichen Grundsatz der Dienstgemeinschaft ergäben, ausgerichtet. Diese besondere Sachlage und Rechtslage sei vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich respektiert worden (§ 118 Abs 2 BetrVG § 112 BPersVG). Insoweit sei auf Bundesebene anerkannt, daß bei kirchlichen Einrichtungen gerade der sonst vom Betriebsverfassungsrecht erfaßte Bereich im weitesten Sinn zur kirchlichen Selbstverwaltung gehöre und deshalb staatlicher Gestaltung entzogen sei. Die hierzu in Widerspruch stehende Auffassung des Landesgesetzgebers, die in Art 137 Abs 3 WRV enthaltene Vorbehaltsklausel gestatte Eingriffe des staatlichen Gesetzgebers in den engen und begrenzten kirchlichen Krankenhausbereich, sei danach schlechthin unvertretbar. Selbst wenn man aber hier die Zulässigkeit einer gesetzlichen Schrankenregelung unterstelle - etwa in der Annahme einer gewissen Verzahnung des kirchlichen und staatlichen Bereichs, die über ein nur "mittelbares" Übergreifen hinausgehe -, so führe die dann vorzunehmende Abwägung, für die die Frage
der Notwendigkeit des staatlichen Eingriffs entscheidend sei, doch zum gleichen Ergebnis:
der geltenden gesetzlichen Regelung wirke sich das Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen praktisch fast ausschließlich auf die Kirchen aus, da sowohl die kommunalen Krankenhäuser wie die Universitätskliniken ausgenommen worden seien. Für die Bindungen, die kirchlichen Krankenhäuser auferlegt werden, seien keine stichhaltigen Gründe erkennbar. Regelungen wie die
KHG NW könnten in staatlichen, kommunalen und privaten Krankenhäusern durchaus nützlich sein; für kirchliche Krankenhäuser aber gälten andere Maßstäbe. Ein zwingendes Erfordernis derartiger staatlicher Regelung sei jedenfalls nicht - auch nicht im Blick auf das Gemeinwohl - gegeben. Dies räume der Gesetzgeber selbst ein, wenn er seine Reformpläne im Ergebnis nur auf die kirchlichen Einrichtungen erstrecke. Die öffentliche Förderung dieser Anstalten könne nicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung der kirchlichen Selbstbestimmung durch Art 137 WRV beseitigen. Der gesetzlichen Regelung stünden andererseits gewichtige, unverzichtbare Rechtspositionen der kirchlichen Einrichtungen gegenüber. Wie schon ausgeführt, seien die Struktur der kirchlichen Krankenhäuser, ihre Organisation und die Ausgestaltung der Dienstordnung einschließlich der Mitspracherechte und Mitbestimmungsrechte der Bediensteten dem kirchlich-karitativen Auftrag aus dem christlichen Bekenntnis angepaßt. Diesen normativen, auf dem Selbstorganisationsrecht der Kirchen beruhenden Regelungen widerspreche das nunmehr vom Lande Nordrhein-Westfalen gesetzte Recht, das jede Abwägung und jede Rücksicht auf die hier angesprochenen besonderen kirchlichen Anforderungen vermissen lasse. Es müsse den Kirchen und ihren Einrichtungen überlassen bleiben, zur Steigerung der Leistungsfähigkeit ihrer Krankenhäuser eigene geeignete Lösungen zu entwickeln, die gleichzeitig eine der kirchlichen Aufgabenstellung angemessene und an christlichen Grundsätzen ausgerichtete Ordnung der Dienstgemeinschaft gewährleisten, in der jeder einzelne Mitarbeiter einen gerechten Interessenausgleich finden soll. Eine solche Zielsetzung lasse sich nur verwirklichen, wenn das kirchliche Selbstverwaltungsrecht und die daraus folgende Personalhoheit unangetastet blieben. Auch hier sei von Bedeutung, daß die angegriffene nordrhein-westfälische Regelung die "Kirche", zu der, wie dargelegt, notwendig auch die kirchlichen Krankenhäuser zählten, nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche härter, ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig-religiösen Auftrag beschränkend, also anders als den normalen Adressaten treffe ( BVerfGE 42, 312 [334]). Nur ganz zwingende, die gesetzliche Regelung unumgänglich machende, übergreifende Erfordernisse des Gesamtwohls könnten bei solcher Sachlage gesetzliche Schranken rechtfertigen. Gerade hierfür sei jedoch nichts vorgetragen.
Wunsch in seiner Persönlichkeitssphäre abgeschirmt sei und sich geborgen fühlen könne. Ein Anschluß an die staatlichen Rechenzentren würde alle kirchlichen Daten dem staatlichen Zugriff öffnen. § 5 Abs 5 KHG NW biete hiergegen nur einen schwachen Schutz. Das anzuerkennende Informationsinteresse des Staates im Rahmen der staatlichen Aufgabe der Gesundheitspflege könne in geeigneter Weise durch Auferlegung von Meldepflichten gewahrt werden. Einer Preisgabe aller Daten bedürfe es hier nicht. Die Verfassungswidrigkeit des § 5 KHG NW folge unmittelbar aus der Art 4 GG in Verbindung mit Art 140 GG und Art 137 Abs 3 WRV, aber auch Art 14 GG und ferner aus Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 140 GG und Art 137 Abs 3 WRV. Das Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG sei ein Auffanggrundrecht für alle unbenannten Freiheitsrechte. Als derartiges Recht lasse sich auch die den Kirchen und ihren Untergliederungen eingeräumte Autonomie in eigenen Angelegenheiten ansehen. Aber auch der Gleichheitssatz werde durch den angeordneten Eingriff verletzt. Es fehle jegliche gesetzliche Differenzierung. Weder die Sonderstellung der kirchlichen Einrichtungen sei respektiert, noch werde bei der Auferlegung des Benutzungszwangs zwischen Krankenhäusern mit und solchen ohne Datenverarbeitung unterschieden. Schließlich bestünden auch grundlegende Bedenken gegen die in § 5 Abs 3 KHG NW enthaltene Verordnungsermächtigung. Schon in Ziffer 1 der Bestimmung werde ohne nähere Eingrenzung lediglich von "bestimmten Aufgaben" gesprochen. Überhaupt werde im Gesetz an keiner Stelle klargestellt, was unter automatisierten Aufgaben zu verstehen sei. Der Gesetzgeber wolle anscheinend die Festlegung dieses Begriffs der technischen Entwicklung überlassen. Angesichts der Schwere des in Frage stehenden Eingriffs sei dies jedoch mit den Anforderungen, die Art 80 GG an die inhaltliche Bestimmtheit von Ermächtigungsnormen stellt, unvereinbar. bb) Daß die in § 17 Abs 3 Satz 1 Ziff. 1 und 2, § 17 Abs 3 Satz 2, § 18, § 20 Abs 2 Satz 3 und 4 (in die Rüge eingeschlossen ist
dem Sachvortrag auch Satz 5), § 21 Abs 1 Satz 2 und 3 KHG NW enthaltenen Bestimmungen, die Anhörungsrechte, Vorschlagsrechte, Mitspracherechte und Mitbestimmungsrechte von Mitarbeitern und der im einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen Gremien regeln, in besonderem Maße das verfassungsrechtlich verankerte Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführer verletzten, folge, wie bereits angesprochen, aus ihrer Zielrichtung. Hier vollziehe sich staatliche Reglementierung in einem Bereich, der von den kirchlichen Vorschriften im Rahmen der Autonomie bereits umfassend geregelt worden sei. Ein Hineinwirken dieser Regelung in den "außerkirchlichen" Bereich sei auszuschließen, eine Notwendigkeit staatlichen Eingreifens in den gewachsenen organisatorischen Aufbau des Krankenhauses und die daraus folgende, vom Krankenhausträger bestimmte Verteilung der Verantwortung sei nicht ersichtlich. cc) Nicht anders sei die in § 25 KHG NW vorgesehene Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an den Honoraren der liquidationsberechtigten Ärzte zu beurteilen. Es sei allein Sache der kirchlichen Krankenhausträger zu entscheiden, wie sie aus kirchlicher Sicht dem Grundsatz gerechter Entlohnung in diesem Gesamtbereich am besten genügten. Hier, im Rahmen kirchlicher Dienstgemeinschaft, sei kein Platz für eine möglicherweise einseitige Begünstigung der ärztlichen Mitarbeiter mit der Folge, daß christliche Grundprinzipien, die das Verhältnis der Kirche zu all ihren Bediensteten prägten, in Teilbereichen in Frage gestellt würden. Darüber hinaus sei für die kirchlich gebundenen Krankenhäuser der Schutz der Patienten vor überhöhten Liquidationen von besonderem Gewicht. Regelungen wie § 25 KHG NW müßten aber auf die Dauer die Grenzen
oben sprengen, wenn der ärztliche Vorstand Verteilungsquoten beschließe, die solchen Patientenschutz undurchführbar machten. 2. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Landtag Nordrhein-Westfalen sowie der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat von einer Äußerung abgesehen. Für die Landesregierung hat der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Stellung genommen:
Maßgabe der für alle geltenden Gesetze (Art 137 Abs 3 Satz 1 WRV) erfahren dürfe. Welche Aufgaben dem innerkirchlichen oder dem staatlichen Bereich zuzurechnen seien, entscheide sich danach, was materiell, der Natur der Sache
oder der Zweckbeziehung
, als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen sei. Zum innerkirchlichen Bereich könnten jedenfalls nicht sogenannte gemeinschaftliche Aufgaben gezählt werden, die von Kirche und Staat gemeinsam wahrgenommen und erfüllt werden. Hierzu gehöre die krankenhausärztliche Versorgung der Bürger als Teil der Wohlfahrtspflege. Diese bleibe für den Staat eine öffentliche Aufgabe, auch wenn bei ihrer Erfüllung gemeinnützige, private und öffentliche Träger gleichwertig mitwirkten. Im Rahmen seiner daraus folgenden Regelungskompetenz habe der Landesgesetzgeber Vorschriften geschaffen, die die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser steigern, also dem Gemeinwohl dienen sollen, ohne den einzelnen Krankenhausträgern unzumutbare oder gar verfassungswidrige Beschränkungen aufzuerlegen. Im einzelnen sei hierzu anzumerken:
dem Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen zu bildenden Gremien, Betriebsleitung und ärztlicher Vorstand, repräsentierten weder die Belegschaft noch nähmen sie deren Interessen wahr. Das Gesetz billige ihnen auch keine Beteiligungsrechte in der Form von Anhörungsrechten, Mitwirkungsrechten und Vorschlagsrechten im Sinne des Betriebsverfassungsrechts zu.
