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OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2002 - 17 U 97/02

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.05.2002 – 11 O 153/01 – aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreit

§ 553BGB a.

F. aus. c) Als weiteren Kündigungsgrund führt die Klägerin an, die Beklagte habe Mängel an der Wasserversorgungsanlage trotz Kenntnis zu spät angezeigt, so dass wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung werkvertragliche Gewährleistungsansprüche nicht mehr hätten geltend gemacht werden können. Auch dieser Umstand berechtigt die Klägerin jedoch nicht zur fristlosen Kündigung, so dass dahinstehen kann, ob die Beklagte bereits im Jahre 1997 die Mängel an der Wasserversorgungsanlage kannte oder hätte kennen müssen. Ein Kündigungsgrund nach § 553 BGB liegt bereits deswegen nicht vor, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass durch die Unterlassung der Anzeigepflicht die Mietsache erheblich gefährdet wurde.

§ 554a BGB a.

F. bzw. § 14.1 des Mietvertrages kommt ebenfalls nicht in Betracht, da das – hier zu unterstellende – Unterlassen einer rechtzeitigen Mängelanzeige keine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lässt. Die Klägerin legt der Beklagte letztlich zur Last, dass sie die Kosten für die Mängelbeseitigung infolge der eingetretenen Verjährung nicht auf die Werkunternehmerin abwälzen kann. Hierdurch wird die Klägerin jedoch nicht unzumutbar belastet, denn falls die Beklagte schuldhaft gegen ihre Anzeigepflicht verstoßen haben und hierdurch eine Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen der Klägerin verhindert haben sollte, wäre sie für den insoweit verursachten Schaden eintrittspflichtig (vgl. BGH, NJW 1987, 1072 , 1073 f.; Kraemer, in: Bub/Treier, a.a.O., III. 977). Den wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Klägerin wird durch eine solche Ausgleichspflicht hinreichend Rechnung getragen, zumal die Klägerin keine Anhaltspunkte für weitere Verstöße gegen die Anzeigepflicht dargelegt hat. d) Soweit die Klägerin schließlich als weiteren Kündigungsgrund das "unseriöse Behaupten von Mietzinsminderungsansprüchen" bei Vergleichsverhandlungen anführt, rechtfertigt dieser Umstand ebenfalls keine fristlose Kündigung nach § 554 a BGB a. F., § 242 BGB oder § 14.1 des Mietvertrages. Selbst wenn die von der Beklagten beanspruchten Gegenforderungen in Millionenhöhe ganz oder teilweise der Grundlage entbehren sollten, begründet die Geltendmachung solcher Ansprüche keine schwerwiegende Störung des Vertragsverhältnisses, solange die Beklagte hierdurch nicht mit mehr als 2 Monatsmieten in Zahlungsrückstand gerät (vgl. § 554 BGB a. F. bzw. § 14 Mietvertrag). Zwar ist eine auf mangelnde Zahlungsmoral gestützte Kündigung nicht durch § 554 BGB a. F. ausgeschlossen (vgl. Grapentin, in: Bub/Treier, a.a.O., IV. 191). Jedoch dürfen – wie bereits aufgezeigt - die Voraussetzungen des § 554 BGB a. F. nicht auf dem Weg über § 554 a BGB a. F bzw. § 242 BGB umgangen werden, weswegen an die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Grapentin, in: Bub/Treier, a.a.O., IV. 191, 195). Nach diesen Grundsätzen ist die Behauptung von umfangreichen Gegenansprüchen im Streitfall nicht als wichtiger Grund für

§§ 554a BGB a.

F., § 242 BGB, § 14 Mietvertrag zu werten. Nicht die Geltendmachung von Gegenansprüchen als solche beeinträchtigt die Vermieterin hier unzumutbar, sondern erst ein hieraus resultierender erheblicher Zahlungsrückstand. Ein solcher lag aber – wie oben aufgezeigt – zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vor. Auch der Umstand, dass die Geltendmachung von Gegenforderungen die geführten Vergleichsgespräche zum Scheitern gebracht hat, begründet kein Recht zur fristlosen Kündigung. Denn hierin liegt noch keine – bei sämtlichen Kündigungstatbeständen erforderliche (vgl. auch Grapentin, in: Bub/Treier, a.a.O., IV. 187 ff., 196) - Verletzung der der Beklagten obliegenden Vertragspflichten. Zudem hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sie eine Hinterlegung der streitigen Beträge angeboten habe (AS I 56). e) Auch eine Gesamtwürdigung aller von der Klägerin vorgebrachter Umstände begründet keine Berechtigung zu einer außerordentlichen Kündigung. Die zwischen den Parteien aufgetretenen Differenzen erschweren zwar eine ungestörte Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Sie sind aber nicht derart schwerwiegend, dass der Klägerin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten wäre. Hierbei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass auch die Klägerin zu der Vertragsstörung beigetragen hat (Baumängel, unzutreffende Berechnung der Mieterhöhung, dazu siehe unten 4.), sondern dass eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre. 3. Die Kündigung vom 09.01.2002 (Anlage K 43) verweist zunächst auf die bisherigen Kündigungsschreiben und führt als weiteren Grund für

