Nr 4 mwN). Geltend gemacht werden kann nur ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Klägerin rügt vorrangig, das LSG sei zwar formal entsprechend den Vorgaben im Beschluss des BSG vom 7.4.2011 gefolgt und habe antragsgemäß die sachverständige Zeugin G. angehört. Nachdem diese zugunsten der Klägerin eine Fremdinduzierung der Erinnerungen habe ausschließen können, habe das LSG aber nicht in weitere Ermittlungen eintreten dürfen. Damit rügt die Klägerin keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht. Denn das Gericht darf eine Entscheidung nur treffen, wenn der Sachverhalt in der Weise ausermittelt ist, dass er für eine Überzeugungsbildung ausreicht (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG). Umgekehrt mussten die von der Klägerin dargelegten Grenzen aussagepsychologischer Begutachtung ebenso wenig wie die vom Sachverständigen angeführte wissenschaftliche Haltlosigkeit der Äußerungen der Zeugin G. das LSG zur Einholung des hilfsweise beantragten nichtaussagepsychologischen Sachverständigengutachtens veranlassen. Die Klägerin bezeichnet insoweit schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (
Nr 6 mwN). Die Klägerin bezieht sich nicht auf bisher noch nicht berücksichtigte Aspekte zur Genese der psychischen Erkrankung. Der von ihr wiedergegebene Antrag zielt vielmehr ausschließlich darauf ab, mit Hilfe einer weiteren Begutachtung zu einer abweichenden Beurteilung zu kommen. Damit stellt sich die angebliche Aufklärungsrüge in Wirklichkeit als ein durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG ausgeschlossener Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse oder unterschiedlicher ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst. Eine Verpflichtung zur Einholung eines sogenannten Obergutachtens besteht auch bei einander widersprechenden Gutachtensergebnissen im Allgemeinen nicht; vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 7d, 7e mwN). Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum (
Nr 8). Gründe für eine Ausnahme sind hier nicht dargelegt. Liegen bereits mehrere Gutachten (oder fachkundige Angaben) vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten (oder fachkundigen Angaben) grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (
Nr 9 mwN). Derartige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Hinweis auf die bei der Klägerin durchgehend seit 1993 gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung durch nahezu alle behandelnden Therapeuten stellt den vom Sachverständigen begründeten Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit nicht in Frage. Die Grenzen der aussagepsychologischen Begutachtung beinhalten hinsichtlich des hier entscheidenden Aspekts der Fremdinduziertheit der Erinnerungen keinen konkreten Mangel.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.