Tenor Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil der 5.Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom
(2)des Anstellungsvertrages des Erblassers (Bl. 1186 GA) der Beklagten als gesetzlicher Erbin auch ohne ausdrückliche Zuwendung des Bezugsrechts zugefallen, zumal der Erblasser davon ausgehen konnte, dass die Beklagte im Falle seines Todes sein nicht unerhebliches sonstiges Vermögen erben würde, das ihr neben dem von ihren Eltern übertragenen Hofgut zumindest in Höhe ihres Pflichtteils und eigener Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Altersabsicherung erhalten bliebe. Soweit die Beklagte behauptet, sich auf den Ehevertrag mit dem Erblasser nur unter der Voraussetzung eingelassen zu haben, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs, Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich durch die Zuwendungen zum Bau des Hauses und Einräumung des Bezugsrechts der Lebensversicherung kompensiert würden, worüber sie sich auch mit dem Erblasser einig gewesen sei, fehlt es an einem tauglichen Beweisangebot. Die in erster Instanz insoweit angebotene eigene Parteivernehmung (S. 8 des Schriftsatzes vom 21.05.2004, Bl. 937 GA), kommt nicht in Betracht, weil weder der Kläger sein Einverständnis hiermit erklärt hat (§ 447 ZPO) - er hat im Gegenteil im Schriftsatz vom 05.07.2004 (dort S. 8, Bl. 971 GA) ausdrücklich widersprochen -, noch der nach § 448 ZPO erforderliche "Anbeweis" (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 448, Rdn. 4 m.w.N.) für die Behauptung der Beklagten geführt ist; im Gegenteil spricht der Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkunden eher gegen die behauptete Zusatzvereinbarung zum Ehevertrag. B. Zu Recht hat das Landgericht bei der Bewertung des Forstgutes B... die mit Vertrag vom 29.03.1984 erfolgte Rückpacht durch den Erblasser nicht wertmindernd berücksichtigt. Als nicht verbrauchbare Sache ist das aus einer Vielzahl von Grundstücken bestehende Forstgut nach § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Wert in Ansatz zu bringen, den es zur Zeit des Erbfalls hatte, es sei denn, es hätte zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert gehabt; dann wäre nur dieser anzusetzen (sogen. Niederstwertprinzip). Bei dem insoweit vorzunehmenden Wertvergleich bleibt ein vorbehaltenes Nutzungsrecht zunächst unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. BGHZ 118, 49 ; BGHZ 125, 395 ; BGH FamRZ 2003, 1552 ; jüngst erneut bestätigt durch BGH, FamRZ 2006, 777 ; auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1236 ; zustimmend Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2325, Rdn. 38; Palandt/Edenhofer, a.a.O., jeweils m.w.N.). Soweit in der Literatur (zum Meinungsstand vgl. Staudinger/Olshausen, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2325, Rdn. 102
- ff)teilweise anderes vertreten wird, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Denn der Vorteil beim Beschenkten, der darin liegt, dass der Nießbrauch mit dem Tode des Erblassers endet, beruht auf einem substantiellen Zuwachs des Geschenks. Er fällt damit nicht unter diejenigen Wertsteigerungen, die § 2325 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB dem Erben vorbehalten will und die dem Pflichtteilsberechtigten daher nicht zugute kommen ( BGHZ 118, 49 ). Hiernach ist das Forstgut B... - allerdings ohne Auswirkung auf das Ergebnis des Rechtsstreits - nicht nur mit dem vom Landgericht angenommenen Wert von 6.078.098,60 € (rechnerisch richtig: 6.078.098,80) im Zeitpunkt der Übertragung, sondern sogar mit dem mit 6.400.040,88 € ermittelten Wert im Zeitpunkt des Erbfalles in die Berechnung einzustellen. Das Landgericht hat nämlich übersehen, dass für den insoweit anzustellenden Wertvergleich der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung zunächst unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes auf die Wertverhältnisse zur Zeit des Erbfalls umzurechnen ist (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 118, 49 ; BGHZ 125, 395 ; NJW-RR 1996, 705 ; auch MK-Lange, 4. Aufl., § 2325, Rdn. 