§§ 554, 554 a BGB a.

F. die verspätete Zahlung der Miete im Januar 2002 an. Da diese Kündigung nach dem 01.09.2001 ausgesprochen wurde, beurteilt sich die Berechtigung zur Kündigung nicht nach §§ 554 , 554 a BGB a. F., sondern nach den an deren Stelle getretenen Vorschriften des § 543 Abs. Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB n. F. (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 543 BGB Rdn. 1). Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen jedoch nicht vor. Auch § 14.1 des Mietvertrages berechtigte die Klägerin nicht zu einer fristlosen Kündigung.

  1. a)Zunächst ist im Hinblick auf die in § 14.1 des Mietvertrages getroffene Regelung davon auszugehen, dass die in § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB n. F. vorgesehene Kündigungsmöglichkeit, die dem § 554 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB a. F. entspricht, wirksam vertraglich abbedungen wurde. Damit verbleiben lediglich die Kündigungstatbestände nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 b BGB n. F. (= § 554 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB a. F.) und nach § 14.1 des Mietvertrages. Beide Regelungen begründen jedoch keine Befugnis zu einer fristlosen Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  2. b)Die Beklagte befand sich am 09.01.2002 nicht mit zwei Monatsmieten in Verzug. Zwar bestand zu diesem Zeitpunkt nicht nur der zum Juli 2001 angelaufene und hier als richtig zu unterstellende Rückstand von 234.080,97 DM netto und bzw. 271.533,92 DM brutto. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt die Miete für Januar 2002 auf dem Konto der Klägerin noch nicht gutgeschrieben worden. Dieses Versäumnis ist jedoch nicht der Beklagten anzulasten, sondern letztlich auf einen technischen Defekt im Rechenzentrum der Empfängerbank zurückzuführen (vgl. das Schreiben der Volksbank N. vom 10.01.2002, Anlage K 44). Die Klägerin hat die Richtigkeit des Schreibens der Volksbank N. nicht hinreichend in Frage gestellt, sich vielmehr darauf berufen, dass (zusätzlich) andere, von der Beklagten zu vertretende Ursachen zu der Verzögerung beigetragen haben. Dafür bestehen aber keine hinreichende Anhaltspunkte. Zwar hat die Beklagte auf dem Überweisungsformular die letzten beiden Ziffern der Kontonummer nicht angegeben; die Angabe der letzten zwei Ziffern war aber auch bei den Überweisungsträgern für die Monate Oktober bis Dezember 2001 unterblieben, ohne dass hierdurch eine Verzögerung der Gutschrift eingetreten wäre (Anlage B 51). Es sind daher keine Gründe dafür ersichtlich, dass auch ohne den von der Empfängerbank bestätigten technischen Defekt im Rechenzentrum allein wegen der unvollständigen Angabe der Kontonummer eine verzögerte Gutschrift erfolgt wäre oder diese wenigstens zu der Verzögerung beigetragen hätte. Auch der Umstand, dass die Empfängerbank die Überweisung aufgrund eines Versehens bei der von der Beklagten eingeschalteten Sparkasse erst am 08.01.2001 erhielt, führte letztlich nicht zu einer verspäteten Gutschrift. Denn der 08.01.2001 war der 5. Werktag, so dass die Zahlung rechtzeitig erfolgt wäre, wenn die Empfängerbank nicht zusätzlich aufgrund der bei ihr aufgetretenen technischen Schwierigkeiten die Gutschrift verspätet auf dem Konto der Klägerin verbucht hätte. Damit ist die - um einen Tag verzögerte - Verbuchung auf dem klägerischen Konto - wie im Schreiben der Volksbank vom 10.01.2002 eingeräumt - letztlich nur auf technische Schwierigkeiten bei der Empfängerbank zurückzuführen. Da die Beklagte somit die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten hat, befand sie sich mangels Verschuldens (§ 285 BGB a. F.) nicht mit zwei Monatsmieten (nach Angaben der Klägerin entweder 281.416,14 DM oder 284.372,84 DM brutto) in Verzug.

