der Bedeutung der Parteien verschieden bemessen werden. Tenor I. Die Weigerung des Norddeutschen Rundfunks, dem "Bund der Deutschen" für die Wahlpropaganda aus Anlaß der Bundestagswahl 1957 Sendezeiten einzuräumen, verletzt das Grundrecht des Artikels 3 des Grundgesetzes. II. Die Bescheide des Norddeutschen Rundfunks vom 29. Mai und vom 6. August 1957 werden aufgehoben. III. Art. 3 GG wird verletzt, wenn Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, die politischen Parteien Sendezeiten für die Wahlpropaganda einräumen, einzelne Parteien davon ausschließen, obwohl Landeslisten für diese Parteien im Sendebereich zugelassen sind. IV. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Schreiben des Landeswahlleiters der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20. August 1957 wendet, wird sie gemäß § 24 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Gründe A. Der "Bund der Deutschen" beantragte bei der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik die Bewilligung von Sendezeiten zur Wahlpropaganda für die Bundestagswahl am 15. September 1957. Mit Schreiben vom 29. Mai 1957 lehnte der Norddeutsche Rundfunk dieses Begehren ab unter Hinweis darauf, daß nur diejenigen Parteien bei Wahlsendungen im Rundfunk berücksichtigt würden, die bereits im Bundestag vertreten seien. Der Norddeutsche Rundfunk hat den im Bundestag vertretenen politischen Parteien folgende Sendezeiten eingeräumt:
dem Termin der Bundestagswahl ab. Der Landesverband Hamburg des "Bund der Deutschen" wandte sich weiterhin mit Schreiben vom
dem Ermessen des Gerichts über den Landeswahlleiter verpflichten, dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung die aus dem Tenor des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können politische Parteien ihr Recht auf Teilhabe am Verfassungsleben vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits verfolgen (vgl. BVerfGE 4, 27 ). Mit seinem Antrag macht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein solches Recht geltend, das ihm von einem Verfassungsorgan streitig gemacht wird, sondern er wendet sich gegen eine Verwaltungsmaßnahme einer öffentlichen Anstalt, die sein Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt habe. Es geht um sein Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, nicht um seinen Status als politische Partei. Also ist im vorliegenden Fall der Weg der Verfassungsbeschwerde gegeben. 3.
GG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Maßnahme des Norddeutschen Rundfunks. Dieser ist
des Staatsvertrags zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Februar 1955 eine "gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts", die "das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrags" hat. In entsprechender Rechtsform sind auch die übrigen öffentlichen Rundfunkanstalten der deutschen Länder errichtet.
deutschem Rundfunkrecht gehören die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben zum Bereich der öffentlichen Verwaltung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bedienen sich die Rundfunkanstalten überwiegend der Mittel des Privatrechts. Als Träger öffentlicher Gewalt können sie aber auch hoheitlich tätig werden. Dies ist sicher dann der Fall, wenn sie in Ausübung des Rundfunkmonopols im Wahlkampf politischen Parteien, die
GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und ohne deren Tätigwerden die Wahlen nicht durchgeführt werden können, ihre Einrichtungen zur Wahlpropaganda zur Verfügung stellen. Bei der Zuteilung und Verweigerung von Sendezeiten an politische Parteien übt die Rundfunkanstalt öffentliche Gewalt aus. Der Beschwerdeführer behauptet unter Anführung der Art. 21 und 38 GG, er sei dadurch in seinem Grundrecht der Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt, daß der Norddeutsche Rundfunk zwar den Parteien, die bisher im Bundestag vertreten sind, Sendezeiten eingeräumt, ihm jedoch die Möglichkeit versagt habe, den Norddeutschen Rundfunk zur Wahlpropaganda in Anspruch zu nehmen. Demnach sind die Voraussetzungen der §§ 90 Abs. 1 und 92 BVerfGG für eine Verfassungsbeschwerde erfüllt.
GG der Zweite Senat zuständig, da es sich um eine Verfassungsbeschwerde aus dem Bereiche des Wahlrechts im Sinne dieser Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den beiden Senaten handelt. 6.
GG kann - wenn gegen die behauptete Grundrechtsverletzung der Rechtsweg zulässig ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst
Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Gericht entscheidet jedoch im vorliegenden Fall
GG vor Erschöpfung des Rechtswegs, weil die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und weil dem Beschwerdeführer angesichts des nahe bevorstehenden Wahltermins ein schwerer und unabwendbarer
teil entstünde, wenn nicht sofort über die Beschwerde entschieden würde.
