Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
3 GG. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung seien überspannt worden. Die Gerichte hätten sich darauf beschränkt, Rechtsprechung "abzuschreiben" und sich nur unzureichend mit dem zu entscheidenden Einzelfall beschäftigt. Es sei verkannt worden, dass mit einem möglichen Ortswechsel erhebliche Umzugskosten und weitere Mietkosten verbunden seien, die der Beschwerdeführer nicht finanzieren könne. Auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei völlig falsch eingeschätzt worden, zudem seien auch die persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers für eine Tätigkeit im Ausland nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne auch nicht zwei Haushalte unterhalten, weshalb ein Ortswechsel unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe einen großen Bezug zu seinen Kindern und ein Recht auf Umgang mit seinem Sohn, welches bei einer Ausübung einer Tätigkeit etwa in den alten Bundesländern oder in anderen europäischen Ländern nur unter unverhältnismäßig hohen Aufwendungen auszuüben möglich sei. 5. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und das Land Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt. 1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs.
GG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 81, 347 <357>). 2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs.
3 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <128 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann folglich nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs.
3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Vorliegend haben die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, verfehlt. Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO und des § 1603 BGB durch Amtsgericht und Oberlandesgericht halten einer rechtlichen Überprüfung im Hinblick auf Art. 3 Abs.
3 GG nicht stand. Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus, sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv die erzielbaren Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte. Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs bleibt dennoch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Überschreitet der ausgeurteilte Unterhalt die Grenze des Zumutbaren, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 <381>). Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung für den Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich fehlerhaft dar. Der Beschwerdeführer wurde darauf verwiesen, er müsse auch nach Annahme einer vollschichtigen Tätigkeit nebst Überstunden noch weitere Erwerbsbemühungen entfalten, um eine andere Arbeitsstelle mit höherer Entlohnung zu finden. Dabei sei er verpflichtet, sich bundesweit oder gar europaweit zu bewerben. Mit dieser rechtlichen Würdigung haben das Amtsgericht und durch Bezugnahme auch das Oberlandesgericht eine pauschalierende Feststellung getroffen, die weder dem Charakter des Prozesskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren, welches das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen soll, noch den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2005 ( NJW 2006, S. 2317 ff.) klargestellt, dass auch unter Berücksichtigung von § 10 SGB II, in welchem von einem Erwerbslosen grundsätzlich eine Arbeitssuche im gesamten Bundesgebiet verlangt wird, die Familiengerichte verpflichtet sind, jedenfalls im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob eine bundesweite Arbeitsaufnahme dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Bindungen, insbesondere seines Umgangsrechts mit seinen Kindern, sowie der Kosten der Ausübung dieses Umgangsrechts und der Umzugskosten zumutbar ist. Diese Anforderungen gelten nicht nur bei der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei Erwerbslosen, sondern erst Recht bei einem vollschichtig Erwerbstätigen, welcher zudem zur Erzielung seines Einkommens ungünstige Arbeitszeiten, einen weiten Anfahrtsweg und Überstunden an Samstagen in Kauf nimmt. Auf die Problematik der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und seinem im Dezember 2005 geborenen Sohn wird in den angegriffenen Entscheidungen nicht eingegangen. Es wird auch nicht angemessen gewürdigt, dass der Beschwerdeführer über längere Jahre hinweg arbeitslos gewesen ist und sich erfolglos wenn auch möglicherweise nicht in unterhaltsrechtlich gebotenem Umfang um eine Erwerbsstelle bemüht hat. Dass der Beschwerdeführer eine gleich oder besser dotierte Arbeitsstelle finden könnte, bedarf besonderer Begründung angesichts des Umstands, dass er für seine jetzige Arbeitsstelle einen weiten Anfahrtsweg und zeitlich ungünstige Arbeitsbedingungen in Kauf nimmt. Bei einem Abstellen auf Erwerbsmöglichkeiten im gesamten Bundesgebiet oder darüber hinaus wären - unabhängig von der Frage, ob ein Umzug aufgrund der persönlichen Bindungen zumutbar wäre - die dabei anfallenden Umzugskosten als ein die Leistungsfähigkeit mindernder Umstand in Betracht zu ziehen gewesen. Im Streit steht ein Unterhaltszeitraum von September 2005 bis zur Volljährigkeit der Klägerin im August 2007, also von 24 Monaten. Es erscheint unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten fraglich, ob dem Beschwerdeführer angesonnen werden kann, zur Herstellung seiner vollständigen Leistungsfähigkeit für diesen Zeitraum einen kostenverursachenden Umzug, die Trennung von seiner Familie und die mit der Annahme einer neuen Arbeitsstelle verbundenen Unsicherheiten in Kauf zu nehmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im eigenen Haus wohnt und nach unwidersprochenem Vortrag mit Nebenkosten und Kreditraten in geringerem Umfang belastet ist, als es bei einer Mietwohnung der Fall wäre. Dieser Umstand wäre auch von Bedeutung für die Frage, ob dem Beschwerdeführer - gerade auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - zuzumuten sein könnte, gemeinsam mit seiner Familie näher in Richtung seiner Arbeitsstelle in Berlin zu ziehen. Durch die Annahme einer Erwerbsobliegenheitsverletzung des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung dieser besonderen Umstände haben Amtsgericht und Oberlandesgericht den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen des § 114 ZPO unter Verletzung von Art. 3 Abs.
3 GG überschritten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Besonderheiten des Einzelfalls bezüglich seiner Leistungsfähigkeit waren nicht geeignet, im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden zu werden, zumal eine fehlerhafte Zurechnung fiktiven Einkommens zugleich auch eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG auf Schutz vor einer unverhältnismäßigen Belastung durch die Unterhaltsverpflichtung darstellt. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs.
GG ist festzustellen, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs.
3 GG verletzen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Permalink: http://openjur.de/u/206350.html Kommentare
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