KHG NW bestehe die Betriebsleitung nicht aus von der Belegschaft des Krankenhauses gewählten, sondern aus sogenannten "geborenen" Mitgliedern, die dem Gremium kraft ihres Amtes angehörten. Dieses sei also nicht Repräsentationsorgan der Belegschaft, sondern vielmehr dem Management zuzuordnen. Es solle zur Sachgerechtigkeit der Entschließungen und Planungen des Krankenhausträgers durch die besondere Sachkunde der Mitglieder beitragen. Das Vertretungsmonopol des Betriebsrats oder der ihm vergleichbaren Mitarbeitervertretung
der Mitarbeitervertretungsordnung (MAV) für die katholische Kirche und
dem Mitarbeitervertretungsgesetz (MAG) für die evangelische Kirche werde nicht schon dadurch beeinträchtigt, daß zu den dort anfallenden Fragen nunmehr auch noch ein anderes Gremium, die Betriebsleitung, gehört werden müssen. Nur dann, wenn die Betriebsleitung zugleich befugt wäre, auch für die Belegschaft des Krankenhauses zu sprechen, läge ein Widerspruch zum Betriebsverfassungsrecht und den Aufgaben der kirchlichen Mitarbeitervertretung vor. Für den ärztlichen Vorstand gelte nichts anderes. Ihm fiele ausschließlich fachbezogene Aufgaben im ärztlichen Bereich des Krankenhauses zu. Die Mitwirkungsrechte der Abteilungsärzte im Verhältnis zum Krankenhausträger bei der Bestellung des Fachbereichsarztes (§ 20 Abs 2 Satz 3 und 4 KHG NW) seien ebenfalls nur von dem Bestreben getragen, das Wissen und die Erfahrung dieser Bediensteten in solchen Fällen nutzbar zu machen. Da auch dieses Gremium nicht etwa die Belegschaft repräsentiere, könne auch hier nicht von einer relevanten Form der "Mitbestimmung" gesprochen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hielten sich die angegriffenen Regelungen durchaus im Rahmen der durch Art 14 Abs 2 GG normierten Sozialbindung des Eigentums. Es handle sich um Bestimmungen, die in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat üblich, adäquat und zumutbar seien. Daß die kirchlichen Krankenhäuser nicht wie die kommunalen Krankenhäuser und Hochschulkliniken von den Vorschriften zur Verbesserung der Krankenhausstruktur freigestellt worden seien, stelle keine verfassungswidrige Benachteiligung der kirchlichen Krankenhausträger dar. Die Freistellung der kommunalen Krankenhäuser sei gesetzestechnisch bedingt; aus rechtssystematischen Gründen würden entsprechende Regelungen im Kommunalrecht getroffen werden. Von der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes III KHG NW auf Hochschulkliniken sei lediglich wegen der durch Forschung und Lehre bedingten Besonderheiten abgesehen worden. B. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen § 17 Abs 3 Satz 1 Ziff. 1 und 2, § 17 Abs 3 Satz 2, § 18 , § 20 Abs 2 Satz 3 bis 5, § 21 Abs 1 Satz 2 und 3 sowie § 25 des KHG NW richtet. 1. Die Beschwerdeführer sind in dem hier erforderlichen Umfang "grundrechtsfähig" und befugt, zur Verteidigung dieser Grundrechte Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. hierzu BVerfGE 21, 362 [368f 373 f.]). a)
staatlichem Recht gehören die Beschwerdeführer zu 2) und 3) als eingetragene Vereine und die Beschwerdeführerin zu 5) als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu den juristischen Personen im Sinn von Art 19 Abs 3 GG. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine katholische, die Beschwerdeführerin zu 4) eine evangelische Kirchengemeinde. Es handelt sich bei ihnen um lokale Untergliederungen von Religionsgemeinschaften, die besondere Körperschaften des öffentlichen Rechts
GE 30, 112 [119 f.]). b) Als juristische Personen und Teil der Kirchen können die Beschwerdeführer Träger von Grundrechten sein. Keinerlei Zweifel ergeben sich insoweit hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2), 3) und 5), die in einer Rechtsform des Privatrechts organisiert sind.