GG nur feststellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Gericht kann weiter die Entscheidung aufheben, die das Grundgesetz verletzt. Jedoch kann das Bundesverfassungsgericht nicht über die Beseitigung der Beschwer hinaus dem Träger der öffentlichen Gewalt ein bestimmtes Verhalten aufgeben. Der weitergehende Antrag, dem Norddeutschen Rundfunk wegen der Verletzung der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien die Einräumung bestimmter Sendezeiten aufzugeben, enthält aber zugleich den Antrag, eine in dem ablehnenden Verhalten des Norddeutschen Rundfunks liegende Verletzung des Grundgesetzes festzustellen und seine Bescheide aufzuheben. In dieser Deutung kann das Gericht über den gestellten Antrag als Antrag zur Hauptsache entscheiden. 2. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gibt es keinen Antragsgegner als Verfahrensbeteiligten.
GG muß das Bundesverfassungsgericht dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung geben, wenn die beanstandete Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder eines Landes ausging. Der Norddeutsche Rundfunk ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, die nur einer besonders gestalteten und beschränkten Aufsicht der beteiligten Landesregierungen unterliegt. Für eine solche Anstalt gibt es keinen "zuständigen Minister" im Sinne des § 94 Abs. 2 BVerfGG. Das Gericht hätte von der ihm durch § 94 Abs. 3 BVerfGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und dem Norddeutschen Rundfunk Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wenn ihm nicht aus dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts die Einwendungen des Norddeutschen Rundfunks bekannt wären und wenn die Entscheidung nicht dringlich gewesen wäre.
2 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten sind. Keinesfalls steht es den Organen des Rundfunks zu, Parteien, die zur Teilnahme an der Wahl zugelassen sind, von der Benutzung des Rundfunks auszuschließen, weil sie diese Parteien für zu unbedeutend oder gar für schädlich halten. Es bleibt zwar
der Rechtsprechung des Gerichts im Rahmen des Gleichheitssatzes, wenn bei der Zuteilung von Mandaten im System der Verhältniswahl nur solche Parteien berücksichtigt werden, die eine gewisse Mindestzahl von Stimmen erreicht haben (vgl. BVerfGE 6, 84 [90 ff.]). Es ist weiter für zulässig erklärt worden, hinsichtlich des für die Zulassung der Wahlvorschläge erforderlichen Unterschriftenquorums zu differenzieren zwischen Parteien, die bereits im Parlament vertreten sind, und anderen Parteien (vgl. BVerfGE 4, 375 [382 ff.]). Daraus ergibt sich aber nicht, daß es mit dem Gleichheitssatz vereinbar wäre, schon im Stadium der Wahlpropaganda Parteien, deren Landeslisten zugelassen sind und die von Propagandamitteln Gebrauch machen wollen, über die die öffentliche Gewalt ausschließlich verfügt, unterschiedlich zu behandeln. Eine Differenzierung in diesem Bereich ist in einem Staat, der die politischen Parteien durch seine Verfassung ausdrücklich zur Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes beruft und der die Freiheit der Parteigründung verfassungsrechtlich gewährleistet, nicht gerechtfertigt. Eine solche Differenzierung enthält ebenso eine Grundrechtsverletzung wie die Differenzierung, die § 49 Nr. 1 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1955 für die Steuerfreiheit von Spenden an politischen Parteien vorsah und die das Gericht durch den bereits erwähnten Beschluß vom 21. Februar 1957 für nichtig erklärt hat. Auf das Propagandamittel des Rundfunks können naturgemäß nur solche Parteien Anspruch erheben, für die Stimmen bei der Wahl abgegeben werden können. Daraus ergibt sich, daß im allgemeinen nur solche Parteien bei der Zuteilung von Sendezeiten zu berücksichtigen sind, für die Landeswahllisten im Sendebereich der Rundfunkanstalt zugelassen sind. Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien im Bereich der Wahlpropaganda durch den Rundfunk erfordert nicht, daß alle Parteien in gleichem Umfang zu Wort kommen müssen. Insofern erscheint es zulässig, die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten
der Bedeutung der Parteien verschieden zu bemessen. Dabei mag auch die bisherige Vertretung der Parteien in den Parlamenten berücksichtigt werden; jedoch muß auch neuen Parteien angemessene Redezeit gewährt werden. IV. 1.
alledem steht fest, daß der Norddeutsche Rundfunk durch Verweigerung von Sendezeiten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Gleichheit verletzt hat. Dies war vom Gericht festzustellen. Gleichzeitig waren
GG die ablehnenden Bescheide des Norddeutschen Rundfunks aufzuheben. Darüber hinaus erschien es angebracht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles von der dem Gericht durch § 95 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und allgemein auszusprechen, daß die Verweigerung von Sendezeiten gegenüber einzelnen politischen Parteien, deren Landeslisten zugelassen sind, das Grundgesetz verletzt. Dieser Ausspruch bindet nicht nur den Norddeutschen Rundfunk gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern
GG alle Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts gegenüber allen in Betracht kommenden politischen Parteien.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.