34 i.V.m. Rdn. 35 mit vielen w.N.). Hieran ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten festzuhalten. Soweit sie meint, für Grundstücke führe die Multiplikation des ursprünglichen Wertes mit der Indexveränderung zu "abstrusen" Ergebnissen, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Steigt der Wert eines Gegenstandes in geringerem Maße als die allgemeinen Lebenshaltungskosten, führt dies dazu, dass trotz nomineller Wertsteigerung tatsächlich ein Wertverlust vorliegt, weil der in Geld ausgedrückte Gegenwert im späteren Bewertungszeitpunkt eine geringere Kaufkraft aufweist als im früheren Vergleichszeitpunkt. Das ist bei Grundstücken nicht anders als bei jeder anderen nicht verbrauchbaren Sache. Dementsprechend hat der BGH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auch gerade an Fällen entwickelt, in denen es um Grundstücksübertragungen ging ( BGHZ 118, 49 ; BGHZ 125, 395 ; NJW-RR 1996, 705 ). Entgegen den Ausführungen der Beklagten lag auch der Entscheidung des BGH in FamRZ 2003, 1552 eine solche Umrechnung zugrunde; das ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung. In der Entscheidung des OLG Düsseldorf ( FamRZ 1995, 1236 ) ist ein Wertvergleich nicht erfolgt, weil nicht der Pflichtteilsergänzungsanspruch als solcher zur Entscheidung stand sondern der erst vorbereitende Anspruch auf Wertermittlung; daher bestand kein Anlass, auf die Durchführung des Wertvergleichs näher einzugehen. Maßgebender Stichtag für den Wert im Zeitpunkt der Schenkung ist deren Vollzug; das ist bei der Übertragung von Grundstücken der Tag der Umschreibung im Grundbuch (BGH NJW-RR 1996, 705 ; BGHZ 125, 395 ). Wann die dem Forstgut zugehörigen Grundstücke im Grundbuch umgeschrieben wurden, haben die Parteien nicht mitgeteilt. Dies kann jedoch frühestens nach Erteilung der letzten Genehmigung durch den Ergänzungspfleger Dr. K... am 10.04.1984 erfolgt sein, und die Parteien gehen auf Befragen des Senates übereinstimmend davon aus, dass die Umschreibung sich bis in das Jahr 1985 hingezogen haben kann. Demgegenüber beziehen sich die von den Parteien vorgelegten und vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Wertgutachten auf den 01.10.1983; das ist der Zeitpunkt, zu dem nach dem notariellen Schenkungsvertrag Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren auf die Beschenkten übergehen sollten (Ziff. VII 3 des Vertrages). Dennoch können die Wertgutachten der Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil für eine ausschlaggebende Veränderung der Werte zwischen Oktober 1983 und dem Jahr 1985 nichts ersichtlich ist, zumal die Parteien die Wertansätze des Landgerichts insoweit nicht angreifen. Das gilt auch für den Wert des im Jahr 1996 veräußerten Grundstücks, den das Landgericht von den Parteien unbeanstandet sowohl für den Zeitpunkt der Schenkung wie auch für den Zeitpunkt des Erbfalls unverändert mit dem erzielten Kaufpreis von 127.822,97 € angesetzt hat. Zugunsten der Beklagten stellt der Senat aber den für das Jahr 1985 maßgeblichen Index (allgemeiner Verbraucherpreisindex, bezogen auf das Jahr 2000) in die Berechnung ein und nimmt das ebenfalls übertragene Barvermögen als verbrauchbare Sachen im Sinne des § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB von der Indexierung aus (vgl. zu der insoweit bestehenden Streitfrage MK-Lange, a.a.O., Rdn. 30 m.w.N.). Dies führt hier zu einem hochgerechneten Wert von 7.000.893,17 € (Index: 86,9 / 75,3), wie die folgende Berechnung zeigt: 19851992Gebäudeverkehrswert 1.310.000,00 DM669.792,36 €772.974,18 €1996 verkauftes Grundstück127.822,97 €147.514,16 €landwirtschaftliche Teilflächen102.592,91 €118.397,40 €Waldflächen 5.090.000,00 € 5.874.116,87 €Barvermögen (nicht indexiert; s.o.) 87.890,56 € 87.890,56 € 6.078.098,80 € 7.000.893,17 € Daher ist für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der mit 6.400.040,88 € ermittelte niedrigere Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Dann aber bleibt der Wert der vorbehaltenen Pachtnutzung, selbst wenn es sich insoweit um ein verbundenes Geschäft gehandelt