ihrer Zweckbestimmung widmen sie sich der Krankenpflege in der organisierten Form des Krankenhauses. In dieser ihrer Tätigkeit sind die Beschwerdeführer frei, soweit nicht verfassungsgemäße Gesetze diese Freiheit einschränken. Sie können insoweit in einer mit den Freiheitsgarantien des Grundgesetzes unvereinbaren Weise behindert werden ( BVerfGE 46, 73 [83]). Dies trifft auch für die Beschwerdeführer zu 1) und 4) zu, obgleich sie als kirchliche Untergliederungen Teile von - allerdings besonderen - Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform sind die Kirchen dem Staat nicht inkorporiert ( BVerfGE 42, 312 [321]). Ihre wesentlichen Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten sind originäre, nicht etwa vom Staat abgeleitete (BVerfGE a.a.O. m.w.N.). Sie stehen unbeschadet ihrer besonderen Qualität wie jedermann dem Staat gegenüber und können eigene Rechte gegen den Staat geltend machen. Aus diesem Blickwinkel sind sie auch grundrechtsfähig ( BVerfGE 42, 312 [322]). Da die Beschwerdeführer zu 2), 3) und 5)
ihrer Zielbestimmung und Zweckbestimmung als Verein bzw Gesellschaft sich der Krankenpflege in religiös-karitativer Form widmen, können sie durch Hoheitsakt des Staates auch im Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit (Art 4 Abs 2 GG) verletzt werden. Dies gilt auch für die Beschwerdeführer zu 1) und 4). Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses umfaßt neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis notwendigerweise auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zwecke des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses, insbesondere die Freiheit der Kirchen in ihrer historisch gewordenen Gestalt zum Bekenntnis gemäß ihrem Auftrag ( BVerfGE 42, 312 [323]). Verfassungsbeschwerde zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können deshalb sowohl die Religionsgemeinschaften wie auch ihre Untergliederungen und ihre rechtlich selbständigen Einrichtungen erheben, und zwar auch juristische Personen, deren Zweck auf die Erfüllung karitativer Aufgaben in Verwirklichung einer Grundforderung des religiösen Bekenntnisses gerichtet ist (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 30, 112 [119 f.]; 42, 312 [321 f.]; 46, 73 [83]). In diesem ihrem Grundrecht behaupten die Beschwerdeführer verletzt zu sein, weil sie als kirchliche Einrichtungen den in ihre innere Struktur eingreifenden Vorschriften des nordrhein-westfälischen Krankenhausgesetzes unterworfen und so in ihrer karitativen Tätigkeit, mithin in der Verwirklichung des christlichen Glaubens eingeschränkt würden. Mit diesem Vortrag haben die Beschwerdeführer schlüssig dargetan, daß sie durch das angegriffene Gesetz in einem ihrer Grundrechte verletzt sein können. 2. Dem vorgetragenen Sachverhalt ist auch zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer durch die angeführten Vorschriften des Krankenhausgesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind. Die gesetzliche Regelung über die Schaffung neuer Gremien, besonderer Anhörungsrechte und Mitspracherechte und die vom Landesgesetzgeber angeordnete Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an den Liquidationseinkünften leitender Ärzte greifen unmittelbar in die Struktur der von den Beschwerdeführern getragenen Krankenhäuser und damit auch in ihre eigenen Rechtspositionen ein. II. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, soweit die Beschwerdeführer § 5 KHG NW angreifen. Mit dieser Vorschrift des Krankenhausgesetzes soll die rechtliche Grundlage für den Betrieb eines übergreifenden Krankenhausinformationssteuerungssystems und Krankenhaussteuerungssystems mittels automatischer Datenverarbeitung geschaffen werden (vgl. Friedrich, Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen, 1975 Erl § 5, Materialien, S 49). Sie sieht deshalb die Benutzung gemeinsamer Rechenzentren durch mehrere Krankenhäuser, die in einem Verbund stehen, vor. Das in der Entwicklung befindliche System soll so gestaltet sein, daß ein Informationsverbund mit den Institutionen der sozialen Sicherung (zB gesetzliche Krankenversicherung und Rentenversicherung, den Gesundheitsämtern, Arztpraxen etc) und dem Landesinformationssystem hergestellt werden kann. Das Gesetz selbst begnügt sich damit, generell die Verpflichtung der Krankenhäuser festzustellen, sich solcher gemeinsamen Rechenzentren zu bedienen. Alles andere soll der Regelung durch Rechtsverordnung vorbehalten werden, die auch Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorsehen kann. Bei solcher Sachlage und Rechtslage wären die Beschwerdeführer durch die angegriffene Vorschrift unmittelbar nur dann betroffen, wenn § 5 KHG NW, ohne daß es eines weiteren Vollziehungsaktes bedürfte, in den Rechtskreis der Beschwerdeführer dergestalt einwirkte, daß etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich und inhaltlich hinreichend genau bestimmte Verpflichtung begründet würde, die bereits jetzt spürbare Rechtsfolgen mit sich brächte (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 16, 147 [159]; 18, 1 [13]; 30, 1 [16]; 31, 364 [369]; 43, 291 [386]). Eine solche Anordnung enthält jedoch § 5 KHG NW nicht. Die dort in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung der Krankenhäuser, sich zur Erfüllung automatisierter Aufgaben gemeinsamer Rechenzentren zu bedienen, bedarf noch der Ergänzung und Ausfüllung durch eine Rechtsverordnung. Erst durch diese wird der Inhalt der ins Auge gefaßten Regelung konkret bestimmt und der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens festgelegt werden. Der Landesgesetzgeber selbst hat sich damit begnügt, seine Zielsetzung offenzulegen und das in dieser Hinsicht vom Verordnungsgeber Erwartete in groben Zügen zu umreißen. Die gesetzliche Regelung, die auch keine Frist zur Verwirklichung der gesetzgeberischen Absicht setzt, läßt sogar die Frage offen, ob bestehende gemeinsame Rechenzentren einbezogen werden sollen und in welcher Form dies geschehen soll. Dies gilt auch für die im kirchlichen Bereich bestehenden überbetrieblichen Rechenzentren (vgl. Friedrich, a.a.O., Erl. § 5, Tz. 24), an denen die Beschwerdeführer beteiligt sind. Darüber hinaus eröffnet § 5 Abs. 5 KHG NW auch noch die Möglichkeit, von einer Einbeziehung eines Krankenhauses in den Informationsverbund ganz abzusehen, wenn eine solche sich im Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes nicht als erforderlich erweist. Eine derartige Ausnahmesituation könnte möglicherweise auch gegeben sein, wenn zwischen Staat und Kirche andere Wege eröffnet würden, die im kirchlichen Bereich anfallenden "Krankenhausdaten" in bestimmtem Umfang, etwa auf dem Meldeweg, für die staatliche Gesundheitsvorsorge nutzbar zu machen. Daß dennoch bereits jetzt ein unmittelbares Betroffensein der Beschwerdeführer gegeben wäre, ist nicht dargetan. Sollten die von ihnen betriebenen Krankenhäuser in belastende Regelungen einer aufgrund der Ermächtigungsnorm erlassenen Rechtsverordnung einbezogen werden, steht ihnen gegen diesen Akt der Rechtsweg offen, der auch die
prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ermächtigenden Gesetzes ermöglicht ( BVerfGE 16, 147 [158 f.]; 29, 83 [94]; 43, 291 [385 f.]; st Rspr). Daß hierbei den Beschwerdeführern
teile entstehen könnten, die nicht mehr korrigierbar wären, ist nicht ersichtlich. C. Die in den unter B I abgesteckten Grenzen zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. I.
GG in Verbindung mit Art 137 Abs 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständige Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen
kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen ( BVerfGE 46, 73 [LS 1, 85 ff.] mit zahlreichen w
w; ebenso W. Dütz, Das arbeitsrechtliche Verhältnis der Kirchen zu ihren Beschäftigten, AuR, Sonderheft Kirche und Arbeitsrecht, 1979, S2 [5]; Richardi, Kirchenautonomie und gesellschaftliche Betriebsverfassung, ZevKR, 23 Bd, 1978, S 367 [395 ff.]; aM. Herschel, Kirchliche Einrichtungen und Betriebsverfassung, AuR 1978, S 172 [176 f.]). Die Regelungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis stehen demnach der Kirche nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und ihrer Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer "Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetz haben. Voraussetzung dafür ist aber, daß der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Ziels gerichtet ist. Das gilt ohne weiteres für organisatorisch oder institutionell mit Kirchen verbundene Vereinigungen wie kirchliche Orden, deren Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält. Es gilt aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" ( BVerfGE 24, 236 [246 f.]; 46, 73 [86 f.]). Maßgebendes Kriterium für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche ist danach nicht etwa die Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung; es genügt vielmehr, daß die in Frage stehende Einrichtung der Kirche so nahesteht, daß sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 [87]). Die so gewährleistete Freiheit der Kirche im Staat schließt ein, daß sich die Kirche zur Erfüllung ihres Auftrags auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne daß dadurch die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage gegründeten Einrichtung zur Kirche aufgehoben würde. In der Mitwirkung von Laien bei der Verwaltung solcher Einrichtungen kann keine Lockerung der Zuordnung zur Kirche gesehen werden (vgl. Richardi, a.a.O., S 396, 398 f.). b) In diesem Sinne gehören auch die Beschwerdeführer zu den Religionsgesellschaften, wie sie Art 137 Abs 3 WRV meint; genauer: sie sind Teil der evangelischen und der katholischen Kirche.
