(2)Die Beklagte hat aber außerdem das Verfalldatum der Karte nicht, wie nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 der AGB erforderlich, auf dem Leistungsbeleg eingetragen. Soweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungsanspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revision als bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGHZ 91, 55 , 57; 147, 354 , 358; Senat BGHZ 150, 269 , 272). Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollständigkeit eines Leistungsbelegs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ohnehin zusteht. Bei Vorlage unvollständig ausgefüllter Leistungsbelege erlangen Vertragsunternehmen von der Zedentin gezahlte Beträge ohne Rechtsgrund, weil sie in diesem Fall keinen Anspruch auf die Zahlungen haben. Der in § 3 Abs. 2 der AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen ist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin gemäß § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung (Senat BGHZ 150, 286 , 294 f.). Diese Bedingung tritt nicht ein, wenn das Vertragsunternehmen den Leistungsbeleg nicht vollständig ausfüllt. Dabei sind entgegen der Auffassung der Revision die formellen Anforderungen an die Erstellung des Leistungsbelegs -ähnlich wie beim Akkreditiv (Senat BGHZ 152, 75 , 82) -strikt einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Beklagte behauptet, fehlende Angaben der dem Leistungsbeleg beigefügten schriftlichen Bestellung zu entnehmen sind. Die Pflicht zur korrekten Ausfüllung des Leistungsbelegs, d.h. auch zur Übernahme der erforderlichen Angaben aus einer gemäß § 4 Abs. 3 der AGB zusätzlich vorzulegenden Bestellung, gehört zu den Sorgfaltsund Kontrollpflichten, deren Erfüllung angesichts der massenhaft anfallenden Geschäftsvorgänge für die zuverlässige Abwicklung des Kreditkarten-, insbesondere des Mailorderverfahrens und die Eindämmung von Mißbrauchsgefahren notwendig (vgl. zu den entsprechenden Kontrollpflichten des Kreditkartenunternehmens Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02 , WM 2004, 426 , 429, für BGHZ vorgesehen; Meder ZBB 2000, 89, 96 f.), mit geringem Aufwand möglich und dem Vertragsunternehmen ohne weiteres zumutbar ist.
- bb)Ob die Klägerin der Beklagten gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung des Leistungsbelegs geben mußte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02 , WM 2004, 426 , 429, für BGHZ vorgesehen), kann dahinstehen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Zedentin die Unvollständigkeit innerhalb der Vorlagefrist gemäß § 5 Abs. 2 der AGB bemerkt hat. Eine Pflicht, den Leistungsbeleg im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist auf Vollständigkeit zu prüfen, hatte die Zedentin nicht.
- cc)Der somit begründete Erstattungsanspruch der Klägerin wird durch die vorherige Zustimmung der Zedentin und die Erteilung einer Genehmigungsnummer gemäß § 3 Abs. 3 der AGB nicht ausgeschlossen. § 7 Abs. 4 der AGB regelt alternativ drei verschiedene Voraussetzungen, unter denen der Erstattungsanspruch der Zedentin entsteht. Daeine fehlende Zustimmung gemäß § 3 der AGB nur in einem dieser Fälle vorausgesetzt wird, entsteht der Erstattungsanspruch in den anderen beiden Fällen, darunter auch im vorliegenden Fall eines unvollständig ausgefüllten Leistungsbeleges, ungeachtet einer zuvor erteilten Zustimmung. Dies gilt umso mehr, als die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 3 der AGB eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Entstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens ist. Dieser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschließenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten Leistungsbeleges gemäß § 4 der AGB (Senat BGHZ 150, 286 , 294 f.; 152, 75 , 80).
- b)Die Beklagte kann -auch nach ihrem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Vorbringen -gegen den Erstattungsanspruch der Klägerin nicht einwenden, die Zedentin habe den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und sei deshalb gemäß § 249 Satz 1 BGB verpflichtet (§§ 242 , 404 BGB), ihn aufzuheben.
- aa)Die Zedentin hat zwar ihre Pflicht verletzt, nach der Vorlage des Leistungsbelegs und vor der Zahlung an die Beklagte die Übereinstimmung des anhand der Kreditkartennummer identifizierbaren wahren Karteninhabers mit der auf dem Leistungsbeleg als Karteninhaber angegebenen Person zu überprüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02 , WM 2004, 426 , 429, für BGHZ vorgesehen). Es ist aber nicht vorgetragen, daß diese Pflichtverletzung für den Schaden der Beklagten ursächlich geworden ist, d.h. die Ware erst nach der Gutschrift des von der Zedentin gezahlten Betrages versandt worden ist.
- bb)Vor der Erteilung der Genehmigungsnummer und damit auch vor der Versendung der Ware war die Zedentin nach den vereinbarten AGB nicht verpflichtet, die Identität des Karteninhabers zu überprüfen. Den AGB der Zedentin ist nicht zu entnehmen, daß das Genehmigungsverfahren außer der Prüfung der Geltungsdauer der Karte und der Bonität des Karteninhabers auch einer Identitätsprüfung dient. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Prospekt der Zedentin, auf den sich die Beklagte ohne Erfolg beruft. Dieser betrifft das Präsenzgeschäft unter Vorlage der Kreditkarte, nicht aber das von den Parteien praktizierte Mailorderverfahren. Entsprechend dem beschränkten Prüfungsumfang muß das Vertragsunternehmen den Namen des Karteninhabers noch nicht im Genehmigungsverfahren gemäß § 3 der AGB, sondern erst nach Erteilung der Genehmigungsnummer auf dem Leistungsbeleg angeben. Erst jetzt ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der AGB die schriftliche Bestellung vorzulegen. Daß die Beklagte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, nach ihrem Vortrag bereits vor der Erteilung der Genehmigungsnummer der Zedentin die schriftliche Bestellung übersandt hat, erweiterte den Prüfungsumfang der Zedentin nicht. Die Genehmigungsnummer wird in einem standardisierten, auf die Prüfung der Geltungsdauer und Bonität beschränkten Verfahren erteilt, das durch die zusätzliche Vorlage weiterer Unterlagen nicht auf die Prüfung der Identität des Karteninhabers erweitert werden kann.
- cc)Die Beklagte macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe die Zedentin im Genehmigungsverfahren gefragt, ob sie auf die Kreditkarte eine Lieferung nach Nigeria riskieren solle, und darauf die Antwort erhalten, dafür sei das Genehmigungsverfahren doch eingerichtet. Diese Aussage war zutreffend und stellt keine Pflichtverletzung dar. Die Beklagte und die Zedentin hegten im Zeitpunkt ihres Gesprächs noch nicht den Verdacht, die Kreditkarte könne von einem unbefugten Dritten mißbraucht werden. Anlaß der Frage der Beklagten war vielmehr, daß die Zedentin die andere von der Bestellerin angegebene Karte als gesperrt zurückgewiesen hatte. Die Zedentin mußte die Frage der Beklagten deshalb auf eine etwaige Sperrung der ersten Karte beziehen. Zur Prüfung einer Sperre war das Genehmigungsverfahren in der Tat eingerichtet. 3. Da die Klage wegen der unvollständigen Ausfüllung des Leistungsbelegs gemäß § 7 Abs. 4 der AGB begründet ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte ihre Vertragspflichten auch dadurch verletzt hat, daß sie die Kreditkarte akzeptiert hat, obwohl aus der schriftlichen Bestellung hervorging, daß der darin angegebene Karteninhaber keine eigene Verbindlichkeit, sondern die einer anderen Person erfüllen wollte. III. Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl Permalink: https://openjur.de/u/206295.html ( https://oj.is/206295 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 60 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c