haben sollte, unberücksichtigt, weil sie mit dem Tod des Erblassers erloschen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 705 und FamRZ 2003, 1552 ; auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1236 ; MK-Lange, a.a.O, § 2325, Rdn. 34; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl., § 2325, Rdn. 24; Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2325, Rdn. 20). Hieran hält der BGH mit Urteil vom 08.03.2006 ( FamRZ 2006, 777 ) ausdrücklich fest. Die von der Beklagten mit der Anschlussberufung aufgeworfenen Fragen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Schenkung und dem Pachtvertrag bedürfen daher keiner Entscheidung. C. Somit ergibt sich folgende Gesamtabrechnung: DM€Wert des Nachlasses 1.880.374,97961.420,46abzgl. Wertermittlung Forstgut B... 44.471,68916.948,78zzgl. Schenkungen:
- a)Zuwendungen zum Hausbau der Beklagten 405.750,40207.456,89b) Lebensversicherung Beklagte136.688,6469.887,79c) Lebensversicherung S... G...20.707,32d) Forstgut B... 6.400.040,887.615.041,66Pflichtteil (1/4)1.903.760,42erhalten940.187,49 480.710,23Ergänzungsanspruch des Klägers: 1.423.050,19 Diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch braucht die Beklagte jedoch nur in Höhe von 428.113,82 € zu erfüllen. Gemäß § 2328 BGB kann sie nämlich die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihr ihr eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihr zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beeinträchtigende Schenkungen nur insoweit zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklagten führen, als sie im Zeitpunkt der Schenkung bereits pflichtteilsberechtigt war (vgl. BGHZ 59, 210 und BGH NJW 1997, 2676 ); das gilt auch hinsichtlich des Forstgutes B..., soweit das lebenslange Pachtrecht für den Erblasser entsprechend dem Vortrag der Beklagten bereits bei der Schenkung vorbehalten worden sein sollte (BGH NJW 1997, 2676 ). Da die Übertragung des Forstgutes und die Zuwendung der Lebensversicherung an F... S... und P... A. G... vor der Eheschließung der Beklagten mit dem Erblasser erfolgten, ist die Beklagte nur in Höhe der ihr selbst zugefallenen Schenkungen pflichtteilsergänzungsberechtigt, hinsichtlich der Lebensversicherung aber nur insoweit, als die Beiträge nach Eheschließung geleistet wurden. Das führt zu folgender Berechnung: Nachlasswert (wie oben) 916.948,78 zzgl. Schenkungen:
- a)Zuwendungen zum Hausbau der Beklagten 207.456,89
- b)Lebensversicherung Beklagte 17.471,95
- c)Lebensversicherung S... G... 0,00
- d)Forstgut B... 0,00 1.141.877,62 Pflichtteil der Beklagten einschließlich Pflichtteilsergänzung (1/4) 285.469,41 Erbschaft 458.474,39 zzgl.Schenkungen
- a)Zuwendungen zum Hausbau 207.456,89
- b)Lebensversicherung 69.887,79 735.819,07 Überschuss: 450.349,66 abzgl. 50% Wertermittlung Forstgut B... 2.235,84 Anspruchsbegrenzung 428.113,82 Die von der Beklagten am 30.11.2005 erbrachte Zahlung in Höhe von 227.594,03 € berührt die Verpflichtung der Beklagten nicht, weil sie lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des mit der Berufung angefochtenen Urteils des Landgerichts erfolgte und daher keine Erfüllungswirkung hatte (vgl. BGH, NJW 1990, 2756 ; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 362, Rdn. 12 m.w.N.). D. Das Landgericht hat zu Recht Zinsen erst ab Zustellung der Stufenklage gewährt, weil der Kläger die Beklagte hinsichtlich des Zahlungsanspruchs auf Pflichtteilsergänzung nicht vorprozessual gemahnt hatte und somit die Voraussetzungen der §§ 286 , 288 BGB bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht dargetan sind. Die Begründung des Landgerichts insoweit ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht widersprüchlich. Im Schreiben vom 21.05.1993 (Bl. 93 GA) hat der Kläger lediglichAuskunftüber den Bestand des Nachlasses sowie hinsichtlich der in den letzten 10 Jahren vor dem Tod erfolgten Schenkungen verlangt und die Erhebung einerAuskunftsklage angedroht. Hierauf ist die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.1993 (Bl. 97 GA) eingegangen; die Ablehnung einer Zahlung auf eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche ist hierin nicht enthalten. Mit Schreiben vom 18.03.1994 (Bl. 101 GA) hat der Kläger dann zwar die Möglichkeit des Bestehens eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs angesprochen, aber wiederum keine Zahlungsaufforderung ausgesprochen. Erstmals mit der Stufenklage vom 10.05.1994 wurde zugleich ein - noch unbezifferter -Zahlungsanspruchgeltend gemacht, was als Mahnung im Sinne des § 286 BGB ausreicht (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286, Rdn. 21), zumal hierdurch die Zinspflicht aus § 291 BGB in Lauf gesetzt wurde (ders., a.a.O., § 291, Rdn. 4). Im Verlangen eines Zahlungsbegehrens zur Herbeiführung des Zahlungsverzugs liegt entgegen der Ansicht des Klägers keine "Förmelei". Eine "Mahnung" im Sinne des § 286 BGB erfordert nach allgemeiner Meinung eine eindeutige Leistungsaufforderung (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286, 17 m.w.N.). Der Schuldner soll wissen was von ihm erwartet wird. Nur im Unterhaltsrecht ist in § 1613 Abs. 1 BGB angeordnet, dass dem bloßen Auskunftsbegehren ohne gleichzeitige Zahlungsaufforderung dieselbe Wirkung zukommt wie einer Inverzugsetzung; dieser gesetzlichen Sonderregelung bedürfte es nicht, wenn auch bei anderen Ansprüchen, deren Höhe erst aus einer Auskunft des Pflichtigen zu ermitteln ist, das Auskunftsverlangen generell Verzug auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs herbeiführen würde. Die Beklagte ist auch nicht durch sogenannte "Selbstmahnung" (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286, Rdn. 24) in Verzug geraten. Die Ablehnung weiterer Zahlungen in dem vom Kläger angesprochenen Schreiben der Beklagten vom 18.05.1993 (Bl. 104 GA) bezieht sich auf den Erbersatzanspruch, nicht auf den zu dieser Zeit noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Soweit der Kläger ab 01.05.2000 Zinsen aus einem die Hauptforderung übersteigenden Betrag von 450.349,68 € fordert, ist die Berufung unzulässig, weil es insoweit an einer Begründung fehlt (§ 520 Abs. 3 ZPO). Die Pflicht zur Verzinsung des von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Teilbetrages von 227.594,03 € endet, auch wenn insoweit keine Erfüllung eingetreten ist (s.o.), mit der Zahlung am 30.11.2005 (vgl. MK/Ernst, a.a.O, § 288, Rdn. 17 m.w.N.). Der Höhe nach sind auch über den 01.05.2000 hinaus Zinsen nur im Umfang von 4% nach der bis dahin geltenden Fassung des § 288 BGB geschuldet. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass die Neufassung dieser Vorschrift nach Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB nur auf Forderungen zur Anwendung kommt, die seither fällig geworden sind. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist aber bereits seit dem Erbfall fällig, wie sich auch für diesen Anspruch aus § 2317 BGB ergibt (vgl. hierzu Palandt/Eden-hofer, a.a.O., § 2325, Rdn. 2). E. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 , 97 , 708 Nr. 10 und 711 ZPO, wobei die Teilabweisung der Zinsforderung mit zu berücksichtigen ist. Auch wenn sich die Zinsforderung nach § 4 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat, handelt es sich bei der Ablehnung ihrer Anerkennung doch um ein Teilunterliegen (vgl. BGH MDR 1961, 141 ; NJW 1988, 2173 und BGHZ 118, 312 ff, 351), dem hier im Hinblick auf den langen Zinszeitraum von über 12 Jahren ein erhebliches Gewicht zukommt, das bei der Kostenentscheidung nicht vernachlässigt werden kann. Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat sich in vollem Umfang an der Rechtsprechung des BGH orientiert, die dieser hinsichtlich der Berücksichtigung eines vorbehaltenen Nutzungsrechts bei der Bewertung nach § 2325 Abs. 2 BGB durch das Urteil vom 08.03.2006 ( FamRZ 2006, 777 ) erneut bestätigt hat. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 428.113,84 € EUR festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2060913.html ( https://oj.is/2060913 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 4 Referenzen 7 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c