dem Selbstverständnis der katholischen und evangelischen Kirche umfaßt die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen und diakonischen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe ist eine wesentliche Aufgabe für den Christen und wird von den christlichen Kirchen als kirchliche Grundfunktion verstanden. Auch in der Staatspraxis
dem zweiten Weltkrieg ist die karitative Tätigkeit in den Kirchenverträgen und Konkordaten als legitime Aufgabe der Kirchen ausdrücklich anerkannt und die Berechtigung dazu den Kirchen gewährleistet worden (vgl. BVerfGE 24, 236 [248] m.w.N. vgl. ferner Maunz, Krankenhausreform als sozialrechtliche Gestaltung, VSSR 1973/74, S 267 [278]; Leisner, Karitas - innere Angelegenheit der Kirchen, DÖV 1977, S 475 [478] m.w.N.; Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Art 140 [Art 137 WRV] Rdnr 9; Scheuner, Die karitative Tätigkeit der Kirchen im heutigen Sozialstaat, Verfassungsrechtliche und staatskirchenrechtliche Fragen, in: Essener Gespräche, Bd 8, 1974, S 43 [46f, 58]; BAG in AP Nr 12 zu § 81 BetrVG). Zu dieser karitativen Tätigkeit gehört die kirchlich getragene Krankenpflege. Ihr entspricht die Organisation des kirchlichen Krankenhauses und die auf sie gestützte, an christlichen Grundsätzen ausgerichtete umfassende Hilfeleistung für den Patienten. An der Erfüllung dieser Aufgabe haben die Beschwerdeführer aufgrund ihrer bekenntnismäßigen und organisatorischen Verbundenheit mit ihren Kirchen Anteil (vgl. auch BVerfGE 46, 73 [95 f.]).
GE 30, 112 [119 f.]; vgl. auch Schlief, HdbStKirchR I, S 299 [321]; Hammer, ebd S 327 [339]; E. Friesenhahn, ebd, S 545 [546]).
der Satzung katholischen Ordensschwestern anvertraut werden. Neben dem Marienhospital unterhält der Verein noch andere wohltätige Einrichtungen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Erfüllung des Zweckes fällt sein Vermögen an die katholische Pfarrgemeinde mit der Auflage, es ausschließlich für karitative Zwecke zu verwenden. bb) Die Geschäfte des Vereins werden von einem aus elf Mitgliedern gebildeten Kuratorium geführt.
der Satzung gehören diesem Gremium zwei Kleriker als geborene Mitglieder an, nämlich die Pfarrer der Kirchengemeinde St. Mariä-Himmelfahrt und St Martini zu W.. Die übrigen neun werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt, die katholischen Glaubens sein müssen. Der Vorsitzende des Kuratoriums, der die Mitgliederversammlung einberuft, sowie sein Stellvertreter müssen aus den Reihen der geistlichen Kuratoriumsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand des Vereins, dem die Vertretung gemäß § 26 BGB obliegt, besteht aus vier Personen; kraft Satzung gehören ihm die jeweiligen Pfarrer der katholischen Kirchengemeinden St. Mariä- Himmelfahrt und St. Martini in W. sowie zwei weitere vom Kuratorium aus seinem Kreis gewählte Mitglieder an.
der bürgerlich-rechtlichen Rechtsform eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; die Evangelische Kirchengemeinde D. hat 75% des Stammkapitals der Gesellschaft eingebracht, 25% der Stammeinlage brachte die "Gesellschaft der Freunde und Förderer des Evangelischen Krankenhauses D. eV" auf. aa) Gegenstand des Unternehmens ist
dem Gesellschaftsvertrag der Betrieb eines Evangelischen Allgemeinkrankenhauses in D. mit Altersheim und Schwesternschule sowie sonstigen Nebeneinrichtungen und Nebenbetrieben. Die Einrichtung steht allen Personen ohne Ansehung von Rasse, Geschlecht, Konfession oder Wohnsitz offen. Wie vertraglich ausdrücklich bestimmt, wird das Krankenhaus "im Sinne der Inneren Mission der Evangelischen Kirche in praktischer Betätigung christlicher Nächstenliebe" betrieben. Dementsprechend müssen die Geschäftsführer der Gesellschaft, denen vor allem die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft zukommt, und alle im Krankenhaus tätigen leitenden Persönlichkeiten einem evangelischen Bekenntnis angehören. Gewinne der Gesellschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie haben im Fall ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft lediglich Anspruch auf Rückgewähr der eingebrachten Leistungen. Im letzteren Fall fließt das verbleibende Gesellschaftsvermögen der Kirchengemeinde D. zu. Diese hat es ausdrücklich und unmittelbar zu "gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken" zu verwenden. bb) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen neun vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde D. entsandt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats führen ihr Amt als Ehrenamt. Dem Aufsichtsrat sind erhebliche Befugnisse eingeräumt. Ihm obliegen die Grundentscheidungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Führung und Weiterentwicklung, der Vermögensverwaltung, der Stellenpläne und der organisatorischen Gestaltung, insbesondere der Aufgliederung des Krankenhauses in einzelne Abteilungen. Er übt die Dienstaufsicht über den leitenden Krankenhausarzt aus und hat ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung. Vor Abschluß von Anstellungsverträgen mit den hauptamtlichen Geschäftsführern und den leitenden Abteilungsärzten ist ein Votum des diakonisch-missionarischen Werks der Evangelischen Kirche im Rheinland einzuholen. Kommt es danach zu keiner Einigung, so ist die Entscheidung des Landeskirchenamts herbeizuführen. cc)
dem Gesellschaftsvertrag bedarf eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags und die Auflösung der Gesellschaft der Zustimmung des Landeskirchenamts der Evangelischen Kirche im Rheinland. dd)
dem Gegenstand und der konfessionellen Ausrichtung des Unternehmens, der dominierenden Beteiligung der Evangelischen Kirchengemeinde an den wichtigsten Gesellschaftsorganen sowie der zwingend vorgeschriebenen Mitwirkung kirchlicher Stellen, insbesondere des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland bei der Abänderung des Gesellschaftsvertrags oder einer Auflösung der Gesellschaft, ist die Beschwerdeführerin zu 5) der evangelischen Kirche zugeordnet in der Art, daß sie teilhat an der Verwirklichung eines im Sinn kirchlichen Selbstverständnisses wesentlichen Auftrags der Kirche, eine Teilhabe, die in entscheidenden Punkten mit auf der Verbindung zu den kirchlichen Amtsträgern beruht. Zusammenfassend ist danach festzustellen: Nicht nur die Beschwerdeführer zu 1) und 4) als Untergliederungen der Kirchen gehören zu diesen, sondern auch die Beschwerdeführer zu 2), 3) und 5). Sie sind zwar
staatlichem Recht selbständig, dessen ungeachtet aber infolge ihrer satzungsmäßigen Verzahnung mit der Amtskirche und ihrem Auftrag von dieser anerkannt und in diesem Sinne auch "inkorporiert". Sie alle gehören zur Kirche, wie sie Art 140 GG, Art 137 WRV meint. Zur Kirche gehören aber nicht nur die Beschwerdeführer als Träger der Krankenhäuser; zur Kirche gehören auch die von den Beschwerdeführern getragenen Einrichtungen selbst, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag hier seine Wirkung entfalten soll. c) Mit dieser Feststellung ist gleichzeitig entschieden, daß die von den Beschwerdeführern getragenen Einrichtungen "Angelegenheit" der Kirchen sind und daß diesen insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung dieser Einrichtungen innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert ist ( BVerfGE 46, 73 [94]). An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, daß