§ 543Abs.

2 Nr. 3 b BGB n. F. scheidet damit aus. Letztlich kann die Frage, ob sich die Beklagte am 09.01.2002 mit der Mietzahlung für Januar 2002 in Verzug befand aber dahinstehen. Denn auch bei einer der Beklagten anzulastenden Verzögerung wäre hier eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt. Nach Lage der Dinge wäre die Klägerin nämlich jedenfalls gemäß § 242 BGB gehalten gewesen, vor der am 09.02.2002 ausgesprochenen Kündigung eine erneute Abmahnung vorzunehmen (vgl. OLG Hamm, ZMR 1998, 493 f.; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 543 Rdn. 50). Die verspätete Mietzahlung im Januar 2002 beruhte ersichtlich nicht auf einer Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit der Beklagten. Auch hatte diese seit April 2001 ihre Zahlungsweise von Scheckzahlungen auf Banküberweisungen umgestellt, so dass bis einschließlich Dezember 2001 die Miete pünktlich auf dem Vermieterkonto gutgeschrieben wurde. Die Klägerin hat nun allerdings mit Schriftsatz vom 03.12.2002 vorgetragen, die Novembermiete sei verspätet eingegangen. Ob dies zutrifft, steht derzeit nicht fest. Zwar wurde der betreffende Überweisungsträger erst am 08.11.2002, also am 5. Werktag, bei der Absenderbank eingereicht. Dies schließt aber nicht aus, dass die Gutschrift noch am gleichen Tag, also rechtzeitig, erfolgt ist. Selbst wenn dies aber nicht der Fall gewesen sein sollte, so hat die Klägerin diesen Umstand jedenfalls erstmals im vorliegenden Prozess, und zwar erst in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz (vgl. § 296 a ZPO) gerügt. Sie hatte offensichtlich zuvor keinen Anlass gesehen, insoweit eine verspätete Zahlung zu einem früheren Zeitpunkt zu rügen und die Beklagte auf eine möglicherweise verspätete Zahlung aufmerksam zu machen. Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin die verzögerte Zahlung im Januar 2002 nicht ohne erneute Abmahnung (§ 242 BGB) zum Anlass für eine fristlose Kündigung nehmen (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O.). Denn eine nachhaltige Pflichtverletzung kann hierin angesichts der ab April 2001 geänderten und nicht von der Klägerin gerügten Zahlungsweise der Beklagten nicht gesehen werden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass bereits zuvor drei unwirksame Kündigungen ausgesprochen worden waren, denn diese bezogen sich auf unpünktliche Scheckzahlungen bzw. auf durch Aufrechnungen aufgelaufene Zahlungsrückstände und nicht auf verspätete Banküberweisungen. Der neue Vortrag der Klägerin bot daher keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 Abs. 1 ZPO).

