← Deutschland

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79

1. Der Gemeinderat hat über das einer Gemeinde zustehende Vorkaufsrecht (BBauG 1976 § 24 Abs 1 Nr 1) beim Kauf eines Grundstückes, für das im Bebauungsplan eine örtliche Verkehrsfläche festgesetzt ist

§ 24BBau

G zuständig ist, läßt das Bundesbaugesetz offen. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Gemeindeordnung für B. - GemO - in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (GBl 76, 1). Nach § 24 Abs 1 Satz 2 GemO legt der Gemeinderat die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Die

§ 24BBau

G fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters (vgl § 44 GemO). Sie ist ihm im vorliegenden Falle auch nicht durch den Gemeinderat übertragen worden. Eine Übertragung ergibt sich insbesondere nicht aus § 11 Nr 9 der Hauptsatzung der Beklagten vom 17. Oktober 1974, wonach dem Bürgermeister der Kauf und Tausch von Grundstücken bis zum Werte von DM 5.000,-- zur dauernden Erledigung übertragen worden ist. Denn die Ausübung eines Vorkaufsrechts ist entgegen der Auffassung der Beklagten weder Kauf noch Tausch. Insoweit nimmt die Beklagte ein gesetzliches Gestaltungsrecht war, dessen Ausübung sich nach öffentlichem Recht richtet. Dies ist etwas anderes, als der bloße Abschluß eines privatrechtlichen Kaufvertrages oder Tauschvertrages. Im übrigen ist der Katalog des § 11 der Hauptsatzung der Beklagten abschließender Natur und einer Erweiterung nicht zugänglich. Die

§ 24BBau

G durch Beschluß des danach zuständigen Gemeinderats in der Sitzung vom

  1. August 1977 ist gesetzwidrig gewesen. Ein Gemeinderatsbeschluß ist gesetzwidrig, wenn er formell fehlerhaft zustande gekommen oder materiell rechtswidrig ist. Der Senat kann offen lassen, ob der Beschluß des Gemeinderats der Beklagten vom
  2. August 1977 von § 24 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 BBauG gedeckt ist. Dieser Beschluß ist jedenfalls deshalb gesetzwidrig, weil er in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt worden ist. Die Sitzungen des Gemeinderats sind grundsätzlich öffentlich (§ 35 Abs 1 Satz 1 GemO). Die Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderats gehört zu den wesentlichsten Grundsätzen der Gemeindeverwaltung. Sie ist eines der wichtigsten Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten und die Volksverbundenheit der Verwaltung zu gewährleisten. Sie gibt dem Bürger auch die Möglichkeit, die von ihm meist unter dem Gesichtspunkt einer Persönlichkeitsauslese in den Gemeinderat Gewählten bei ihrer Tätigkeit zu beobachten und erlaubt auch der Öffentlichkeit eine allgemeine Kontrolle über die wichtigsten Vorgänge in der Gemeinde (Kunze/Schmid/Rehm, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
  3. Aufl, Stand 1979, Anm I 1 zu § 35). Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt namentlich auch für Sitzungen des Gemeinderates, in denen über die Ausübung eines Vorkaufsrechts gemäß § 24 BBauG zu verhandeln und zu beschließen und in denen ua auch die Frage zu prüfen ist, ob die Ausübung durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (§ 24 Abs 2 Satz 1 BBauG). Von dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderats eine Ausnahme im gegebenen Falle zu machen, bestand kein Anlaß. Nichtöffentlich darf nämlich nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muß nichtöffentlich verhandelt werden (§ 35 Abs 1 Satz 2 GemO). Das öffentliche Wohl erfordert den Ausschluß der Öffentlichkeit, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich und nachteilig verletzt werden könnten (Seeger, Handbuch der Gemeinderatssitzung, 1973, S 64). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Denn Gegenstand der Verhandlung und Beschlußfassung des Gemeinderats in seiner Sitzung vom
  4. August 1977 ist die Frage gewesen, ob ein der Beklagten gemäß § 24 Abs 1 Nr 1 BBauG beim Kauf eines Grundstücks zustehendes Vorkaufsrecht deshalb ausgeübt werden soll, weil für eine Teilfläche in dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan "W." der Beklagten vom
  5. September 1973 eine örtliche Verkehrsfläche festgesetzt ist. Ein solcher Verhandlungsgegenstand erfordert den Ausschluß Öffentlichkeit aus Gründen des öffentlichen Wohls nicht. Berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs 1 S 2 GemO können rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein. Sie erfordern den Ausschluß der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte (Seeger, aaO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kaufvertrag zwischen Frau M. und dem Kläger vom
  6. Juli 1977 liefert nichts dafür, was zu einer Offenlegung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsbeteiligten hätte führen können. Im übrigen zwingt die Bestimmung des § 12 GBO über die Grundbucheinsicht nicht dazu, für Sitzungen des Gemeinderates die Öffentlichkeit auszuschließen, in denen die Ausübung eines Vorkaufsrechts Verhandlungsgegenstand und ein Grundstücksveräußerungsvertrag zu erörtern ist. Denn die Abhängigkeit des Anspruchs auf Grundbucheinsicht von dem Vorliegen eines berechtigten Interesses ist nicht auf den Schutz des Erwerbers oder Veräußerers eines Grundstücks gerichtet. Die Pflicht zur Darlegung eines berechtigten Interesses will lediglich verhindern, daß das Grundbuchamt in Anspruch genommen wird, ohne daß ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt wird. Aus § 12 GBO kann deshalb nicht der Schluß gezogen werden, die Ausübung eines Vorkaufsrechts dürfe nur öffentlich verhandelt werden, wenn die Öffentlichkeit daran ein berechtigtes Interesse habe. Letztlich zwingt auch das Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz - BDSG -) vom
  7. Januar 1977 ( BGBl I 201 ) nicht dazu, für Sitzungen des Gemeinderates die Öffentlichkeit auszuschließen, in denen die Ausübung eines Vorkaufsrechts Verhandlungsgegenstand und ein Kaufvertrag zu erörtern ist. Denn dieses Gesetz findet auf Fälle der vorliegenden Art keine Anwendung. Es schützt lediglich solche personenbezogenen Daten, die in Dateien gespeichert, verändert, gelöscht oder aus Dateien übermittelt werden (§ 1 Abs 2 Satz 1 BDSG). Ein Fall dieser Art ist hier nicht gegeben. Die sich aus § 35 Abs 1 Satz 2 GemO ergebende Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des Gemeinderates der Beklagten vom
  8. August 1977 führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom
  9. September 1977 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes K. vom
  10. März 1978 gefunden hat. Dieser Bescheid stellt nämlich den Vollzug des Ratsbeschlußes vom
  11. August 1977 dar (vgl § 43 Abs 1 GemO). Er hätte nicht ergehen dürfen, weil der Bürgermeister nur gesetzmäßig gefaßte Beschlüsse vollziehen darf (vgl § 43 Abs 2 Satz 1 GemO). Permalink: https://openjur.de/u/2059271.html ( https://oj.is/2059271 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 17 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.