den Bestimmungen des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung der Krankenhausversorgung zu einer öffentlichen Aufgabe erklärt worden ist, deren Erfüllung dem Land obliegt (vgl. § 2 Abs 1 und 2 KHG NW). Auch wenn der Staat die Erfüllung dieser Aufgabe in beträchtlichem Umfange gerade durch das Wirken der kirchlichen Einrichtungen gewährleistet sieht und deren Leistungen als feste Größe in seine gesundheitspolitische Planung einbezieht, bleiben die besondere religiöse Ausrichtung der christlichen Krankenhäuser, ihre karitative und diakonische Zielsetzung und die unmittelbare Beziehung ihres Wirkens zum kirchlichen Grundauftrag unberührt. Die hier Ausdruck findende, von der Verfassung anerkannte, dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Aufgabe und Funktion wird nicht dadurch beeinflußt, daß andere Einrichtungen, anders ausgerichtete Träger, im Sozialbereich ähnliche Zwecke verfolgen, rein äußerlich gesehen, "Gleiches" erzielen wollen, aus kirchlicher Sicht aber nur der begrenzten Aufgabe effizienter Gesundheitsvorsorge ohne religiöse Dimension dienen (vgl. hierzu auch BVerfGE 24, 236 [249]). d) Ob und wieweit danach der Landesgesetzgeber durch das in Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV für kirchliche Einrichtungen, wie sie von den Beschwerdeführern vertreten und dargestellt werden, gewährleistete Selbstbestimmungsrecht etwa grundsätzlich gehindert wäre, gesetzliche "Schranken" zu errichten, die in die vorhandenen eigenständigen Regelungen im Strukturbereich christlicher Krankenhäuser eingreifen und einer eigenverantwortlichen Fortentwicklung der dort bestehenden Ordnung entgegenstünden (vgl. hierzu BVerfGE 18, 385 [386 ff.]; 42, 312 [331 bis 335]; 46, 73 [95]), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst dann, wenn man in den angegriffenen Regelungen prinzipiell ein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art 137 Abs 3 WRV sieht, ist damit noch nicht gesagt, daß diese staatliche Rechtssetzung in jedem Falle dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vorgeht (Mauz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Art 140 [Art 137 WRV] Rdnr 20). Ein gesetzlicher Eingriff in die Organisation der kirchlichen Krankenhäuser läßt sich mithin nicht mit dem bloßen Hinweis rechtfertigen, die kirchliche Betätigung auf dem Gebiet der krankenhausärztlichen Betreuung und Versorgung wirke im modernen sozialen Rechtsstaat zwangsläufig in den staatlichen Zuständigkeitsbereich hinein und entfalte dort Auswirkungen, deren Lenkung und Regelung dem Staat nicht vorenthalten werden dürften. Daß christlicher Caritas und Diakonie im Staatsbereich ein hoher Stellenwert zukommt, bedeutet noch nicht, daß sie auch staatlicher Reglementierung unterworfen werden müssen. Der Gesetzgeber ist vielmehr auch dann, wenn er auf den Gebieten gemeinsamer Wahrnehmung von "öffentlichen Aufgaben" durch Staat und Kirche mit seinen Reformvorstellungen den unantastbaren Kern des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht berührt, gehalten, Sinn und Geist der grundsätzlichen Wertordnung zu beachten. Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes ( BVerfGE 19, 206 [219]; 19, 226 [236]). Art 137 Abs 3 Satz 1 WRV gewährleistet in Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirchen (vgl. BVerfGE 42, 312 [330 ff., 340]) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 [95]; Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz Art 140 [Art 137 WRV] Rdnr 20; Hesse, HdbStKirchR I, S 409 [437, 439 ff.]). Dabei ist jedoch dem Eigenverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art 4 Abs 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art 4 Abs 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 [322, 332]), ein besonderes Gewicht zuzumessen (vgl. BVerfGE 24, 236 [246]; 44, 37 [49 f.]). Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten (Art 137 Abs 3 WRV) erweist sich als notwendige, wenngleich rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; Hesse, a.a.O. S 414 nw
w).
überkommenem kirchlichem Selbstverständnis - und hiervon geht das Grundgesetz aus - gehört Caritas, Diakonie, zum Wesen des christlichen Bekenntnisses. Karitative, diakonische Betätigung in der Krankenpflege bedeutet Verwirklichung einer kirchlichen Aufgabe innerhalb des kirchlichen Gesamtauftrags; sie hat, ob vom Einzelnen oder im Rahmen des kirchlichen Krankenhauses geübt, danach einen spezifisch-religiösen Inhalt, der sich notwendigerweise auch in der Struktur und Organisation des Krankenhauses niederschlägt (vgl. BVerfGE 46, 73 [95 f.]). Dieser besonderen Aufgabenstellung sind die kirchlichen Regelungen und Satzungen im Krankenhausbereich und die kirchenrechtlichen Anordnungen über die Bildung von Mitarbeitervertretungen angepaßt. Als Beispiele seien erwähnt die in BVerfGE 46, 73 (94 f.) wiedergegebene Präambel der Mitarbeitervertretungsordnung für kirchliche Stellen und Einrichtungen sowie die Präambel zum "Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen vom 23. Januar 1975 (MVG) der Evangelischen Kirche im Rheinland". Mit diesen kirchlichen Regelungen, die selbstverständlich auch der jeweiligen rechtlichen Struktur des Krankenhausträgers und den unausweichlichen Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens Rechnung tragen müssen, in ihrer Grundausrichtung aber immer die Verbindung zur Kirche und ihrer Lehre, zu ihrem sozialen Bekenntnis im Rahmen des kirchlichen Gesamtauftrags sichern sollen, indem sie den kirchlichen Vertretern, insbesondere den Kirchenvertretern in den satzungsgemäßen oder gesellschaftsvertraglich geschaffenen Organen, bestimmenden Einfluß einräumen, haben die Kirchen und die ihnen gemäß Art 137 , 138 WRV zugeordneten Einrichtungen von ihrem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht Gebrauch gemacht. Diese Ordnungen unterscheiden sich von den Strukturregelungen anderer öffentlicher oder privater Krankenhäuser durch ihre religiöse Ausrichtung, die keine Beschränkung des kirchlichen Auftrags auf bloße Gesundheitsvorsorge oder Krankenfürsorge anerkennt. Dementsprechend geht der christlich-kirchliche Krankenhausträger von einem besonderen Leitbild christlicher Dienstgemeinschaft aller seiner Mitarbeiter aus. Er erwartet, daß jedes Mitglied und jeder Mitarbeiter das kirchliche Selbstverständnis der Einrichtung anerkennt und es sich in seinem dienstlichen Handeln zu eigen macht. Um den Kirchen und kirchlichen Einrichtungen die Möglichkeit zu geben, ihrer religiösen und diakonischen Aufgabe ( BVerfGE 24, 236 [248]), ihren vorgegebenen Grundsätzen und Leitbildern auch im Bereich von Organisation, Verwaltung und Betrieb umfassend
kommen zu können, ist ihnen die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten von der Verfassung garantiert. Daß diese Garantie nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" gegeben ist, besagt nicht, daß jegliche staatliche Rechtssetzung, sofern sie nur im Sinne eines klassischen Gesetzesbegriffs abstrakt und generell ist und aus weltlicher Sicht von der zu regelnden Materie her als vernünftig erscheint, ohne weiteres in den den Kirchen und ihren Einrichtungen zustehenden Autonomiebereich eingreifen könnte. Unabhängig von seiner formalen Ausgestaltung trifft vielmehr jedes in diesem Sinne dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehende Gesetz seinerseits auf eine ebensolche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über einen für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsbereich hinaus die besondere Eigenständigkeit der Kirchen und ihrer Einrichtungen gegenüber dem Staat anerkennt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332, 334]). Die Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundsatzes führt im Sinne einer Wechselwirkung dazu, daß über die formalen Maßstäbe des "für alle Geltens" hinaus sich je