  1. c)Auch eine verzugsunabhängige Kündigung nach § 14.1 des Mietvertrages war der Klägerin verwehrt. Dort ist zwar vorgesehen, dass eine außerordentliche Kündigung schon dann möglich ist, wenn sich die Beklagte mit mehr als zwei Monatsmieten in Rückstand befindet. Die Wortwahl spricht zunächst dafür, dass kein Verzug vorliegen muss, sondern auch ein unverschuldeter Zahlungsrückstand genügt. Eine solche Vereinbarung ist zwar in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig (vgl. BGH, NJW 1987, 2506 ), kann jedoch bei gewerblichen Mietverhältnissen als Individualabrede getroffen werden (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 543 Rdn. 3; Grapentin, in: Bub/Treier, a.a.O., IV. Rdn. 186). Allerdings wird der Begriff "Rückstand" nicht in allen Fällen im Sinne eines unverschuldeten Zahlungsrückstands verwendet, sondern zum Teil auch als Synonym für Verzug aufgefasst (vgl. etwa BGHZ 139, 123 ). Für letztere Deutung würde zum einen sprechen, dass in § 14.2 des Mietvertrages geregelt ist, die Kündigung gelte als zurückgenommen, wenn die rückständigen Mietforderungen zuzüglich Verzugszinsen unverzüglich gezahlt würden. Auch die Parteien haben die Regelung in § 14.1 des Vertrages immer dahin interpretiert, dass ein Verzug mit mehr als zwei Monatsmieten vorliegen muss (vgl. insbesondere das Kündigungsschreiben Anlage K 16 sowie AS I 19, 107). Letztlich kann aber dahinstehen, ob die vertragliche Regelung nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien oder nach der gebotenen Auslegung eine Kündigungsmöglichkeit schon bei unverschuldetem Rückstand oder erst im Falle des Verzugs vorsieht. Denn auch im ersten Falle wäre der Klägerin eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung verwehrt. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB n. F. sieht vor, dass eine fristlose Kündigung nur nach erfolgloser Fristsetzung oder Abmahnung erfolgen kann. Hiervon macht § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BGB n. F. eine Ausnahme, wenn der Mieter mit der Mietzinszahlung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB n. F. in Verzug ist. Diese Voraussetzungen liegen aber - wie bereits ausgeführt - nicht vor. Ob die Parteien diese Erfordernisse im Mietvertrag abbedungen haben, ist fraglich, denn dieser wurde unter der Geltung des § 554 BGB a. F. abgeschlossen, der eine Abmahnung nicht ausdrücklich vorsah. Letztlich kann auch diese Frage dahin gestellt bleiben, weil die Klägerin jedenfalls - wie bereits oben unter
  2. b)aufgezeigt - gemäß § 242 BGB gehalten war, vor der am 09.02.2002 ausgesprochenen Kündigung eine erneute Abmahnung vorzunehmen (vgl. OLG Hamm, ZMR 1998, 493 f.; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 543 Rdn. 50). d)

§ 543Abs.

1 BGB n. F. (= § 554 a BGB a. F.) wegen nachhaltiger unpünktlicher Zahlungen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach der erstmals am 06.03.2000 ausgesprochenen Kündigung hat die Beklagte durch Umstellung ihrer Zahlungsweise bis einschließlich Dezember 2001 für eine pünktliche Gutschrift des Mietzinses Sorge getragen. Wenn nun nach 9 Monaten erstmals wieder eine verspätete Mietzahlung zu verzeichnen ist, die ersichtlich nicht auf eine Zahlungsunwilligkeit der Beklagten zurückzuführen ist, kann darin ohne weitere Abmahnung keine so schwerwiegende Vertragsverletzung gesehen werden, dass der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte.

