Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.12.2014 ( 28 O 220/14 ) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie diejenigen des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Bereithaltung von fünf Beiträgen in Anspruch, die in deren Online-Archiv unter www.S.de abgerufen werden können. Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das im Jahre 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet und wenige Monate später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Weiter verlangt der Kläger Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten. Hinsichtlich der Einzelheiten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 70 ff. d.A.) genommen. Auslöser der streitgegenständlichen Berichterstattungen, die die Beklagte in ihrem Online-Archiv zum Abruf bereit hält, war eine Meldung des "L F" vom 22.1.2012, die unter der Überschrift "Vergewaltigung bei T-Party?" über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen einen der Partygäste berichtete. Der Umstand der Anzeigenerstattung durch eine 21 Jahre alte Frau war ausweislich dieser Berichterstattung von Seiten der Staatsanwaltschaft Dortmund bestätigt worden. Zum genauen Inhalt des Tatvorwurfs gegen den Beschuldigten hatte die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt nur vage Angaben gemacht. Der Kläger wurde in dem Bericht des "L F" namentlich genannt, jedoch wurde ausdrücklich klargestellt, dass sich der Strafvorwurf nicht gegen ihn richte. Die Staatsanwaltschaft Dortmund wandte sich am nächsten Tag (23.1.2012) mit einer Pressemitteilung an die Öffentlichkeit, in welcher es hieß: "In dem Ermittlungsverfahren zum Nachteil einer 21 Jahre alten Zeugin, die in Bochum einen sexuellen Übergriff während einer privaten Feier im Hause eines C Profifußballers zur Anzeige gebracht hat, hat die Staatsanwaltschaft am heutigen Tage Ermittlungen gegen drei weitere Beschuldigte aufgenommen. Nach Auswertung der bisherigen Ermittlungsergebnisse besteht nun gegen sämtliche Teilnehmer an der Feier mit Ausnahme der Anzeigenden ein Anfangsverdacht wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger bzw. wegen Beihilfe zu diesem Vergehen. Es handelt sich um insgesamt vier junge Männer im Alter von 22 bis 28 Jahren, darunter auch den C-Profi. Die Staatsanwaltschaft wird sich mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten und zum Schutz der Intimsphäre der Zeugin zu Einzelheiten der Tatvorwürfe nicht äußern. Eine Bewertung der Verdachtslage wird erst möglich sein, wenn die am 19.1.2012 gesicherten Spuren untersucht und die Ergebnisse dieser Untersuchung ausgewertet sind. Dies wird erfahrungsgemäß einige Wochen dauern. Bis dahin appelliert die Staatsanwaltschaft an die Medien, von Vorverurteilungen, in die eine wie in die andere Richtung, abzusehen" (vgl. Bl. 255 d.A.). Ebenfalls an diesem Tag berichtete die Presseagentur E unter Bezugnahme auf diese Pressemeldung der Staatsanwaltschaft, dass gegen den namentlich genannten Kläger wegen eines Anfangsverdachts wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger bzw. Beihilfe zu dieser Tat ermittelt werde. Der genaue Inhalt eines ebenfalls an diesem Tage geführten Telefongesprächs zwischen einem Redakteur der Beklagten und der Staatsanwaltschaft Dortmund ist zwischen den Parteien streitig. Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die weitere Bereithaltung der Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren mit Namensnennung des Klägers diesen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtige und die Interessen des Klägers schon aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts das öffentliche Informationsinteresse überwiegen würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird Bezug auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 70 ff. d.A.) genommen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter und macht geltend, das Landgericht habe dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zu Unrecht den Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Pressefreiheit eingeräumt und zudem die höchstrichterliche Rechtsprechung zum elektronischen Archiv nicht hinreichend berücksichtigt. Da die Berichte über den Kläger - so die Ansicht der Beklagten - zunächst eine zulässige Verdachtsberichterstattung dargestellt hätten, sei sie nur verpflichtet, den Berichten einen entsprechenden Nachtrag anzufügen, was unstreitig geschehen ist. Eine Löschung des Beitrags komme dagegen nicht in Betracht. Da die Beiträge nur bei gezielter Suche zu finden seien, müsse bei der Abwägung auch berücksichtigt werden, dass der betreffende Sucher bereits wisse, dass der Kläger in ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren verwickelt gewesen sei. Auch zum aktuellen Zeitpunkt weise die Ergebnisliste der Suchmaschine "H" nach der Eingabe "O T Ermittlungen" knapp 10.000 Treffer auf und auch andere Medien und Blogger würden über den Fall berichten. Die Beklagte behauptet, ihr Redakteur Herr C habe am 23.1.2012 in einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Dortmund erfahren, dass inzwischen eine Hausdurchsuchung beim Kläger stattgefunden habe und dass nach der Spurensicherung das Ermittlungsverfahren auf den Kläger erweitert worden sei. Die Beklagte behauptet weiter, bei diesem Telefonat sei beiden Gesprächsteilnehmern klar gewesen, dass mit der Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf sämtliche Partygäste nunmehr auch der Kläger zum Kreis der Beschuldigten gehörte. Insofern ist die Beklagte der Ansicht, dass es unschädlich sei, wenn der Name des Klägers in diesem Telefonat von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich genannt worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens das Verfahren auf den Kläger ausgedehnt worden sei, hätten - so die Ansicht der Beklagten - hinreichende Beweistatsachen vorgelegen, um über diesen Verdacht berichten zu dürfen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.12.2014 ( 28 O 220/14 ) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er behauptet, es reiche aus, in der Suchmaske auf der Seite der Beklagten (www.S.de) seinen Namen einzugeben, um die streitgegenständlichen Beiträge abzurufen. Gebe man auf der Suchmaschine "H" neben seinem Namen auch das Schlagwort "Ermittlungen" ein, würden neben den Ermittlungen der Sportgerichtsbarkeit des DFB-Kontrollausschusses auch die Beiträge der Beklagten angezeigt, so dass auch der sportlich Interessierte per Zufall auf diese stoßen könne. Auch wenn der Leser durch den Nachtrag über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens informiert werde, bestehe die Gefahr, dass "etwas hängen" bleibe. Soweit andere Medien oder Blogger weiter über die früheren Vorwürfe berichten würden, gehe er gegen jede dieser Veröffentlichungen vor. Der Kläger ist der Ansicht, dass im Zeitpunkt der Berichterstattung kein Mindestbestand an Beweistatsachen vorlag, um über das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren identifizierend zu berichten. Die Staatsanwaltschaft habe - insofern unstreitig - weder in ihrer Pressemeldung noch bei anderen Gelegenheiten seinen Namen genannt. Der Kläger ist der Ansicht, eine amtliche Verlautbarung könne nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft bei Anfragen der vorinformierten Presse bestimmte Vorhalte nicht abstreite, zumal sie zu einer wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet sei. Die Beklagte habe neben dem Anruf bei der Staatsanwaltschaft keine weiteren Recherchen durchgeführt, was in Anbetracht des berichteten Strafverdachts den Anforderungen an ihre journalistische Sorgfalt nicht genüge. Der Senat hat auf die Berufung der Beklagten zunächst mit seinem am 12.5.2015 verkündeten Urteil unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen, weil die weitere Bereithaltung der identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreife und ihm daher kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe. Zwar stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die notwendige Abwägung führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe. Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung, die ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen seien, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat, dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe, sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeignet, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend. Das vorstehende Berufungsurteil hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.2.2016 ( VI ZR 367/15 ) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Im Berufungsverfahren haben die Parteien ergänzend dazu vorgetragen, welche Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Berichterstattung als Grundlage dafür vorhanden waren, dass der über den Kläger geäußerte Verdacht zutreffen könnte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Das nach Zurückverweisung der Sache in der Berufungsinstanz wiedereröffnete Verfahren führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten, da dem Kläger unter Berücksichtigung der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts sowie der nach Zurückverweisung getroffenen weiteren Feststellungen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Wort- und Bildberichterstattung im Archiv der Beklagten zustehen. Im Einzelnen: 1. Der Kläger hat im Hinblick auf die von der Beklagten zum Abruf bereit gehaltene Wortberichterstattung einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Denn das weitere Bereithalten dieser Berichterstattung zum (kostenfreien) Abruf im Internet stellt einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Berichten um ursprünglich unzulässige Verdachtsberichterstattungen und es besteht kein hinreichendes öffentliches Berichterstattungsinteresse, das es rechtfertigen könnte, diese Berichte trotz der ursprünglichen Unzulässigkeit sowie der später erfolgten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 StPO weiter zum Abruf vorzuhalten. a. Die von der Beklagten zum Abruf bereit gehaltene Berichterstattung über eine vermeintliche Straftat des Klägers unter Nennung seines Namens greift in dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens ein, weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht gewahrt hat und damit die vorzunehmende Abwägung (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15 , juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12 , juris Rn. 22) zu dem Ergebnis führt, dass das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange der Beklagten überwiegt. Für eine zulässige Verdachtsberichterstattung über den Kläger als möglichen Täter oder Gehilfen eines sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen fehlte es im Zeitpunkt der Berichterstattung an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Denn die Beklagte verfügte zu diesem Zeitpunkt neben der Tatsache, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, über keine weiteren Anhaltspunkte, die seine Täterschaft oder Beteiligung an der betreffenden Tat im erforderlichen Mindestmaß wahrscheinlich erscheinen ließen. aa. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Revisionsentscheidung vom 16.2.2016 ( VI ZR 367/15 ) ausgeführt, dass die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Annahme eines Mindestbestands an Beweistatsachen nicht genügt, weil die Staatsanwaltschaft schon bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen hat und ein solcher Anfangsverdacht schon bei entfernteren Verdachtsgründe angenommen werden kann. bb. Die nach Zurückverweisung des Verfahrens weiter getroffenen Feststellungen des Senats rechtfertigen nicht die Annahme von Umständen, aus denen sich ein Mindestbestand an Beweistatsachen für den von der Beklagten in der Berichterstattung erhobenen Verdacht herleiten ließe.
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