der Gewichtung der Berührungspunkte staatlicher und kirchlicher Ordnung für die staatliche Rechtsetzungsbefugnis bestimmte materielle Grenzen ergeben. Diese Grenzen sind hier überschritten. Die angegriffenen Bestimmungen des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen greifen in die den Kirchen zustehende Organisationshoheit und Personalhoheit ein, ohne daß eine solche Regelung im kirchlichen Bereich aus zwingenden Gründen geboten wäre (vgl. hierzu Maunz, Krankenhausreform durch Ländergesetze, 1974, S 63f; Scheuner, a.a.O. S 59). Der Angriff der Beschwerdeführer richtet sich nicht gegen die Krankenhausreform als solche, im Grunde auch nicht gegen die vom Gesetzgeber als förderlich und zweckmäßig beurteilten Mitspracherechte, Mitbestimmungsrechte und Beteiligungsrechte der sachkundigen Fachkräfte. Beanstandet wird aber zu Recht, daß der Gesetzgeber es hier verfassungswidrig unterlassen hat, den religiösen Vereinigungen auf diesem Teilgebiet des Reformanliegens eigene Wege offenzuhalten, auf denen sie die etwa erforderlichen Strukturverbesserungen und Erneuerungen an der Organisation des Krankenhauses unter Berücksichtigung der besonderen kirchlichen Aspekte und in der vom kirchlichen Selbstverständnis gebotenen Form verwirklichen. Dieses Selbstverständnis hat sich in langer Tradition im christlichen Krankenhauswesens spezifisch geformt. Die organisatorischen Strukturen in diesem Bereich haben sich die Kirchen selbständig und weitgehend unabhängig vom Staat geschaffen, um ihrem Auftrag zu tätiger Nächstenliebe, wie sie ihn verstehen, zu entsprechen. Die vor allem im Bereich des Krankenhauswesens anzutreffende besondere Eigenständigkeit, Dauerhaftigkeit und prägende Kraft kirchlicher Tradition gerade auch im organisatorischen und betrieblichen Bereich konnte sich nicht zuletzt deshalb entfalten, weil über lange Zeiträume der Staat die Krankenhausversorgung zumal für die wirtschaftlich schlechter gestellten Schichten der Bevölkerung - und damit für die übergroße Mehrheit der Bevölkerung - fast völlig den kirchlichen Einrichtungen überlassen hat. Auch aufgrund dieser über einen Zeitraum von Jahrhunderten hinweg verlaufenden Entwicklung sind Gegebenheiten entstanden, die auch heutzutage - trotz des gewandelten Verständnisses von Wesen und Aufgaben des Staates - in Rechnung gestellt werden müssen, wenn die Reichweite kirchlicher Selbstbestimmung von Verfassungs wegen zu ermitteln ist. Schon vor diesem histori schen Hintergrund liegt es nahe, im Rahmen einer Güterabwägung der Grundentscheidung der Verfassung zugunsten der Anerkennung der Eigenständigkeit der Kirchen auch im Bereich des Krankenhauswesens besonderes Gewicht beizulegen. Darauf gestützt können die kirchlichen Krankenhausträger beanspruchen, vom Staat in ihrer Eigenständigkeit respektiert zu werden, wenn sie
eigenen Maßstäben in Erfüllung des kirchlichen Auftrags ihre Organisationsformen und Verfahrensregeln fortzuentwickeln trachten, um einerseits ihrem religiösen Grundauftrag und dem kirchlichen Selbstverständnis treu zu bleiben und andererseits den Anforderungen der heutigen Zeit an ihre medizinische, soziale und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerecht zu werden. Gegenüber der Absicht und Erwartung der kirchlichen Krankenhausträger, aus sich selbst heraus und im Vertrauen auf die religiös verwurzelte Motivierung ihrer Mitarbeiter die heute erforderliche Leistungsfähigkeit erbringen und gewährleisten zu können, indem die karitativen und diakonischen Organisationsformen fortentwickelt und die der Aufgabenstellung und dem Selbstverständnis gemäßesten Organisationsformen gefunden werden, obliegt dem Staat größtmögliche Zurückhaltung. Das muß zumindest solange gelten, wie die kirchlichen Einrichtungen den aus staatlicher Sicht gestellten Ansprüchen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben genügen, sich in die auf dem Sektor "Gesundheitswesen" erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen einfügen und die Gemeinsamkeiten mit diesen ausreichen, sie als festen Faktor bei der staatlichen Krankenhausbedarfsplanung der Gesundheitsvorsorge in einer Weise in Rechnung stellen zu können, wie es ihrem hohen Anteil an der insgesamt zur Verfügung stehenden Krankenhauskapazität entspricht. Im vorliegenden Fall ist weder aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes ersichtlich noch von den Verfassungsorganen des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen dieses Verfahrens dargetan, daß diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollten. Es geht bei den von den Beschwerdeführern angegriffenen Vorschriften also nicht darum - was bei der vorzunehmenden Güterabwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnte -, gravierende Mißstände auf dem Gebiet des Gesundheitswesens abzustellen und Unzulänglichkeiten im Bereich der Krankenhäuser zu beheben, die für die Volksgesundheit
teilige Folgen haben oder doch zumindest dahingehende konkrete Befürchtungen begründen könnten. Auch unter anderen Gesichtspunkten sind dringende Gründe des allgemeinen Wohles, auch sozialer oder wirtschaftlicher Art, nicht ersichtlich. 4. Die zulässigerweise angegriffenen Vorschriften des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen sind danach unvereinbar mit Art 140 GG in Verbindung mit Art 137 Abs 3 WRV. Diese Feststellung betrifft das Gesetz jedoch nur insoweit, als es in seine Regelung Krankenhäuser einbezieht, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden. Andere Krankenhausträger werden von der Entscheidung nicht berührt. II. Ob die angegriffenen Gesetzesbestimmungen, wie die Beschwerdeführer geltend gemacht haben, auch unvereinbar sind mit übergeordnetem Bundesrecht oder anderen Vorschriften der Verfassung, bedarf
alldem keiner Entscheidung. III. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs 4 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 32, 1 [39]). D. Diese Entscheidung ist mit sieben zu einer Stimme ergangen. Zeidler Rinck Wand Hirsch Rottmann Niebler Steinberger Träger Abweichende Meinung des Richters Dr. Rottmann zu dem Beschluß des Zweiten Senats vom 25. März 1980 -2 BVR 208/76 - Ich bedaure, der Senatsentscheidung nicht zustimmen zu können. Die Verfassungsbeschwerde hätte, soweit sie zulässig ist, als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gesetzliche Regelungen, die den Betrieb von staatlich geförderten Krankenhäusern bestimmten Anforderungen an die Organisation der Betriebsführung unterstellen. Der von der Senatsmehrheit an diese Regelungen angelegte verfassungsrechtliche Maßstab weicht
meiner Überzeugung von den allein maßgeblichen Festlegungen des Grundgesetzes ab (I.). Das Grundgesetz steht den angegriffenen Bestimmungen nicht entgegen (II.). I. 1. Die Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz durch Art 140 GG ist das Ergebnis eines Verfassungskompromisses, der darauf beruht, daß die aus der Mitte des Parlamentarischen Rates gemachten Vorschläge für eine Neuregelung des Verhältnisses von Staat und Kirche keine Mehrheit fanden (dazu vgl. näher BVerfGE 19, 206 [218 f.]). Die Anwendung des Art 140 GG hat daher in der Weise zu erfolgen, daß zunächst der Inhalt der inkorporierten Vorschriften als solcher ermittelt und dieser Norminhalt sodann in seinem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Grundgesetzes ausgelegt wird (vgl. BVerfGE 19, 206 [220]).