  1. e)Soweit schließlich die Klägerin im Verlaufe des Prozesses als weiteren Kündigungsgrund nachgeschoben hat, die Beklagte habe trotz verschiedener Mahnschreiben die von ihr für das Jahr 2001 geschuldeten Abfallgebühren (121,19 DM) und Grundsteuer (5882,64 DM) nicht bezahlt (AS I 248 f; zur Nachschiebemöglichkeit vgl. OLG München, ZMR 1996, 557 f; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rdn. 869 m.w.N.), rechtfertigt auch dieser Umstand eine fristlose Kündigung nicht. Die Beklagte hat zwar diese Beträge trotz mehrfacher Mahnungen der Klägerin nicht an die öffentlichen Kassen bezahlt, obwohl sie gemäß § 6.5 des Mietvertrages verpflichtet ist, diese direkt an die anfordernde Stelle zu bezahlen. Die Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass die Mietvertragsparteien im Wege der Vertragsänderung vereinbart haben, die Zahlung der öffentlichen Abgaben und sonstigen Nebenkosten solle erst nach Vorlage einer prüffähigen Abrechnung erfolgen. Jedoch ist der aufgezeigte Nebenkostenrückstand angesichts der monatlich geschuldeten Miete nicht als so erheblich einzustufen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheint. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nebenkosten von der Beklagten auch zukünftig nicht gezahlt werden. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin die angemahnte Nichtzahlung der Nebenkosten erstmals mit Schriftsatz vom 13.02.2002 als Kündigungsgrund vorgebracht und damit selbst nicht als besonders schwerwiegend eingestuft hat.
  2. f)Der ebenfalls mit Schriftsatz vom 13.02.2002 nachgeschobene Kündigungsgrund, die Beklagte habe entgegen § 9 Nr. 2, 5 des Mietvertrages ihrer Verpflichtung zur Umstellung der Brandanlage nicht genügt (AS I 249 f), begründet ebenfalls keine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung. Dabei kommt es nicht darauf an, wer von den Parteien für die Durchführung der Umstellungsmaßnahmen verantwortlich zeichnet. Für eine Verpflichtung der Beklagten könnten allerdings die genannten Regelungen im Mietvertrag sprechen. Auch wäre im Falle einer nicht gewährleisteten automatischen Brandüberwachung ein Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben, denn der Klägerin ist es nicht zuzumuten, die Gefahr hinzunehmen, dass das Hotelgebäude infolge unzureichender Brandschutzmaßnahmen beschädigt oder zerstört wird. Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass die automatische Brandüberwachung zum 31.01.2002 abgelaufen ist. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 15.02.2002 unwidersprochen vorgetragen, dass entgegen der Annahme der Klägerin die automatische Brandüberwachung nicht zum 31.01.2002 eingestellt, sondern bis Ende Februar 2002 verlängert worden sei. Die Klägerin hat auf diesen Vortrag weder in erster noch in zweiter Instanz erwidert, so dass insoweit - ohne Durchführung einer Beweisaufnahme - der Vortrag der Beklagten zugrunde zu legen ist. Auch zeigt das von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 22.11.2001 (Anlage B 53), dass sie gewillt war, zur erforderlichen Umstellung der Brandschutzanlage innerhalb der verlängerten Frist Maßnahmen zu ergreifen. Aus dem genannten Schreiben geht nämlich hervor, dass sie bereits mehrere Angebote zur Durchführung der geforderten Umrüstung eingeholt hat. Außerdem hat der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2002 nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass das Hotel zu keinem Zeitpunkt von der automatischen Brandüberwachung ausgeschlossen war, sondern vielmehr zwischenzeitlich eine nahtlose Umstellung von einer Standleitungsüberwachung auf Funkleitungen erfolgt ist. 4. Schließlich kommt auch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nicht in Betracht. Der ursprünglich auf eine feste Laufzeit von 15 Jahre abgeschlossene Mietvertrag wurde zwar durch die von der Beklagten stillschweigend anerkannte Änderung hinsichtlich der Höhe des Mietzinses ohne Einhaltung der gemäß § 566 BGB a. F. zu wahrenden Schriftform geändert. Dies hat zur Folge, dass der Ursprungsvertrag nunmehr als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, § 566 S. 2 BGB a. F. (vgl. BGHZ 99, 54 , 58 ff.) und daher grundsätzlich fristgerecht gekündigt werden könnte. Hieran ist die Klägerin jedoch nach § 242 BGB gehindert.
  3. a)Das Mietanpassungsverlangen der Klägerin entsprach nicht den im Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen, denn die Klägerin legte eine Indexveränderung im September 1998 gegenüber dem Stand September 1993 zugrunde (Anlage K 15), während nach § 5 .1 des Mietvertrages eine erst nach dem September 1998 eintretende Indexänderung ("Mietbeginn zzgl. 5 Jahre") maßgebend sein sollte. Die Beklagte hat jedoch unstreitig die von der Klägerin berechnete erhöhte Miete für die Dauer von 17 Monaten bezahlt. Hierdurch hat sie konkludent einer entsprechenden Mieterhöhung zugestimmt (vgl. BGH, WuM 1998, 100 , 102 m.w.N.; Schultz, in: Bub/Treier, a.a.O., III. Rdn. 538 m.w.N.). Da die Parteien somit ohne Einhaltung der gesetzlichen Schriftform eine wesentliche Vertragsänderung vorgenommen haben, gilt auch der ursprünglich wirksam auf eine feste Laufzeit unter Ausschluss einer ordentlichen Kündigung abgeschlossene Ursprungsvertrag nunmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen ( BGHZ 99, 54 , 58; vgl. ferner BGH, NJW 2000, 1105 ; Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 3. Aufl., Rdn. 53). Dementsprechend könnte der Vertrag grundsätzlich mit Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Vertragsänderung ordentlich gekündigt werden.
  4. b)Der Klägerin ist es jedoch nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die infolge der konkludenten Vereinbarung einer Mieterhöhung eingetretene Formunwirksamkeit des Mietvertrages zu berufen. Denn es ist treuwidrig, wenn eine Partei den durch eine formlose Vertragsänderung bedingten Formmangel zur vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses missbraucht, obwohl sie durch die Vertragsänderung begünstigt wurde (vgl. BGHZ 65, 49 55; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O. Rdn. 131 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Damit kann die fristlose Kündigung der Klägerin auch nicht gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711 S. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor, da der Rechtsstreit nur Fragen aufwirft, die sich auf der Grundlage der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung unter Würdigung der Einzelfallumstände beantworten lassen. Permalink: https://openjur.de/u/206652.html ( https://oj.is/206652 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 23 Zitiert 15 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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