als eigene Angelegenheit einer Religionsgesellschaft anzusehen ist (vgl. BVerfGE 18, 385 [387]). Im Sozialstaat des Grundgesetzes ist es Staatsaufgabe, die Krankenhausversorgung der Bevölkerung zu sozial tragbaren Kosten sicherzustellen. Diese Aufgabe kann der Staat dadurch erfüllen, daß er unter Einbeziehung freier gemeinnütziger und kommunaler Träger ein bedarfsgerechtes Gesamtsystem leistungsfähiger Krankenhäuser unterhält und diese in der Weise finanziert, daß er die erforderlichen Investitionskosten übernimmt und die verbleibenden notwendigen Selbstkosten durch entsprechend festgesetzte Pflegesätze aufbringen läßt. Bei dem hier in Rede stehenden Betrieb konfessioneller Krankenhäuser im Rahmen dieses staatlich geplanten und finanzierten Systems handelt es sich materiell, der Natur der Sache und Zweckbeziehung
um eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und konfessionellen Trägern, die in einem bestimmten Umfang auch staatlicher Regelung zugänglich sein und bleiben muß (vgl. Rinken, HdbStKirchR II,S 345 [377 ff.]; Rüfner, HdbStKirchR I S 759 [773 f.]; Scheuner, Die karitative Tätigkeit der Kirchen im heutigen Sozialstaat, verfassungsrechtliche und staatskirchenrechtliche Fragen, in Essener Gespräche Bd 8, 1974, S 43 [60 f.]). d) In derartigen Angelegenheiten, in denen sich staatliche Zuständigkeiten mit überkommenen Tätigkeitsbereichen der Religionsgesellschaften überschneiden, können weder die Religionsgesellschaften noch der Staat unbegrenzte Regelungsgewalt beanspruchen. Wie insbesondere die gemeinsame Erfüllung sozialpolitischer und gesundheitspolitischer Aufgaben zeigt, geht es dabei nicht nur um Erhaltung der Unabhängigkeit der Religionsgesellschaften als selbständiger Partner dieser Zusammenarbeit, sondern auch und vor allem um die Grundrechte und Grundbedürfnisse der Menschen, die auf die Erfüllung jener Aufgaben angewiesen sind. Der Staat ist nicht nur verfassungsrechtlich für die Sicherung der Grundrechte und die Befriedigung jener Grundbedürfnisse allein verantwortlich, sondern darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, alle anderen Aspekte des Gemeinwohls, insbesondere die Wirtschaftlichkeit des letztlich von allen Staatsbürgern zu finanzierenden Systems der sozialen Gesundheitsfürsorge, zur Geltung zu bringen. Andererseits setzt die materielle Wertentscheidung der Verfassung für die besondere Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften und der in ihnen institutionalisierten Religionsausübung gegenüber dem Staat auch staatlichen Regelungen im Bereich der gemeinsamen Angelegenheiten eine Schranke. Die Bestimmung dieser Schranke hat die Verfassung in der Weise vorgezeichnet, daß sie den Religionsgesellschaften die Ordnung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" gestattet. Damit ist nicht nur eine formale Begrenzung der staatlichen Gesetzgebung festgelegt, sondern auch ein materieller Bereich spezifischer Religiosität abgegrenzt, in den der staatliche Gesetzgeber nicht ohne Verfassungsverstoß eingreifen darf. Nichts anderes meint das Bundesverfassungsgericht, wenn es zu den "für alle geltenden Gesetzen" nur solche Gesetze rechnet, die für jede Religionsgesellschaft dieselbe Bedeutung haben wie für den Jedermann, sie insbesondere nicht "in ihrer Besonderheit als Kirche" härter treffen ( BVerfGE 42, 312 [334]). Diesen materiellen Bereich der "Besonderheit als Kirche" - und nur diesen - muß der Staat unter dem Gesichtspunkt des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV auch bei Regelungen gemeinsamer Angelegenheiten von Staat und Religionsgesellschaften unangetastet lassen. Dagegen ist er nicht gehindert, für diese gemeinsamen Angelegenheiten religionsneutrale Vorschriften zu erlassen, die die für alle geltenden staatsbürgerlichen Pflichten in den betroffenen Sachbereichen konkretisieren. Die Religionsgesellschaften haben diese Vorschriften - ihre Verfassungsmäßigkeit im übrigen vorausgesetzt -
der Wertordnung der Verfassung ebenso uneingeschränkt als verbindlich hinzunehmen wie alle anderen der Hoheitsgewalt des Staates unterstehenden Personen, auch wen dadurch ihr Einfluß in den gemeinsamen Angelegenheiten beschränkt wird (vgl. auch Hesse, a.a.O. S 441). Hiernach ist bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle der angegriffenen Gesetzesbestimmungen zunächst im einzelnen zu prüfen, ob es sich dabei um "für alle geltende Gesetze" im dargelegten Sinne handelt. Ist dies der Fall, so steht damit fest, daß die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV getroffene Verfassungsentscheidung weder formell noch materiell verletzt sein kann. e) Allerdings muß jedes "für alle geltende Gesetz" auch im übrigen verfassungsgemäß sein, darf insbesondere nicht gegen die rechtsstaatlichen Verfassungsgrundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit verstoßen. Bei der insoweit gebotenen Abwägung ist zu beachten, daß das Bundesverfassungsgericht die dem Gesetzgeber zukommende politische Entscheidungsfreiheit und Gestaltungsfreiheit respektieren muß, also nicht seine eigenen Erwägungen über die politische und sachliche Zweckmäßigkeit einer Regelung an die Stelle der Erwägungen des Gesetzgebers setzen darf, wenn nicht das gesamte Verfassungssystem Schaden leiden soll. Die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers sind bei dieser Güterabwägung vom Verfassungsgericht nur daraufhin
zuprüfen, ob die Einschätzungen und Entscheidungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder den verfassungsrechtlichen Wertmaßstäben widersprechen. Dabei darf die Wertentscheidung der Verfassung für die besondere Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften, die bereits im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art 140 GG umfassend berücksichtigt worden ist, nicht nochmals herangezogen werden, weil die für alle geltende Gesetzgebung im dargelegten Sinne jener Wertentscheidung
der verfassungsrechtlichen Wertordnung vorgeht. In Betracht kommen nur noch die gleichen Prüfungsmaßstäbe, die auch für gesetzgeberische Eingriffe in die Freiheitssphäre des Jedermann gelten. 2. Die Senatsmehrheit weicht von diesem am Grundgesetz entwickelten Maßstab ab. Sie unterstellt zwar zunächst, daß die angegriffene Regelung "prinzipiell" ein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV sei, geht jedoch unter Übergehung der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu entwickelten Definition ( BVerfGE 42, 312 [334]) anscheinend davon aus, daß sich die Subsumtion im Einzelfall nur aufgrund einer Güterabwägung zwischen der Kirchenfreiheit und dem staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter treffen lasse. Die Senatsmehrheit beschränkt sich bei dieser Güterabwägung nicht auf eine Evidenzkontrolle oder Vertretbarkeitskontrolle, sondern setzt ihre eigene Beurteilung der gesundheitspolitischen Gegebenheiten, Erfordernisse und Erwartungen voll an die Stelle der entsprechenden Beurteilung des Gesetzgebers. Zugleich werden die gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Religionsgesellschaften prinzipiell zu eigenen Angelegenheiten der Religionsgesellschaften erklärt, in die der Staat nur ausnahmsweise regelnd eingreifen darf, soweit dies im Einzelfall
weisbar zur Abwendung dringender Gefahren für das allgemeine Wohl "unumgänglich" ist. Diese extreme Ausprägung des in der kirchlichen Sozialphilosophie entwickelten Subsidiaritätsprinzips unter gleichzeitiger Beseitigung des gesetzgeberischen Beurteilungsermessens ist dem Bundesverfassungsrecht nicht zu entnehmen. II. 1. Die zulässigerweise angegriffene Regelung stellt nicht nur "prinzipiell", sondern auch konkret ein für alle geltendes Gesetz im Sinne der Verfassung und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. § 17 Abs 3 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW - schreibt eine Anhörung der Betriebsleitung des Krankenhauses bei den für die Führung eines Krankenhauses grundlegenden Entscheidungen vor, wobei der Betriebsleitung bei der Einstellung und Entlassung des leitenden Personals ein Vorschlagrecht zusteht. § 18 KHG NW sieht die Bildung eines ärztlichen Vorstandes vor, der die Koordination zwischen den Ärzten der verschiedenen Abteilungen und Fachbereiche bei der Organisation des ärztlichen Dienstes und anderen diesen Dienst betreffenden fachlichen Fragen durchführen soll. § 20 Abs 2 Satz 2 und 3 KHG NW bestimmt, daß der Fachbereichsarzt für die Koordinierung des Dienstes innerhalb des Fachbereichs und für die ärztliche Fortbildung verantwortlich ist. Gemäß Satz 4 und 5 dieser Vorschrift haben die Ärzte der zum jeweiligen Fachbereich gehörenden Abteilungen von der Bestellung des Fachbereichsarztes ein Anhörungsrecht und Vorschlagrecht. Gemäß § 21 Abs 1 Satz 2 und 3 KHG NW hat die Betriebsleitung vor Ausübung ihres in § 17 Abs 3 niedergelegten Anhörungsrechts und Vorschlagsrechts für den leitenden Arzt und seinen Vertreter ihrerseits den ärztlichen Vorstand anzuhören und seine Vorschläge entgegenzunehmen. § 25 KHG NW verpflichtet den Krankenhausträger zur Sicherstellung einer finanziellen Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an den Einkünften der liquidationsberechtigten Ärzten aus den gesondert berechneten ärztlichen Leistungen
Maßgabe eines vom ärztlichen Vorstand zu beschließenden Verteilungsschlüssels auf der Grundlage bestimmter, vom Träger festzusetzender Verteilungsgrundsätze, wobei das Gesetz nur einen Beteiligungsrahmen von 20% bis grundsätzlich 50% der Liquidationsnettogewinne festlegt. Inwieweit diese Vorschriften Selbstverständnis und geistig-religiösen Auftrag von Religionsgesellschaften beschränken, sie in ihrer Besonderheit als Kirchen härter und anders als jeden anderen Krankenhausträger treffen sollen, ist nicht erkennbar. Die allgemeine Erwägung der Senatsmehrheit, der "spezifisch-religiöse Inhalt" karitativer, diakonischer Betätigung in der Krankenpflege schlage sich "notwendigerweise" auch in der Struktur und Organisation des Krankenhauses nieder, reicht zum
weis eines Sondereingriffs in die kirchliche Selbstorganisation nicht aus. Die Anhörungsrechte und Vorschlagsrechte der leitenden Fachkräfte in bestimmten, für die fachliche und wirtschaftliche Betriebsführung bedeutsamen Angelegenheiten sowie die institutionalisierte Zusammenarbeit der Ärzte in rein fachlichen Fragen nehmen keinen Einfluß auf die kirchliche Organisation der Krankenhausträger und lassen nicht nur den bestimmenden Einfluß der kirchlichen Vertreter, insbesondere in den satzungsgemäßen oder gesellschaftsvertraglich geschaffenen Organen, sondern auch die Leitungsfunktion und Entscheidungsfreiheit der Krankenhausträger unberührt. Sie beeinträchtigen auch nicht irgendwelche vom Krankenhausträger zu vertretenden spezifisch-religiösen Formen und Eigenarten der karitativen oder diakonischen Krankenpflege. Es ist nicht ersichtlich, daß irgendwelche auf kirchlicher Regelung beruhenden Institutionen durch die angegriffenen Gesetzesbestimmungen abgeschafft, verdrängt oder in ihrem Wesen verändert werden. Die von der Senatsmehrheit erwähnten kirchlichen Mitarbeitervertretungsregelungen werden von den angegriffenen Vorschriften ebensowenig tangiert wie das Personalvertretungsrecht und Betriebsverfassungsrecht im staatlichen und privaten Bereich. Soweit die angegriffenen Vorschriften eine unverbindliche Einflußnahme der maßgeblichen Krankenhausfachkräfte auf die Willensbildung des Krankenhausträgers in Fragen ermöglichen, die ihre fachliche Tätigkeit betreffen, berühren sie den kirchlichen Bereich nicht anders und nicht härter als den Organisationsbereich jedes anderen Krankenhausträgers auch. Derartige sachbezogene Regelungen müssen die Kirchen im Bereich gemeinsamer Angelegenheiten wie jedermann hinnehmen (vgl. Rinken, a.a.O., S 378 f.). Im übrigen steht es den Beschwerdeführern frei, die Struktur ihrer Krankenhäuser gemäß § 27 Abs 1 KGH NW jeglicher staatlicher Reglementierung dadurch zu entziehen, daß sie keinen Antrag auf staatliche Förderung stellen. Bei der Verfassungsbeschwerde geht es in Wahrheit gar nicht um das verfassungsmäßige Recht der Selbstorganisation der Kirchen, sondern um die Erhaltung eines bisher rechtsfreien Raumes undurchsichtiger Entscheidungsprozesse und Organisationsprozesse einzelner religiöser Vereine um seiner selbst willen. Dies folgt nicht nur daraus, daß einheitlich verbindliche kirchliche Regelungen der Organisationsstruktur konfessioneller Krankenhäuser bisher fehlen und auch keine konkreten,
vollziehbaren Vorstellungen darüber ersichtlich sind, wie diese Organisationsstruktur den medizinischen, sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen der Zeit anders angepaßt werden soll, als dies in den angegriffenen Bestimmungen vorgesehen ist. Daß die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde keine über ihre Einzelinteressen hinausgehenden Rechtspositionen der Kirchen als solcher verteidigen, wird auch an der Auswahl der von ihnen angegriffenen Gesetzesbestimmungen deutlich, die dazu führt, daß die Entscheidung über die Nichtigkeit des § 17 Abs 3 Satz 1 Ziff. 1 und 2 (Teile einer beispielhaften Aufzählung der "Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung") wegen der Fortgeltung des übrigen Satzes leerläuft und die isolierte Aufhebung des § 20 Abs. 2 Satz 3 (Verantwortlichkeit des Fachbereichsarztes für die ärztliche Fortbildung) unter dem Gesichtspunkt der Organisationshoheit und der Personalhoheit der Kirchen nicht verständlich ist. 2. Die angegriffenen Bestimmungen, die
den vorstehenden Ausführungen mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV vereinbar sind, verstoßen auch nicht gegen die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Zwecks der staatlichen Krankenhausgesetzgebung ist nicht die Förderung konfessioneller Karitas und Diakonie mit Steuergeldern, sondern die Krankenversorgung der Bevölkerung mit einem bedarfsgerechten System einander ergänzender, miteinander kooperierender, leistungsfähiger und entwicklungsfähiger Krankenhäuser, die bei sozial tragbaren Pflegesätzen wirtschaftlich gesichert sind (vgl. § 1 KHG NW, § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom
Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes subventionieren. Der kranke Bürger ist angesichts der kostenbedingten Knappheit an Krankenhausbetten auf seine Leistungen angewiesen, auch wenn er religiösen Implikationen seiner Krankenversorgung gleichgültig oder gar ablehnend gegenübersteht. Unter diesen Umständen bestand für den Gesetzgeber kein Anlaß, bei den strukturellen Anforderungen an den Aufbau eines leistungsfähigen Krankenhauswesens die konfessionellen Krankenhäuser auszuklammern. Im Gegenteil hätte diese Ausklammerung zu einer Diskriminierung der nichtkonfessionellen Krankenhausträger geführt, die gegen das Verfassungsgebot weltanschaulich-religiöser Neutralität des Staates (Art 3 Abs 3, 4 Abs 1, 9, 33 Abs 3 GG, Art 140 GG i.V.m. Art 136 Abs 1 und 4, 137 Abs 1 WRV) verstoßen hätte. Zugleich wäre dieses Verfassungsgebot auch dadurch verletzt worden, daß Bürger im Rahmen der Krankenhausbedarfsplanung auf religiöse Einrichtungen ohne fachgerechte Leistungsstrukturen verwiesen werden, obwohl sie der an deren Stelle tretenden konfessionellen Prägung des Krankenhausbetriebes vielleicht gar nicht ausgesetzt sein wollen. 3. Die Senatsmehrheit gelangt - abgesehen von der m.E. verfehlten Auslegung des Art. 140 GG - vor allem auch deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil sie ohne nähere Begründung einen Sachverhalt unterstellt, den der Gesetzgeber seiner Entscheidung nicht zugrundegelegt hat und der auch objektiv jedenfalls heute nicht mehr vorliegt. Die Senatsmehrheit geht davon aus, daß der Staat die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe "Gesundheitsvorsorge" mit Hilfe kirchlicher Einrichtungen ohne weiteres sichergestellt wisse, daß also die kirchlichen Einrichtungen den aus staatlicher Sicht gestellten Ansprüchen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben genügten, ohne daß es hierfür der angegriffenen Regelung bedürfe. Bei diesen Regelungen gehe es in Wahrheit weder um die Behebung von Unzulänglichkeiten im Bereich der Krankenhäuser, die
teilige Folgen für die Volksgesundheit haben könnten, noch um soziale, wirtschaftliche oder andere dringende Gründe des allgemeinen Wohls. Diese Unterstellung entbehrt
meiner Überzeugung jeder Grundlage. Der Gesetzgeber ist erkennbar davon ausgegangen, daß optimale Wirtschaftlichkeit und fachliche Leistungsfähigkeit einer bedarfsgerechten und kostengerechten Krankenhausversorgung der Bevölkerung unter Mitwirkung freier gemeinnütziger Träger nur dann sichergestellt sei, wenn alle in das Versorgungssystem einbezogenen Krankenhäuser bestimmten Mindestanforderungen an ihre fachliche und wirtschaftliche Organisationsstruktur genügen (vgl. LTDrucks NW 7/3815). Diese konkrete gesundheitspolitische Einschätzung entspricht - wie bereits dargelegt wurde - den tatsächlichen Verhältnissen. Rottmann Permalink: https://openjur.de/u/205886.html ( https://oj.is/205886 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 66 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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